BVwG W162 2116877-1

W162 2116877-1Federal Administrative CourtFeb 24, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W162 2116877-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2116877.1.00

Spruch

W162 2116877-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Burgenland vom 08.10.2015, Passnummer: XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2007 (einlangend) beim Bundessozialamt Landesstelle Burgenland einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und fügte diesem ein aktuelles Passfoto sowie medizinische Unterlagen bei.

Am 21.08.2007 legte er diesbezüglich eine Vertretungsvollmacht hinsichtlich des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien Niederösterreich und Burgenland vor.

1.2. Nach Durchführung diverser medizinischer Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer am 06.11.2007 ein Behindertenpass ausgestellt, wobei ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) festgestellt wurde.

2.1. Am 05.08.2008 stelle der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

2.2. Am 07.08.2008 stellte der Beschwerdeführer gleichfalls einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Diesem Antrag wurde eine Reihe medizinischer Befunde beigelegt. Beigelegt wurde weiters ein pulmologisches Sachverständigengutachten vom 02.10.2007, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer aus lungenfachärztlicher Sicht leichte und mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Dieses Gutachten war im Auftrag des Landesgerichtes Eisenstadt erstellt worden, insbesondere zur Klärung der Fragestellung, ob und in welchem Ausmaß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege bzw. in welchem Ausmaß und durch welche Maßnahmen die Leistungsfähigkeit verbessert werden könnten. Mit Bescheid vom 19.02.2007 war nämlich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt worden.

Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer folgendes Schreiben bei:

"Der Grad meiner Behinderung wurde ohne Berücksichtigung meiner Atemwegserkrankung festgestellt. Es wurde damals nur ein Internist sowie ein Orthopäde als Gutachter beauftragt. In der Zwischenzeit ist mein COPD allerdings fortgeschritten, so dass ein Nachtrag bzw. eine Untersuchung betreffend der prozentuellen Behinderung eventuell notwendig wird."

2.3. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beantragte Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung sowie auf die beantragte Zusatzeintragung gab das Bundesozialamt Landesstelle Burgenland die Durchführung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens in Auftrag. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers zumutbar sei. Festgestellt wurde insgesamt eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H.

2.4. Im Zuge des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG wurde der Beschwerdeführer vom Bundesozialamt Landesstelle Burgenland darauf hingewiesen, dass der Grad seiner Behinderung weiterhin 60 v.H. betrage sowie, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliege. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass Ausweise gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausgestellt würden. Da der Beschwerdeführer keine Kopie des Ausweises vorgelegt habe, könne die Zusatzeintragung nicht vorgenommen werden. Die Fahrpreisermäßigung könne ebenfalls nicht eingetragen werden, da er keinen Nachweis über den Bezug von Pflegegeld vorgelegt habe. Die Zusatzeintragung "Träger einer Metallendoprothese" könne ergänzt werden. Deshalb wurde um Übermittlung des Behindertenpasses ersucht.

Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ein.

2.5. Mit Bescheid vom 03.12.2008 sprach das Bundessozialamt aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.08.2008 (eingelangt am 07.08.2008) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", "der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" sowie "der Inhaber des Passes besitzt einen Ausweis nach § 29b der Straßenverkehrsordnung" in den Behindertenpass gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF abgewiesen werde. Festgestellt wurde, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 60 v.H. betrage.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass am 09.09.2008 seitens des ärztlichen Dienstes ein Gutachten erstellt worden sei, wonach keine Änderung des Grades der Behinderung gegenüber dem vorherigen Gutachten eingetreten sei. Des Weiteren sei in diesem Gutachten festgestellt worden, dass nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gesundheitsschädigungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers zumutbar sei. Dieses Gutachten werde als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Da der Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht habe, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.

3. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29.09.2009 seinen Wohnsitz wechselte und dies in der Folge in seinem Behindertenpass entsprechend berichtigt wurde.

4. Am 06.02.2013 langte ein Schreiben des Kriegsopfer und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland beim Bundessozialamt Landesstelle Burgenland ein, in welchem vermerkt wurde, dass die aufliegende Vertretungsvollmacht mit sofortiger Wirkung gekündigt werde.

