BVwG W208 2113559-1

W208 2113559-1Federal Administrative CourtFeb 23, 2016

Regest

Bindungswirkung, Flugticket, Flugzeugbenutzung, Reisedauer,<br/>Reisekosten, Zeugengebühr, Zumutbarkeit

Full text

BVwG W208 2113559-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2113559.1.00

Spruch

W208 2113559-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.08.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der in DEUTSCHLAND wohnhafte Zeuge, XXXX, wurde mit Schreiben des Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG) vom 15.07.2015 für die am 03.08.2015 anberaumten Verhandlung zur Zahl XXXX für 10.00 Uhr in einer Strafsache (Medienrechtssache; Antragsteller:

XXXX[folgend: K.]; Antragsgegnerin: die Beschwerdeführerin [folgend:

BF]) als Zeuge geladen. Die elektronisch ausgefertigte Ladung trägt den Namen des Richters Mag. XXXX.

2. In einem als "Amtsbestätigung" bezeichneten Formular findet sich der Text (kursiv dargestellt die handschriftlichen Einfügungen):

"Die/Der oben genannte Zeugin/Zeuge ist ladungsgemäß erschienen und um 10.20 Uhr 11.30 corr. entlassen worden.

Bestätigt wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Benützung von Flugzeug."

Bei der Unterschrift des Entscheidungsorganes finden sich zwei unleserliche Paraphen, eine davon mit dem Datum 3.8.15 versehen.

Weiters ist auf dem Formular die handschriftliche Anmerkung "Präsidium, Fr. Rat XXXX" angebracht sowie bei der Zeitangabe 11.30 "corr." eine weitere unleserliche Paraphe.

3. Laut Aktenvermerk vom 03.08.2015 hat der Zeuge nach dessen Vernehmung im Präsidium des LG um Überweisung der Zeugengebühr ersucht und eine Rechnung betreffend zwei Personen vorgelegt (Buchungsbestätigung vom 27.07.2015 für die Passagiere K. und den Zeugen iHv € 1.049,96 [von XXXX (S). nach XXXX (W.) und retour] sowie einen ÖBB Kunden-Beleg vom 03.08.2015 iHv € 38,00 für zwei Tickets vom Flughafen nach W. und retour). Ebenso habe der Zeuge um Überweisung der Zeugengebühr für K. ersucht.

4. Für seine Teilnahme an der Verhandlung übermittelte der Zeuge mit E-Mail vom 12.08.2015, 13.56 Uhr, die Aufstellung der Gebühren für ihn und K., wobei die Aufstellung der für den Zeugen relevanten Reisekosten den bereits im Präsidium hinterlegten Kopien der Buchungsbestätigung und des ÖBB-Beleges entsprachen. Mit E-Mail des Zeugen vom 17.08.2015 ersuchte der Zeuge neben den Flugkosten und den Kosten des Zuges auch um die Pauschale für die Verpflegung.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Präsidenten des LG vom 17.08.2015 (den Rechtsvertretern der BF am 20.08.2015 zugestellt) wurden die Gebühren des Zeugen wie folgt festgelegt:

"Flug S. - W. und retour € 524,98

Flughafen - W. und retour € 19,00

Tickets öffentliche Verkehrsmittel W. € 4,00

Frühstück 1x € 4,00

Mittagessen 1x € ....8,50

Gesamt € 560,88

Gerundet € 560,90"

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zeuge am 03.08.2015 zur Verhandlung um 10.00 Uhr geladen und um 11.20 Uhr entlassen worden sei. Am Tag der Verhandlung sei der Zeuge um 06.45 Uhr von S. mit dem Flugzeug nach W. gereist sei, wobei er um 08.00 Uhr in W. angekommen sei. Am selben Tag, Abflug 16.45 Uhr, sei der Zeuge mit dem Flugzeug nach S. gereist, wobei er um 17.55 Uhr angekommen sei. Der Zeuge habe rechtzeitig die Überweisung der Zeugengebühr, die den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht worden seien sowie die Entschädigung für die Zeitversäumnis geltend gemacht. Der Zeuge habe durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitten (§ 3 GebAG).

