W166 2008907-1•BVwG W166 2008907-1
W166 2008907-1Federal Administrative CourtFeb 24, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2008907-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte Arztbriefe und einen Medikamentenplan eines Neurologen vom XXXX und vom XXXX vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Es werde schlechter, die linke Seite tut weh, sie habe Albträume und sei müde.
Hilfsbefunde:
XXXX in Abl. 67 beschreibt einen lebensgefährlichen Verlauf einer neodegenerativen Erkrankung.
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Morbus Parkinson Mittlerer Rahmensatz, da unter spezifischer Therapie weitgehend kompensierte Symptomatik.
040901
30
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Stellungnahme zu
Vorgutachten:
erstmalige Einstufung nach der EVO, sowie Stabilisierung der Symptomatik und folglich Absenkung des Grades der Behinderung um eine Stufe
Dauerzustand."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels des Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie seit sieben Jahren unter Parkinson mit ständiger Zunahme der Beschwerden leide. Jede körperliche Anstrengung löse bei der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung der motorischen Funktionen aus, und sie leide zusätzlich an Blasenentleerungs- und Schlafstörungen sowie Depressionen und Vergesslichkeit. Die Beschwerdeführerin sei auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen.
Der Beschwerde wurde ein Arztbrief eines Neurologen vom XXXX beigelegt.
Zur Überprüfung der Einwendungen und des vorgelegten Arztbriefes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem ergänzenden medizinischen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wird Folgendes ausgeführt:
"Da die BF zur schriftlichen Ladung am XXXX nicht erscheinen konnte, wird ein Aktengutachten erstellt. Sie reicht in Abl. 85 einen Befund ihres behandelnden Facharztes XXXX vom XXXX nach. Dieser bestätigt ein bekanntes Parkinsonsyndrom mit Fluktuationen im Sinne eines on-off und kognitive Defizite. Ein Status wurde nicht erhoben. Die Therapie entspricht im Wesentlichen derjenigen, die von der Antragswerber(in) angegeben wurde.
Im Vorgutachten wurde das Leiden Morbus Parkinson mit dem mittleren Rahmensatz, da unter spezifischer Therapie weitgehend kompensierte Symptomatik mit 30% eingestuft, dazu ergibt sich aus heutiger Sicht keine Änderung. Der nachgereichte Befund stammt aus der Zeit des eigenen Vorgutachtens, es ergeben sich daraus keine neuen Erkenntnisse."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom XXXX hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie am vereinbarten Untersuchungstag auf Grund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, den Untersuchungstermin wahrzunehmen, und dies umgehend telefonisch gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um einen nochmaligen Untersuchungstermin.
Seitens des Bundesverwaltungsgericht wurde ein ergänzendes fachärztliches Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine Besserung im Leidenszustand des Morbus Parkinson eingetreten sei, da der Morbus Parkinson im Gutachten vom XXXX mit Positionsnummer 04.09.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. (psychosomatische Erkrankung leichten Grades) und im Gutachten vom XXXX entsprechend der Richtsatzposition 542 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. (extrapyramidale Erkrankung mittelschweren Grades) eingeschätzt worden sei.
In dem ergänzenden Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX wird Folgendes ausgeführt:
"Da die BF zur schriftlichen Ladung am XXXX nicht erscheinen konnte wurde ein Aktengutachten erstellt. Sie reichte damals in Abl. 85 einen Befund ihres behandelnden Facharztes XXXX vom XXXX nach. Dieser bestätigt ein bekanntes Parkinsonsyndrom mit Fluktuationen im Sinne eines on-off und kognitive Defizite. Ein Status wurde nicht erhoben. Die Therapie entspricht im Wesentlichen derjenigen, die von der Antragswerber(in) angegeben wurde.
Im Vorgutachten XXXX wurde das Leiden Morbus Parkinson mit 40% nach der RVO einschätzt.
Wegen Änderung in die EVO und Besserung des Zustands gegenüber dem Vorgutachten ergibt sich aktenmäßig, wie in Abl. 74 bereits begründet, gegenüber dem Vorgutachten Abl. 53 aus 2013 eine Herabsetzung des Grad der Behinderung.
Wenn hier weiter Zweifel bestehen so ist ohne eine persönliche Untersuchung und Vorlage weiterer rezenter Befunde keine weitere Stellungnahme möglich."
Da aus Sicht der fachärztlichen Sachverständigen und des Bundesverwaltungsgerichtes die Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erforderlich erschien, wurde ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Der BW kommt in Begleitung der Tochter XXXX .
Seit XXXX besteht ein M. Parkinson
Nervenärztliche Betreuung: XXXX
Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden li re betonte
Beeinträchtigungen der Beweglichkeit angegeben
Sozialanamnese: lebt verheiratet, sie arbeite 23h/ Woche (Reinigung), kein Pflegegeld
Medikamente (neurologisch/psychiatrisch): Sinemet 200 1-1-1-1, Madopar CR 1-0-1, Neupro 6mg , PK Merz 1-1-0, Escitalopram 10mg , Trittico 75mg ret
Neurostatus:
Rechtshändigkeit.