5. Am 29.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung in den Behindertenpass und legte diesem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Beigelegt wurden insbesondere die Zusammenfassung von erstellten Gutachten aus den Fachgebieten der Unfallchirurgie und Orthopädie, der Inneren Medizin und Pulmologie (bereits vorgelegt) und ein Befundbericht eines Krankenhauses vom 10.03.2015, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 03.02.2015 eine Operation hatte (radikale Prostatektomie). Die OP sei komplikationslos verlaufen und der Patient könne demnach in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Beigelegt wurde weiters eine Bestätigung eines Facharztes für Urologie, nach dessen Einschätzung es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen zu sein. Die Bestätigung vom 28.04.2015 führte weiters aus, dass nach einer Prostataoperation eine Inkontinenzproblematik mit heftigem, oft plötzlich einsetzenden Harndrang im Fall des Beschwerdeführers bestehe.

6. In der Folge beauftragte die belangte Behörde hinsichtlich der beantragten Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie der beantragten Vornahme der Zusatzeintragung die Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und Inneren Medizin.

Am 16.06.2015 wurde der Beschwerdeführer persönlich begutachtet.

Dieses Gutachten führte insbesondere Folgendes aus:

"(...) Im März 2015 wurde ein Prostatakarzinom diagnostiziert und eine radikale Prostatektomie am 03.02.2015 durchgeführt. Seither besteht eine urge - Inkontinenz, die dem Pat. große Probleme bereitet.

An weiteren Vorerkrankungen bekannt: arterielle Hypertonie, COPD Gold-Standard Grad I bis II, KHK, Z.n. 3-fach Bypass nach Myocardinfarkt 2007 und 4-fach Stent 2010, NYHA Grad 2, Divertikulitis, Steatosis hepatis, St.p. Tonsillektomie

Derzeitige Beschwerden:

s. o.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Thrombo ASS, Crestor, Metoprolol, Voltaren retard, Pantoloc, Spasmolyt, Spiriva, Foradil Cialis und Halcion

Sozialanamnese:

Pat. Ist Pensionist, geschieden, lebt in einer Wohnung

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Wilhelminenspital vom 10.03.2015, Diagnosen: N. prostatae, pT3bN0 R0 PN1 Gleason-Score 7 (Punktion: histologisches kleinazinäres Adenokarzinom im rechten Lappen, Gleason-Score 4 und 3 = 7), arterielle Hypertonie, COPD Gold Grad 1 bis 2, KHK: 3-fach Bypass nach MCI 2007 und 4-fach Stent 2010, Nyha 2, Divertikulitis, Steatosis hepatis, St.p. Tonsillektomie

OP: radikale Prostatektomie am 03.02.2015

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Adipös

Größe: 172 cm Gewicht: 93kg Blutdruck: 160/100

Klinischer Status - Fachstatus:

Cor: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Pulmo:

Versiculäratmen, sonorer Klopfschall, Lungenbasen verschieblich, Narben bland, Extremitäten und Gelenke frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1 2 3 4 5

Zustand nach Prostatakarzinom mit radikaler Prostatektomie Unterer Rahmensatz bei Karzinomentfernung innerhalb der Heilungsbewährung, regelmäßig Verlaufskontrollen werden durchgeführt, eine Dauertherapie ist etabliert Coronare Herzkrankheit, Zustand nach 3-fach Bypassoperation am 03.04.2007, Zustand nach Herzinfarkt sowie Zustand nach Stentimplantation mit 4-fach Stent 2010, es besteht eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sowie ein Bluthochdruck Oberer Rahmensatz bei bestehender NYHA 2 Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates, insbesondere degenerative Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden sowie Hüftgelenksarthrosen beidseits und Instabilitätsbeschwerden im Bereich des rechten Handgelenkes Oberer Rahmensatz bei degenerativen Veränderungen und andauernder Therapienotwendigkeit Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad II Unterer Rahmensatz bei inhalativer Dauertherapie, keine Sprechdyspnoe Chronisch gastrale Beschwerden mit Zustand nach Gastritis und Magenpolyp vor Jahren Unterer Rahmensatz bei chronisch rezidivierenden Beschwerden

13.01. 03 05.05.02 02.02.02 06.06.02 07.04.01

50 40 40 30 10

Gesamtgrad der Behinderung

70 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 wesentlich negativ beeinflusst und erhöht somit um zwei Stufen. Das Leiden 5 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz erhöht nicht weiter.

(...)

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Hier neu hinzukommen Leiden 1 als führendes Leiden, im Vorgutachten noch keine Relevanz. Leiden 2, ehemals führendes Leiden 1 Veränderung des GdB aufgrund Anwendung der EVO

Des ehemaligen Leiden 2, 4 und 5, hier zusammengefasst in Leiden 3, Veränderung des GdB¿s aufgrund der Anwendung der EVO.

