BVwG W214 2015472-1

W214 2015472-1Federal Administrative CourtFeb 23, 2016

Regest

besondere Härte, Nachlass von Gerichtsgebühren, sachliche<br/>Unbilligkeit, Simultanhypothek, Vorschreibung der Eintragungsgebühr

Full text

BVwG W214 2015472-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2015472.1.00

Spruch

W214 2015472-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX (Erstbeschwerdeführerin) und der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) beide vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.10.2014, Zl. Jv 55792-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Zwietbeschwerdeführerin erhoben wurde, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin erwarb von verschiedenen Verkäufern (mit Wohnungseigentum an bestimmten Wohnungen verbundene) Mindestanteile an der Liegenschaft EZ XXXX, KG XXXX, wobei mit jedem der Verkäufer (darunter Frau XXXX) ein gesonderter Kaufvertrag geschlossen wurde. Zum Zwecke der Finanzierung dieser Ankäufe wurde der Erstbeschwerdeführerin von der Zweitbeschwerdeführerin ein Darlehen gewährt. Der Beschwerdeführervertreter hat die Treuhandschaft übernommen, ein Höchstbetragspfandrecht an sämtlichen erworbenen Anteilen im ersten Rang einzutragen.

2. Der Beschwerdeführervertreter beantragte zunächst namens der Erstbeschwerdeführerin beim Bezirksgericht XXXX in einem gemeinsamen Grundbuchsgesuch die Einverleibung des Eigentumsrechtes an allen erworbenen Mindestanteilen sowie die Eintragung des Pfandrechtes idHv EUR 1,400.000,-- zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin auf allen Mindestanteilen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.06.2014, Zl. TZ 1441/2014, mit der Begründung abgewiesen, dass eine gemäß § 86 Grundbuchgesetz (GBG) nicht zulässige Kumulierung vorliege.

Dieser Beschluss wurde nicht bekämpft.

3. In der Folge teilte die zuständige Rechtspflegerin des Bezirksgerichtes XXXX dem Beschwerdeführervertreter auf dessen Anfrage hin mit, es sei notwendig, fünf verschiedene Grundbuchsgesuche einzubringen.

Daraufhin wurden fünf verschiedene Grundbuchsgesuche zur Eintragung des Eigentumsrechtes und des Pfandrechtes eingebracht.

4. Mit (fünf) Beschlüssen jeweils vom 04.07.2014, Zlen. TZ 1551/2014 bis TZ 1555/2014, bewilligte das Bezirksgericht XXXX die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstbeschwerdeführerin an den von ihr erworbenen Mindestanteilen sowie die Eintragung eines Pfandrechtes idHv EUR 1,400.000,-- für die Zweitbeschwerdeführerin auf diesen Mindestanteilen (unter Anmerkung des Kautionsbandes), darunter - mit Beschluss zu TZ 1551/2014 - die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstbeschwerdeführerin an den von Frau XXXX erworbenen Mindestanteilen sowie des Pfandrechtes in der genannten Höhe auf diesen Mindestanteilen.

5. Mit Lastschriftanzeige gemäß § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) vom 09.07.2014 forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidenten die Beschwerdeführer als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtige auf, für die mit dem genannten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zu Zl. TZ 1551/2014 bewilligten Eintragungen jeweils eine "Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z. 4 Pfandrecht für XXXX (1.400.000,-)" idHv EUR 16.800,-- zu entrichten. Hinsichtlich der weiteren vier Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX ergingen gleichlautende Lastschriftanzeigen an die Beschwerdeführer.

6. Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 beantragte der Beschwerdeführervertreter - im Namen der Erstbeschwerdeführerin sowie im eigenen Namen - den Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG in der Form, dass diese zu den Aktenzeichen TZ 1551/2014 - TZ 1555/2014 nur einmal fällig würden, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Da die Rechtspflegerin des Bezirksgerichtes XXXX erklärt habe, es sei notwendig, fünf verschiedene Grundbuchsgesuche einzubringen, seien in der Folge fünf Anträge eingebracht und fünf Beschlüsse gefasst worden, mit denen jeweils die Eintragung des Eigentumsrechtes und eines Pfandrechtes idHv jeweils EUR 1,400.000,-- bewilligt worden seien. Auch die Eintragungsgebühr idHv 1,2 Prozent (EUR 16.800,--) sei fünfmal vorgeschrieben worden. Von den insgesamt EUR 84.000,-- seien daher EUR 67.200,-- zu viel vorgeschrieben worden.

