W133 2009641-1•BVwG W133 2009641-1
W133 2009641-1Federal Administrative CourtFeb 24, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W 133 2009641-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.05.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 28.03.2011 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) festgestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 29.06.2011 ab.
Die Beschwerdeführern beantragte am 28.02.2014 bei der belangten Behörde die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte neben einer Kopie ihres österreichischen Reisepasses ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.03.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden unter Anwendung der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
degenerative Veränderung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen
20
2
mäßiger Bluthochdruck
20
3
Schuppenflechte am Brustkorb und Bauchdecke unterer Rahmensatz, da milde Ausprägung
20
4
Carpaltunnelsyndrom beidseits unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung ohne Atrophien
10
5
Narbe nach Carotisoperation links
gz 01.01.01
10
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) angeführt. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 werde durch die Gesundheitsschädigungen unter lfd. Nr. 2 bis 5 nicht erhöht, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.04.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.05.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 26.03.2014 ab.
Mit Schreiben vom 30.06.2014 erhob die durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung mit 20% sei im Hinblick auf das vorliegende Zustands- sowie Beschwerdebild nicht gerechtfertigt. Die Einstufung der als Leiden 1 festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von 20% entspreche keinesfalls dem tatsächlichen Schweregrad. Weiters seien Beschwerden bezüglichen des rechten und des linken Schultergelenks im Bescheid nicht ersichtlich. Es handle sich hierbei um eine Acromloclavlculararthrose (wohl gemeint: Acromioclaviculararthrose) mit Reizzustand und lokalem Ödem. Bei den genannten Leiden im Zusammenhang mit der degenerativen Veränderung der Wirbelsäule handle es sich zudem um eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Orthopädie/Chirurgie beantragt. Der Beschwerde wurden neben einer Vollmachtsbekanntgabe und einem bereits vorgelegten Röntgenbefund ein MRT-Befund beider Schultergelenke vom 11.06.2014 sowie eine Farb-Duplexsonographie der Arteria carotis und Arteria vertebralis beidseits vom 08.05.2014 beigelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin in der Folge um Ergänzung seines Gutachtens vom 26.03.2014 im Hinblick auf die neuen Einwände und die neu vorgelegten Befunde ersucht.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.2014 führte der Sachverständige im Wesentlichen aus, die durch die Beschwerdeführerin eingewendete Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens sei weder durch die vorgelegten objektiven medizinischen Befunde noch aus dem anlässlich der durch den Sachverständigen durchgeführten Untersuchung vom 26.03.2014 erhobenen klinischen Befund nachvollziehbar. Der vorgelegte Farb-Duplexbefund enthalte kein Substrat, aus dem sich ein Grad der Behinderung ableiten lasse. Zwischen Leiden 1 bis 5 bestehe kein maßgeblich wechselseitiges negatives Zusammenwirken, da verschiedene Organsysteme betroffen seien, deren Leidenszustände sich nicht gegenseitig verschlimmern würden.
Die ergänzende Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 04.02.2015 erklärte sich die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtlichen Vertretung mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und führte aus, das vorliegende Schlafapnoesyndrom sowie eine Rhinokonjunktivits und eine Dermatitis seien nicht berücksichtigt worden. Zum Beweis werde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Dermatologie und Lungenheilkunde beantragt. Der Stellungnahme wurden neben aktuellen Röntgenbefunden ein, eine Rhinokonjunktivits und eine Dermatitis diagnostizierender Arztbrief eines Allergiezentrums vom 27.06.2014, ein Blutbefund vom 21.10.2014 und ein Schlaflabor-Befundbericht sowie die Verordnung einer Ganzgesichtsmaske vom 23.12.2014 beigelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in weiterer Folge neuerlich eine Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung legte die Beschwerdeführerin weitere Befunde vor. Im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.06.2012 wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"...
Diagnosen:
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Arterielle Hypertonie
Karpaltunnelsyndrom beidseits
Zustand nach Thrombendarteriektomie bei symptomatischer Carotis Stenose links am 7. Januar 2014 XXXX, Hyperlipidämie
St.p. Mama Abszess mit chronischen Zysten (operativ versorgt 1990, 1994, 1995)
Depressio, somatoforme Störung, degenerative Veränderungen der Hüftgelenke
...
Subjektiv geschilderte Beschwerden:
Sie habe Schmerzen in beiden Schultergelenken, derzeit werde eine Bestrahlungstherapie durchgeführt. Ebenso Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule, sie beginne wieder mit physikalischen Therapien. Sie beschreibt, dass sie die Hände nicht lange heben könne, da sie "runterfallen würden". Fallweise habe sie Kopfschmerzen im Occipital- und Scheitelbereich mit teilweise bestehender Übelkeit. Nikotin 5-6 Zigaretten pro Tag.