Hier Leiden 4, ehemals Leiden 3, aufgrund der Anwendung der EVO erhöht.

Leiden 5, ehemals Leiden 6 idem zum Vorgutachten.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Erhöhung des GdB aufgrund neu hinzugekommenen Leiden 1 und Anwendung der EVO.

? Dauerzustand

? Nachuntersuchung, Begründung 06/2020, Begründung: Nach Abschluß der Heilungsbewährung ist von einer Besserung des Allgemeinzustandes auszugehen.

Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

? ja ? nein

(...)

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist behinderungsbedingt zumutbar, das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet. Kurze Wegstrecken sind zurücklegbar. Trotz der cardiopulmonalen Leistungseinschränkung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. Die Belastungssituation ausreichend. Ebenso ergibt sich durch die Inkontinenzproblematik keine Änderung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da die handelsübliche Inkontinenzversorgung ausreichend ist.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Keine (...)"

Festgestellt wurde zusammenfassend ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.

7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass übersendet und wurde er darauf hingewiesen, dass dieser bis 30.06.2020 gültig sei, da eine Nachuntersuchung vorgesehen sei.

8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG darauf hingewiesen, dass aufgrund seines am 29.04.2015 eingelangten Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein ärztlichen SV-Gutachtens vom 16.06.2015 erstellt wurde. Laut diesem würden die Voraussetzungen für diese Eintragung nicht vorliegen. Nach den vorliegenden Befunden ergebe sich kein Kriterium, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung erfüllen würden. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung folglich abzuweisen wäre. Er habe jedoch die Möglichkeit, hierzu binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese müsste begründet sein und durch entsprechende neue Befunde dokumentiert werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist würde er einen entsprechenden Bescheid erhalten. In der Beilage wurde dem Beschwerdeführer das SV-Gutachten vom 16.06.2015 vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht.

9. Mit Schreiben vom 24.07.2015 nahm der Beschwerdeführer zu dem genannten Schreiben der belangten Behörde im Zuge des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG Stellung. Der Beschwerdeführer führte insbesondere aus, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung in seinem Fall sehr wohl gegeben sei. Begründend erklärte er, dass eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und der notwendigen Mobilität vorliege. Weder aus hygienischen noch aus psychologischen Gründen könne man verlangen, dass ein Mann, der auf ein öffentliches Verkehrsmittel warte oder sich darin befinde, ganz einfach in die "handelsübliche Inkontinenzversorgung" uriniere. Aufgrund seiner Prostatakrebsoperation fehle bei ihm der Prostatablasenschließmuskel, sodass er den Harndrang, welcher spontan auftrete, nicht unterdrücken könne. Eine Reha sowie Beckenbodentraining hätten ihm nicht helfen können. Auch wenn der Beschwerdeführer weniger Flüssigkeit zu sich nehme, müsse er jede halbe oder dreiviertel Stunde urinieren. Erschwerend sei, dass er nicht in einer Großstadt lebe, wo alle 2 bis 10 Minuten ein öffentliches Verkehrsmittel fahre. Außerdem beantrage er einen Eurotoilettenschlüssel, der entsprechende urologische Befund bzw. Stellungnahmen würden von ihm nachgereicht werden, da er erst am 30.07. einen Arzttermin habe.

10. Mit Nachricht vom 05.08.2015 wurde der belangten Behörde der Befund des Beschwerdeführers zwecks Inkontinenz zur Kenntnis gebracht. Darin wurde seitens eines Facharztes für Urologie vom 28.04.2015 bestätigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen zu sein. Es bestehe nach einer Prostataoperation vor 6 Monaten eine Inkontinenzproblematik mit heftigem, oft plötzlich einsetzendem Harndrang. Es sei weder ein Zeitpunkt, noch eine immer mögliche Steuerung der Harnabgabe noch die Intensität der Harnmenge abschätzbar, weswegen ein rasches Wechseln der Inkontinenzeinlagen und manchmal auch der Tageskleidung erforderlich sei. Sitzauflagen würden prophylaktisch zur Vermeidung des Durchdringens von Nässe verwendet werden. Dies sei in öffentlichen Verkehrsmitteln etwas schwierig, abgesehen davon handle es sich hierbei um eine unangenehme Situation für den Beschwerdeführer. Zusammenfassend werde nicht die Qualität der handelsüblichen Inkontinenzversorgung in Frage gestellt, sondern darauf hingewiesen, dass ein rasches ortsabhängiges Wechseln (d.h. Ersatzkleidung, langwieriges Suchen nach einer öffentlichen Toilette oder dergleichen) notwendig sei, da es sich um ein hygienisches und vor allem auch olfaktorisches Problem handle, welches nicht außer Acht zu lassen sei samt einer psychischen Belastung. Dabei sei es nicht von Bedeutung, ob es sich um eine Kurz- oder Langstrecke handle. Das Ziel sei, die Vermeidung von Rückzugstendenzen und der Erhalt des sozialen und beruflichen Lebens.

