BVwG W207 2003781-1

W207 2003781-1Federal Administrative CourtFeb 24, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W207 2003781-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2003781.1.00

Spruch

W207 2003781-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.12.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "hörbehindert" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 1c der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde am 12.02.2013 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grundlage eines Antrages des Beschwerdeführers vom 19.11.2012 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) ausgestellt und die Zusatzeintragungen "Diät lt. VO BGBl. 303/1996", "Diabetiker" und "Metallendoprothese" vorgenommen. Dies erfolgte auf Grundlage eines auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers basierenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.01.2013.

Am 09.10.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "sehbehindert" und den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "hörbehindert" (nunmehr "schwer hörbehindert") beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte dabei folgende Befunde vor:

? Arztbrief mit der Diagnose "hochgradige Hochtonschwerhörigkeit bds." und Audiogramm des rechten und des linkes Ohrs der HNO-Ambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 29.05.2013

? Augenärztlicher Befund vom 11.07.2013

Mit Schreiben vom 10.10.2013 informierte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst darüber, dass der Beschwerdeführer einen Neufestsetzungsantrag gestellt habe. Da seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen sei, sei der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht werden könne. Der Ärztliche Dienst werde um Feststellung ersucht, ob die vorgelegten Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen.

Mit Schreiben vom 16.10.2013 teilt der Ärztliche Dienst betreffend den augenärztlichen Befund vom 11.07.2013 Folgendes mit: "annähernd unauffälliges Sehvermögen, mit Korrektur, somit diesbezügl. kein GdB (‚sehbehindert' nicht vorliegend)".

Auf Grund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Hörminderung wurde ein Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde mit der aktenmäßigen Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf Grundlage des vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbriefes und Audiogrammes des rechten und des linkes Ohrs der HNO-Ambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 29.05.2013 beauftragt. In diesem HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.10.2013 wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsange):

1. Allgemein ärztliches Vorgutachten vom 15.02.2013 (Abl. 23-29):

die entsprechenden Positionen werden übernommen.

Jetzt Antrag auf einer Zusatzeintragung "sehbehindert" und "schwer hörbehindert" unter Beibringung folgender Befunde:

2. Augenbefund der Augenambulanz Sanatorium H. vom 11.07.2013 (Abl.37): dazu Stellungnahme von Dr. D. vom 10.10.2013: "Annähernd unauffälliges Sehvermögen, mit Korrektur, somit dbzgl. kein GdB 'sehbehindert' nicht vorliegend".

3. Diagnoseangabe der HNO-Ambulanz des Sanatorium H. vom 29.05.2013 (Abl.35 und Tonaudiogramm in Abl. 36): demgemäß besteht nach Röser rechts eine Hörminderung von 24%, links eine solche von 23%.

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich nach PLIF L4/5 - inkludiert auch Osteoporose

020102

40

2

Cardiomyopathie Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da normale linksventrikuläre Funktion bei Zustand nach Dekompensation und bei Vorhofflimmern - inkludiert auch arterielle Hypertonie

050201

30

3

Diabetes mellitus Typ II Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Polyneuropathie

090201

30

4

Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung bei Zustand nach Hüfttotalendoprothese links und Zustand nach Luxation sowie Rotationseinschränkung bei Hüftgelenksabnützung rechts und Kniegelenksabnützung beidseits

020201

20

5

Zustand nach Prostatakarzinom 2008-2 Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kein Rezidiv

130102

20

6

Hörstörung bds. Oberer Rahmensatz, da deutliche Störung im Hochtonbereich bds.

12.02. 01 T Z 2/K 2

20

Gesamtgrad der Behinderung

60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Weil die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 und 3 um 2 Stufen erhöht wird, da diese wesentliche zusätzliche Beeinträchtigungen darstellen. Leiden 4 - 6 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Es liegt annähernd normales Sehvermögen unter Korrektur vor, somit kein GdB.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Die Nicht-HNO-Leiden werden vom VGA übernommen, neu hinzu tritt das Leiden "Hörstörung". Es ergibt sich dadurch keine Erhöhung des Gesamt-GdB.

[X] Dauerzustand

...

