BVwG W207 2119212-1

W207 2119212-1Federal Administrative CourtFeb 24, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W207 2119212-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2119212.1.00

Spruch

W207 2119212-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Passnummer 3718344, vom 07.12.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H..

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 25.11.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) ein und legte eine Kopie einer Meldebestätigung sowie - im in zeitlicher Hinsicht parallel geführten Verfahren auf Grundlage eines vom Beschwerdeführer ebenfalls gestellten Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten - ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, datiert mit 04.11.2015, ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2015 wurde auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Palmoplantare Psoriasis - diverse Therapieversuche ohne Effekt oder nicht verträglich (Bade-PUVA, Neotigason, Toctino, etc.)

Zustand nach offener Faktur des Grundgliedes des rechten Ringfingers mit Läsion der Beugesehen 2007 - operative Versorgung. Erhebliche Bewegungseinschränkung und Schmerzen im PIP-Gelenk.

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen in Schuhen infolge der ausgeprägten Hautveränderungen an beiden Fußsohlen. Immer wieder kommt es zu Hautverletzungen und Einrissen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

lokale Salbenbehandlung

Sozialanamnese:

AMS, gelernter Bauspengler, war zuletzt im Straßenbau tätig.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

siehe Dokumente und Anamnese

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 178,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 140/60

Klinischer Status - Fachstatus:

Linkshänder,

Herz und Lungen auskultatorisch frei,

Tätowierung li Brust

HWS: frei beweglich

übrige WS: seichte Skoliose, Seitneigen und Rotation endlagig etwas eingeschränkt, FBA 8cm.

OE und UE frei beweglich außer:

rechter Ringfinger: PIP-Gelenk dtl. verdickt und deformiert, Beugung nur zwischen 45 und 75° möglich (Streckdefizit von 45°),

ausgeprägte palmoplantare Psoriasis mit hyperkeratotischer Haut, v. a. an den Fußsohlen auf gerötetem Grund.

Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild barfuß nicht beeinträchtigt, allerdings in Schuhen leichtes Hinken und v.a. bei längeren Strecken zunehmend schmerzhaft.

Status Psychicus:

allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Psoris Psoriasis der Handflächen und Fußsohlen Unterer Rahmensatz dieser Position, da bisher therapieresistent und deutliche Beeinträchtigung wegen Befallmusters und Schmerzen im Schuhwerk.

01.01. 03

50

2

Funktionseinschränkung am rechten Ringfinger nach offenem Bruch Unterer Rahmensatz, da deutliche Bewegungseinschränkung im PIP- Gelenk mit Schmerzen.

02.06. 26

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da das Gesamtbild nicht maßgeblich negativ beeinflusst wird.

........

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Dauerzustand

Nachuntersuchung 10.2017 weil eine Besserung durch weitere Therapieversuche evtl. noch möglich ist

Herr C. kann trotz seiner

Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem

geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

(allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer

Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA

......"

Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 04.11.2015 stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.11.2015 fest, dass der Beschwerdeführer ab 25.09.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. angehört. Dieses Sachverständigengutachten vom 04.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid vom 13.11.2015 übermittelt.

Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer am 07.12.2015 ein bis 31.10.2017 befristeter Behindertenpass ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Mit Schreiben vom 15.12.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen beide Bescheide (dies gab der Beschwerdeführer auf telefonische Nachfrage durch die belangte Behörde am 12.12.2015 bekannt) und begründete diese Beschwerde - hier wörtlich wiedergegeben - wie folgt:

"Ich beantrage eine Beschwerde da im Befund drinnen steht das geringfügig gehen kann ist aber ein Irrtum ich habe Psoriasis auf Händen und Füßen und es schmerzt sehr wenn ich aufsteige oder gehe an tagen ist es sogar so schlimm das ich nicht mal aufsteigen kann und meine Haut eingerissen ist und offen Wunden dadurch entstehen und kann dadurch natürlich nicht aufsteigen und komme in keine Schuhe mehr hinein Habe ich in Arzt auch mitgeteilt entweder hat er es überhört oder wollte davon nichts wissen.

Um eine Klärung wird gebeten."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen den in Form eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 07.12.2015 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. (über die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.11.2015 nach den Bestimmungen des BEinstG, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 25.09.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. angehört, wird in einem gesonderten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag entschieden), erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Dem Beschwerdeführer wurde am 07.12.2015 ein bis 31.10.2017 befristeter Behindertenpass ausgestellt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.

H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Meldezettels; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2015 basierende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.11.2015. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderungen tätigte der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kein ausreichend konkretes

Vorbringen, das die Einschätzung des medizinischen Sachverständigen

entkräften hätte können. Insoweit der Beschwerdeführer in der

Beschwerde bezüglich des führenden Leidens 1 offensichtlich die

Ansicht vertritt, im - oben in den wesentlichen Teilen

wiedergegebenen - Sachverständigengutachten vom 04.11.2015 sei

lediglich von einem geringfügigen Leiden betreffend die Psoriasis

der Handflächen und Fußsohlen ausgegangen worden, offenbar habe der

Sachverständige seine geschilderten Beschwerden überhört oder habe

nichts davon wissen wollen, so ist dem Beschwerdeführer

entgegenzuhalten, dass in diesem Sachverständigengutachten die

Leidenszustände des Beschwerdeführers sehr wohl adäquat

berücksichtigt wurden. So ist in diesem Sachverständigengutachten im

Rahmen der Anamnese sowie in weiterer Folge im Rahmen der Befundung

u. a. Folgendes angeführt: "Schmerzen in Schuhen infolge der

ausgeprägten Hautveränderungen an beiden Fußsohlen. Immer wieder

kommt es zu Hautverletzungen und Einrissen. .... Ausgeprägte

palmoplantare Psoriasis mit hyperkeratotischer Haut, v.a. an den

Fußsohlen auf gerötetem Grund. ... Gangbild barfuß nicht

beeinträchtigt, allerdings in Schuhen leichtes Hinken und v.a. bei längeren Strecken zunehmend schmerzhaft". Diese beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitseinschränkung wurde in weiterer Folge vom begutachtenden Sachverständigen zutreffend nach der Positionsnummer 01.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung ("Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, imunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen. Schwere, andauernd ausgedehnte Formen") eingestuft und mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. - also keineswegs geringfügig - eingestuft, dies mit der Begründung "Unterer Rahmensatz dieser Position, da bisher therapieresistent und deutliche Beeinträchtigung wegen Befallmusters und Schmerzen im Schuhwerk". Dem Beschwerdevorbringen kann daher nicht gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 04.11.2014. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

..."

Dem dem Beschwerdeführer am 07.12.2015 ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde den in seinem Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und zielt damit auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung ab.

Wie bereits oben ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2015 beruhende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.11.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. daher vor.

Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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