BVwG W213 2121359-1

W213 2121359-1Federal Administrative CourtFeb 23, 2016

Regest

Antrittsaufschub, Berufsausbildung, ordentlicher Zivildienst,<br/>Stichtag

Full text

BVwG W213 2121359-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2121359.1.00

Spruch

W213 2121359-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.11.2015, Zl. 433328/14/ZD/1115, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 29.04.2015 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals festgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2015, Zl. 433328/1/ZD/15, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 18.08.2015 festgestellt.

Mit Schreiben vom 12.10.2015 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 14 ZDG einen Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis September 2017 da er seit September 2015 in einer laufenden Berufsausbildung als Speditionskaufmann stehe. Er legte seinem Antrag den entsprechenden Dienstvertrag der Firma XXXX vom 12.05.2015 bei. Ferner legte er eine Rückzahlungsvereinbarung mit der FirmaXXXXvom 12.05.2015 vor, wonach der Beschwerdeführer Ausbildungskosten zurückzahlen müsste, wenn er vor Ablauf einer Bindungsdauer von 3 Jahren das Unternehmen verlasse.

Mit Schreiben vom 19.10.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsausbildung begonnen habe. Er wurde ferner aufgefordert aktuelle Ausbildungsnachweise vorzulegen bzw. Nachweise der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, der im bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde.

Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

"Ihr Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes vom 12.10.2015 (Postaufgabedatum) wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr 679/1986 idgF, abgewiesen."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG nur aufgrund von Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildung möglich sei, nicht aber für berufliche Weiterbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.10.2015 aufgefordert worden binnen 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens darzulegen und nachzuweisen, dass er in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehe und wann er diese begonnen habe. Er sei ferner aufgefordert worden aktuelle Ausbildungsnachweise vorzulegen bzw. Nachweise der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, der im bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde. Diese Frist sei ergebnislos verstrichen. Dass der Beschwerdeführer gemäß den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in keiner Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehe, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er das Schreiben der belangten Behörde vom 19.10.2015, womit er zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert worden sei nicht erhalten habe. Er stehe gegenwärtig in einer Lehrlingsausbildung zum Speditionskaufmann. Aufgrund seiner bereits vor Dienstantritt erworbenen Qualifikationen (Matura) werde er gemäß dem Kollektivvertrag für Speditionskaufleute entlohnt. Seine Beschäftigung enthalte aber alle Elemente der Lehrausbildung, wie dem Wechsel der Ausbildungsstätten, die Berufsschule inklusive Prüfungen, betriebsinterne Betreuung durch den Lehrlingsbeauftragten, Teilnahme an Exkursionen und sonstigen Veranstaltungen sowie der Lehrabschlussprüfung. Eine unkoordinierte Heranziehung zum Zivildienst während seiner Lehrausbildung wäre für ihn ein großer Nachteil, da das Berufsschuljahr nur in einem Zug absolviert werden könne. Deshalb begehre er einen Aufschub seines Zivildienstes auf einen Termin ab September 2017. Ferner legte der Beschwerdeführer eine Vereinbarung mit dem XXXX, vor worin er sich bereit erklärte ab August 2017 Gedenkdienst im Ausland zu leisten.

Mit Schreiben vom 21. 12. 2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert Beweismitteln hinsichtlich seiner Beschwerdegründe vorzulegen.

Mit Schreiben vom 13.01.2016 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Firma XXXX vom 28.12.2015 vor, wonach der Beschwerdeführer in einem Ausbildungsverhältnis in diesem Unternehmen sei. Die Ausbildung zum Speditionskaufmann dauere vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2017. Darüber hinaus verwies er auf die oben erwähnte Vereinbarung über die Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden freiwilligen Gedenkdienst. Dies erfülle die Bedingungen des § 12c ZDG. Aus diesem Grund sei eine zwischenzeitliche Heranziehung zum Zivildienst nicht zulässig.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen."

Im vorliegenden Fall wurde am 29.04.2015 erstmals die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst festgestellt. Der Stichtag im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 WehrG ist daher der 01.01.2015. Der Beschwerdeführer hat am 01.09.2015 - also nach dem 01.01.2015 - mit seiner Ausbildung zum Speditionskaufmann bei der Firma XXXX begonnen.

Aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer in einer laufenden Ausbildung steht, die er nach dem 01.01.2015 begonnen hatte. Es ist daher im vorliegenden Fall § 14 Abs. 1 ZDG anzuwenden. Diese Bestimmung sieht vor, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zu diesem Stichtag in einer Schul- oder Hochschulausbildung bzw. einer Berufsvorbereitung steht, auf dessen Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben ist, in dem der Zivildienstpflichtige das 28. Lebensjahr vollendet. Da der Beschwerdeführer die in Rede stehende Ausbildung erst am 01.09.2015 begonnen hat, kommt ein Aufschub des Zivildienstes nicht in Betracht (vgl. VwGH, 24.8.1999, GZ. 99/11/0082 bzw. VwGH, 14.11.2000, GZ. 2000/11/0072). An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass der entsprechende Anstellungsvertrag vom 12.05.2015 abgeschlossen wurde nichts zu ändern, da auch dieser Zeitpunkt nach dem Stichtag gemäß § 25 Abs. 1 Z. 4 WehrG gelegen ist.

Soweit der Beschwerdeführer die am 17.12.2015 abgeschlossene Vereinbarung mit dem XXXX, vor worin er sich bereit erklärte ab August 2017 Gedenkdienst im Ausland zu leisten, ins Treffen führt, ist zu bemerken, dass diese im gegenständlichen Verfahren ohne Belang ist. Hier war lediglich zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer absolvierte Berufsausbildung einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfordert. Demgegenüber verbietet § 12c Abs. 1 Z. 1 ZDG bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres die Heranziehung zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes, wenn der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland vorgelegt wurde. Da im gegenständlichen Fall aber noch keine konkrete Zuweisung des Beschwerdeführers zur Ableistung des Zivildiensts erfolgt ist, kann sie im gegenständlichen Fall keine Anwendung finden. Vor der Erlassung eines Zuweisungsbescheides gemäß § 8 ZDG wird allerdings die belangte Behörde prüfen haben, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vereinbarung vom 17.12.2015 die Tatbestandsmerkmale des § 12c Abs. 1 Z. 1 ZDG erfüllt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 ZDG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 ZDG eindeutig gelöst.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.