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender

Zusatzeintragungen vor:

ja

nein

nicht geprüft

Die/Der Untersuchte

X

ist gehbehindert

X

ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen

X

ist sehbehindert

X

ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

X

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

X

ist gehörlos

X

ist schwer hörbehindert

X

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

X

ist Diabetikerin oder Diabetiker

X

leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)

X

bedarf einer Begleitperson

X

ist Trägerin oder Träger einer Metallendoprothese

X

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

X

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

X

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

X

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung liegt vor.

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel ist gegeben, da:

  • eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

  • sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb des Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

  • sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen

Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

ja

nein

nicht geprüft

X

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB:

ab 2012

X

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

GdB:

ab

X

Erkrankungen des Verdauungssystems

GdB:

ab

Begründung:

Sowohl "sehbehindert" wie auch "schwer hörbehindert" erfordern jeweils eine spezifischen GdB von 50%."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "sehbehindert" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 29.10.2013 (richtig: 31.10.2013) gemäß § 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid ebenfalls vom 13.12.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "hörbehindert" in den Behindertenpass gemäß § 42 und 45 BBG ab. Auch in der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde auf das dieser Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten vom 29.10.2013 (richtig: 31.10.2013).

Mit Bescheid vom 19.12.2013 wies die belangte Behörde den Antrag das Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42 und 45 BBG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 60 v.H. betrage.

Gegen den die Zusatzeintragung "hörbehindert" abweisenden Bescheid vom 13.12.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.01.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die beiden anderen Bescheide der belangten Behörde vom 13.12.2013 bzw. vom 19.12.2013 wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten; diese sind daher in Rechtskraft erwachsen.

In der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2013, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "hörbehindert" abgewiesen wurde, wird vorgebracht, im Gutachtem vom 31.10.2013 werde dem Beschwerdeführer bereits eine deutliche Störung des Hörvermögens zugebilligt. Die Gehörfunktionseinschränkung sei aber schwerwiegender, weil der Beschwerdeführer im praktischen Leben kaum kommunikationsfähig sei. Bei einem Gespräch mit einer Person verstehe der Beschwerdeführer Worte oder ganze Sätze überhaupt nicht, sodass er immer wieder nachfragen müsse; eine Unterhaltung mit mehreren Personen könne er nicht führen, da er nichts verstehe. Der Beschwerdeführer sei durch seine starke Hörbehinderung bei den alltäglichen sozialen Kontakten stark "gehandicapt". Der Beschwerdeführer führt weiters aus, bei der Berufung gehe es ihm nicht um den Gesamtgrad der Behinderung. Er bitte aber darum, dass seine starke Gehörbehinderung in der Liste der Funktionsstörungen wenigstens mit einem entsprechenden "Teilgrad" der Behinderung anerkannt werde.

Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt und auch kein weiteres Vorbringen erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2013, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "hörbehindert" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde, erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 12.02.2013 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H..

Er stellte am 09.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen neben einem einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "sehbehindert" in den Behindertenpass den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "hörbehindert" in den Behindertenpass. Die beiden ersten genannten Anträge sind rechtskräftig erledigt.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" liegen beim Beschwerdeführer nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und und zu den erfolgten Antragstellungen, insbesondere zur verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung "hörbehindert", ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" aktuell nicht vorliegen, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Aktengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 31.10.2013. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" nicht vorliegen. Der Sachverständige führt zutreffend aus, dass diese Zusatzeintragung einen spezifischen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. erfordert. Diesbezüglich ist - als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung - auf § 1 Abs. 2 Z 1c der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisenzu verweisen, in der normiert ist, dass die diesbezügliche Eintragung ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 (Einschränkung des Hörvermögens) der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmung über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 (im Folgenden: Anlage zur Einschätzungsverordnung) vorzunehmen ist.

Der HNO-fachärztliche Sachverständige ordnete im Sachverständigengutachten vom 31.10.2013 die unter der Leidensposition 6 festgestellte beidseitige Hörstörung des Beschwerdeführers der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu und stellt diesbezüglich einen Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. fest. In der Beschwerde wird eingewendet, Leiden 6 sei jedoch schwerwiegender als vom Sachverständigen eingeschätzt, da der Beschwerdeführer im praktischen Leben kaum kommunikationsfähig und in alltäglichen sozialen Kontakten stark "gehandicapt" sei.