11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2015 ersuchte die belangte Behörde den ärztlichen Dienst um neuerliche Prüfung anlässlich des Parteiengehörs des Beschwerdeführers vom 15.07.2015, wonach er sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden erklärt hatte.

12. Mit Gutachten vom 16.09.2015 nahm die zuständige Sachverständige, welche bereits am 16.06.2015 das Gutachten des Beschwerdeführers anlässlich einer persönlichen Untersuchung vorgenommen hatte, zur neuerlichen Überprüfung Stellung. Sie führte insbesondere aus, dass die Beurteilung betreffend die Unzumutbarkeit im Gutachten nach der Einschätzungsverordnung erfolgt sei. In Hinblick auf die Inkontinenzproblematik gelte nach derzeitiger Fassung die Einschätzungsverordnung. Unbestritten aus ärztlicher Sicht sei, dass eine Versorgung mit Inkontinenzprodukten zumutbar und ausreichend sei. Zur fraglichen Geruchsbelästigung usw. könne ärztlicherseits nichts beigetragen werden. Es handle sich hierbei um eine rechtliche bzw. gesellschaftspolitische Frage. Ein imperativer Stuhl- oder Harndrang könne nicht objektiviert werden. Dies seien immer subjektive Angaben, welche nicht überprüfbar seien. Insgesamt wurde ausgeführt, dass am Gutachten vom 16.06.2015 festzuhalten sei und es sich keine Änderung in Hinblick auf die Unzumutbarkeit ergebe, d.h. der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel behinderungsbedingt zumutbar sei, da das sichere Ein- und Aussteigen, der sichere Transport sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken trotz Einschränkungen im Bewegungsapparat möglich seien. Es würden weiters keine schweren Einschränkungen im kardiopulmonalen Bereich vorliegen, gleichfalls würden keine intellektuellen Einschränkungen vorliegen, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unmöglich machen würden.

13. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2015 wurde ausgesprochen, dass der am 29.04.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen werde.

Nach Verweis auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche SV-Gutachten vom 01.07.2015 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem SV-Gutachten, welches einen Bestandteil des Bescheides bilde, zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden demnach nicht vorliegen.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund seiner im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 24.07.2015 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice durchgeführt und festgestellt worden, dass seine Einwendungen nicht geeignet wären, die Beweiskraft des ärztlichen SV-Gutachtens zu entkräften. Da die für die Vornahme der Zusatzeintragung beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen beim Beschwerdeführer nicht vorliegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen und sein Antrag abzuweisen gewesen.

14. Am 03.11.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass er ersuche, seinen Akt an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Er führte an, dass sehr wohl eine beachtliche Mobilitätseinschränkung vorliege, im Besonderen aufgrund seiner Inkontinenzproblematik, welche er zwar ausführlich beschrieben habe, ebenso wie der behandelnde Urologe. Von der Sachverständigeninternistin und Rheumatologin sei dies wenig berücksichtigt worden. So schreibe die Sachverständige in ihrer Stellungnahme lediglich, dass handelsübliche Inkontinenzversorgung ausreiche. Der Beschwerdeführer stellte in den Raum, ob dies heißen solle, dass ein erwachsener Mann im Vollbesitz seiner Sinne und Gefühle ganz einfach in die Einlagen urinieren solle, eventuell in Gesellschaft in der Kälte, wenn er auf den Bus warte. Er führte weiters aus, dass dieser im nördlichen Burgenland nicht alle 5 Minuten fahre und hier keine Toiletten vorhanden seien. Er könne sich nicht vorstellen, dass dies im Sinne des Gesetzes sei. Aus seinen bereits vorgelegten Befunden und Bestätigungen gehe hervor, dass er sich den Zeitpunkt des Dranges, zu urinieren, nicht einteilen könne.

15. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.11.2015 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016 wurden dem Beschwerdeführer das eingeholte SV-Gutachten vom 16.06.2015 sowie die Stellungnahme vom 01.09.2015 vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht und wurde dieser darauf hingewiesen, dass er darin die medizinische Begründung betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entnehmen könne. Es wurde darauf verwiesen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 03.11.2015 keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, welche geeignet wären, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen zu entkräften. Es seien keine zusätzlichen Beweismittel in Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorgelegt worden als gutachterlich festgestellt worden seien. Deshalb wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht erneut ersucht, ein entsprechend begründetes Vorbringen zu erstatten und allfällige neue Befunde vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gewährt, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG Stellung zu nehmen.

Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer erstatteten binnen der vorgesehenen Frist eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz im Inland.

Der Beschwerdeführer stellte einen am 29.04.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem, aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen des Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass führt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.07.2015, welches auf einer persönlichen Untersuchung am 16.06.2015 beruht, sowie auf die Stellungnahme zum Gutachten vom 16.09.2015 hinsichtlich der konkreten Fragen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers.

In diesem Gutachten sowie in der Stellungnahme - welche beide dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht sowie von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht wurden, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung zu äußern - wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.06.2015 wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

Die Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. vorliegt. Als führendes Leiden wurde der Zustand des Beschwerdeführers nach einem Prostatakarzinom mit radikaler Prostatektomie angeführt. Verwiesen wurde darauf, dass das führende Leiden durch die Leiden "coronare Herzkrankheit" sowie "degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates" und "chronische obstruktive Lungenerkrankung Grad II" wesentlich negativ beeinflusse und somit kam es zu einer Erhöhung um 2 Stufen. Das Leiden "chronisch gastrale Beschwerden mit Zustand nach Gastritis und Magenpolyp" führe aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde insbesondere ausgeführt, dass das Leiden "Zustand nach Prostatakarzinom" als führendes Leiden neu hinzugekommen sei, das zuvor führende Leiden "coronare Herzkrankheit" komme zu einer Veränderung des Grades der Behinderung aufgrund der Anwendung der Einschätzungsverordnung. Die ehemaligen Leiden 2, 4 und 5, nunmehr zusammengefasst unter dem Leiden 3, "degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates", kommen demnach gleichfalls aufgrund der Anwendung der Einschätzungsverordnung zu einer Veränderung des Grades der Behinderung. Das derzeitige Leiden 4, "chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad II", welches das ehemalige Leiden 3 war, habe sich aufgrund der Anwendung der Einschätzungsverordnung erhöht. Das nunmehrige Leiden 5, "chronisch gastrale Beschwerden mit Zustand nach Gastritis und Magenpolyp", sei gleichbleibend.

Hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Sachverständige aus, dass der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel behinderungsbedingt dem Beschwerdeführer zumutbar sei, das sichere Ein- und Aussteigen sei gewährleistet. Kurze Wegstrecken könne er zurücklegen. Trotz der cardiopulmonalen Leistungseinschränkung sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer möglich. Seine Belastungssituation sei ausreichend. Ebenso ergebe sich durch die Inkontinenzproblematik keine Änderung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da die handelsübliche Inkontinenzversorgung ausreichend sei. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliege.

In der Stellungnahme zum Gutachten vom 16.09.2015 wurde nach Eingehen auf die Einwendungen des Beschwerdeführers im Zuge des Parteiengehörs zunächst darauf verwiesen, dass die Beurteilung betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Gutachten nach der Einschätzungsverordnung erfolgt sei. Im Hinblick auf die Inkontinenzproblematik des Beschwerdeführers gelte die Einschätzungsverordnung. Unbestritten aus ärztlicher Sicht sei, dass eine Versorgung mit Inkontinenzprodukten zumutbar und ausreichend sei. Zur fraglichen Geruchsbelästigung könne ärztlicherseits nichts beigetragen werden, da dies eine rechtliche bzw. gesellschaftspolitische Frage sei. Ein imperativer Stuhl oder Harndrang könne nicht objektiviert werden. Dies seien immer subjektive Angaben und daher nicht überprüfbar.

Insgesamt wurde zusammenfassend am Gutachten vom 16.06.2015 festgehalten und festgestellt, dass sich keine Änderung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Fall des Beschwerdeführers ergebe. Das heißt, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar sei, das sichere Ein- und Aussteigen, der sichere Transport sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, trotz Einschränkungen im Bewegungsapparat, möglich seien. Es wurde erneut festgehalten, dass keine schweren Einschränkungen im cardiopulmonalen Bereich sowie keine intellektuellen Einschränkungen vorliegen würden, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unmöglich machen würden.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl, zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 16.06.2015, sowie der Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 16.09.2015, und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Der erkennende Senat kommt beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass die vorgebrachte Inkontinenz das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht verunmöglicht, zumal der beauftragte Sachverständige im vorliegenden Fall nachvollziehbar vorgebracht hat, dass mit handelsüblichen Inkontinenzprodukten eine ausreichende Versorgung möglich und zumutbar ist. Selbst die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Bestätigung" eines Facharztes für Urologie vom 28.04.2015 stellt zusammenfassend die Qualität der handelsüblichen Inkontinenzversorgung nicht in Frage.

