BVwG W207 2002065-1

W207 2002065-1Federal Administrative CourtFeb 24, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W207 2002065-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2002065.1.00

Spruch

W207 2002065-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 30.10.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) am 06.03.2007 auf Grundlage eines Antrages vom 10.01.2007 ein bis 28.02.2009 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten (Gesamt)Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt, dies auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom Februar 2007, in dem unter Anwendung der Richtsatzverordnung die festgestellten Funktionseinschränkungen 1. "Zustand nach zweimaliger Bandscheiben-Operation L5/S1, Positionsnummer 191" mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. und 2. "Reaktive Depression, Positionsnummer 585" mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v. H. eingestuft wurden.

Nach Ablauf der für die Gültigkeit des Behindertenpasses festgesetzten Frist stellte der Beschwerdeführer am 20.04.2009 einen (Neu)Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf "Erhöhung des GdB, Neufestsetzung". Die in der Folge seitens der belangten Behörde mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragte Ärztin für Allgemeinmedizin stufte in ihrem Gutachten vom 31.07.2009 unter Berücksichtigung eines HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachtens und unter Anwendung der Richtsatzverordnung die festgestellten Funktionseinschränkungen 1. "Zustand nach 2xiger Bandscheiben-Operation L5/S1, Positionsnummer 191" mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., 2. "Gering bis mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits, Positionsnummer 643, Tab 2/Z2" mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. und 3. "Depression, Positionsnummer 585" mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v. H. ein. Als Gesamtgrad der Behinderung wurden abermals 50 v.H. festgesetzt. Auf Grundlage dieses eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens wurde dem Beschwerdeführer in der Folge am 12.02.2010 ein nunmehr unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten (Gesamt)Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Am 08.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und stellte gleichzeitig den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Er legte dabei ein MRT der Lendenwirbelsäule vom 18.04.2013 sowie einen Röntgenbefund betreffend die Lendenwirbelsäule, das Becken und beide Schultern vom 28.03.2013 vor.

Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.07.2013 erstatteten Gutachten vom 26.07.2013 wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

11/03 Z.n. Laminotomie L5/S1,09/05 neuerliche Laminotomie und Implantation einer Maverick-Bandscheibenprothese L5/S1, 01/08 Z.n. CT-gezielter Facettengelenksinfiltration L5/S1. Zusätzlich besteht eine Depression und eine Schwerhörigkeit beidseits, Antrag auf Neufeststellung wegen Verschlechterung der Wirbelsäulenbeschwerden

Beruf: Arbeiter in der geschützten Werkstätte

subjektive Beschwerden: dauerhafte Schmerzen im LWS-Bereich und linke Hüfte, Hypästhesie im Bereich des linken Oberschenkels, Parästhesien am linken Vorfuß und Fußheberschwäche links

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Oxycontin, Saroten, Cymbalta, lokale Infiltrationen beim Orthopäden

Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder

...

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

keine

Untersuchungsbefund:

Größe: 180 cm Gewicht: 65 kg Blutdruck: 180/65

Gesamtmobilität - Gangbild:

Das Gangbild frei, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang links erschwert durchführbar

Status - Fachstatus:

48-jähriger Mann kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination, in gutem AEZ, Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne teilsaniert. Schilddrüse unauffällig. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei, suprapubisch befindet sich eine ca 15cm lange blande Narbe nach Prothesenimplantat. Extremitäten: das linke Hüftgelenk in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, die übrigen Gelenke der OE und UE altersentsprechend frei beweglich, geringgradig ausgeprägte

Fußheberschwäche links. WS: HWS in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: paravertebraler Hartspann, Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts deutlich eingeschränkt,

Finger-Bodenabstand: Mitte Schienbein. Durchblutung unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 25. Juli 2013:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB %

1

Zustand nach 2xiger Bandscheiben-Operation L5/S1

191

40

2

Gering bis mittelgradige Schwerhörigkeit

643 Tab 2/Z2

30

3

Depression

585

20

4

Abnützungserscheinungen in linken Hüftgelenk

96

20

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Leiden 1: unterer Rahmensatz, da zwar trotz regelmäßiger Schmerzmedikation ausgeprägtes

Beschwerdebild, aber zufriedenstellende Beweglichkeit

Leiden 2: oberer Rahmensatz der eine Diskriminationsstörung berücksichtigt

Leiden 3: 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da bei regelmäßiger

Medikation stabil Leiden 4: oberer Rahmensatz, da in allen Ebenen bewegungseingeschränkt

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2

[X] erhöht um 1 Stufe(n) Begründung: funktionell relevant, Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz

...

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2007

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 4 neu erfasst, die übrigen Leiden gleichbleibend, der Gesamt GdB gleichbleibend

[X] Dauerzustand

...

