W126 2111590-1•BVwG W126 2111590-1
W126 2111590-1Federal Administrative CourtFeb 23, 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W126 2111590-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 27.02.2015, VSNR: XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit bei der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) am 19.08.2014 eingelangten Antrag die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld in der Pauschalvariante "12+2".
2. Mit Schriftsatz vom 15.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einerseits einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zog anderseits den Antrag auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld vom 19.08.2014 zurück und stellte einen neuen Antrag auf Zuerkennung von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2015, VSNR: XXXX, hat die WGKK gemäß § 25a KBGG iVm. § 360b ASVG und unter Bedachtnahme auf § 26a KBGG den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.10.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 31.03.2015, eingelangt am 03.04.2015, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Stellungnahme der WGKK vom 22.07.2015 am 03.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 31.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin, ihrem Ersuchen entsprechend, die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme angeführten Urteile des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20.01.2015 und des Oberlandesgerichts Wien vom 25.03.2014 bzw. 26.05.2015, übermittelt.
7. Mit Schriftsatz vom 04.09.2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin zu den übermittelten Urteilen Stellung genommen.
8. Mit Ersuchen vom 17.12.2015 wurde um Behandlung der Beschwerde und Anträge ersucht.
9. Mit Schriftsatz vom 11.02.2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese in der gegenständlichen Rechtssache die Beschwerde zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird festgestellt, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.02.2016 aus freien Stücken ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2015 zurückgezogen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Mit der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.02.2016 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.