BVwG W152 1407665-1

W152 1407665-1Federal Administrative CourtFeb 23, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W152 1407665-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W152.1407665.1.00

Spruch

W152 1407665-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2009, Zl. 09 05.379-EWEST, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 06.05.2009 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 07.05.2009 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einer Erstbefragung unterzogen wurde.

Im Rahmen dieser Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe - als er in den Jahren 1999 bis 2000 in "XXXX" gearbeitet habe - gesehen, wie der Chef seiner Arbeitsstelle "XXXX" mit unbekannten Leuten 99%-igen Alkohol aus China gehandelt habe. Er habe daraufhin den Sachverhalt der Polizei gemeldet. Die Polizei habe ihn nicht beschützt, weshalb er gefährlich bedroht worden sei. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen.

Am 19.06.2009 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er habe als Sicherheitsdienst bei der Firma "XXXX" in den Jahren 1999 bis 2000 gearbeitet. Er habe dort gesehen, wie 99%-iger Alkohol von China in die Mongolei gebracht worden sei, was jedoch verboten sei. Dieser Alkohol sei dann neben der Garage versteckt worden. Er habe dann eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Zwei Wochen nach seiner Einvernahme bei der Polizei habe ihn der Chef vom Sicherheitsdienst namens "XXXX" (Vorname) bedroht. Nach dieser Bedrohung habe er sich wieder bei der Polizei gemeldet, worauf "XXXX" den Beschwerdeführer gekündigt und auch geschlagen habe. Nach seiner zweiten Aussage bei der Polizei habe ihn "XXXX" noch mehr bedroht. Er vermute auch, dass dieser den Polizisten Bestechungsgeld gegeben habe. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor seiner Abreise von einem Auto angefahren worden sei und er daher eine Kopfverletzung habe. Auch sein rechter Fuß und seine rechte Hand seien verletzt worden. Er spüre nichts und im Kopf habe er eine Nervenverletzung einer Arterie. Sein rechter Fuß sei ohne Gefühl und in der Nacht könne er wegen der Kopfschmerzen nicht schlafen. Er habe am Kopf auch mehrere Narben. Die Frage nach diesbezüglichen medizinischen bzw. ärztlichen Dokumenten verneinte der Beschwerdeführer und führte weiter aus, dass er zehn Tage im Spital in Ullanbaatar gewesen sei. Er erinnere sich nicht mehr ganz, wann ihm die Verletzungen zugefügt worden seien, vielleicht 2007. Er sei nach dem Autounfall bewusstlos gewesen und sei ins Spital gebracht worden. Da er aber keine Versicherung und keine Dokumente habe und nicht bezahlen könne, habe er das Krankenhaus verlassen müssen. Daraufhin wurde die vom Beschwerdeführer bejahte Frage gestellt, ob dieser einverstanden sei, dass die ho. Behörde bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde anfordere, sowie dass die den Beschwerdeführer behandelten Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den den Beschwerdeführer betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können. Hiezu wird vorausgeschickt, dass die belangte Behörde weder bereits vorliegende Befunde noch künftig erhobene ärztliche Befunde anforderte - abgesehen von der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung, (diesbezügliche) Dokumente und Beweismittel vorzulegen oder nachzureichen - bzw. ärztliche Gutachter bestellte. Die Niederschrift der Einvernahme zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers umfasst hiebei bloß knapp zwei Seiten.

Am 26.06.2009 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wobei der Beschwerdeführer ausnahmslos zum Autounfall befragt wurde und hiebei wieder auf seine hiebei erlittenen Verletzungen, insbesondere am Kopf, hinwies. Der Beschwerdeführer vermute, dass "XXXX" ihn angefahren habe, weshalb er ihn auch angezeigt habe. Die Polizei habe aber das Unfallfahrzeug und dessen Lenker nicht ausfindig machen können. Die Niederschrift dieser Einvernahme zum relevierten Unfall umfasst hiebei bloß seine Seite.