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkung zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

[X] geeignet

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor

ja

nein

nicht geprüft

Die/Der Untersuchte

X

ist gehbehindert (ab 50vH. Funktionseinschränk. untere Extremitäten)

X

ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen

X

ist sehbehindert (ab 50vH. Sehbehinderung)

X

ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

X

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

X

ist gehörlos

X

ist schwer hörbehindert (ab 50 vH. Hörbehinderung)

X

ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates

X

ist Diabetiker

X

leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)

X

bedarf einer Begleitperson

X

ist taubblind

X

ist TrägerIn einer Metallendoprothese/von Osteosynthesematerial

X

ist Orthesen-/ProthesenträgerIn

X

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil:

? eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb des Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

..."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ab 08.07.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer der berichtigte Behindertenpass übermittelt.

Mit Schreiben der belangten Behörde ebenfalls vom 03.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" das diesbezügliche Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens unter Beilage des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 26.07.2013 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis- und Stellungnahmemöglichkeit gebracht; der Beschwerdeführer wurde auch auf die ihm zustehende Möglichkeit eine Akteneinsicht hingewiesen.

Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013 wies die belangte Behörde den am 08.07.2013 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.07.2013 (richtig: 26.07.2013), welches in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, liege die Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung nicht vor. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Mit Schreiben vom 25.11.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung (nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet) an die damals noch zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission).

Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen aus, im Sachverständigengutachten vom 25.07.2013 sei in der Begründung zu Leiden 1 Folgendes ausgeführt worden: "trotz Schmerzmedikation ausgeprägtes Beschwerdebild, aber zufrieden stellende Beweglichkeit". Die Beweglichkeit des Beschwerdeführers sei jedoch auf Grund des Bandscheibenleidens und der Abnützungserscheinungen des linken Hüftgelenks keineswegs zufriedenstellend, sondern trotz hoch dosierter Schmerzmittel (320 mg Morphium/Oxicoton) insbesondere im Winterhalbjahr (Kälte) stark eingeschränkt. Die Untersuchung sei im Hochsommer erfolgt. Auch könne der Beschwerdeführer auf Grund der Nebenwirkungen (Übelkeit, Erbrechen, Müdigkeit) bei der Arbeit - das erfasse auch den Weg zur Arbeit - oft die verschriebenen Schmerzmittel nicht so hoch dosieren, dass die erforderliche Beweglichkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (inklusive Fußweg) erreicht werde. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer beim Transport der Einkäufe auf den PKW angewiesen. Ferner weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass er, wie bei der Untersuchung erwähnt, Träger einer Metallprothese (Endoprothese WS L5/S1) sei, was aber nicht Eingang in das Gutachten gefunden habe. Zudem gebe es eine ungünstige Wechselwirkung zwischen der als Leiden 3 festgestellten Depression und den Einschränkungen der Beweglichkeit des Beschwerdeführers sowie dem Schmerzempfinden. Befunde wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt.

Die Beschwerde wurde der Bundesberufungskommission am 28.11.2013 vorgelegt. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H..

Er stellte am 08.07.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.07.2013. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.07.2013 wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Die Sachverständige gelangt zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe sowie das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel angegebenen Bedingungen nicht auf erhebliche Art und Weise erschweren bzw. verunmöglichen.

In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass seine Beweglichkeit auf Grund des Bandscheibenleides und der Abnützungserscheinungen des linken Hüftgelenks trotz hoch dosierter Schmerzmittel stärker eingeschränkt sei, als von der Sachverständigen angeführt. Die Sachverständige stellte beim Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung zwar einerseits deutliche Bewegungseinschränkungen bei Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts, anderseits aber insbesondere hinsichtlich der Extremitäten Folgendes fest:

"Extremitäten: das linke Hüftgelenk in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, die übrigen Gelenke der OE und UE altersentsprechend frei beweglich, geringgradig ausgeprägte Fußheberschwäche links". Der medizinischen Sachverständigen ist zu folgen, dass daraus die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht abgeleitet werden kann; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Selbiges gilt für die vom Beschwerdeführer eingewendete Metallprothese, die entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl Eingang in das - oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene - medizinische Sachverständigengutachten gefunden hat. Eine solche Prothese wird implantiert, um den Gesundheitszustand eines Patienten zu verbessern; Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Auch wurde nicht vorgebracht, dass die Implantation der Bandscheibenprothese etwa misslungen wäre und daher weitere oder erheblichere Funktionseinschränkungen bewirken würde. Die vorgelegten Befunde zeigen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Beweglichkeit des Beschwerdeführers, die auf die implantierte Bandscheibenprothese zurückzuführen wären, sie sprechen vielmehr von einer "reaktionslosen Lage der Prothese im Knochen in regulärer Position".