Für die Flugkosten habe der Zeuge eine Rechnung über € 1.049,96 vorgelegt, wobei aus der Rechnung hervorgegangen sei, dass diese zwei Personen betraf. Für die Fahrtkosten vom Flughafen nach W. habe der Zeuge ein entsprechendes Zugticket (für zwei Personen) vorgelegt. Ebenfalls habe der Zeuge angegeben, dass er nur den jeweils auf ihn entfallenden halben Rechnungsbetrag ersetzt haben möchte. Der Erkenntnisrichter habe auf dem Ladungsformular bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Nutzung des Flugzeuges vorgelegen hätten, sinngemäß die sofortige Vernehmung des Zeugen erforderlich gewesen sei und dieser bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels nicht rechtzeitig hätte kommen können (§ 10 Z 3 GebAG).

Die auf den Zeugen entfallenden Kosten des Fluges iHv € 524,98 seien zu ersetzen gewesen, ebenfalls die Kosten für die Anreise vom Flughafen nach W. und retour sowie die Reisebewegungen innerhalb von W. Die Höhe dieser Kosten sei amtsbekannt. Auch seien die Diäten im beantragtem Umfang angemessen gewesen, deren Höhe habe sich mangels Vorlage von Rechnungen aus dem Gesetz ergeben (§ 14 GebAG). Betreffend die Entschädigung von Zeitversäumnis führte die belangte Behörde aus, der Zeuge habe den Grund des Anspruches bescheinigt und da er den Pauschalbetrag des § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG geltend gemacht habe, sei die Bescheinigung des Grundes des Anspruches und die Dauer der Zeitversäumnis ausreichend gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21.08.2015 (beim LG eingelangt am 21.08.2015) binnen offener Frist Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werde. Nach Darlegung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes monierte die BF, dass der Zeuge Gebühren geltend gemacht hätte, über diese jedoch keine Beschlussfassung erfolgt sei. Überdies sei der Zeuge ein Mitarbeiter der XXXX (V.), deren Geschäftsführer ein weiterer in der Verhandlung vernommener Zeuge, (K.), sei. Überdies seien die Flugkosten nicht vom Zeugen, sondern von der V. getragen worden.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG vom 03.08.2015, Zahl: XXXX, sei die BF zum Ersatz der Prozesskosten verpflichten worden. Zu diesen Kosten würden auch die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen zählen. Gemäß § 10 GebAG gebühre dem Zeugen die Vergütung für die Benützung des Flugzeuges nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hier komme nur Z 3 leg. cit. in Frage, wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordere, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden habe, zu bestätigen sei. Bei der Bestätigung im Sinne des § 10 GebAG handle es sich nach dem Willen des Gesetzgebers (EBRV 113 BlgNR 24. GP 22) und der Rechtsprechung (OGH 7 Ob 176/00h; ebenso VwGH 89/17/0220 zur gleichartigen Bestätigung gemäß § 2 Abs. 2 GebAG) um einen Akt der Rechtsprechung, der im Zivilverfahren in Beschlussform zu ergehen habe. Für Strafverfahren nach dem Mediengesetz müsse das gleiche gelten, da auch dort, wie im Zivilverfahren, zwischen Urteil und Beschluss einerseits und bloß prozessleitender Verfügung andererseits unterschieden werde (§ 8a Abs. 1, § 14 Abs. 3 dritter Satz, § 41 Abs. 1 MedienG iVm § 35 StPO).

In der Hauptverhandlung am 03.08.2015 sei die Bestätigung im Sinne von § 10 GebAG nicht in Beschlussform erlassen worden, sondern nur in Form einer prozessleitenden Verfügung. Eine solche äußere keine Bindungswirkung (VwGH 89/17/0220).

