W168 2112447-1•BVwG W168 2112447-1
W168 2112447-1Federal Administrative CourtFeb 24, 2016
Angehörigeneigenschaft, Begründungspflicht,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Bindungswirkung, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Parteiengehör, Vorlageantrag
W168 2112447-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.05.2015 Zl. Islamabad-OB/KONS/0439/2014 aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.03.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. 1 Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige aus Pakistan, stellte am 4.3.2014 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, dass sie von England nach Pakistan abgeschoben worden sei und die Situation immer schlimmer geworden wäre, da es aus religiösen Gründen eine Hetze gegen sie gegeben habe. Nachdem sich die Situation zugespitzt habe, habe sich ihr Ehemann gerettet und sei geflohen. Die Beschwerdeführerin habe einen Drohbrief erhalten, weshalb sie mit ihrer Familie umgezogen sei. Nachdem die Bevölkerung mitbekommen habe, dass sie Ahmadi-Muslime seien, seien sie beschimpft und beleidigt worden. Ahmadi-Muslime würden verfolgt und misshandelt werden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihren Kindern in ständiger Angst gelebt, weshalb sie um Schutz ersuche. Ihr Ehemann und Vater ihrer Kinder, XXXX , befinde sich in Österreich.
Am 4.12.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei die Ehefrau des eben Genannten, der in Österreich den Status des Asylberechtigten genieße. Das Paar habe zwei gemeinsame Kinder. Die Ehe sei am XXXX in Pakistan geschlossen worden. Die Eheschließung habe in Abwesenheit des Bräutigams stattgefunden. Der Vater des Bräutigams sei als Vertreter dabei gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seit 8.11.1990 in Deutschland gelebt. Die Beschwerdeführerin habe den Namen ihres Mannes angenommen. Der vom Ehemann der Beschwerdeführerin gestellte Asylantrag sei im Jahr 1999 abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin sei im Februar 2000 illegal nach Deutschland gereist und habe dort um Asyl angesucht. Die deutschen Behörden hätten die Ehe anerkannt. 2001 sei die gemeinsame Tochter geboren worden. Die Beschwerdeführerin habe in Deutschland die Heiratsurkunde und die Urkunde über die muslimische Eheschließung vorgelegt. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens sei die Familie im Juni 2003 nach Großbritannien gereist und habe um Asyl angesucht. Nach negativem Ausgang des Asylverfahrens sei die Familie im März 2005 nach Belgien gegangen und habe neuerlich um Asyl angesucht. Dort sei die zweite Tochter geboren worden. Die Familie sei im März 2006 nach Großbritannien zurückgeschoben worden und habe abermals um Asyl angesucht. Die Familie sei nach abschlägiger Entscheidung am 30.7.2009 nach Pakistan abgeschoben worden und habe danach in Karachi gelebt. Im Oktober 2011 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin aus Furcht vor Verfolgung ausgereist und habe in Österreich erfolgreich um Asyl angesucht. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin einen Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG gestellt. Die der Beschwerdeführerin mitgeteilte Einschätzung, dass für eine Tochter der Beschwerdeführerin ein DNA-Test erforderlich sei, für die zweite Tochter die Erteilung eines Einreisevisums möglich sei und für die Beschwerdeführerin kein Visum erteilt werde, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, werde vorgebracht, dass die Eheschließung nach pakistanischem Recht zu beurteilen sei, sofern dies nicht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Die Regeln für eine Eheschließung in Pakistan würden sich nach der jeweiligen Religionszugehörigkeit richten. Für Ahmadis gebe es eine Anfragebeantwortung, wonach Ehen nicht nach staatlichem Eherecht, sondern nach religiösem Recht beurteilt werden würden. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten sei daher nach sunnitischem Recht zu beurteilen. Die Ehe sei am XXXX durch einen Vertreter für den Bräutigam geschlossen worden, wie dies im islamischen Recht möglich und üblich sei. Es sei weder die Anwesenheit eines islamischen Geistlichen noch die Schriftform oder eine offizielle Registrierung der Ehe notwendig. Der elf Jahre währende gemeinsame Haushalt in Europa und Pakistan sowie die gemeinsamen Kinder seien in Zusammenschau mit den religiösen Regeln der Ahmadis bzw. im islamischen Recht generell als eindeutige Hinweise auf ein aufrechtes Eheleben zu werten. Es stehe somit außer Frage, dass die Beschwerdeführerin mit dem Genannten verheiratet sei, was durch die Heiratsurkunde belegt werde. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei am XXXX und damit lange vor der Einreise des Mannes der Beschwerdeführerin nach Österreich geschlossen worden. Dies zeige die im Rahmen der Antragstellung eingereichte Heiratsbescheinigung vom XXXX auf. Dass die Ehe erst am XXXX registriert worden sei, ändere nichts an der Gültigkeit der Ehe ab 1998. Eine staatliche Registrierung der Ehe wäre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin nach Deutschland nicht möglich gewesen, da das Registrierungssystem in Pakistan erst am März 2000 begonnen worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten über zehn Jahre im gemeinsamen Haushalt an denselben Meldeadressen in Deutschland, Großbritannien und Belgien gelebt. Die Ehe sei von den deutschen und britischen Behörden anerkannt worden. In Deutschland habe der Mann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Eigenschaft als Ehemann der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin eine Duldung erhalten. Die vorgelegten Fotos würden das Familienleben bezeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt an der bereits bestandenen Ehe und der Rechtsauffassung anderer europäischer Behörden zweifle. Eine entsprechende Würdigung sei nicht begründet worden. Das Bundesamt sei in ähnlich gelagerten Fällen von einer aufrechten Ehe ausgegangen, obwohl lediglich die religiöse Heiratsurkunde eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Mann bereit, die Elternschaft durch Vorlage eines DNA-Gutachtens beide Kinder betreffend nachzuweisen. In § 35 Abs. 5 AsylG finde sich eine eigene Definition von Familienangehörigen für das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG. In diesem Zusammenhang sei die Familienzusammenführungsrichtlinie anzuwenden. § 35 Abs. 5 AsylG widerspreche der Familienzusammenführungsrichtlinie, wenn dieser das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat erfordere. Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie könne die Anwendung der günstigeren Bestimmungen für Flüchtlinge auf jene beschränkt werden, deren familiäre Bindungen bereits vor der Einreise bestanden hätten. Eine Beschränkung auf den Herkunftsstaat sei in der Richtlinie nicht vorgesehen. Die österreichische Regelung sehe eine für die Antragsteller ungünstigere Abweichung von der Richtlinie vor, was unzulässig sei. Es sei somit lediglich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Selbst wenn man der Ansicht sei, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden haben müsse, sei dies spätestens seit der Abschiebung der Familie am 30.7.2009 der Fall. Von diesem Datum bis zur neuerlichen Flucht im Jahr 2011 hätten die Ehegatten ihr Familienleben im Herkunftsstaat geführt. Die Beschwerdeführerin erfülle somit alle Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 AsylG, weshalb ein Einreisevisum zu erteilen wäre. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens könne nur eine Tochter der Beschwerdeführerin einreisen, die zweite Tochter müsse ein DNA-Gutachten vorlegen und könne erst später einreisen. Die Beschwerdeführerin müsste im Herkunftsstaat verbleiben. Die Familie werde durch diese Entscheidungen auseinandergerissen, was einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 8 EMRK bedeute. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die entscheidenden Stellen damit auseinandergesetzt hätten. Das nach der Familienzusammenführungsrichtlinie zu beachtende Kindeswohl sei nicht berücksichtigt worden, die Bindungen zum Herkunftsstaat auch nicht. Eine Einzelfallprüfung sei nicht vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin beantragte, dem Einreiseantrag stattzugeben und die Erteilung eines Einreisevisums, in eventu, die Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Bewertung des Sachverhaltes weiterzuleiten, die Argumente, welche die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige iSd Asylgesetzes erscheinen lassen, in geeigneter Weise darzulegen und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, der Beschwerdeführerin bzw. der Bezugsperson allenfalls über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse aller Familienmitglieder zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu belehren. Dem Schriftsatz waren angeschlossen eine Aufenthaltsbescheinigung des Z. A. K. vom 18.10.2000, eine Heiratsurkunde in Urdu vom XXXX , ein Marriage Certificate inkl. deutschsprachiger Übersetzung vom XXXX , ein Affidavit der Beschwerdeführerin vom XXXX , eine Niederschrift zu einem Asylantrag vom 16.2.2000, eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens vom 29.10.2001, eine Abstammungsurkunde betr. S. S. K. vom XXXX , eine Bestätigung des Bundesamtes vom 17.5.2001, ein Schreiben einer deutschen Ausländerbehörde vom 28.1.2003, ein Schriftsatz eines deutschen Rechtsanwaltes, medizinische Zertifikate der Beschwerdeführerin vom 25.10.2005, ein Auszug aus dem Geburtenregister Belgiens vom 23.6.2005, ein Schreiben des Belgischen Roten Kreuzes vom 6.12.2005, eine Bestätigung über die Asylantragstellung der Kinder der Beschwerdeführerin vom 3.3.2006, Medical Health Cards vom 23.7.2003 und 11.5.2006, Schreiben betreffend den Schulbesuch einer Tochter der Beschwerdeführerin vom 23.12.2008 und 4.2.2009, Familienfotos aus den Jahren 2000 bis 2010, eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 18.8.2014 und eine Bestätigung der Meldung des Z. A. K.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.03.2015 verweigerte die ÖB Islamabad - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl- die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass sich aus der vorliegenden Aktenlage klar und eindeutig ergeben würde, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen betreffend die Familieneigenschaft nicht vorliegen würden.
1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 14.04.2014 eingelangte Beschwerde mit Urkundenvorlage, in welcher die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht durch die belangte Verwaltungsbehörde und das in das Verwaltungsverfahren integrierte "Mitteilungsverfahren" gemäß § 35 Abs. 4 AsylG geltend mache. Nach Ausführungen zum Verfahrensgang wurde ins Treffen geführt, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung iSd § 35 AsylG. Auch in einem "Visumsverfahren" gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 iVm § 25 FPG sowie § 35 Abs. 5 AsylG müsse die Begründung der Entscheidung den verfahrensrechtlichen Begründungsanforderungen des § 60 AVG entsprechen. Die Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG sei kein Bescheid, könne daher nicht gesondert angefochten werden. Hg. könne gar keine nachprüfende Kontrolle stattfinden, wenn die Begründung nicht den "Mindestbegründungsanforderungen" des § 60 AVG entspreche. Der Begründung des angefochtenen Bescheides könne nicht entnommen werden, welchen Sachverhalt die Verwaltungsbehörde in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ehe mit der asylberechtigten Bezugsperson als erwiesen bzw. glaubhaft gemacht angenommen habe. Der Bescheid enthalte keinerlei Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung. Eine Auseinandersetzung mit dem sachlich und rechtlich im Detail aufbereiteten Vorbringen in der Stellungnahme vom 02.12.2014 fehle. Danach liege eine gültige Ehe vor; dass diese bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sei nach der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht nötig. Dies sei jedoch sogar erfüllt, da die Familie von 2009 bis 2011 im Herkunftsstaat zusammengelebt habe. Das weitere Verwaltungsverfahren habe sich darauf beschränkt, dass die Vertretungsbehörde diese Stellungnahme dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet habe, was dieses mit der "lapidaren Mitteilung" beantwortet habe, dass durch das in der Stellungnahme enthaltene Vorbringen "nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten [...] entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich" sei. Es liege daher eine besonders schwerwiegende und eklatante Missachtung der Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG vor. Wegen dieser schweren Verfahrensfehler sei es nicht möglich, der Begründung des