L506 1428923-1•BVwG L506 1428923-1
L506 1428923-1Federal Administrative CourtFeb 23, 2016
Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Konversion, politische Gesinnung, Religion,<br/>wohlbegründete Furcht
L506 1428923-1/49E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch: RA Mag. Peter Michael WOLF, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 16.08.2012, Zl. 1111.363-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2015 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsbürger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag brachte der BF als Grund für seine Ausreise vor, dass er vor ca. acht Monaten legal mit dem Bus von Teheran nach Istanbul gefahren sei.
Er habe an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und sei deswegen ein Jahr eingesperrt worden. In der Haft sei er mehrmals gefoltert worden und bis zum 27.11.2010 im Evin-Gefängnis in Teheran gewesen. Drei Tage nach seiner Freilassung sei er aus Angst vor einer neuerlichen Festnahme und Folter geflüchtet; er habe nicht gesehen, womit er gefoltert worden sei, da seine Augen verbunden gewesen seien; seine Haut sei mit heißen Gegenständen verbrannt worden. Zu seiner Religionszugehörigkeit befragt, gab der BF an, dass er Christ sei.
3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 22.02.2012 erklärte der BF, er sei seit ca. einem Jahr Christ; sein Vater sei geborener Jude. Er sei konvertiert als er im Gefängnis gewesen sei; dort, wo er gefoltert worden sei, habe es den Koran gegeben. Dem, der ihn gefoltert habe, sei dies egal gewesen und sei dies für den BF der Anfang gewesen; in der Türkei sei er dann in einer Kirche gewesen und habe einen dreimonatigen Kurs absolviert, wo er viel über das Christentum gelernt habe. Zuvor habe er keiner Religion angehört. Seine Mutter sei Moslem und habe er sich nicht mit dem Islam beschäftigt und wisse er nicht einmal, wie man bete. Seinen Reisepass habe er unterwegs verloren; die Geburtsurkunde und die Wehrdienstbestätigung habe er im Iran. Er wisse jedoch nicht, ob seine Mutter dies schicken könne, da sie arbeiten gehe und sich nicht auskenne.
Im Februar 2010 habe er bei der Grünen Bewegung mitgemacht und hätten die Demonstranten eine Bank in Brand gesetzt, woraufhin sie von Beamten mit Schlagstöcken geschlagen worden seien; er habe einen Schlag auf den rechten Unterschenkel bekommen und habe seither kein Gefühl an dieser Stelle. Die Demonstranten hätten den Beamten zusammengeschlagen und sein Motorrad auf ihn geschmissen. Sie seien dann geflüchtet. Um sechs Uhr früh sei ihre Wohnung von Zivilbeamten gestürmt worden, als der BF noch geschlafen habe. Sie hätten Tränengas versprüht und dem BF einen Jutesack über den Kopf gezogen und ihn mitgenommen. Er sei weggebracht und in einem Zimmer an Händen und Füßen gefesselt worden. Am nächsten Tag habe er sich hinlegen müssen und sei eine Stange zwischen seinen Händen und Füßen durchgezogen worden; Hände und Füße seien mit Hand- bzw. Fußschellen gefesselt gewesen; mit der Stange sei er dann hochgezogen und an den Stellen, wo es ihm am meisten weh getan habe, verbrannt worden. Er habe es nicht sehen können, doch habe es gebrannt und nach verbrannten Haaren gerochen; auch habe man ihm immer wieder, glaublich zwei bis dreimal Elektroschocker am Hals angehängt. Er sei immer wieder in Ohnmacht gefallen und mit Wasser übergossen worden; wie lange er an der Stange gehängt sei, könne er nicht angeben. Es sei zwei Jahre her und habe er keine Verletzungen mehr an den Hand- und Fußgelenken.
