W207 2003725-1•BVwG W207 2003725-1
W207 2003725-1Federal Administrative CourtFeb 24, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten, Untersuchung
W207 2003725-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.04.2013, betreffend Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
Die Beschwerdeführerin gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 18.02.2008 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und legte neben einer Kopie ihres österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2008 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 18.02.2008 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 70 von Hundert (v.H.) beträgt. Diese Einschätzung basierte auf einem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 19.03.20018, in welchem unter Anwendung der Richtsatzverordnung die Gesundheitsschädigung "Zustand nach Tumor linke Brust" einem gleichzuhaltenden Zustand der Positionsnummer 702 TabSp2Z4 der Richtsatzverordnung zugeordnet und ein Einzelgrad der Behinderung von 70 v.H. angeführt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz herangezogen werde, da bei totaler Entfernung der Brust mit plastischem Wiederaufbau schmerzhafte funktionelle Bewegungseinschränkungen im Bereich der oberen Wirbelsäule und an beiden oberen Extremitäten vorliegen würden. In diesem Sachverständigengutachten wird zudem eine Nachuntersuchung für März 2013 vorgesehen. Eine Berufung wurde gegen den Bescheid vom 11.04.2008 nicht erhoben, er erwuchs in Rechtskraft.
Auf Grundlage eines von der Beschwerdeführerin am 29.04.2008 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde der Beschwerdeführerin am 09.05.2008 ein bis 31.03.2013 befristeter Behindertenpass ausgestellt.
Im Jänner 2013 leitete die belangte Behörde eine von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin ein. In dem in diesem Zusammenhang eigeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 13.02.2013 wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.02.2013 u.a. auf Grundlage der als führendes Leiden 1 festgestellten Funktionseinschränkung "Zustand nach Entfernung der linken Brustdrüse mit Aufbauplastik bei Carzinom, g.Z. 702 Tab.: S1/Z3; unterer Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Hinweis auf Fortschreiten der Grunderkrankung, die dadurch bedingte nicht maßgebliche Bewegungseinschränkung im Bereich der oberen Wirbelsäule und in beiden Schultergelenken mitberücksichtigt" ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Stellungnehmend zum Vorgutachten führte die Sachverständige aus, Leiden 1 werde um vier Stufen herabgesetzt, da die Heilungsbewährung abgelaufen sei. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.02.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des auf Grund der amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung durchgeführten ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis- und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2013 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es werde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Beweisverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Mit E-Mail vom 14.05.2013 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behinderungsangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission). Vorgebracht wurde, dass zwar derzeit erfreulicherweise kein Fortschreiten der Grunderkrankung vorliege, jedoch nach wie vor maßgebliche Einschränkungen und Behinderungen im Bereich der oberen Wirbelsäule, des rechten Schultergürtels und des rechten Oberschenkels bestünden. Deswegen und wegen permanenter Schmerzen stehe die Beschwerdeführerin in physiotherapeutischer Dauerbehandlung, dies begleitet von ärztlichen Konsultationen.
Die Bundesberufungskommission ersuchte in der Folge den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde um Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens mittels persönlicher Untersuchung zur Ermittlung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin. Weiters ersuchte die Bundesberufungskommission um Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie zu den Veränderungen zum Vergleichsgutachten vom 19.03.2008 und zum erstinstanzlichen Gutachten vom 13.02.2013.
In dem in der Folge auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.11.2013 erstatteten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen den Leidepositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Zustand nach Brusttumor links mit plastischen Brustaufbau mittels Grazilisplastik Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nach Abwarten der fünfjährigen Heilungsbewährung Rezidivfreiheit besteht. Die nach Operation und Brustrekonstruktion blanden Narben im Bereich des rechten Oberschenkels, der linken Brust und linken Achselhöhle mit rezidivierender Beschwerdesymptomatik bei geringgradigen Funktionseinschränkungen sind in dieser Position inkludiert.
g.Z. 702 Tabelle Kolonne 1, Zeile 3
30
2
Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke
719
0
3
Verlust der Gebärmutter
721
0
2
Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule fassbar.
g.Z. 417
10
Gesamtgrad der Behinderung
.