Bescheides zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesamt bzw. die Vertretungsbehörde tatsächlich zur Auffassung gelangt sei, dass bei der Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es werde weder der Sachverhalt, von dem ausgegangen werde, dargestellt, noch würden sich im Bescheid irgendwelche Ausführungen zur maßgeblichen pakistanischen Rechtslage in Bezug auf die Anerkennung von Ehen sowie zu den sonstigen, in der Stellungnahme aufgeworfenen Rechtsfragen finden. Als Folge dieser eklatanten Begründungsmängel könne daher dem angefochtenen Bescheid gar nicht im Detail entgegengetreten werden, da nicht erkennbar sei, auf Grund welcher Erwägung davon ausgegangen worden sei, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige der Bezugsperson sei. Ohne Konkretisierung in der Bescheidbegründung lasse sich das Rechtmittel der Beschwerde nur eingeschränkt ausführen. Der Beschwerdeführerin wäre ein Einreisetitel zu erteilen gewesen. Das Bundesamt habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann in der Heimat zusammengelebt habe, sondern eine neuerlich ablehnende Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erstattet. Das Bundesamt habe die in der Stellungnahme gemachten Angaben vollkommen außer Acht gelassen. Dies stelle Willkür im Sinne der ständigen Judikatur des VfGH dar. Eine Auseinandersetzung damit, dass das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat aus unionsrechtlichen Gründen nicht vonnöten sei, sei unterblieben, ebenso wie eine mit Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Rechten verletzt worden, da es gravierende und eklatante Verletzungen der Begründungspflicht gemäß § 60 AVG gegeben habe. Der Beschwerdeführerin werde damit verunmöglicht, gegen den Bescheid vorzugehen, das Bundesverwaltungsgericht könne den Bescheid nicht überprüfen. Im vorliegenden Das Bundesverwaltungsgericht habe den Bescheid einschließlich der diesem Bescheid zugrunde liegenden Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG zu überprüfen. Wiederholt wurden bereits gemachte Angaben zum Familienleben der Beschwerdeführerin, zur Familienzusammenführungsrichtlinie und zu Art. 8 EMRK und bereits vorgelegte Urkunden neuerlich vorgelegt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung eines Einreisetitels, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Anschluss diverser Unterlagen am 04.03.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG gestellt habe. Nach Übermittlung der Antragsunterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dieses mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG). Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wovon diese mit Schreiben vom 02.12.2014 Gebrauch gemacht habe. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden, das nach deren Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis gestellt worden sei, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid der ÖB Islamabad abzuweisen. Weiters wurde ausgeführt, dass es ständige Rechtsprechung sei, dass österreichische Verwaltungsbehörden in Sichtvermerksangelegenheiten das AVG nicht anzuwenden hätten. Es sei ständige Rechtsprechung, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes bzw. nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Mit zitierter hg. Entscheidung sei festgehalten worden, dass die Vertretungsbehörden und auch das Bundesverwaltungsgericht an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien und keinen eigenen Ermessensspielraum hätten. Nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst danach über den Antrag abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unter anderem in Bezug auf das tatsächliche Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson, nicht einzugehen. Es sei unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Parteiengehör gewahrt worden sei. Zu Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen sei, da sie nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach § 35 Abs. 5 AsylG falle. Die Frage eines Eingriffes in ein Familienleben nach Art. 8 EMRK stelle sich nicht, weshalb der Hinweis auf die Familienzusammenführungsrichtlinie ins Leere gehe. Einem allfälligen Vorlageantrag käme gem. § 15 Abs. 2 Z1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.