Nach einem Monat Folterung sei er in ein anderes Zimmer gebracht worden; er sei wieder an der Stange hochgezogen worden und mit einem heißen Metallstück sei in seinen Brustbereich gestochen worden; der Beamte habe gesagt, er sei derjenige, den er geschlagen und mit dem Motorrad beworfen habe; er sei einen Monat im Koma gelegen und wolle sich nun an ihm rächen. Sein Körper habe an verschiedenen Stellen gebrannt und sei er in Ohnmacht gefallen. Er sei wieder im Zimmer aufgewacht und seien die Wunden nach ein paar Monaten geheilt; nach sechs Monaten sei er ins Gefängnis gebracht worden, wo er weitere sechs Monate verbracht habe; sie seien zu fünft oder sechst in einer Zelle gewesen. In der Nacht vor dem 13.02.2011 sei er freigelassen worden und sei er nach Hause gefahren; seine Eltern hätten sich sehr gefreut, da sie ihn ein Jahr lang vergeblich gesucht hätten; nach drei Tagen sei er mit dem Bus in die Türkei gefahren. Zwei Wochen später habe er gehört, dass die Beamten wieder in die Wohnung gekommen seien; der Grund dafür sei ihm nicht bekannt. Er wisse auch nicht, warum er freigelassen worden sei und habe er auch keine Auflagen erhalten. Er sei mit seinem Pass, den der Beamte an der Grenze abgestempelt habe, in die Türkei gereist.
Er nehme an, die Beamten hätten ihn anhand von Fotos identifizieren können und seien so auf seinen Namen und seine Adresse gekommen. Hagi Safarkazemi, der Beamte, den er bei der Demonstration verletzt habe und der ihn dann gefoltert habe, sei der Chef der Teheraner Bassiji.
Man habe ihm während der Folterung gesagt, man werde ihn dazu bringen, nie wieder an einem Aufruhr teilzunehmen; man habe ihm keine Fragen gestellt. Der Beamte habe sich nur rächen wollen.
Die Beamten seien keine drei Minuten in der Wohnung gewesen, sie hätten Tränengas hineingeschossen und den BF mitgenommen.
Die Narben am Oberkörper würden von den Folterungen stammen; die Narben an den Händen seien von seiner Tätigkeit als Autospengler; die Folterungen hätten einen Monat gedauert und zum Schluss sei es zu den Folterungen an der Brust gekommen; die Wunden habe er mit dem Hemd säubern müssen. Er könne nicht angeben, wodurch die Narben am Oberkörper entstanden seien; vom Gefühl her sei es ein heißes Metallstück gewesen. Über den Glaubenskurs in der Türkei habe er keine Bestätigung erhalten. Seine Eltern hätten im Heimatstaat keine Probleme. Im Rückkehrfall habe er Angst vor einer Hinrichtung.
4. Seitens des BAA wurde bei Dr. H. Geisl, einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie ein unfallchirurgisches Gutachten angefordert, welches am 20.03.2012 beim BAA einlangte.
5. Am 29.03.2012 langte beim BAA eine Kopie eines ID-Dokumentes ein und erklärte der BF, der Verbleib des Originals sei ihm nicht bekannt; er habe dieses an das BAA übermittelt, wo ein solches jedoch nicht eingelangt war.
6. Am 11.04.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BAA. Der BF erklärte, er habe drei, vier Freunde, mit denen er in St. Pölten in die Kirche gehe und an Haussitzungen in Texing teilnehme; dort werde deutsch gesprochen und reichen seine Sprachkenntnisse für die Gebete; außerdem hätten sie eine persische Bibel. Er bezeichne sich als Christ, da die Moslems ihm das angetan hätten. In der Türkei habe er wöchentlich mit dem Leiter der Pension, in der er gewohnt habe, einen Kurs besucht. Inhaltliche Angaben über den christlichen Glauben vermochte der BF nicht zu machen.
Dem BF wurde in weiterer Folge das fachärztliche Gutachten übersetzt und erklärte dieser dazu, er habe nicht angegeben, verbrannte Haare gerochen zu haben; er habe auch bei der Untersuchung erklärt, dass er seit der Folterung immer wieder an Panikattacken gelitten habe, weshalb er auch vor einigen Tagen im Krankenhaus gewesen sei. Er habe in allem die Wahrheit gesagt.
Niemand habe ihn nach seiner Entlassung aufgesucht und sei niemand bei seinen Eltern gewesen. Über Vorhalt der Angabe in der vorherigen Einvernahme erklärte der BF, er habe so etwas nicht gesagt und sei es nur einmal gewesen, dass die Beamten in die Wohnung gekommen seien.