Die Ladung für die Hauptverhandlung am 03.08.2015 sei den Parteienvertretern bereits am 22.07.2015 zugestellt worden. Der Zeuge sei ein Mitarbeiter der V., deren Geschäftsführer K. sei. Die Anreise des Zeugen nach W. sei gemeinsam mit K., mit dem selben Flug, der gemeinsam gebucht worden sei, erfolgt. Dem Zeugen sei sohin schon lange vor dem 03.08.2015 bekannt gewesen, dass an diesem Tag eine Hauptverhandlung stattfinden werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Tatbestand des § 10 Z 3 GebAG erfüllt sein solle: Zum einen habe keine "sofortige Vernehmung" des Zeugen stattgefunden, zum anderen sei allgemein bekannt, dass zwischen ÖSTERREICH und DEUTSCHLAND täglich mehrere Zügen verkehren würden. Es wäre dem Zeugen möglich gewesen, mit dem Zug zur Verhandlung anzureisen. Abgesehen davon habe nicht der Zeuge die Flugkosten getragen, sondern die V.; ihm seien keine Kosten entstanden, die zu vergüten wären (siehe die generelle Regelung des § 6 Abs. 1 GebAG ["Kosten"], die durch § 10 GebAG für den Fall der Anreise mit dem Flugzeug ergänzt werde ["Vergütung für die Benutzung eines Flugzeuges"]. Daraus ergäbe sich, dass dem Zeugen kein bloß fiktiver Aufwand zu ersetzen sei, sondern nur tatsächlich entstandene Kosten. Die BF beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Zeugen auf die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges in der Höhe von € 524,98 abgewiesen und ihm nur ein Betrag von € 35,92 zugesprochen werde.

7. Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 legte der Präsident des LG die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 02.09.2015).

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2015, Zahl: W208 2113559-1/2Z, wurde die Beschwerde an K. sowie den Revisor des Oberlandesgerichtes WIEN zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

9. Mit Schreiben der Revisorin des OLG vom 22.09.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2015 eingelangt, wurde mitgeteilt, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

10. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2015 als Beschwerdegegenausführung eingelangtem bezeichneten Schriftsatz der Rechtsvertreter des K. vom 02.10.2015 führte dieser im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerde dagegen richte, dass kein Anspruch auf Vergütung für die Benutzung des Flugzeuges im Sinne des § 10 Z 3 GebAG bestanden habe, weil die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die BF verkenne dabei, dass § 10 GebAG darüber hinaus zwei weitere Voraussetzungen kenne, unter denen die Vergütung für die Benutzung eines Flugzeuges gebühren würde. Gemäß Z 1 leg. cit. seien die Flugkosten nämlich auch dann zu vergüten, wenn diese nicht höher seien, als jene bei der Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels. Gemäß Z 2 leg. cit. seien Flugkosten zu vergüten, wenn wegen der Länge des Reiseweges eine andere Beförderungsart unzumutbar wäre. Beide Tatbestände seien erfüllt gewesen. Betreffend die Unzumutbarkeit des Anreiseweges iSd § 10 Z 2 GebAG führte K. aus, dass der Zeuge laut eigener Aussage in XXXX (D.), DEUTSCHLAND, wohnhaft sei. Laut Routenplaner der ÖBB erfordere eine Zugfahrt von D. nach W. (one way) zumindest zehn bis zwölf Stunden und zwei bis drei Umstiege. Der Zeuge hätte insgesamt für den einstündigen Gerichtstermin mindestens 20 Stunden im Zug verbringen und sechs Mal umsteigen müssen. Dies sei nicht zumutbar. Nicht nur sei die Länge der Zugfahrt unzumutbar gewesen, sei es auch unmöglich gewesen, dass der Zeuge rechtzeitig um 11.00 Uhr zur anberaumten Hauptverhandlung erschienen wäre, sodass er bei einer Zugfahrt bereits am Vortag hätte anreisen müssen, was zumindest eine Übernachtung in W. erfordert hätte. Unter diesem Aspekt liege auch der Tatbestand der Z 1 leg. cit. vor, weil die Kosten eines Zugtickets, die für Hin- und Rückreise € 370,40 betragen würden, samt den durchschnittlichen Verpflegungs- und Übernachtungskosten in

W. deutlich die mit € 524,95 geltend gemachten Flugkosten überschritten hätten. Der Flug sei die kostengünstigste Anreisemöglichkeit gewesen und werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und die BF in den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu fällen. Zum Beweis dafür wurde dem Schriftsatz ein Ausdruck der ÖBB-Verbindungen von D. nach W. beigelegt.

