BVwG W127 2000998-1

W127 2000998-1Federal Administrative CourtFeb 23, 2016

Regest

Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Cross Compliance,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,<br/>Kassation, Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag,<br/>vorsätzliche Begehung, Zurückverweisung

Full text

BVwG W127 2000998-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2000998.1.00

Spruch

W127 2000998-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964378, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, AZ:

II/7-EBP/11115974900, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

822,08 gewährt.

Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 23.07.2012 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass bei dem Abgleich im Rahmen der Verwaltungskontrolle Nitrat die verfügbaren Flächen aus dem Mehrfachantrag 2011 dem Stickstoffanfall der angegebenen Tiere in der Tierliste bzw. aus der Rinderdatenbank gegenübergestellt worden seien. Als Berechnungsgrundlage sei angenommen worden:

1. 346,80 kg N (Tiefstallmist), 5,32 ha LN. Die durchgeführte rechnerische Überprüfung habe einen Wert von 253,16 kg N/ha LN ergeben. Somit sei für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei im Kontrollzeitraum 2011 festgestellt worden, dass die zulässige Stickstoffhöchstmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager von 170 kg N/ha LN überschritten worden sei. Diese Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge würde einen Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen darstellen. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Möglichkeit zur Entkräftung geboten.

Die beschwerdeführende Partei übermittelte daraufhin der Agrarmarkt Austria den Düngerabnahmevertrag vom 02.03.2009.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 11.10.2012, AZ:

II/7-EBP/11-117900948, wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011 dahingehend abgeändert, dass eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 131,53 gewährt wurde; ein Betrag von €

690,55 wurde rückgefordert. Aus der Zahlungsansprüche-Tabelle geht hervor, dass 84 % aufgrund eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) abgezogen wurden. In der Begründung wurde festgehalten, dass aufgrund von CC-Verstößen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werde - eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolgt sei. Hiezu wurde auf die weiteren Ausführungen auf den beiliegenden Anhang "Cross Compliance-Berechnung" verwiesen. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe/denselben Anforderung/Standard gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellt worden sei, sei der festgesetzte Prozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen. Da aufgrund von wiederholten Verstößen in Bezug auf dieselbe/denselben Anforderung/Standard gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ein Kürzungsprozentsatz von 15 % erreicht sei, sei bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser vorsätzlich herbeigeführt worden sei.

Aus dem Anhang "Cross Compliance- Berechnung (Berechnungsdatum 31.08.2012)" - Marktordnungs-Direktzahlungen gemäß VO 73/2009 vom 11.10.2012 geht hervor, dass gegen die Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" bereits am 06.11.2007, am 01.05.2008 sowie am 22.06.2009 ein Verstoß festgestellt worden sei. Ein weiterer Verstoß sei gegen die Anforderung "Bedarfsgerechte Düngung" festgestellt worden.

Hiegegen wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und seitens der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass der schon im Jahr 2010 reduzierte Hühnerbestand im MFA 2011 irrtümlich falsch angegeben worden sei. Die beschwerdeführende Partei legte die korrigierte Tierliste und die Wirtschaftsdüngerabnahmeverträge vor. Daraus sei ersichtlich, dass sich auf dem Betrieb tatsächlich ein Lagerstickstoffanfall von unter 170 kg/ha ergebe.

Mit im Spruch angeführten Abänderungsbescheid (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 156,20 gewährt; ein Betrag von € 24,67 wurde überwiesen. Aus der Zahlungsansprüche-Tabelle geht hervor, dass aufgrund eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) 81 % abgezogen wurden. Aus dem ergänzenden Bestandteil des Bescheides - Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 14.12.2012)" vom 23.01.2013 - geht hervor, dass der Verstoß gegen die Anforderung "Bedarfsgerechte Düngung" nicht mehr gewertet wurde.