Er befürchte eine neuerliche Verfolgung, da im Evin-Gefängnis Personen gewesen seien, die frei gelassen und nach Unruhen wieder verhaftet worden seien.
Er sei mit seinen Eltern in Kontakt und seien bis jetzt keine Beamten zu ihnen gekommen; die Bassijis kennen sich in ihrem Viertel und wissen genau, wer noch da sei und wen sie verfolgen könnten. Am Morgen nach Ashura seien die Beamten gekommen und hätten ihn mitgenommen. Sie seien auf ihn gekommen, da sie Fotos von ihm gehabt hätten; sie hätten ihn über das Kennzeichen seines Motorrades gefunden.
Über Vorhalt, dass er in der letzten Einvernahme angegeben habe, dass dies das Motorrad des Bassiji gewesen sei, gab der BF an, es sei sein Motorrad gewesen.
Er habe sein Motorrad der Marke Honda auf den Bassij geschmissen. Er habe dies nicht klarstellen können, da der Dolmetscher nur grob rückübersetzt habe.
Warum er keine Anklage wegen Körperverletzung bekommen habe, wisse er nicht; während der Haft sei er praktisch in zwei Zimmern eingesperrt gewesen.
Der BF legte Deutschkursbestätigungen sowie eine Arztbrief und eine Befundzusammenfassung vom 05.04.2012 bzw. vom 06.04.2012 hinsichtlich seiner Panikattacken vor.
7. Am 04.05.2012 langten beim BAA Originaldokumente hinsichtlich der Identität des BF ein und wurden diese seitens des BAA einer Überprüfung unterzogen, woraufhin die Geburtsurkunde im Untersuchungsbericht des BPK Baden vom 06.07.2012 als authentisch und unverfälscht qualifiziert wurden.
8. Am 12.07.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BAA und erklärte dieser, er habe eine persische Freundin, welche er bald heiraten wolle. Er trage eine Kette mit Kreuzanhänger, da er das Christentum liebe. Der BF wurde auch zur Richtigstellung seines Geburtsdatums auf 06.03.1989 gefragt und erklärte der BF, seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gratuliert. Er sei einmal in der protestantischen Kirche in St. Pölten gewesen; sonntags gebe es jedoch keinen Bus von seinem Wohnort dorthin; ob wochentags offen sei, wisse er nicht. Ferner wurde der BF zu den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums befragt.
9. Am 19.07.2012 langten beim BAA die Geburtsurkunden der Eltern des BF ein, aus denen sich das Geburtsdatum des BF mit 20.06.1989 ergibt.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.08.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde vom BAA ausgeführt, dass die Angaben des BF zur Verfolgungssituation bzw. zu seiner Haft nicht glaubhaft nachvollziehbar seien und aufgrund des vorliegenden ärztlichen Gutachtens die Narben nicht wie vom BF geschildert, entstanden sein können. Lt. Gutachten könnten die beim BF im Brust- und Bauchbereich vorhandenen Narben theoretisch durch Folter entstanden sein und würde der angegebene Zeitpunkt mit der Narbenstruktur korrelieren, in der vom BF angegebenen Position seien die Narben jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht entstanden. Die Schilderung der Foltermethoden durch den BF sei widersprüchlich und darüber hinaus auch die Schilderung der Festnahme; der BF habe in der zweiten Einvernahme angegeben, er sei aufgrund von Fotos identifiziert worden, während er in der darauffolgenden Einvernahme erklärt habe, dass das Motorrad nicht dem Bassiji, sondern dem BF selbst gehört habe und habe man ihn aufgrund des Kennzeichens identifizieren können. Abgesehen vom Widerspruch sei die behauptete Vorgehensweise des BF, wonach er sein Motorrad zurückgelassen und sich nach Hause begeben habe, nicht nachvollziehbar, da man ihn diesfalls leicht identifizieren habe können, was ihm auch bewusst gewesen sein müsse.
Auch sei es nicht glaubhaft, dass es zu keinerlei Anklage gegen den BF, entweder wg. Körperverletzung oder "Mohareb", gekommen sei.