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 30.06.2009, Zahl: 09 05.379-EWEST, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Mongolei, volljährig und voll handlungsfähig sei. Das Bundesasylamt führte hiebei aus, dass in Gesamtschau und Abwägung das Vorbringen des Beschwerdeführers, der einen guten körperlichen und geistigen Gesamteindruck gemacht habe, wobei die Grundlage dieser Ausführungen jedoch im Dunkeln blieb, nach Art und Umfang als unglaubwürdig anzusehen sei. Insgesamt sei sein Vorbringen nicht nur unsubstantiiert und emotionslos vorgetragen worden, sondern auch in keinster Weise durch "Detaillierung und Individualisierung" geprägt oder durch nachprüfbare Daten und Fakten belegt. Selbst der Zeitpunkt der Verletzungen bzw. deren Zufügung habe erst auf Nachfrage und lediglich mit der unbestimmten Angabe "im Jahr 2007 vielleicht" datiert werden können, obwohl es sich um das letztendlich fluchtauslösende und das gesamte weitere Leben bestimmende Ereignis gehandelt haben soll. Eine Auseinandersetzung mit der relevierten Kopfverletzung fand in diesem Zusammenhang jedoch nicht statt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde, wobei insbesondere ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei Zeuge der illegalen Einfuhr von Spiritus der Firma "XXXX" geworden, was er der Polizei gemeldet habe. Es sei trotz seiner Anzeige bei der Polizei aber nichts geschehen, denn die reichen Leute hätten die Polizisten längst bestochen. Er sei den ständigen Unterdrückungen des Wachtmeisters "Muugii" ausgesetzt gewesen. Er sei mehrmals geschlagen worden und man habe ihm mit dem Umbringen gedroht. Die Polizei habe aber nichts dagegen unternommen. 2007 sei er von einem Auto angefahren und schwer verletzt worden. Es sei sein "Nasenknochen" zerschlagen worden und er habe eine schwere Gehirnverletzung, wobei die Nerven im Gehirn verletzt worden seien, und er sehr vergesslich geworden sei. Da ihn die Ärzte in der Mongolei nicht behandelt hätten, sei er heute ein Krüppel.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 09.12.2011 wurde unter Beifügung von Lageberichten zur Mongolei u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel XXXX erfahren habe, dass noch immer nach ihm gefahndet werde. Er selbst werde von seinen früheren Bekannten unter Druck gesetzt, seinen Aufenthaltsort zu verraten. Er habe Angst in die Mongolei zurückzukehren. Wegen seiner Behinderung und geistigen Verwirrtheit könne er über seine Vergangenheit nichts Sinnvolles aussagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Obwohl gemäß § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt stützte sich in erster Linie darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der einen guten körperlichen und geistigen Gesamteindruck gemacht habe, wobei die Grundlage dieser Ausführungen jedoch im Dunkeln blieb, nach Art und Umfang als unglaubwürdig anzusehen sei. Insgesamt sei sein Vorbringen nicht nur unsubstantiiert und emotionslos vorgetragen worden, sondern auch in keinster Weise durch "Detaillierung und Individualisierung" geprägt oder durch nachprüfbare Daten und Fakten belegt. Selbst der Zeitpunkt der Verletzungen bzw. deren Zufügung habe erst auf Nachfrage und lediglich mit der unbestimmten Angabe "im Jahr 2007 vielleicht" datiert werden können, obwohl es sich um das letztendlich fluchtauslösende und das gesamte weitere Leben bestimmende Ereignis gehandelt haben soll. Eine Auseinandersetzung mit der relevierten Kopfverletzung fand in diesem Zusammenhang jedoch nicht statt.

Angesichts der relevierten Kopfverletzung des Beschwerdeführers und der hiezu auch angeführten Bewusstlosigkeit hätte man in diesem Zusammenhang ihm aber nicht ohne weiteres vorwerfen dürfen, dass sein Vorbringen nicht nur unsubstantiiert und emotionslos vorgetragen worden und auch nicht detailliert und individualisiert sei und selbst der Zeitpunkt der Verletzungen bzw. deren Zufügung erst auf Nachfrage und lediglich mit der unbestimmten Angabe "im Jahr 2007 vielleicht" datiert werden könne. Selbst die belangte Behörde fasste in der ersten Einvernahme hinsichtlich der relevierten Verletzungen die Einholung von (noch zu erstellenden) ärztlichen Befunden ins Auge, welche schließlich aber unterblieb, und jeder Zusammenhang des Vortrages des Beschwerdeführers mit der relevierten Kopfverletzung unbeleuchtet blieb. Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des guten körperlichen und geistigen Gesamteindruckes entbehren hiebei jeder Grundlage. Vielmehr hätte es in diesem Zusammenhang der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens zum Wesen und Grad der relevierten Kopfverletzung unter besonderer Berücksichtigung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers bedurft. Im Fall der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers hätte es angesichts einer insgesamt bloß rund drei Seiten aufweisenden Niederschrift der beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen auch einer eingehenden und umfassenden Einvernahme des Beschwerdeführers bedurft.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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