30 v.H
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Leiden 2 bis 4 mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken und daher nicht weiter erhöhen. Es handle sich um einen Dauerzustand. Des Weiteren nahm der Sachverständige wie folgt Stellung:
"...
Stellungnahme zum Vergleichsgutachten, Abl. 17-21:
Reduktion des Behindertengrades bezüglich Leiden 1, da nach Abwarten der fünfjährigen Heilungsbewährung kein Hinweis auf Rezidiv vorliegt.
Neuaufnahme der Leiden 2, 3 sowie 4.
Stellungnahme zum Gutachten aus 1. Instanz Abl. 39-42:
Die angeführten Funktionseinschränkungen, bei Zustand nach Muskelentnahme und Brustaufbau lassen sich insgesamt geringe Einschränkungen der rechten Schulter und des rechten Hüftgelenks infolge der Narben objektivieren, sind unter Position 1 adäquat berücksichtigt. Somit keine Änderung bezüglich Position 1. Die geringgradigen funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäule werden im Vergleich zur 1. Instanz in eigener Richtsatzposition berücksichtigt, somit Neuaufnahme von Leiden 4. Eine Änderung des Gesamt-Behinderungsgrades im Vergleich zum erstinstanzlichen SVGA ist nicht gerechtfertigt."
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin unter Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 25.11.2013 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt und auch kein weiteres Vorbringen erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11.04.2008 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 18.02.2008 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde damals mit 70 v. H. festgestellt.
Auf Grundlage eines von der Beschwerdeführerin am 29.04.2008 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde der Beschwerdeführerin am 09.05.2008 ein bis 31.03.2013 befristeter Behindertenpass ausgestellt.
Die belangte Behörde leitete im Jänner 2013 von Amts wegen eine Nachuntersuchung ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Verfahren vorgelegten Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises, die im Akt der belangten Behörde aufliegt. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von ihrer österreichschein Staatsangehörigkeit aus.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus der durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellungen zum rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11.04.2008, mit dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ab 18.02.2008 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung damals 70 v.H. betrug sowie zum Vorliegen eines bis 31.03.2013 befristeter Behindertenpasses und zur im Jänner 2013 durch die belangte Behörde von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchung gründen sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (mehr) vorliegt, gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.11.2013, nach dem der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Gutachten bestätigt auch das bereits durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.02.2013 im Hinblick auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung sowie im Hinblick auf die Einschätzung des Einzelgrades der Behinderung bezüglich das führende Leiden 1. Die in dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Gutachten aufgenommene Begründung der Rückstufung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 19.03.2008 um vier Stufen wird durch den Sachverständigen ebenfalls bestätigt. Danach kommt es zur Reduktion des Grades der Behinderung, da die fünfjährige Heilungsbewährung abgelaufen ist und kein Hinweis auf ein Fortschreiten der Grunderkrankung vorliegt; dies wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht bestritten. Zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung durch die weiteren Leiden kommt es nicht, da diese mit dem führenden Leiden nicht maßgeblich negativ zusammenwirken.
Die durch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eingewendeten, auch nach Ablauf der Heilungsbewährung weiterhin bestehenden Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule berücksichtigt der medizinische Sachverständige nunmehr unter dem von ihm festgesetzten Leiden 4 "Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule". Die Neuaufnahme dieses Leidens in die Liste der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen begründet der Sachverständige damit, dass diese Einschränkung nunmehr im Vergleich zum im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.02.2013 sowie zum Vorgutachten vom 19.03.2008 nicht mehr gemeinsam mit dem als Leiden 1 festgestellten "Zustand nach Brusttumor links", sondern als eigene Richtsatzposition berücksichtigt werde.
Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ebenfalls eingewendeten seit der Brustoperation im Jahr 2207 bestehenden Einschränkungen und Behinderungen des rechten Schultergelenks und des rechten Oberschenkels werden vom Sachverständigen in seiner Begründung für die Wahl der Positionsnummer und des dafür angesetzten Rahmensatzes für den als Leiden 1 festgesetzten "Zustand nach Brusttumor mit plastischen Brustaufbau mittels Grazilisplastik" ausdrücklich berücksichtigt. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, konnten durch den medizinischen Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung diesbezüglich aber lediglich geringgradige Funktionseinschränkungen objektiviert werden. Diese Einschätzung findet Deckung in dem nach der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.11.2013 erstellten Untersuchungsbefund, der hier wiedergegeben sei:
"Extremitäten:
OE: Rechtshändigkeit
Blande Narbe Axilla und Mamma links
Schultergelenk links: aktiv: Abd. und Anteversion 150°, rechts: Abd. und Antev. 160°, Nacken- und Schürzengriff beidseits durchführbar
Ellenbogengelenke bds. frei, Handgelenke bds. altersentsprechend frei, Daumengelenke frei beweglich, Fingergelenke frei beweglich Faustschluß- und Zangengriff bds. durchführbar
UE:
Hüftgelenk links: Flexion 115°, Abd. und Add. altersentsprechend frei, rechts: Flexion 110°, Abd. und Add. altersentsprechend frei, blande ca. 15 cm haltende Narbe nach Muskelentnahme am rechten Oberschenkel
Kniegelenk rechts: altersentsprechend frei beweglich, bandstabil, links: altersentsprechend
frei beweglich, bandstabii
Sprunggelenke und Zehenbeweglichkeit frei
sonstige Gelenke frei
beide UE können von der Unterlage abgehoben werden
Fußpulse bds. palpabel
Varizen: keine, Ödeme: keine
Einbeinstand bds. und Hocke durchführbar Stuhl: ua., Harn: ua.
Gangbild: unauffälliges, sicheres Gangbild, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar, Konfektionsstöckelschuhe"
Der Beschwerdeführerin wurde das Sachverständigengutachten vom 25.11.2013 durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin trat diesem Gutachten nicht entgegen. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten vom 25.11.2013 daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.11.2013. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 57/2015, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
(1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren vor dem 31.08.2013 durch die amtswegige Nachuntersuchung vom 12.02.2013 eingeleitet. Über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11.04.2008 rechtskräftig abgesprochen. Im Beschwerdefall war somit unter Anwendung der Übergangsbestimmungen des § 27 Abs. 1 und 1a BEinstG der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.
Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.11.2013 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Richtsatzverordnung - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem bereits von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.02.2013 - nunmehr (nur mehr) 30 v. H., dies wegen Herabsetzung des führenden Leidens 1 von 70 v.H. auf 30 v.H. im Vergleich zum - ebenfalls auf Grundlage der Richtsatzverordnung erstellten - Sachverständigengutachten vom 19.03.2008. Gegründet ist dies auf den Abschluss der fünfjährigen Heilungsbewährung nach Entfernung der linken Brustdrüse auf Grund eines Brusttumors mit plastischem Brustaufbau mittels Grazilisplastik und weil darüber hinaus keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den weiteren Leiden besteht. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand, dass im Sachverständigengutachten vom 19.03.2008 die Positionsnummer g. Z. 702 Tabelle Spalte 2 Zeile 4 der Richtsatzverordnung, im Sachverständigengutachten vom 13.02.2013 dagegen die Positionsnummer g. Z. 702 Tabelle Kolonne 1, Zeile 3 der Richtsatzverordnung gewählt wurde, im Ergebnis keine Entscheidungsrelevanz zu, weil dies am Ergebnis der abgeschlossenen Heilungsbewährung und der damit verbundenen Veränderung im Sinne einer Verbesserung des postoperativen Gesundheitszustandes nichts zu ändern vermag.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, erstattete die Beschwerdeführerin trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 25.11.2013. Wie ebenfalls bereits erwähnt, ist das Sachverständigengutachte vom 25.11.2013 schlüssig und nimmt in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten vom 19.03.2008 sowie den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde Stellung und entsprechen die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Richtsatzverordnung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das Sachverständigengutachten vom 25.11.2013 wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist jedoch unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.1992, Zl. 92/09/0213).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt, und es war auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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