Vorgebracht wurden seitens des Facharztes für Urologie und des Beschwerdeführers in deren Ausführungen lediglich pauschal psychologische und hygienische Bedenken. Mit diesem pauschalen Vorbringen ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten jedoch keineswegs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Hinsichtlich der hygienischen Bedenken wird einerseits auf die durchaus praktikable Lösung handelsüblicher Inkontinenzversorgung, sowie andererseits auf die fehlende Relevanz im konkreten Fall verwiesen. Es wurde verabsäumt darzulegen, warum im konkreten Fall des Beschwerdeführers die handelsüblichen Inkontinenzprodukte aus hygienischer Sicht nicht ausreichend sein sollten.

Hinsichtlich des Vorbringens des Facharztes für Urologie in Bezug auf dessen psychologische Belastung und die Gefahr von Rückzugstendenzen wird grundsätzlich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer psychologische Probleme in seinem gesamten Beschwerdeverfahren bis dato nicht vorgebracht hat, sein psychischer Status im medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.06.2015 als unauffällig eingestuft wurde und dieser im Zuge der Auflistung seiner Leiden auch nicht als Funktionseinschränkung aufscheint. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer dieser Feststellung auch keineswegs entgegengetreten ist, sondern vielmehr die psychische Komponente nur im Zuge des Parteiengehörs und seiner Beschwerde im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel pauschal in den Raum gestellt hat, ohne jedoch konkrete Probleme oder Bezugspunkte diesbezüglich anzuführen. Ein aktueller Befund, der eine diagnostizierte Depression oder eine sonstige massive psychische Beeinträchtigung belegen würde, die die Vornahme einer Zusatzeintragung bedingen könnte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Eine solche konnte vom medizinischen Sachverständigen auch nicht objektiviert werden.

Auch wurden sonst vom Beschwerdeführer keine objektivierbaren Befunde vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Einlagen nicht verwendet werden könnten oder etwa eine derart große Harnmenge auftreten würde, die mit herkömmlichen Einlagen nicht auffangbar wäre. Im Gutachten vom 16.06.2015 sowie der Stellungname vom 16.09.2015 wird dazu ausdrücklich festgehalten, dass die handelsüblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sei. Daraus ergibt sich für den erkennenden Senat, dass diese Produkte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Harn vorbeugen. Die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Inkontinenzbeschwerden sowie die Ausführungen des Sachverständigen lassen den Schluss zu, dass im vorliegenden Fall keine derartige Schwere von unkontrolliertem Harnverlust vorliegt, welche die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Folge hätte. Der bei den persönlichen Untersuchungen festgestellte Allgemein- und Ernährungszustand des Beschwerdeführers unterstützt diese Einschätzung. Die handelsüblichen, u.a. in Apotheken und Sanitätshäusern erhältlichen, Hilfsmittel sind geeignet, die durch unmerklichen Harnverlust bedingten Verunreinigung und Geruchsbelästigung für den Zeitraum bis zur nächsten Möglichkeit, das öffentliche Verkehrsmittel zu verlassen, ausreichend sicher vorzubeugen.

Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass es bei der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, jedoch nicht - wie im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, wonach der Bus im nördlichen Burgenland nicht alle 5 Minuten fahre und sich dort auch keine Toiletten befinden würden - auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen, erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Der Vollständigkeit wegen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.10.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. (...)

2. (...)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

3.3. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.06.2015 sowie in der Stellungnahme vom 16.09.2015 widerspruchsfrei und nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer bestehen demnach trotz der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.

Wie dem Sachverständigengutachten und der Stellungnahme weiters zu entnehmen ist, ist dem Beschwerdeführer der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar, da das sichere Ein- und Aussteigen, der sichere Transport und das Zurücklegen kurzer Wegstrecken trotz Einschränkungen im Bewegungsapparat möglich sind. Weiters wurde festgestellt, dass keine schweren Einschränkungen im cardiopulmonalen Bereich oder der intellektuellen Fähigkeiten vorliegen würden, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden.

Der Beschwerdeführer ist den oben wiedergegebenen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nach Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

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