Hiegegen wurde Rechtsmittel (eigentlich Vorlageantrag) erhoben und ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die CC-Bestimmungen nie begangen worden sei. Zwischen dem Betrieb XXXXund dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei gebe es seit langem eine Betriebskooperation. Beide Betriebe würden Eier erzeugen und aus diesem gemeinsamen Interesse gebe es gemeinsame Bewirtschaftungen. Beginnend mit dem Jahr 2009 gebe es offizielle Wirtschaftsdüngerverträge, die je nach Bedarf jedes Jahres angepasst würden. Zusammengefasst ergebe sich beim Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Abgabe zwischen etwa 90 und 120 m³ pro Jahr, je nachdem, ob ausgestallt werde oder nicht. Die beschwerdeführende Partei dünge mit dem Schaf- und Hühnermist die Grünlandflächen des Betriebes XXXXund erhalte im Gegenzug dafür teilweise das Futter. Wie aus den Unterlagen nachvollziehbar habe die beschwerdeführende Partei im Jahr 2011 84 m³ Mist abgegeben, wovon 54 m³ Schafmist und 30 m³ Geflügelkot gewesen seien. Laut Berechnungen mit dem Düngeprogramm hätten sich für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei und jenen von Frau XXXXdaher richtige Düngewerte ergeben. Die beschwerdeführende Partei ersuche den nachgereichten, zusammengefassten Wirtschaftsdüngerabnahmevertrag entsprechend zu berechnen und den zugesandten Bescheid insofern abzuändern, dass die gesamte Einheitliche Betriebsprämie ausbezahlt werde. Die beschwerdeführende Partei dünge den gesetzlichen Vorgaben entsprechend und habe sicher keinen Verstoß gegen CC-Richtlinien begangen.

Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 21.01.2015 legte diese einen Report betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungstand 04.07.2014 vor. Darin wurde ausgeführt, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen Flächenabweichungen beim Feldstück 3 im Ausmaß von 0,45 ha festgestellt worden seien.

Die Agrarmarkt Austria gab am 30.12.2015 über Aufforderung folgende Stellungnahme ab:

"Bei der beschwerdeführenden Partei wurde im Zuge der Verwaltungskontrolle Nitrat 2011 festgestellt, dass im Kontrollzeitraum 2011 Verstöße gegen die Anforderungen "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" sowie "Bedarfsgerechte Düngung" des Rechtsaktes "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)" vorliegen.

Zur Entkräftung der im Rahmen der Verwaltungskontrolle ermittelten Überschreitung, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 23.07.2012 mitgeteilt wurde, hat Herr XXXX einen Vertrag über die Abgabe und Abnahme von Wirtschaftsdünger (Düngerabnahmevertrag, DAV) an die AMA übermittelt. Dieser am 09.08.2012 eingelangte Vertrag vom 02.03.2009 (vgl. Beilage) konnte von der AMA bei der Stickstoffberechnung jedoch nicht berücksichtigt werden, da nicht alle geforderten Daten am DAV vorhanden waren. So war weder der im Schreiben der AMA geforderte Zusatz, wonach für das Jahr 2011 die vertragsmäßig festgelegte Lieferung erfolgt ist, noch die Unterschrift des Abgebers vorhanden.

Da bereits in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Verstöße gegen die Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" festgestellt wurden, führte der erneut festgestellte Verstoß,

der bereits als Vorsatz anzusehen war, zu einem Kürzugsprozentsatz von 81 % (vgl. Art. 71 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009). Der Verstoß gegen die Anforderung "Bedarfsgerechte Düngung" wurde im Jahr 2011 erstmalig festgestellt und mit einem Kürzungsprozentsatz von 3 % bewertet.

Für die festgestellten Verstöße wurde im Jahr 2011 aufgrund der vorzunehmenden Addition gem. Art. 71 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 insgesamt ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 84 % vergeben (vgl. Bescheid Einheitliche Betriebsprämie vom 11.10.2012).

Die Reduzierung des Kürzungsprozentsatzes von 84 % auf die im Bescheid Einheitliche Betriebsprämie vom 30.01.2013 ausgesprochene Kürzung von 81 % ist darauf zurückzuführen, dass der AMA im Zuge der Beschwerde vom 29.10.2012 ein weiterer Düngerabnahmevertrag übermittelt wurde. Aufgrund der Berücksichtigung des Vertrages mit Frau XXXX über die Abgabe von 50 m³ Schafmist vom 11.03.2011 reduzierte sich die errechnete Überschreitung. Dies hatte zur Folge, dass der Verstoß gegen die Anforderung "Bedarfsgerechte Düngung" mit dem Kürzungsprozentsatz von 3 % aufgrund des errechneten Anfalles von 197,02 kg N/ha LN feldfallend aufgehoben werden konnte und daher im Bescheid vom 30.01.2013 lediglich der wiederholte Verstoß gegen die Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" zu berücksichtigen war.