Es seien zwar den Länderfeststellungen zufolge nicht registrierte Gefängnisse der Bassijis existent, doch habe der BF danach die Verlegung in das Evin-Gefängnis behauptet, weshalb spätestens zu diesem Zeitpunkt Anklage hätte erhoben werden müssen.
Der BF habe auch nicht erklären können, weshalb er nach sechs Monaten "einfach so" entlassen worden sei, keine Auflagen nach der Entlassung bekommen habe und kein Ausreiseverbot gegen den BF verhängt worden sei, da die Ausreise des BF in die Türkei ohne Probleme verlaufen sei.
Widersprüchlich seien auch die Angaben des BF hinsichtlich der Beweggründe für die Annahme von Verfolgung im Heimatland. So habe der BF in der ersten Einvernahme angegeben, Beamte hätten seine Eltern nach seiner Ausreise aufgesucht, während er in der darauffolgenden Einvernahme diese Aussage dementierte und erklärte, es habe keine weiteren Anzeichen für eine Verfolgung gegeben, jedoch sei er bei den Bassijis nun persönlich bekannt.
Es stehe fest, dass dem BF die Narben vor zwei Jahren zugefügt worden seien, doch sei eine anschließende Anhaltung oder Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der BF nach seiner Verletzung noch ein Jahr ohne Probleme in seinem Heimatland gelebt habe und kein zwingender Grund für seinen Ausreiseentschluss erkennbar sei. Die Narben müssten nicht zwingend eine Verfolgung der Person des BF bedeuten und gehe die Behörde aufgrund der aufgezeigten Widersprüche von einem Konstrukt aus.
Auch die Angaben des BF, wonach er sich bereits in der Türkei für den christlichen Glauben interessiert habe, seien nicht nachvollziehbar. Der BF habe keine innere Überzeugung darlegen können und seien dessen Angaben über das Christentum sehr vage gewesen und habe der BF selbst zugegeben, sich nicht viel über das Christentum gemerkt zu haben. Ein oberflächliches Interesse am Christentum und angebliche Kirchenbesuche in Österreich, wofür der BF keine Zeugen habe benennen können, würden keine erfolgte Konversion begründen.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung des BF in den Iran keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.08.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Der BF führte aus, dass er aufgrund der Folterungen im Iran an Panikattacken leide und habe die Behörde mit ihren Ausführungen nicht mit Sicherheit ausschließen können, dass die Folterungen in der vom BF geschilderten Weise passiert seien, sondern sei davon ausgegangen, dass die Narben mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Folter entstanden seien.
Der BF zitierte dazu auch den AI-Jahresbericht 2011 zur Lage der Menschenrechte im Iran.
12. Am 03.09.2012 langte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Asylgerichtshof ein und wurde der Akt der Gerichtsabteilung E2 zugeteilt.
13. Am 22.10.2012 wurde beim Asylgerichtshof eine holländische Taufbestätigung hinsichtlich der Taufe des BF vom 08.10.2012 vorgelegt.
14. Am 21.11.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung des BF ein, in der der BF in einem eine Vollmacht für die Organisation "Asyl in Not" bekanntgab.
Im Schriftsatz wird die Befangenheit des seitens des BAA beigezogenen Gutachters behauptet und darauf hingewiesen, dass auf Empfehlung der Gemeinsamen Flüchtlingskommission aus dem Jahr 1997 ausgesprochen wurde, Ladungen zu diesem Gutachter keine Folge zu leisten; dessen Beiziehung im gegenständlichen Verfahren stelle einen schweren Verfahrensmangel dar, sodass der darauf gestützte Bescheid jedenfalls rechtswidrig sei. In einem wurde auf Artikel der Zeitschrift "Falter" aus dem Jahr 1998 verwiesen.