Der sachverständige Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten stützte sich bei seiner Einschätzung des Einzelgrades der Behinderung bezüglich der festgestellten Hörstörung auf den vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "hörbehindert" vorgelegten Befund der HNO-Ambulanz eines näher genannten Krankenhauses, der ein Audiogramm des linken und des rechten Ohres enthält. Die Einschätzung des Einzelgrades der Behinderung mit 20 v.H. kann durch den Vergleich des vorgelegten Befundes mit den in der oben wiedergegebenen Anlage zur Einschätzungsverordnung festgelegten Vorgaben für die Wahl des Grades der Behinderung objektiviert werden. Diesbezüglich ist darüber hinaus auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu verweisen.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten vom 31.10.2013 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 31.10.2013 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

...

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

....

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

§ 5 (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, frühestens mit 01. Jänner 2014, in Kraft; die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(2) Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen werden durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt."

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie bereits oben ausgeführt wurde - mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2013 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "hörbehindert" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen und lediglich dieser Bescheid mit Beschwerde angefochten wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung - der diesbezügliche Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2013 ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen -, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, im Gutachtem vom 31.10.2013 werde dem Beschwerdeführer bereits eine deutliche Störung des Hörvermögens zugebilligt. Die Gehörfunktionseinschränkung sei aber schwerwiegender, weil der Beschwerdeführer im praktischen Leben kaum kommunikationsfähig sei. Bei der "Berufung" gehe es ihm nicht um den Gesamtgrad der Behinderung. Er bitte aber darum, dass seine starke Gehörbehinderung in der Liste der Funktionsstörungen wenigstens mit einem entsprechenden "Teilgrad" der Behinderung anerkannt werde.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 31.10.2013 die als Leiden 6 festgestellte "Hörstörung bds." mit einen Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. festgesetzt und der Positionsnummer 12.02.01. der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Insgesamt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. festgestellt. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2013, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42 und 45 BBG abgewiesen und mit dem festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Da dieser Bescheid aber mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, besteht eine Bindung an den im Spruch dieses Bescheides festgestellten Grad der Behinderung sowie an die diesem rechtskräftigen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen, die auch und insbesondere den Grad der Behinderung umfassen. Schon aus diesem Grund ist in Bezug auf die beim Beschwerdeführer vorliegende Hörstörung beidseits vom rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. auszugehen.

Unabhängig davon stellte der HNO-fachärztliche Sachverständige auf Grundlage des vom Beschwerdeführer vorgelegten Audiogramms des linken und des rechten Ohres jeweils eine Hörminderung zwischen 20% und 25% fest; eine noch schwerwiegendere Hörstörung ist nicht objektiviert. Dem entspricht der vom Sachverständigen gewählte Tabellenwert der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, wobei der beim Beschwerdeführer diagnostizierten deutlichen Störung im Hochtonbereich dadurch Rechnung getragen wird, dass innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. der obere Rahmensatz gewählt wurde. Selbst wenn man daher hypothetisch davon ausgehen würde, dass keine Bindung an die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 19.12.2013, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42 und 45 BBG abgewiesen wurde, und damit keine Bindung an den bereits festgestellten Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H bezüglich der Störung des Hörvermögens des Beschwerdeführers bestünde, so würde dennoch mangels Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" in den Behindertenpass vorliegen.

Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "hörbehindert" noch auf Grundlage der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist, gestellt hat. Diese Zusatzeintragung lautet nunmehr entsprechend des mangels Vorliegens entsprechender Übergangsbestimmungen anzuwendenden § 1 Abs. 2 Z 1c der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, "schwer hörbehindert". Beiden Bestimmungen ist aber gemein, dass sie für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % auf Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung voraussetzen, was im gegenständlichen Fall mit einem Grad der Behinderung von 20 % nicht erfüllt ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung in Betracht kommt.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen beurteilt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 31.10.2013 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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