10. Die BF wiesen in einer Eingabe vom 05.10.2015 an das BVwG darauf hin, dass die Beschwerdegegenausführungen vom 02.10.2015 von K. und nicht vom Zeugen eingebracht worden seien.

11. Auf eine Rückfrage bei der belangten Behörde, ob im gegenständlichen Fall ein Beschluss des Richters im Grundverfahren ergangen sei und ob die Unterschrift auf der Amtsbestätigung vom Verhandlungsrichter stamme, antwortete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 16.02.2016 zusammengefasst wie folgt:

Die Amtsbestätigung sei vom zuständigen Verhandlungsrichter ausgestellt und unterschrieben worden. Eine Ausfertigung eines Beschlusses gem. § 10 Z 3 GebAG liege nicht vor. Der Wortlaut der Bestimmung des § 10 Z 3 GebAG lt. "zu bestätigen". Weder das GebAG noch die StPO würden ein abgesondertes Rechtsmittel gegen einen solchen "Beschluss" vorsehen.

Im gegenständlichen Fall könne die Notwendigkeit eines solchen Beschlusses dahingestellt bleiben, da der Ladung an den Zeugen nicht eine sofortige Vernehmung zugrunde gelegen sei. Der Bescheid habe sich irrig auf § 10 Z 3 GebAG bezogen, statt richtig auf 10 Z 2 GebAG. Tatsächlich sei dem Zeugen wegen der Länge des Reiseweges mit dem Zug (zumindest 15 - 18 Stunden) mit mehreren Umstiegen, samt der Notwendigkeit einer Nächtigung eine andere Beförderungsart unzumutbar gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wurde vom zuständigen Richter in der Verhandlung in der Strafsache am 03.08.2015 eine "Amtsbestätigung" auf dem Ladungsformular darüber ausgestellt, dass die Vorrausetzungen für die Benützung eines Flugzeuges vorlagen. Darüber hinaus wurde kein "Beschluss" gefasst.

Im angefochtenen Bescheid wird im Spruch die Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Zeugengebühr nicht erwähnt, sondern lediglich in der Begründung auf § 10 Z 3 GebAG und die Amtsbestätigung des Verhandlungsrichters hingewiesen.

Die Ladung wurde dem Zeugen an die Adresse XXXX(F.), XXXX, DEUTSCHLAND zugestellt und er in der Ladung darauf hingewiesen, dass wenn er von einem weiter entfernten Ort, als dieser Zustelladresse anreise, er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich mitzuteilen habe. Eine solche Mitteilung ist nach den Akten nicht erfolgt.

Der Zeuge reiste am Verhandlungstag gemeinsam mit seinem Chef, wie im Verfahrensgang angeführt, mit dem Flugzeug aus S. an. Der Abflug war um 06:45 Uhr die Ankunft in W. um 08:00 Uhr. Der Rückflug erfolgt am selben Tag von 16:45 bis 17:55 Uhr.

Wäre der Zeuge mit der Eisenbahn von F. nach W. gefahren, um am Verhandlungstag um 10:00 Uhr vor Ort zu sein, hätte er am Vortag oder in der Nacht anreisen müssen, wäre rund 12 Stunden unterwegs gewesen und hätte mehrmals umsteigen müssen. Für die Rückfahrt wäre der Zeitbedarf ähnlich und erneut eine Nächtigung unvermeidlich gewesen, weil die Reise am Verhandlungstag erst in der Nacht (nach 22 Uhr) geendet hätte.

Insgesamt wäre daher wegen der Länge des Reiseweges eine reine Reisezeit von rund 24 Stunden angefallen bzw. aufgrund der notwendigen Nächtigungen von drei Tagen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, insb. dem Bescheid, der Beschwerde und den Eingaben der Parteien.