1.5. Am 10.06.2015 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag eingebracht, in welchem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass Gesetze im Zweifel verfassungskonform auszulegen seien und der Beschwerdeführerin ein Recht auf Asyl in Österreich zukomme nach Art. 18 GRC iVm § 3 AsylG und § 34 Abs. 1 AsylG. Sie habe weiters gemäß Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ein Recht darauf, dass ihr Familienleben mit ihrem in Österreich lebenden Gatten und ihren Kindern gewahrt und respektiert werde. Durch die negative Prognoseentscheidung des Bundesamtes sei das Recht auf Asylgewährung gemäß Art. 18 GRC, Art. 3 AsylG und Art. 34 AsylG sowie Art. 8 EMRK verletzt worden. Gemäß Art. 13 EMRK müsse der Beschwerdeführerin ein Recht zukommen, gegen diese negative Prognoseentscheidung inhaltlich eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einlegen zu dürfen. Der von der Vertretungsbehörde eingenommene Formalstandpunkt, wonach sie an die Prognoseentscheidung gebunden sei, widerspreche der Verfassungsrechtslage. Es gebe für die Beschwerdeführerin keine andere Möglichkeit, einen Zugang zu ihrem Recht auf Asylgewährung und auf Familienzusammenführung zu bekommen als durch die Antragstellung gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums D nicht. Die Beschwerdeführerin werde durch eine Formalentscheidung und zu Unrecht angenommene Bindungswirkung an die Prognosebeurteilung der Asylbehörde in ihrem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt, da die Vertretungsbehörde und nicht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig sei für einen Antrag nach § 26 FPG. Dass der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, gegen die zu Unrecht erfolgte negative Prognosebeurteilung der Asylbehörde eine inhaltliche Überprüfung durch das Verwaltungsgericht mittels Beschwerde zu erreichen, verstoße gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.
1.6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 12.08.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige aus Pakistan, stellte am 4.3.2014 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde Herr XXXX , StA: Pakistan, genannt, mit welchen die beschwerdeführende Partei seit Dezember 1998 verheiratet sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom XXXX , Zl. XXXX wurde Herrn XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie schon zuvor am 24.07.2014 - wurde der Botschaft mit Erledigung vom 25.02.2015 mitgeteilt, dass die Erteilung einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose nicht vorgesehen sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG).
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Botschaft und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (§ 11) anzuwenden.
Eingehend auf das Beschwerdevorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der ÖB Islamabad, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie die Bezugsperson zu überprüfen habe, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asylberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (17.10.2013, 2013/21/0152; 19.06.2008, 2007/21/0423).
§ 35 AsylG ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt, welcher durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde, anzuwenden. Eine solche Bindung ist Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und diese hinsichtlich des erkennenden Gerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert.
Vor diesem Hintergrund war auf die Beschwerdeausführungen hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf die behauptete Familienangehörigeneigenschaft der Antragstellerin zur in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht näher einzugehen.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und wurde das Parteiengehör stets gewahrt.
Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, inwiefern die ÖB Islamabad ihre in § 11 Abs. 4 FPG verankerte Begründungspflicht verletzt hat, stellt doch der VwGH allein darauf ab, dass es einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal auf die Mitteilung des Bundesamtes Bezug genommen wird (17.10.2013, 2013/21/0152; 12.09.2013, 2013/21/0113; 13.12.2012, 2012/21/0211). Im angefochtenen Bescheid wird jedoch sehr wohl auf eine konkrete und begründete negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgestellt, weshalb auch der diesbezügliche Beschwerdeeinwand ins Leere geht.
Es ist weiters zu betonen, dass es sich nach § 35 AsylG 2005 bzw. § 26 FPG beim Antrag eines Familienangehörigen bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nur um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handelt (vgl RV 330 24. GP). Bei einer Erteilung eines Einreisetitels ist aber weiter darauf zu verweisen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008).
Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls die Möglichkeit, einen regulären Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu erlangen, insbesondere auch zur Aufrechterhaltung des ins Treffen geführten Privat- und Familienlebens. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung (vgl. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Auf diese Weise werden die Interessen der beschwerdeführenden Partei an der Fortsetzung des geltend gemachten Privat- und Familienlebens auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt und insbesondere auch die Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG umgesetzt. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen, wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern unter Gesetzesvorbehalt.
Insgesamt betrachtet liegt ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 AsylG vor. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.05.2015 war somit zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.