Ferner wurde darauf verwiesen, dass in einem anderen Verfahren ein Gegengutachten zu einem anderen Schluss als jenes vom auch im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Gutachter angefertigten Gutachten gekommen sei. Die Befangenheit und mangelnde Qualifikation seien dadurch zu Tage getreten. Die fachliche Qualifikation des herangezogenen Gutachters werde darüber hinaus in Frage gestellt, da er als Sportarzt nicht die Herkunft von Verletzungen feststellen könne. Aus den genannten Gründen werde der beigezogene Gutachter abgelehnt; in weiterer Folge sei das Gutachten und der Bescheid des BAA, welcher sich in der Beweiswürdigung in erster Linie auf das Gutachten stütze, als grob mangelhaft zu bezeichnen. Sollten Zweifel an den Angaben des BF bestehen, sei eine Untersuchung durch einen Gerichtsmediziner angebracht.
Das Gutachten sei mangelhaft; im Gutachten stehe, der BF habe angegeben, verbrannte Haare gerochen zu haben, was dieser jedoch nie behauptet, sondern angegeben habe, der Schmerz habe sich so angefühlt, als würde er verbrannt werden. Der BF habe nicht gesehen, womit er gefoltert worden sei. Der Gutachter sei der Ansicht, dass die vorgezeigten Narben im Brust- und Bauchbereich durch schneidende Gewalt entstanden sein müssen und dass keinerlei chirurgische Versorgung erfolgt sei, was ein starkes Indiz dafür sei, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Zufügung der Verletzungen/Narben (lt. Gutachten vor ca. 2-3 Jahren) an einem Ort befunden habe, an dem es keine medizinische Versorgung gegeben habe oder ihm diese verwehrt worden sei. Die glaubwürdigen Angaben des BF in Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen würden vermuten lassen, dass es sich bei diesem Ort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ein Gefängnis gehandelt habe.
Der Gutachter habe die Angaben den BF deshalb angezweifelt, da sich dessen Angaben zur Foltersituation zufolge, im Hand- und Fußgelenksbereich Narben befinden müssten, was jedoch nicht der Fall sei. Der Gutachter habe ferner angeführt, die Narben könnten theoretisch durch Folter entstanden sein und würde der angegebene Zeitpunkt mit den Narben korrelieren, doch seien die Verletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der vom BF angegebenen Position entstanden. In einem wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010 verwiesen, wonach die Beweiswürdigung in sich schlüssig und objektiv nachvollziehbar sein müsse.
Die Behörde habe die ihr gem. § 18 AsylG obliegende Ermittlungspflicht durch das Unterlassen weiterer Erhebungen, insbesonders einer ergänzenden Befragung des BF verletzt.
Der Gutachter habe den Einsatz von Folter nicht verneint, sondern habe lediglich die Foltermethode (Aufhängen des BF an einer Eisenstange und Zufügen von Verletzungen im Brust- und Bauchbereich) in Frage gestellt; auch habe der BF lt. Ansicht des Gutachters angeführt, verbrannt worden zu sein, obwohl dieser angegeben habe, das Folterinstrument nicht gesehen zu haben. Der Gutachter habe auch bezweifelt, dass die Folterung öfter als ein bis zweimal stattgefunden habe.
In weiterer Folge wurde das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und darauf verwiesen, dass sich die entsprechenden Schilderungen des BF mit den Länderfeststellungen der belangten Behörde decken würden, welche in einem auszugsweise zitiert wurden.
Der BF habe weiters wohlbegründete Furcht, im Rückkehrfall des Drogenhandels oder anderer krimineller Machenschaften bezichtigt und verurteilt zu werden.
Ferner wurden Ausführungen zur Konversion des BF zum Christentum gemacht. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des BAA sei verfehlt und sei dem Akt nicht zu entnehmen, dass der BF eingehender befragt worden oder Antworten schuldig geblieben wäre; in einem wurde auf ein gleichlautendes Erkenntnis des VwGH verwiesen.
Auch sei es nach der Judikatur des VwGH für die Beurteilung der maßgeblichen Verfolgungsgefahr unerheblich, ob man ungehindert mit dem eigenen Reisepass legal ausreise.
Bei korrekter Würdigung der Umstände ergebe sich, dass der BF einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Demonstranten der grünen Bewegung bzw. aufgrund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt sei.
Unabhängig davon hätte die belangte Behörde die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Der BF leide an psychischen Problemen (Angststörung und Panikattacken), nehme Medikamente ein und würde eine erzwungene Rückkehr in den Iran eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bedeuten.