Die Feststellungen zur Zugverbindung und zur Reisezeit wurden der Internetseite der DEUTSCHEN BAHN und der ÖBB entnommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gem. § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 [Gebühr über 200 Euro] die dort genannten Personen [1. In Zivilsachen die Parteien; 2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, die Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet; 3. die Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann] Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr -, anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid vom 17.08.2015 am 20.08.2015 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 21.08.2015 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die rechtsfreundlich vertretene BF nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auch von Amts wegen nicht erforderlich.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 136/1975, idgF lauten (auszugsweise):

"Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben

1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,

2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

[...]

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Fahrpreisklasse

§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Flugzeug

§ 10. Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass

1. bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,

2. wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder

3. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.

[...]

Kilometergeld

§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder

2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.

(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.

(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.

Aufenthaltskosten

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen

1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und

2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 4,00 €

2. für das Mittagessen 8,50 €

3. für das Abendessen 8,50 €

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

[...]

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

Die Höchstgerichte insb. der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Der Zweck des § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).

Wie sich aus § 10 GebAG eindeutig ergibt, ist es allein Sache des Gerichts (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat, über das Vorliegen der Voraussetzungen betreffend die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges abzusprechen und - bejahendenfalls - dies zu bestätigen. Eine nachprüfende Kontrolle dieser insoweit bindenden Bestätigung des Gerichts (des Vorsitzenden) durch die Justizverwaltungsbehörden ist weder im GebAG noch sonst durch die Rechtsordnung vorgesehen (VwGH 04.07.2001, 97/17/0128).

Nach Auffassung des VwGH kann im vorliegenden Fall die auf die Zeugenladung gesetzte Bestätigung des vernehmenden Richters nicht als eine solche iSd § 4 Abs. 2 GebAG gewertet werden, weil damit lediglich die Notwendigkeit der Anreise des Zeugen, nicht aber auch die Erforderlichkeit seiner unmittelbaren Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht bestätigt wird (VwGH vom 15.04.1994, 93/17/0321).

Der Rechtsansicht der belangten Behörde, bei dem geschilderten Sachverhalt liege ein Bindungswirkung entfaltender rechtskräftiger Beschluss des Gerichtes (Vorsitzenden) über die mangelnde Notwendigkeit der Beiziehung einer Begleitperson (des Beschwerdeführers) vor, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof indes nicht anzuschließen. Denn der Bescheid vom [...] ist nach seinem Erscheinungsbild nur als solcher anzusehen, der im Justizverwaltungswege ergangen ist, und nicht als Beschluss iS eines Aktes der Rechtsprechung. Auch der ihn genehmigende Organwalter ist lediglich in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsorgan aufgetreten und nicht in seiner durch Zufall gegebenen, gleichzeitigen Eigenschaft als Vorsitzender des erkennenden gerichtlichen Senates. Infolgedessen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Unrecht Bindungswirkung an einen Akt der Rechtsprechung angenommen und es dadurch verabsäumt, den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom [...] FREI VON EINER SOLCHEN BINDUNG auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen (VwGH 09.02.1990, 89/17/0220).

Die Bestätigung durch das Gericht gemäß § 10 GebAG ist präjudiziell für die gemäß § 20 Abs 1 GebAG im Justizverwaltungsweg vorzunehmende Bestimmung der Zeugengebühr und ein Akt der Rechtsprechung. Die Bestätigung des Gerichts gemäß § 10 GebAG hat in Beschlussform zu erfolgen (OGH 15.09.2000, 7Ob176/00h).

§ 15 Abs. 1 GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine TATSÄCHLICHE, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen, wobei eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 15 Abs. 1 GebAG (argumentum: "DIE Nächtigung auch dann") jedenfalls als unvermeidlich anzusehen ist; nur DIESBEZÜGLICH stellt das Gesetz eine Fiktion auf (VwGH 15.04.1994, 93/17/0321).