Die AMA weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund eines durchgeführten Vergleiches der beantragten Flächen Flächenabweichungen am Feldstück 3 festgestellt wurden, die zu einer Reduktion der Flächen im Ausmaß von 0,45 ha geführt haben (vgl. Nachreichung zur Beschwerdevorlage, Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand: 04.07.2014).

Eine Berücksichtigung dieser Flächenreduktion im Jahr 2011 würde dazu führen, dass eine höhere Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge und wieder eine Überschreitung der zulässigen Gesamt-Stickstoffobergrenze von 210 kg N/ha LN feldfallend vorliegen würde. Wenn eine Abänderung des Bescheides noch zulässig gewesen wäre, hätte die AMA diesen Verstoß mit einem errechneten Anfall von 215,22 kg N/ha LN feldfallend gegen die Anforderung "Bedarfsgerechte Düngung" mit einem Kürzungsprozentsatz von 1 % bewertet und dem Beschwerdeführer einen Abänderungsbescheid mit einer Gesamtkürzung von 82 % übermittelt.

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde vom 13.02.2013 unter anderem aus, dass es beginnend mit dem Jahr 2009 offizielle Wirtschaftsdüngerverträge gegeben hätte, die je nach Bedarf jedes Jahr angepasst werden. Dazu wird Folgendes ausgeführt:

Der Verstoß gegen die Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" wurde erstmalig bei der Vor-Ort-Kontrolle am 05.11./06.11.2007 festgestellt. Wie aus den Kontrollunterlagen 2007

ersichtlich ist, wurde bei der Stickstoffberechnung ein Düngerabnahmevertrag mit Herrn XXXXXXXX über die Abgabe von 20 m³ Hühnerkot berücksichtigt. Trotz dieses Vertrages wurde eine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge festgestellt und ein Kürzungsprozentsatz von 3 % ausgesprochen. Eine Beschwerde wurde gegen diese Kürzung nicht eingebracht.

Im Zuge der Verwaltungskontrolle Nitrat 2008 wurde der Verstoß gegen den Rechtsakt Nitrat im Kontrollzeitraum 2008 erneut festgestellt. Festgehalten wird, dass im Jahr 2008 noch kein Schreiben mit einer Information über das Ergebnis der Verwaltungskontrolle an die betroffenen Landwirte übermittelt wurde. Die Sanktion aufgrund der ermittelten Überschreitung wurde im System erfasst, die Möglichkeit gegen die ausgesprochene Kürzung von 9 % ein Rechtsmittel zu erheben, wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen. Es wurden auch keine entsprechenden Unterlagen (Düngerabnahmeverträge,...) an die AMA übermittelt.

Im Jahr 2009 wurde der Verstoß bei der Vor-Ort-Kontrolle am 22.06.2009 festgestellt, wobei laut dem Berechnungsmodell N-Grenzen wieder ein Düngerabnahmevertrag mit Herrn XXXX XXXXüber die Abgabe von 20 m³ Hühnerkot berücksichtigt wurde. Aufgrund der wiederholten Feststellung des Verstoßes wurde im Jahr 2009 ein Kürzungsprozentsatz von 27 %, gedeckelt mit 15 % vergeben, eine Beschwerde wurde nicht erhoben.

Im Jahr 2010 wurde bei der Stickstoffberechnung wieder ein Düngerabnahmevertrag mit Herrn XXXX XXXXberücksichtigt, der übermittelte Düngerabnahmevertrag mit Frau XXXX über 20 m³ Geflügelmist konnte wegen einer fehlenden Unterschrift nicht anerkannt werden. Aufgrund des niedrigeren Viehbestandes war im Jahr 2010 jedoch keine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge gegeben.

Wie bereits ausgeführt wurde im Rahmen des übermittelten Schreibens betreffend die Verwaltungskontrolle 2011 am 09.08.2012 ein Düngerabnahmevertrag übermittelt, der von der AMA nicht anerkannt werden konnte. Ebenso konnte die Düngerbestätigung von Frau XXXX vom 25.08.2012 (vgl. anbei) von der AMA aufgrund der unzureichenden Daten (keine Angabe der kg N ab Lager) nicht anerkannt werden.