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, geringe Dysarthrie an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen.
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist beeinträchtigt mit mäßigen Hypo -Dyskinesien, leichtgradige Bradykinese geringer Rigor li
an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel relativ flüssig, mit vermindertem Mitpendeln der OE.
Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert,
Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, leichte kognitive Defizite,
Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Ein und Durchschlafstörung,
keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Fragestellungen:
medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen;
gewählte Richtsatzposition, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist;
zugrunde gelegter Rahmensatzwert, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB.
Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen, siehe Abl. 83-87. Bedingen diese Einwendungen und der vorgelegte Arztbrief abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?
Ausführliche Stellungnahme zu nachfolgendem Umstand:
Anlässlich eines BBG-Verfahrens aus dem Jahr 2013 wurde die Gesundheitsschädigung "M. Parkinson. Juveniler Beginn" nach der Richtsatzposition 542 mit einem GdB von 40 v.H. eingeschätzt (ABL. 53).
Laut Richtsatzverordnung ist die Richtsatzposition 542 für "mittelschwere Formen" von extrapyramidalen Erkrankungen heranzuziehen.
Am XXXX wurde der Morbus Parkinson mit der Richtsatzposition 04.09.01 mit einem GdB von 30 v.H. bewertet (ABL. 74, 88/5).
Laut Einschätzungsverordnung sind für die Richtsatzposition 04.09.01 psychomotorische Erkrankungen "leichten" Grades vorgesehen.
Bitte um ausführliche Begründung inwiefern beim Leidenszustand des Morbus Parkinson eine Besserung eingetreten ist, als nunmehr eine "leichte" Form vorliegt
ad 1) Diagnose:
Morbus Parkinson 04.09.01 40%
Oberer Rahmensatz, da leichtgradige motorische Ausfälle und kognitive Defizite bei hochdosierter med. Therapie
ad 2) Gesamt GdB: 40%
ad 3) Begründung (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):
Abl. 83-87: XXXX XXXX : der GdB wurde angehoben, da eine deutlich höhere Dosis der Medikamente notwendig wurde um die Krankheitssymptome zu behandeln.
ad 4) Im Vergleich zum VGA XXXX ist es zu einer Verschlechterung gekommen, die Medikation musste deutlich erhöht werden, daher Anhebung des GdB. Der Rahmensatz der RVO (mittelschwer 40-60%) und EVO (leicht 20- 40%) überschneiden sich. Daher würde der GdB nunmehr nach RVO mittelschwer sein. Die Erkrankung ist per se fortschreitend, es kann die 2/15 festgestellte Besserung nunmehr nicht mehr objektiviert werden, da bei der Parkinsonerkrankung es zwischenzeitlich unter Therapie zu einer Besserung der Funktionsausfällen kommt.
ad 5) Dauerzustand."
Mit Schreiben vom 22.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin, nachweislich zugestellt am 29.01.2016, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Es langten keine Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Grad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX .
In dem ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entspricht der festgestellten Funktionseinschränkung.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von dem medizinischen Sachverständigen in die Stellungnahmen einbezogen und berücksichtigt.
Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie leide seit Jahren unter einer Parkinsonerkrankung mit zunehmenden Beschwerden und allgemeiner Verschlechterung, führte der fachärztliche Sachverständige, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in seinem Gutachten aus, im Vergleich zum Vorgutachten vom XXXX ist es zu einer Verschlechterung gekommen, da die Medikation deutlich erhöht werden musste, und daher war auch der Gesamtgrad der Behinderung auf 40 v.H. anzuheben, und das Leiden "Morbus Parkinson" mit dem oberen Rahmensatz einzuschätzen, da leichtgradige motorische Ausfälle und kognitive Defizite bei hochdosierter medikamentöser Therapie vorliegen. Dies wird auch durch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten nervenfachärztlichen Arztbrief bestätigt.
Der medizinische Sachverständige führte weiters aus, dass eine Parkinsonerkrankung per se fortschreitend ist.
Zu den für das gegenständliche Leiden anzuwendenden Rahmensätzen gab der fachärztliche Sachverständige an, dass sich diesbezüglich der Rahmensatz der Richtsatzverordnung (mittelschwer 40-60%) und der Einschätzungsverordnung (leicht 20- 40%) überschneiden, und entsprechend der jetzigen Einschätzung der Gesamtgrad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung mittelschwer wäre.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens.
Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. eingeschätzt. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. im Vergleich zum Vorgutachten auf 40 v.H. hat sich daraus ergeben, dass sich das Leiden verschlechtert hat und dadurch eine deutlich höhere Dosis der Medikation erforderlich wurde.
Da im gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, ein Grad der Behinderung von 40 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde zu Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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