Grundsätzlich gilt, dass nur der Spruch des Bescheides, nicht aber dessen Entscheidungsgründe, in Rechtskraft erwachsen kann (VwGH 09.08.2013, 2013/08/0137).

Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), und er kann daher allenfalls rechtsverletzend sein. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muss daher entsprechend bestimmt sein (Hinweis E 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1981; VwGH 11.09.2008, 207/08/0157).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die vorliegende Beschwerde wird einerseits damit begründet, dass der Zeuge die Flugkosten gar nicht selbst bezahlt habe, sondern diese von seiner Firma (V.) getragen worden wären, es seien daher iSd § 3 Abs. 1 GebAG gar kein Kostenersatz "notwendig" gewesen.

Andererseits wird behauptet, dass der Zeuge mit der Bahn hätte fahren können und die Bestätigung des Richters in der Verhandlung, dass die Voraussetzungen für die Benützung eines Flugzeuges gem. § 10 Z 3 GebAG vorgelegen hätten, nicht in Beschlussform ergangen sei und daher keine Bindungswirkung für die Justizverwaltungsbehörde entfalten konnte.

Die Gebühr des Zeugen umfasst gem. § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Die notwendigen Reisekosten beinhalten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (das dem allgemeinen Verkehr zu gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können) oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (§ 6 GebAG). Grundsätzlich sind daher die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen.

Dass der Transport des Zeugen zur Verhandlung notwendig war ist unstrittig, ebenso wie dass dafür Kosten angefallen sind. Diese sind dem Zeugen gem. § 6 Abs. 1 GebAG als Reisekosten zu ersetzen, unabhängig davon wer sie letztlich getragen hat. So hat der VwGH z. B. iZm dem Ersatz der Kosten für Mahlzeiten (welche ebenso Reisekosten gem. § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG sind) entschieden, dass diese unabhängig davon zu ersetzen sind, ob sie tatsächlich eingenommen wurden oder nicht. Ähnlich ist die Sachlage bei den Kosten eines Massenbeförderungsmittels zum Ort der Vernehmung, die dem Zeugen zu ersetzen sind, unabhängig ob es benutzt wurde oder nicht, oder wer es letztlich bezahlt hat. Der diesbezügliche Beschwerdegrund trifft daher nicht zu.

Das Flugzeug stellt gemäß §§ 6, 7 GebAG ein Massenbeförderungsmittel dar. Unter dem Begriff Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel zu verstehen, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringen Zeitaufwand erfordert (§ 7 Abs. 1 und 2 GebAG).

Die Kosten für die Benützung eines Flugzeuges sind gemäß § 10 Z 1 bis 3 GebAG nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zu erstatten: Wenn bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist, als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels (Z 1), wenn wegen der Länge des Reiseweges eine andere Beförderungsart unzumutbar ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist (Z 3). Demnach ist eine Bestätigung durch den vorsitzenden Richter nur im Falle des Z 3 notwendig.

Auf Z 3 hat sich die belangte Behörde auch ausdrücklich in ihrer Begründung für die Zuerkennung der Flugkosten gestützt. Im Spruch hat sie hingegen keine Rechtsgrundlage angeführt.

Im Weiteren war daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 3 GebAG für die Benützung eines Flugzeuges erfüllt waren. Wie sich aus § 10 GebAG eindeutig ergibt, ist es allein Sache des Gerichts (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, über das Vorliegen der Voraussetzungen betreffend die Vergütung für die Benützung eines Flugzeuges abzusprechen und - bejahendenfalls - dies zu bestätigen. Eine nachprüfende Kontrolle dieser insoweit bindenden Bestätigung des Gerichts (des Vorsitzenden) durch die Justizverwaltungsbehörden ist nach der Rsp weder im GebAG noch sonst durch die Rechtsordnung vorgesehen (VwGH 04.07.2001, 97/17/0128). Daraus folgt, dass die Bestätigung des Gerichtes, wonach die Voraussetzungen für die Benützung eines Flugzeuges vorlagen, von der Justizverwaltungsbehörde nicht mehr hinterfragt und überprüft werden kann.