Von den beiden gemeinsam mit der Beschwerde vom 29.10.2012 übermittelten Düngerabnahmeverträgen konnte nur der Vertrag vom 11.03.2011 bei der Berechnung berücksichtigt werden. Der Vertrag vom 02.03.2009, der im Wesentlichen dem am 09.08.2012 übermittelten Vertrag entspricht (ohne 20 m³ Schafmist, mit beiden Unterschriften), konnte nicht erfasst werden, da der geforderte Zusatz für die Gültigkeit im Jahr 2011 nicht vorhanden war und auch die Korrektur der

Tierliste konnte ohne entsprechende Nachweise bei der Stickstoffberechnung nicht durchgeführt werden.

Am 22.11.2012 wurden vom Beschwerdeführer telefonisch weitere Unterlagen zur Entkräftung der ermittelten Überschreitung angefordert, es sind jedoch keine Unterlagen an die AMA übermittelt worden.

Mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag vom 13.02.2013 wurde in der Folge ein neuer Düngerabnahmevertrag mit Frau XXXX über die Abgabe von 30 m³ Geflügelmist und 54 m³ Schafmist an die AMA übermittelt. Aus Sicht der AMA kann es sich bei diesem neuen Vertrag nur um eine Zusammenfassung der beiden mit der Beschwerde vom 29.10.2012 übermittelten Düngerabnahmeverträge handeln, wobei die abgegebene Menge an Geflügelmist (von 20 m³ auf 30 m³) bzw. Schafmist (von 50 m³ auf 54 m³) nach oben korrigiert wurde.

Die AMA hat diesen neuen Düngerabnahmevertrag bei der Berechnung nicht berücksichtigt, einerseits aufgrund des fehlenden Zusatzes für die Gültigkeit im Jahr 2011, andererseits ist der neue Düngerabnahmevertrag mit den erhöhten Abgabemengen schwer erklärbar, da das Kalenderjahr 2011 zum Zeitpunkt der Beschwerde vom 29.10.2012 bereits abgeschlossen war und somit dem Beschwerdeführer die tatsächlich abgegebene Menge bereits bekannt gewesen sein musste. Der Bedarf an einem neuen Vertrag mit erhöhten Abgabewerten lässt sich für die AMA daher nicht nachvollziehen.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch unter Berücksichtigung des Düngerabnahmevertrages im Ausmaß von 84 m³ eine Überschreitung bei der Anforderung "Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger" vorliegen würde. Der errechnete Wert von 181,07 kg N/ha LN würde zwar zu einem geringeren Prozentsatz im Jahr 2011 führen, aufgrund der bereits vorliegenden Wiederholungen würde sich am Kürzungsprozentsatz von 81 % jedoch nichts ändern. Eine Änderung würde sich aber bei der Anforderung "Bedarfsgerechte Düngung" ergeben, diese Anforderung wäre mit einem errechneten Anfall von 198,97 kg N/ha LN feldfallend nicht mehr zu beanstanden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im LK-Düngerberechnungsprogramm, welches der Beschwerde vom 13.02.2013 beigelegt wurde, den Stickstoffanfall unter anderem noch mit der beantragten Fläche berechnet hat, aus diesem Grund hat dieses Programm keine Überschreitung der zulässigen Stickstoffmenge ergeben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 28 Absatz 2 und Absatz 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem übermittelten Verwaltungsakt ergibt sich, dass aufgrund eines Flächenabgleichs 2009-2012 neue Sachverhaltselemente - Flächenabweichungen beim Feldstück 3 - hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch ist diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Die Agrarmarkt Austria wird daher im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den umfassend unter Wahrung des Parteiengehörs, insbesondere im Hinblick auf die Nichterfüllung der formalen Voraussetzungen des Düngerabnahmevertrages sowie die Flächenabweichung, ermittelten Sachverhalt einschließlich einer nachvollziehbaren Darstellung des Kürzungsprozentsatzes - wobei der bloße Verweis auf die rechtlichen Grundlagen als nicht ausreichend anzusehen ist - zugrunde zu legen haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.