Aus folgende Gründen liege eine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG vor:

Der Beschwerdeführervertreter sei einerseits als Treuhänder verpflichtet, die erstrangige Eintragung des Pfandrechtes zu erwirken. Andererseits habe ihm das Grundbuchsgericht die Einbringung von fünf separaten Gesuchen vorgeschrieben.

Die Erstbeschwerdeführerin würde bei einer Vorschreibung wahrscheinlich zu Recht einwenden, dass der Beschwerdeführervertreter das Risiko auf sich hätte nehmen können, weil die Gefahr von Zwischeneintragungen nicht übermäßig hoch gewesen sei.

Der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass der Antragsteller entweder Gefahr laufe, die Treuhandbedingungen nicht erfüllen zu können, oder eine mehrmalige Vorschreibung der Eintragungsgebühr anfalle. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Änderungen von TP 9 Z (gemeint: Anmerkung) 8 GGG laut Erläuterungen (BlgNR 21. GP 31 f) in zeitlicher Hinsicht deutliche Schranken für die Inanspruchnahme der Begünstigung der TP 9 Z (gemeint: Anmerkung) 7 GGG vorsehen würden. Der Gesetzgeber habe vermeiden wollen, dass die Eintragung von Pfandrechten auf mehrere Miteigentumsanteile nicht begünstigt sei, wenn alle Pfandrechte nicht gleichzeitig eingetragen würden. Ein Verhandeln mit der Zweitbeschwerdeführerin, dass diese auf den ersten Rang verzichte, wäre jedenfalls unrealistisch gewesen.

Zahlungspflichtige Partei sei jedenfalls die Erstbeschwerdeführerin; es sei aber anzunehmen, dass die Zahlung im Endeffekt den Beschwerdeführervertreter treffen werde, weil wohl Regressansprüche gestellt würden. Die aufgezeigten Umstände würden auch für sämtliche Zahlungspflichtige und daher auch gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin vorliegen.

Es sei auch fraglich, ob die Abweisung des Grundbuchsgesuches, mit dem aufgrund von fünf Kaufverträgen die einmalige Eintragung des Eigentums- und des Pfandrechtes in einem beantragt worden sei, zu Recht erfolgt sei. Zum Beweis dafür werde ein Beschluss von Dezember 2010 vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass einem Gesuch auf Einverleibung von zwei Kaufverträgen und von Pfandurkunden entsprochen worden sei. Es liege eine sachliche Unbilligkeit vor, wenn der Normunterworfene dadurch, dass er nicht auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung vertrauen habe können, bestraft werde und die Eintragungsgebühr mehrfach vorgeschrieben werde.

Das Einbringen eines Rekurses gegen den Abweisungsbeschluss sei nicht möglich gewesen, da die Verkäufer auf die rasche Auszahlung des Kaufpreises bestanden hätten. Die Auszahlung als Treuhänder habe aber nur durchgeführt werden können, nachdem die Eigentumseintragung im Grundbuch erfolgt sei.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) "dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX" auf Nachlass der "im

Grundverfahren ... TZ 1551/2014 ... geschuldeten Gerichtsgebühren

(Gerichtskosten) im Betrag von EUR 16.800,--" gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt, wobei er in der Begründung im Wesentlichen Folgendes festhielt:

Die "Antragstellerin" habe es verabsäumt, die für den Nachlass erforderliche besondere Härte, insbesondere ihre Einkommens- und Vermögenslage darzulegen. Wenn sich der "Antragsteller" darauf berufe, dass die Gebühren daraus resultierten, dass er sich an die Anweisungen des Gerichts gehalten habe, könne die besondere Härte nicht allein aus Umständen abgeleitet werden, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise unbillig erscheinen lassen würden; denn § 9 Abs. 2 GEG stelle nicht darauf ab, wieso es zu Gebührenvorschreibungen gekommen sei, sondern darauf, ob die Einziehung eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen darstelle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht einmal gesagt werden, dass selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr allein schon wegen ihres Unrechtsgehaltes eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten müsse. Die Umstände, aus denen es zu der Gebührenvorschreibung gekommen sei, seien daher für das Nachlassverfahren ohne Relevanz, zumal nicht einmal ein Vorbringen, die Gebühren seien durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, im Verfahren nach § 9 Abs. 2 GEG zu überprüfen sei.

Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführervertreter aufgrund der Begründung des Beschlusses des Grundbuchgerichtes gezwungen gewesen sei, fünf verschiedene Grundbuchsgesuche einzubringen, sei entgegenzuhalten, dass zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens jedenfalls auch die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen gehöre. Es könne in diesem Zusammenhang nicht gesagt werden, dass die Einbringung einer Gebühr, die, wenngleich rechtkräftig, so doch materiell betrachtet zu Unrecht vorgeschrieben worden sei, schon deshalb eine besondere Härte für den Gebührenschuldner bedeuten müsse. Diese Ansicht hätte zur Folge, dass das Prinzip der Rechtskraft durch die Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG eine generelle Durchbrechung erfahren würde, was keineswegs im Sinne dieser Gesetzesstelle gelegen sei.

Hinsichtlich der - zur ungeteilten Hand zahlungspflichtigen - Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass sie weder einen Nachlassantrag gestellt habe, noch Informationen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vorlägen, sodass nicht im Sinne einer Antragsstattgebung habe entschieden werden können.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die - von der Erstbeschwerdeführerin und von der Zweitbeschwerdeführerin - fristgerecht erhobene Beschwerde (wobei gegen die Nichtgewährung von Nachlässen betreffend die anderen vier unter Punkt 5. erwähnten Lastschriftanzeigen gleichlautende Beschwerden eingebracht wurden, die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zlen. W214 2015472-1, W101 2015475-1, W176 2015478-1 sowie W208 2015479-1 protokolliert wurden), die das im Nachlassgesuch erstattete Vorbringen wiederholt und darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes vorbringt:

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Nachlass nur dann möglich sei, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen vorlägen, könne sich nur auf Fälle besonderer Härte beziehen, in denen sich der Betroffene in finanziellen Schwierigkeiten befinde.

Dem Gesetzgeber sei sicherlich nicht bewusst gewesen, dass das Grundbuchgesetz im Zusammenhang mit einer durchaus üblichen Treuhandschaft dazu führe, dass es zu einer Mehrvorschreibung an Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 67.200,-- kommen werde. Um diesen Betrag innerhalb eines Jahres aufzubringen, müsse ein monatliches Bruttogehalt von EUR 8035,79 verdient und ausschließlich für die Bezahlung der Gebühr verwenden werden. Mit einer solchen Gebühr habe der Gesetzgeber sicherlich niemanden belasten wollen, der bemüht gewesen sei, eine Treuhandschaft ohne Gefahr für seine Treugeber zu erfüllen.

Entscheidend sei, dass es "nahezu schicksalshaft" zu der fünffachen Gebührenvorschreibungen gekommen sei, weil nach jeder schriftlichen oder mündlichen Äußerung des Gerichtes (Abweisung des ersten Grundbuchsantrages, Gespräch mit Grundbuchsführerin) dem Treuhänder bei rechtskonformem Verhalten keine andere Möglichkeit offen gestanden sei, als fünf Anträge einzubringen und damit die Gebührenschuld auszulösen.

Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass aufgrund der vergleichbaren Interessenslage für das Nachlassverfahren nach § 9 Abs. 2 GEG die Rechtsprechung zum Nachsichtverfahren nach § 236 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), anwendbar sei. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine sachliche Unbilligkeit dann anzunehmen sei, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetztes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff, komme. Genau diese sachliche Unbilligkeit sei durch den außergewöhnlichen Geschehnisablauf im Gegenstand gegeben und diese sei weder durch den Treuhänder (der aufgrund der Treuhandbedingungen im Zugzwang gewesen sei und kein Alternativverhalten gehabt habe) noch durch die Beschwerdeführer beeinflussbar gewesen (Zl. 2009/16/0039).

9. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10. Mit Schriftsatz vom 27.01.2015 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme des Beschwerdeführerinnenvertreters als Zeugen und legten die zu den Zlen. 5 Ob 176/08f, 5 Ob 252/04a und 5 Ob 116/14s ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zum Kumulierungsverbot des § 86 GBG vor. Aus diesen Entscheidungen ergebe sich, dass das (erste) Eintragungsgesuch, für das die Eintragung nur eine einmalige Pfandrechtsgebühr vorgeschrieben worden wäre, zu Unrecht abgewiesen worden sei. Der Rat der Rechtspflegerin, separate Grundbuchsbesuche einzubringen, habe die "fatale Konsequenz" gehabt, dass die Eintragungsgebühr fünfmal statt einmal vorgeschrieben worden sei. Der Gesetzgeber könne nicht zulassen, dass durch eine unrichtige Entscheidung eines Organs der Republik diese in der Folge EUR 67.200,-- lukrieren könne. Ein solches Vorgehen sei wohl sittenwidrig. Zwar könne formal eingewendet werden, dass nicht Rekurs erhoben worden sei. Ein Rekurs sei aber nicht möglich gewesen, da die Verkäufer aufgrund der durchaus üblichen Bestimmungen des Kaufvertrages ihr Geld erst bekommen hätten, wenn das Eigentumsrecht der Käufer eingetragen sei. Ein Rekursverfahren dauere durchschnittliche ein halbes Jahr und die Verkäufer wären nicht damit einverstanden gewesen bzw. hätten es sich nicht leisten können, den Kaufpreis erst nach einem halben Jahr zu erhalten. Die einzige Möglichkeit habe daher darin bestanden zu versuchen, die betreffende Rechtspflegerin zu bewegen, das Gesuch zu bewilligen, wozu diese aber - in Verkennung der Rechtslage - nicht bereit gewesen sei.

8. Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 wies der Vertreter der Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass in drei Parallelverfahren bereits eine Entscheidung vorliege und eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof in diesen Verfahren eingebracht werde, weshalb die Beschwerdeführerinnen aus prozessökonomischen Gründen nichts gegen eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes in den Parallelverfahren keinen Einwand erheben würden.

9. Mit den Beschlüssen Ra 2015/16/0132-3, Ra 2015/16/0133-7 und, Ra 2015/16/0134-7 vom 11.01.2016 wies der Verwaltungsgerichthof die außerordentlichen Revisionen gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes in den genannten Parallelverfahren zurück.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus dem Inhalt des h. g. Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.2. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin:

Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23. 06. 2003, mwN, sowie VwGH vom 29. 09. 2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10. 04 1986, 85/17/0147, 0148).

Die Erstbeschwerdeführerin stützt ihren Nachlassantrag ausschließlich auf Umstände, denen zufolge die Einbringung der in Rede stehenden Gerichtsgebühren nach Meinung der Erstbeschwerdeführerin unsachlich bzw. unbillig sei. Es wurde daher im Nachlassantrag ausschließlich das Vorliegen einer besonderen Härte infolge des Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit der Gerichtsgebühreneinbringung geltend gemacht.

Entgegen der Ansicht der Erstbeschwerdeführerin sind Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit bzw. auf das Vorliegen einer "besonderen Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG im Beschwerdefall jedoch nicht ersichtlich.

Denn der Argumentation der Beschwerde, der Grund für die fünfmalige Vorschreibung der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 GGG sei die Einbringung von fünf getrennten Grundbuchsgesuchen, die durch den (nach Meinung der Beschwerde unrichtigen) Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 16.06.2014 bzw. durch die (nach Meinung der Beschwerde unrichtige) Auskunft der Rechtspflegerin des genannten Gerichts veranlasst worden sei, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre die Eintragungsgebühr auch dann mehrfach vorzuschreiben gewesen, wenn die gegenständlichen Eintragungen in einem einzigen Grundbuchsgesuch begehrt worden wären.