Aus der von der BF angeführten Entscheidung des VwGH vom 09.02.1990, 89/17/0220 war für den BF nichts zu gewinnen, weil in diesem Fall die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer selbst zugestand, dass der Bescheid des Präsidenten (der belangten Behörde) insofern nicht dem Gesetz entsprach, als in diesem Bescheid nicht nur über den gestellten Kostenersatzantrag, sondern zu Unrecht auch über die Notwendigkeit der Beiziehung einer Begleitperson abgesprochen wurde. Obwohl die belangte Behörde erkannt hatte, dass die Entscheidung darüber, ob die beantragte Begleitung notwendig war, ein Akt der Rechtsprechung ist und daher hierüber vom Gericht (dem Vorsitzenden) gem. § 2 Abs. 2 GebAG ein mit Rekurs bekämpfbarer Beschluss zu erlassen gewesen wäre, während über den Antrag auf Ersatz von Gerichtskosten mit Bescheid im Justizverwaltungsverfahren entschieden worden war, gelangte die belangte Behörde zur Bestätigung des Bescheides obwohl die Entscheidung über die Notwendigkeit als Bescheid und nicht als Beschluss iS eines Aktes der Rechtsprechung ergangen war. Die belangte Behörde hatte im dort angefochtenen Bescheid zu Unrecht Bindungswirkung an einen Akt der Rechtsprechung angenommen.

Im vorliegenden Fall hat der zuständige Richter in der Verhandlung eine Bestätigung schriftlich erteilt, dass die Benützung eines Flugzeuges erforderlich war. Vor dem Hintergrund, dass eine solche Bestätigung nur mehr für den Fall des § 10 Z 3 GebAG notwendig ist, hat die belangte Behörde diese Bestätigung als bindend angesehen, obwohl dort (worauf die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2016 hinweist) nicht angeführt war, dass eine sofortige Vernehmung des Zeugen notwendig war.

Ob diese Bestätigung in Form eines mit einem Rechtsmittel bekämpfbaren Beschlusses erfolgen hätte müssen, was dem GebAG nicht zu entnehmen ist, worauf aber die Rsp des OGH (15.09.2000, 7Ob176/00h: "Die Bestätigung durch das Gericht gemäß § 10 GebAG ist präjudiziell für die gemäß § 20 Abs 1 GebAG im Justizverwaltungsweg vorzunehmende Bestimmung der Zeugengebühr und ein Akt der Rechtsprechung. Die Bestätigung des Gerichts gemäß § 10 GebAG hat in Beschlussform zu erfolgen.") hindeutet, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend.

Eine Anreisedauer von 12 Stunden mit dem Zug, eine Rückreise von ebenfalls 12 Stunden und die Unvermeidlichkeit von zwei Nächtigungen im Verhandlungsort (gem. § 15 Abs. 1 GebAG), macht diese Art der Beförderung im Vergleich zur Nutzung des Flugzeuges (reine Flugzeit lediglich 1 Stunde und 15 Minuten für eine Strecke und Aufenthalt am Vernehmungsort dadurch nur ein Tag) jedenfalls unzumutbar. Womit die Voraussetzungen des § 10 Z 2 GebAG erfüllt sind. Der Begriff "Länge des Reiseweges" im § 10 Z 2 GebAG ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zu sehen, wobei dabei - neben der Zeit im Massenbeförderungsmittel - auch unvermeidliche Warte- und Umsteigezeiten einzurechnen sind.

Trotz der irreführenden Begründung des angefochtenen Bescheides, lastet dem Spruch des Bescheides (und nur dieser entfaltet Rechtswirkung) daher keine Rechtswidrigkeit an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffes "Länge des Reiseweges" in Verbindung mit der Unzumutbarkeit ein anderes Beförderungsmittel als das Flugzeug zu benutzen (§ 10 Z 2 GebAG) fehlt und damit auch eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, über den Anlassfall hinaus, vorliegt.

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