Derzeitige medikamentöse Therapie: Deflamat, Novalgin, Concor, ThromboAss, Acetan, Atorvastatin, Clopidogrel, Gladem, Saroten
Status präsens:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös, Größe: 155 cm,
Gewicht: 85 kg, An- und Auskleiden selbständig teils im Sitzen, teils im Stehen
Caput: unauffällig
Collum: blande Operationsnarbe halbseitig links
keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich
Thorax:
Herz: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion
Blutdruck: 140/80
Mamma: submammär abgeheilte Abszesse, dzt. 5 mm haltendes gering gerötetes Hautareal unter der linken Brust, Comedonen submammär
Lungen: vesikuläre Atmung, sonorer Klopfschall, Basen atemverschieblich
Bauch: weich, über Thoraxniveau, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber am
Rippenbogen tastbar, Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei
Wirbelsäule:
Halswirbelsäule: Seitneigung und Seitdrehung: nach rechts und nach links endlagig eingeschränkt, In- und Reklination frei,
Brustwirbelsäule: gerade
Lendenwirbelsäule: Seitneigung und Seitdrehung nach links und nach rechts endgradig
eingeschränkt
Extremitäten:
Obere Extremitäten: Rechtshänder
Schultergelenk links: Abduktion 110° und Anteversion 120°, Nacken- und Schürzengriff durchführbar
Schultergelenk rechts: Abduktion 130° und Anteversion 130°, Nacken- und Schürzengriff durchführbar
Ellenbogengelenke: frei beweglich
Handgelenke: frei beweglich
Fingergelenke: frei beweglich, keine muskulären Atrophien an beiden Händen und den Fingern
Faust- und Zangengriff beidseits durchführbar
Untere Extremitäten:
Hüftgelenk: rechts: Flexion 95°, Abduktion endlagig eing. und Adduktion frei
Hüftgelenk links: Flexion 100 Abduktion und Adduktion frei
Kniegelenk links: Flexion frei, bandfest
Kniegelenk rechts: Flexion, bandfest
Sprunggelenke: frei beweglich
Großzehengelenke frei beweglich, Zehengelenke: frei beweglich
beide unteren Extremitäten können von der Unterlage abgehoben werden
Fußheben und-senken beidseits durchführbar
Hocke durchführbar
Venen: unauffällig
Ödeme: keine
Pulse: Popliteal- und Fusspulse beidseits gut palpabel
Sensibilität sei in den Händen und Füßen gering vermindert - rechts stärker links
Stuhl: unauffällig, Harnanamnese: unauffällig bei fallweisem geringem Harnverlust bei
Husten und Niesen
Gangbild: angedeuteter Schongang mit einer Unterarm-Stützkrücke rechts geführt, sicher, flüssig, Konfektionsschuhe, Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel gut und sicher möglich
Fragebeantwortung:
Grad der Behinderung:
1-Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule-02.01.01-20 %
-Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da bei rezidivierendem Cervikolumbalsyndrom geringgradige funktionelle Einschränkungen Objektiviert werden können.
2-Arterielle Hypertonie-05.01.02-20 %
-Wahl dieser Position, da Einstellung mittels medikamentöser Kombinationstherapie.
3-Rezidivierende Hautabszesse-01.01.01 -20 %
-(Anmerkung des Gerichts: der Sachverständige ging hier offenbar von der Pos.Nr. 01.01.02 aus)
-Wahl dieser Position, da wiederholt auftretend, mit dem unteren Rahmensatz, da lokalisiert und mittels entsprechender Therapie gut behandelbar.
4-Carpaltunnelsyndrom beidseits-04.05.06-10 %
-Unterer Rahmensatz dieser Position, da funktionelle Einschränkungen fehlen und Atrophien der Muskulatur nicht objektiviert werden können.
5-Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke-02.02.01 -10 %
-Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da radiologisch mäßige Veränderungen beschrieben werden bei intaktem Muskelapparat und funktionellen Einschränkungen deutlich über der Horizontal ebene.
6-Zustand nach Carotisdesobliteration-g.Z.01.01.01-10 %
-Wahl dieser Position, da blande Narbe nach komplikationslosem Eingriff.
7-Obstruktives Schlafapnoesyndrom-06.11.02-20 %
-Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels nächtlicher Beatmungstherapie suffizient eingestellt.
8-Degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke-02.02.01-10 %
-Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da radiologisch beginnende Veränderungen belegt sind und geringgradige funktionelle Einschränkungen objektiviert werden können.
9-Depressio bei somatoformer Störung-03.06.01-20 %
-1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende medikamentöse und fachärztliche Therapie bei Fehlen stationärer Behandlungen an Fachabteilungen.
1. ) Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB:
Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H.
Die Leiden 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich
funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Leiden 9 erhöht nicht weiter,
da Leidensüberschneidung mit dem führenden Leiden 1.
Nachsatz: Eine Blutfettstoffwechselstörung erreicht keinen Behinderungsgrad, da mittels medikamentöser Therapie sowie Ernährungsmodifikation behandelbar. Eine Rhinoconjunctivitis kann anlässlich der nunmehr durchgeführten Untersuchung ho. nicht erhoben werden und erreicht keinen GdB.
2. ) Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
3. ) Der Gesamt-GdB ist ab 2011 anzunehmen.
4. ) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten
Befunde:
Die vorliegenden radiologischen Befunde belegen degenerative Veränderungen beider Schultergelenke bei weitgehend intakter Rotatorenmanschette und ohne Nachweis maßgeblicher Rupturen des Muskel- bzw. Sehnensapparates. Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sind lediglich geringe Abnützungen beschrieben. Im Bereich der Hüftgelenke sind beginnende degenerative Veränderungen belegt. Zudem befundmäßig belegt ist, dass beide Schultern Ende 2014 mittels Strahlentherapie behandelt wurden.
Die Befunde des Schlaflabors belegen das Vorliegen eines Schlafapnoesyndroms, welches mittels nächtlicher Maskenbeatmung suffizient eingestellt werden kann.
Ein allergologischer Befund vom 27.6.2014 beschreibt anamnestisch eine Rhinoconjunctivitis. Eine Sensibilisierung gegen diverse Inhalationsallergene und Nahrungsmittel konnte nicht nachgewiesen werden.
5. ) Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung:
Infolge der anlässlich der nunmehrigen Begutachtung vorgelegten Befunde Neuaufnahme der Leiden 5, 7, 8 und 9. Bezüglich der übrigen Leiden ergeben sich keine Änderungen. Die neu aufgenommen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und führen damit zu keiner Änderung des Gesamt-Behinderungsgrades.
6. ) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2015 wurden die Beschwerdeführerin, der KOBV als Vertreter der Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Dieses Schreiben wurde laut den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen dem KOBV am 14.11.2015 sowie der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am 19.11.2015 zugestellt.
Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am 01.07.1966 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Beschwerdeführerin stellte am 28.02.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie ihres österreichischen Reisepasses sowie aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 06.06.2015. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erhobenen Einwendungen sowie auch mit dem Vorgutachten auseinander und begründet nachvollziehbar seine Beurteilung. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Sachverständige bestätigt im Ergebnis die Einschätzungen, die bereits in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten vom 26.03.2014 und der durch das Bundesverwaltungsgericht dazu eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.2014 vorgenommen wurden. Betreffend die Neuaufnahme der Leiden 5, 7, 8 und 9 im Vergleich zum Vorgutachten führt der Sachverständige aus, dass diese mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken würden und es damit zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung komme.
Die Beschwerdeführerin wendet im Rahmen der Beschwerde ein, die als Leiden 1 festgestellte degenerative Veränderung der Wirbelsäule sei im Gutachten vom 26.03.2014 mit einem zu geringen Grad der Behinderung bewertet worden. Dem das Gutachten vom 06.06.2015 erstellenden Sachverständige wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie sämtliche im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde übermittelt. Nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin kommt der Sachverständige jedoch zu dem Ergebnis, dass eine diesbezügliche Änderung der Einschätzung des für Leiden 1 festgestellten Grades der Behinderung nicht angezeigt ist. Diese Einschätzung begründet der Sachverständige nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde weiters vor, dass Beschwerden bezüglich des rechten und des linken Schultergelenks im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden seien. Diese Beschwerden werden nunmehr vom Sachverständigen unter dem neu aufgenommenen Leiden 5 "Degenerative Veränderung beider Schultergelenke" berücksichtigt. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, besteht zwischen Leiden 1 und dem neu aufgenommenen Leiden 5 jedoch keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung.
Dem in der Stellungnahme vom 04.02.2015 zu der das Gutachten der ersten Instanz ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme aufgenommenen Einwand der Beschwerdeführerin, eine vorliegende Dermatitis sei im Sachverständigengutachten der ersten Instanz nicht berücksichtigt worden, kann nicht gefolgt werden. Bereits im Gutachten der ersten Instanz wird die diesbezügliche Funktionseinschränkung mit der für Leiden 3 "Schuppenflechte am Brustkorb und Bauchdecke" gewählten Positionsnummer 01.01.02 berücksichtigt. Diese Positionsnummer wird im Sachverständigengutachten vom 06.06.2015 übernommen. Findet sich im Gutachten die Positionsnummer 01.01.01, so handelt es sich um einen Tippfehler; wie sich zweifelsfrei aus der für die Wahl der Positionsnummer angeführten Begründung ergibt, ging der Sachverständige hier offenbar ebenfalls von der Pos.Nr. 01.01.02 aus.
Betreffend das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingewendete Schlafapnoesyndrom legt der Sachverständige schlüssig dar, dass dieses mittels nächtlicher Maskenbeatmung suffizient eingestellt werden kann.
Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls eingewendete Rhinoconjunctivitis erreicht keinen Grad der Behinderung.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten vom 06.06.2015 im Rahmen des ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, das weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs bestritten wurde.
Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 57/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 57/2015 lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.06.2015 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v. H.
Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und nimmt auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten betreffend die neu aufgenommenen Leiden, zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunden Stellung; diesbezüglich wird auf die oben im Original wiedergegebenen Ausführungen verwiesen.
Wie ebenfalls bereits oben dargelegt wurde, erstatteten die Parteien des Verfahrens keine Stellungnahmen zum Gutachten.
Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie/Chirurgie, Dermatologie und Lungenheilkunde beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH vom 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013,ZI.2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, ZI. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Unionstehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß §24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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