Der BF spreche bereits gut deutsch und habe einige Deutschkurse absolviert, weshalb er sich im Alltag gut verständigen könne, verfüge über einen weitreichenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und sei mit T.KAHSAZ verlobt.
15. Am 18.03.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Iranischen Christlichen Gemeinde vom 15.03.3013 ein, wonach der BF Mitglied der Kirchengemeinde sei, sich öffentlich dazu bekenne und an verschiedenen Veranstaltungen teilnehme. Der BF sei getauft und besuche einen Glaubenskurs.
16. Am 30.07.2013 langte ein Schreiben des BF ein, in dem bekanntgegeben wurde, dass die Partnerin des BF als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, weshalb der BF eine Verlegung nach Wien beantragt habe.
17. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde der gegenständliche Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
18. Am 24.01.2014 langte hg. eine Einstellungszusage eines Unternehmens für den BF ein, falls dieser in Österreich als Flüchtling anerkannt werde und zu diesem Zeitpunkt noch Bedarf an einer landwirtschaftlichen Hilfskraft bestehe.
19. Am 18.06.2014 langte hg. die Mitteilung des BFA ein, wonach der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ 54 Hv 84/13m-37am 20.02.2014 rechtskräftig wegen Nötigung, Körperverletzung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Haftstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde.
20. Am 11.12.2014 langte hg. ein Auskunftsersuchen des BF ein, wann er mit einer Entscheidung über seine Beschwerde rechnen könne.
21. Am 19.12.2014 legte der BF erneut Bestätigungen hinsichtlich seiner Taufe, seiner Aktivitäten als Christ und hinsichtlich einer bedingten Einstellung und der Teilnahme an 7 Deutschkursen vor.
22. Am 26.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der dem BF die Gelegenheit gegeben wurde, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen und die aktuelle Lageentwicklung im Iran an Hand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert wurde.
23. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2015, GZ L506 1428923-1/22E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
24. Am 10.03.2015 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Einvernahme des BF. Befragt nach seiner Gesundheit führte er aus, dass er körperlich gesund sei, jedoch aufgrund von psychischen Problemen in Behandlung stehe. Diesbezüglich legte der BF einen ärztlichen Befundbericht von Dr. Herbert Sailer, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 05.03.2015 vor. Der BF führte aus, dass er seit 2012 bei mehreren Ärzten in Behandlung sei, seit einer Woche jedoch nur mehr in Linz, zumal seine Lebensgefährtin hier lebe und auch die Kirche die er besuche in Linz sei. Er halte sich deshalb sehr oft in Linz auf; gemeldet sei er jedoch in Viehdorf in einer Pension. Neben seiner Lebensgefährtin würden keine weiteren Familienangehörigen des BF in Österreich leben. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Unterstützung vom Sozialamt in Höhe von € 320,-- monatlich. Der BF führte weiter aus Deutsch zu sprechen und legte diesbezüglich eine Deutschkursbestätigung vor. Auf die Frage: "Wie gut sprechen Sie Deutsch" antwortete der BF: "Ja. Nicht, ich verstehe ganz, aber ich kann nicht so gut sprechen. Aber ich verstehe schon alles." Deutsch könne er deshalb noch nicht besser sprechen, weil er auf einem Berg lebe und es dort keinen Kontakt zu Österreichern gebe. Drei Jahre habe er in einer solchen Gegend gewohnt, jetzt aber nicht mehr. Seine Lebensgefährtin heiße Tabasom KHAKHSAZ und sei 1987 geboren. Er kenne sie seit drei Jahren und ein oder zwei Monate. Seit September 2014 lebe er mit ihr in Linz im gemeinsamen Haushalt, wobei er in Linz nicht polizeilich gemeldet sei, zumal er das Bundesland nicht wechseln dürfe. Seine Lebensgefährtin habe einen Konventionspass und versuche er sich - seit er nicht mehr am Berg wohne - in die Gesellschaft zu integrieren. Zum Nachweis seiner Integration legte der BF ein Schreiben von Mag. Regina Geißler