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch sonst keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffene Beurteilung zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.

Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 26.07.2013 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 26.07.2013 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

..."

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 26.07.2013 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer bestehen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.

Wie bereits oben erwähnt, stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung hinsichtlich der Extremitäten Folgendes fest: "Extremitäten: das linke Hüftgelenk in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, die übrigen Gelenke der OE und UE altersentsprechend frei beweglich, geringgradig ausgeprägte Fußheberschwäche links". Die Sachverständige konnte im Rahmen der Befundnahme hinsichtlich der oberen und unteren Extremitäten des Beschwerdeführers darüber hinaus eine erschwerte Durchführung des Einbeinstandes und des Zehen- und Fersenganges feststellen. Ansonsten beobachtete sie beim Beschwerdeführer ein freies Gangbild und, wie bereits erwähnt, eine altersentsprechende freie Beweglichkeit der übrigen Gelenke der Extremitäten. Dies bestätigt die Einschätzung der Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer - trotz der unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen - eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen kann und ihm das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das linke Hüftgelenk in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt ist - eine lediglich endlagige Bewegungseinschränkung führt noch nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - und deutliche Bewegungseinschränkungen bei Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts bestehen. Mit dem Vorliegen dieser Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Was die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen geführte Metall-Bandscheibenprothese betrifft, so wird auf obige, unter Punkt II.2 im Rahmen der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen verwiesen. Auch mit diesem Vorbringen wird keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dargetan.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die persönliche Untersuchung habe im Hochsommer stattgefunden, seine Beweglichkeit sei aber insbesondere im "Winterhalbjahr (Kälte)" stark eingeschränkt, sind die oben wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, entgegenzuhalten. Darin wird u.a. ausgeführt, dass es sich bei den für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlichen "dauerhaften Mobilitätseinschränkungen" um Funktionseinschränkungen handeln muss, die zumindest sechs Monate andauern. Nun ist zwar einzuräumen, dass bei der als führendes Leiden 1 festgestellte Gesundheitsschädigung "Zustand nach 2xiger Bandscheiben-Operation L5/S1", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H, ansich von einen solchen Dauerzustand auszugehen ist, allerdings ist - ganz abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang im Rahmen der Befundnahme festgestellten Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten nicht ausreichen, um eine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun - darauf hinzuweisen, dass bei starker Kälte eine bereits bestehende Bewegungseinschränkung zwar verstärkt werden kann, was zu größeren Unannehmlichkeiten bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen kann, dass sich aber der Zeitraum, in dem derart niedrige Temperaturen vorherrschen, in der in Österreich bestehenden gemäßigten Klimazone nicht über mehr als sechs Monate erstreckt.

Der Beschwerdeführer führt weiters an, dass er, wenn er die ihm verschriebenen Schmerzmittel nicht hoch dosiere, die erforderliche Beweglichkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erreiche. Aus diesem Vorbringen ergibt sich aber auch, dass der Beschwerdeführer - gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen - bei ausreichender Dosierung der Medikamente jedenfalls die "erforderliche Beweglichkeit" durchaus erreichen kann. Dass ihm die Einnahme einer ausreichenden Dosierung dauerhaft nicht möglich sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht; dies sei ihm auf Grund von Nebenwirkungen lediglich "oft" nicht möglich. Die eingewendeten Nebenwirkungen, die ein solches Ausmaß annehmen könnten, dass sie den Beschwerdeführer bei der Arbeit behindern würden, belegt der Beschwerdeführer zudem durch keinerlei Befunde.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schließlich ausführt, es würden ungünstige Wechselwirkungen zwischen der als Leiden 3 festgestellten Depression und den Einschränkungen der Beweglichkeit sowie dem Schmerzempfinden bestehen, so ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen zum einen nicht in Einklang steht mit den Ergebnissen des medizinischen Begutachtungsverfahrens, und dass zum anderen eine allfällige Wechselwirkung von festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen kein entscheidungserhebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage einer allfälligen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sondern für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist. Da im gegenständlichen Fall Verfahrensgegenstand aber - wie bereits oben erwähnt - nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung ist, ist der Einwand nicht geeignet, eine Änderung der getroffenen Beurteilung herbeizuführen. Für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bietet das Ausmaß der beim Beschwerdeführer unter der Leidensposition 3 festgestellten Depression, bewertet mit eine (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., im Übrigen keine Anhaltspunkte (vgl. diesbezüglich die oben in den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten Krankheitsbilder).

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden vom Beschwerdeführer, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit iSd § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - vgl. diesbezüglich die in den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten Einschränkungen - bestehen im gegenständlichen Fall ebenfalls keine Anhaltspunkte.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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