BVwG W170 2119531-1

W170 2119531-1Federal Administrative CourtFeb 23, 2016

Regest

Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückverweisung

Full text

BVwG W170 2119531-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2119531.1.00

Spruch

W170 2119531-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 12.11.2015, Zl. BDA-59319.obj/0005-KTN/2015, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Bauernhauses (sogenannte " XXXX ") in Nötsch im Gailtal, XXXX , Gerichtsbezirk Villach, politischer Bezirk Villach-Land, Kärnten, XXXX , XXXX , KG 75437 Saak, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, im öffentlichen Interesse gelegen sei, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 des Bundesgesetzes über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 und 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Gegenstand des Verfahrens ist das Bauernhauses (sogenannte " XXXX ") in Nötsch im Gailtal, XXXX , Gerichtsbezirk Villach, politischer Bezirk Villach-Land, Kärnten, XXXX , KG 75437 Saak (im Folgenden: Bauernhaus).

Laut einem am 14.1.2016 eingeholten Grundbuchsauszug befand sich das verfahrensgegenständliche Bauernhaus zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesdenkmalamt sowie befindet sich zum nunmehrigen Zeitpunkt im gemeinsamen Eigentum von XXXX

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesdenkmalamt mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 12.11.2015 festgestellt, dass die Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Bauernhauses im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Der Bescheid wurde XXXX und XXXX jeweils am 17.11.2015 zugestellt.

3. Mit E-Mail vom 14.12.2015 wurde offenbar im Auftrag von XXXX ein im Betreff als "Beschwerde Bescheid" bezeichnetes Schreiben an das Bundesdenkmalamt gerichtet. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut (Hervorhebungen wie im Original):

"Betr.: Bescheid, GZ BDA-59319.obj/0005-KTN/2015 - Beschwerde

Wir haben den oben angeführten Bescheid erhalten. Dazu teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen diesen Bescheid

Beschwerde

erheben und begründen dies wie folgt:

Wir machten schon mehrere Einsprüche, weil unser Haus unter Denkmalschutz gestellt werden sollte. Unsere Argumente zählen nicht, weil sie nicht fachlich sind. Leider können wir uns keinen Sachverständigen leiste, daher werde unsere Einwände auch nicht anerkannt. Die Bearbeiter des Denkmalamtes werden mit Steuergeldern bezahlt und haben dadurch auch keinen Schaden, so wie wir. (Grundbucheintragung usw.). Wir können nur noch einmal darauf hinweisen, dass wir dagegen sind, unser Haus unter Denkmalschutz zu stellen. Außerdem teilen wir mit, dass wir durch diese Maßnahme massive familiäre Probleme haben, weil unsere Kinder das Haus als Erbe nicht annehmen wollen!

Es kann nicht sein, dass lt. österreichischem Recht, ein Zwangseintrag im Grundbuch ohne Zustimmung des Eigentümers erfolgt.

Es wird daher beantragt, diesen oben angeführten Bescheid aufzuheben.

Hochachtungsvoll"

Die Beschwerde war von XXXX handschriftlich unterschrieben.

4. Mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 4.1.2016 wurde der die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.1.2016, Gz. W170 2119531-1/2Z, wurde den oben genannten beschwerdeführenden Parteien unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung des Beschlusses aufgetragen, die Mängel in der nunmehrigen Beschwerde, der keine Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu entnehmen ist, binnen einer Frist von zwei Wochen zu verbessern.

Der Beschluss wurde den beschwerdeführenden Parteien am 27. bzw. 28.1.2016 zugestellt.

Bis dato haben die beschwerdeführenden Parteien auf diesen Beschluss nicht reagiert, es ist folglich auch bis dato zu keiner Verbesserung gekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), ergibt sich, dass Beschwerdeverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz vom Bundesverwaltungsgericht zu führen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 4.1.2016 vorgelegt und war von diesem daher über die Beschwerde zu entscheiden.

2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ("Bescheidbeschwerden), insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.

4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 18 VwGVG weiters die belangte Behörde Verfahrenspartei.

Wie sich aus dem in die Verhandlung eingeführtem Grundbuchsauszug ergibt, sind die beschwerdeführenden Parteien gemeinsame Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Bauernhauses und somit neben dem Landeshauptmann von Kärnten und dem Bürgermeister von sowie der Gemeinde Nötsch im Gailtal Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren; darüber hinaus ist das Bundesdenkmalamt als belangte Behörde Verfahrenspartei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

5. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid der beschwerdeführenden Partei nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 17.11.2015 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat die Beschwerde am 14.12.2015, somit innerhalb der vierwöchigen Frist bei der Behörde eingebracht. Die Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig.

6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, andernfalls ist mit Beschluss zu entscheiden.

7. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde (1.) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, (2.) die Bezeichnung der belangten Behörde, (3.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (4.) das Begehren und (5.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Wie aus dem im Verfahrensgang wiedergegebenem Zitat zu ersehen ist, ist der Beschwerde in keinem Wort zu entnehmen, warum die beschwerdeführenden Parteien den Bescheid für rechtswidrig halten. Es wird nur das Missfallen, dass das verfahrensgegenständliche Bauernhaus unter Denkmalschutz gestellt werden soll, zum Ausdruck gebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, aus dem diese eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (VwGH E vom 17.12.2014, Gz. Ro 2014/10/0120). Ein solches Vorbringen ist der Beschwerde jedenfalls nicht zu entnehmen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen eine Behörde nicht zur Zurückweisung. Die betreffende Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (siehe unter vielen: VwGH E vom 06.07.2011, Gz. 2011/08/0062). Dies gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, führt doch der Verwaltungsgerichtshof aus, dass wenn es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen mangelt, diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen sind (VwGH E vom 17.02.2015, Gz. Ro 2014/01/0036).

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.1.2016, Gz. W170 2119531-1/2Z, wurde den oben genannten beschwerdeführenden Parteien unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung des Beschlusses aufgetragen, die Mängel in der nunmehrigen Beschwerde, der keine Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu entnehmen ist, binnen Frist zu verbessern. Dieser Beschluss blieb bis dato unbeantwortet, es ist insbesondere auch nicht zu einer Verbesserung der Beschwerde gekommen.

Da die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur berufen sind, über die gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erhobene Beschwerde einer Person abzusprechen, die zumindest behauptet hat, durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein, erweist sich die gemeinsame Beschwerde von XXXX somit nunmehr gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 VwGVG und 13 Abs. 3 AVG als unzulässig und war als solche unzulässige Beschwerde zurückzuweisen (siehe etwa VwGH E vom 11.05.2009, Gz. 2006/18/0170).

Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 12.11.2015, Zl. BDA-59319.obj/0005-KTN/2015, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Bauernhauses (sogenannte " XXXX ") in Nötsch im Gailtal, XXXX , Gerichtsbezirk Villach, politischer Bezirk Villach-Land, Kärnten, XXXX , KG 75437 Saak, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, im öffentlichen Interesse gelegen sei, ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Verfahren tut sich auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes und auf Grund der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage und somit auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, sodass sich eine Revision gegen diesen Beschluss als nicht zulässig erweist.

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