Nach den Anmerkungen 7 und 8 zu Tarifpost 9 GGG wäre die Eintragungsgebühr nur dann einmal zu bezahlen, wenn für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird (Anmerkung 7) oder wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken oder einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden (Anmerkung 8).

Gemäß § 15 Abs. Allgemeines Grundbuchsgesetz, BGBl. Nr. 39/1955 (GBG), liegt eine Simultanhypothek dann vor, wenn das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einer Simultanhypothek das Pfandrecht für dieselbe Forderung zwar auf zwei oder mehreren Liegenschaften bzw. auch auf Liegenschaftsanteilen bestehen, bei Eintragung des Pfandrechtes auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann aber nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden (vgl. VwGH 13.06.2004, Zl. 2003/16/0469, mwN; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht (2007) § 15 GBG Rz. 9 mwN).

Ausgehend davon liegt gegenständlich keine Simultanhypothek vor, für deren Eintragung mit einem einzigen Gesuch oder mit gleichzeitigen Gesuchen die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen wäre. Bei der Eintragung eines Pfandrechtes (für dieselbe Forderung) auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann nämlich auch im Verständnis des GGG nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden (vgl. VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228). Es liegt auch keiner der in Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG genannten Fälle vor.

Mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001 (EGN), wurde - worauf im Übrigen im Nachlassantrag selbst hingewiesen wurde - Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG dahingehend eingeschränkt, dass die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Die bisher in Anmerkung 8 lit. a zu Tarifpost 9 vorgesehene sinngemäße Anwendung auf Pfandrechte auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchskörpers entfiel. Die Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG durch die EGN ist mit der Folge verbunden, dass eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, auch wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt wird, nicht mehr wie die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek begünstigt ist. Eine fortwährende Gleichbehandlung seit der Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG würde die Begründung eines Ausnahmetatbestandes im Wege der Analogie bedeuten. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Bestimmung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG in der Fassung der EGN bleibt kein Raum für eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung der Eintragung mehrerer Pfandrechte an verschiedenen Miteigentumsanteilen an derselben Liegenschaft mit einer Simultanhypothek (vgl. die Entscheidung VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228, in der der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegte).

Dass die Gebühr für die Eintragung des Pfandrechtes nicht nur einmal vorzuschreiben ist, findet seinen Grund somit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darin, dass mehrere Gesuche eingebracht wurden; denn dies würde nach Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG (die es auch ausreichen lässt, dass die Eintragung - wie in der gegenständlichen Konstellation vorliegend - "für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird") nicht schaden. Vielmehr fällt die mehrfache Eintragungsgebühr deshalb an, weil im gegenständlichen Fall nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden kann, bzw. kein Fall vorliegt, der nach den Anmerkungen 7 und 8 zu Tarifpost 9 GGG bei der Vorschreibung der Gebühr begünstigt wäre.

Es wurden damit keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Erstbeschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die Grundbuchseintragungen begehrt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Eintragungsgebühr nach dem GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen generellen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Wie oben ausgeführt wurde, hat der Gesetzgeber Derartiges gerade nicht normiert, vielmehr hat er die bisherige Begünstigung für eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers entfallen lassen. Eine mit der Einbringung verbundene besondere Härte für den Zahlungspflichtigen kann nicht in der nach seiner Auffassung unbilligen Gesetzeslage (nach dem GGG) gelegen sein (vgl. dazu VwGH 14.01.1988, 86/16/0159).

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Im vorliegenden Fall hat die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Nachlass keinerlei Angaben zum Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Umstände als Gründe für die "besondere Härte" geltend gemacht, sondern sie hat ihren Antrag auf Nachlass ausschließlich mit einer sachlichen Unbilligkeit der Gebühreneinhebung begründet und klar zum Ausdruck gebracht, dass die "besondere Härte" nicht in der Höhe der vorgeschriebenen Gebühren im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gesehen wird.

Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren/Kosten eindeutig überwiegen würde, wurde im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse wurde offenbar erst in den gegen die in den Parallelverfahren ergangenen Erkenntnisse erhobenen Revisionen geltend gemacht. Dazu führt der Verwaltungsgerichthof in seinem Beschluss vom 11.01.2016, VwGH Ra 2015/16/0132 (die Beschlüsse Ra 2015/16/0133-7 und Ra 2015/16/0134-7 verweisen inhaltlich auf diesen Beschluss) aus: "Schließlich wirft die vorliegende Revision auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der Handhabung der Ermessensbestimmung des § 9 Abs. 2 GEG auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben. Der Nachlass hängt vielmehr vom Vorliegen individueller Gründe ab, die die Einziehung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen lassen (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, aaO, unter E 56 zu § 9 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Ein öffentliches Interesse am Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG kann nur in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlass der Gebühr besteht (vgl. die in Wais/Dokalik, aaO, unter E 88 zu § 9 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Wenn die Revisionswerberinnen ein öffentliches Interesse im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG darin erblicken, dass ihnen "durch unrichtige Entscheidungen eines Gerichtes" kein zusätzlicher Schaden entstehe, beharren sie damit einerseits in unzulässiger Weise auf ihren Einwendungen gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Grundbuchgerichtes, andererseits verkennen sie das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes formulierte Erfordernis der Unmittelbarkeit des öffentlichen Interesses nach § 9 Abs. 2 GEG nur unmittelbar am Nachlass. Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren ist nicht schon durch das subjektive Interesse der Revisionswerberinnen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt."

Nach dem Gesagten kann die Entscheidung der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführerin den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu A) II. Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin:

Der angefochtene Bescheid richtet sich - wie sich aus dessen Spruch ergibt - nicht an die Zweitbeschwerdeführerin, die selbst keinen Nachlassantrag gestellt hat, und es wurde dieser (zu Recht) auch nicht zugestellt. Der angefochtene Bescheid ist ausschließlich für die Erstbeschwerdeführerin bestimmt. Daraus folgt, dass die Zweitbeschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde nicht berechtigt ist. Eine Rechtsmittellegitimation der Zweitbeschwerdeführerin scheidet aus, da über ihre Rechte nicht abgesprochen wurde (vgl. etwa VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199; auch VwGH 24.09.2002, 2001/16/0603). Dass die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetz zur Beschwerdeerhebung berechtigt wäre, ist nicht ersichtlich.

Der Verwaltungsgerichthof führt in seinem Beschluss vom 11.01.2016, VwGH Ra 2015/16/0132 aus: "Da der angefochtene Bescheid nur über den Antrag der Erstrevisionswerberin absprach, konnte der Bescheid auch nur dieser gegenüber Rechtswirkung entfalten, weshalb die Zweitrevisionswerberin nicht zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG berechtigt war. Die Zurückweisung der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin wirft daher keine grundsätzliche Rechtsfrage auf."

Die Beschwerde war daher, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.

3.4. Der Vollständigkeit halber sei noch Folgendes angemerkt: Obwohl der Beschwerdeführervertreter den Nachlassantrag ausdrücklich nicht nur für die Erstbeschwerdeführerin, sondern auch im eigenen Namen gestellt hat, wurde mit dem angefochtenen Bescheid nur über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgesprochen. Daher wurde der Antrag, soweit er vom Beschwerdeführervertreter im eigenen Namen eingebracht wurde, noch nicht erledigt; vielmehr ist das betreffende Verfahren weiterhin bei der belangten Behörde anhängig. Dabei wird sie darauf Bedacht zu nehmen haben, dass im Verfahren nach § 9 Abs. 2 GEG nur der Zahlungspflichtige sowie der gemäß § 7 sowie § 31 Abs. 2 GEG Haftende antragsberechtigt sind (vgl. VwGH 24.10, 1973/73 noch zur Haftung nach § 6 und § 7 Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289/1962 [GJGebGes 1962]; vgl. überdies VwGH 16.06.1986, 86/16/0089, wonach die behauptete zivilrechtliche Regresspflicht einer Partei diese zu einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof legitimierte).

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 und VwGH 16.01.2016, Ra 2015/16/0132-3, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (siehe Punkte 3.2 und 3.3.), insbesondere den in den Parallelverfahren ergangenen Beschlüssen Ra 2015/16/0132-3, Ra 2015/16/0133-7 und, Ra 2015/16/0134-7 vom 11.01.2016.

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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