vom 25.02.2015 vor. In Linz besuche er zudem die Volksmission. Er sei seit vier Monaten mit dieser Kirche zusammen. Vorher sei er in Wien in der iranisch-sprachigen Kirche gewesen. Der BF legt daraufhin ein Schreiben vom 01.03.2015 mit Unterstützungsunterschriften, zwei Schreiben der iranisch-christlichen Gemeinde in Wien vom 15.03.2013 und 26.05.2014, ein Schreiben von Christoph Tauberschmidt vom 22.02.2015 sowie eine Einstellungsbewilligung der Pension Gritsch als landwirtschaftliche Hilfskraft vom 20.01.2014 vor. Derzeit gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach und bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin, zumal sie ihn finanziell unterstütze. Er beabsichtige auch zu heiraten und eine Familie zu gründen. Die Lebensgefährtin des BF begleiche seine Fahrtkosten, die Kosten für das Essen würden sie sich teilen. Er fahre zwei Mal im Monat nach Linz und halte sich dann bis auf ca. vier Tage im Monat auch auf. Die Wohnung in Linz sei eine Privatwohnung und würde die Miete selbst bezahlt werden. Kinder habe der BF keine. Befragt nach seiner Vorstrafe vermeinte der BF, es habe sich um eine Ausnahme gehandelt und dass jedem passieren könne. Es habe nur einmal ein Problem gegeben. Seine Lebensgefährtin habe er erst in Österreich kennengelernt. Sie hätten zur gleichen Zeit in Traiskirchen eine Einvernahme gehabt. Danach habe er sie in St. Pölten wieder getroffen und seien sie seither zusammen. Demnach seien sie seit zwei Jahren ein Paar und würden sie seit fünf Monaten zusammen wohnen. Der BF führte schließlich noch aus, dass er viele österreichische Freunde habe, wobei er anschließend zehn Vornamen nannte und auf Nachfrage drei auch mit Familiennamen benannte.
25. Am 10.03.2015 wurden dem Vertreter des BF vom BFA die aktuellen Länderinformationsblätter zum Iran übermittelt und langte mit Schriftsatz vom 13.04.2015 eine Stellungnahme dazu ein. Dazu wurde zu den Länderfeststellungen ausgeführt, dass sich der BF seit seiner Einreise in psychiatrischer Behandlung befinde und er diesbezüglich einen Arztbrief eines Neurologen in Vorlage gebracht habe. Die Länderfeststellungen seien jedoch nur allgemeiner Natur, weshalb keine Rückschlüsse auf etwaige Behandlungsmöglichkeiten möglich seien. In diesem Bereich wären die Länderfeststellungen daher nachzubessern. Zur Rückkehrentscheidung wurde angemerkt, dass sich der BF in privater, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht integriert habe. Es bestehe ein schützenswertes Privatleben zumal der BF seit mehr als dreieinhalb Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Mit seiner Verlobten, einer asylberechtigten Iranerin sei er bereits mehr als drei Jahre liiert und lebe seit September 2014 in einem gemeinsamen Haushalt. In naher Zukunft sei eine Heirat geplant. Der BF werde von seiner Verlobten sowohl tatkräftig als auch finanziell unterstützt und helfe sie ihm bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme. Sie begleite ihn zu Arztterminen, bezahle die Fahrscheine dorthin und sei eine wichtige Stütze während seiner Krankheit. Sie trage auch zum Lebensunterhalt des BF bei und bestehe aufgrund rechtlicher Hindernisse (die Partnerin des BF sei Asylberechtigte in Österreich) keine Möglichkeit das Privatleben anderswo zu führen. Diese Beziehung erreiche daher eine Intensität, wie sie für familiäre Beziehungen iSd Art. 8 EMRK verlangt werde.
Für die Sprachkenntnisse spreche der Erwerb der deutschen Sprachkompetenz auf B1-Niveau. Behördliche Zweifel daran seien jedenfalls nicht das Ergebnis einer schlüssigen und nachvollziehbaren Überprüfung.
Aufgrund seiner Sprachkenntnisse sie der BF auch in der Lage gewesen, am sozialen Leben teilzunehmen. Der BF habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis gewonnen, was sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben ergebe.
Seit seiner rechtskräftigen Verurteilung am 20.02.2014 habe sich der BF nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sei daher davon auszugehen, dass es sich dabei um eine einmalige Episode gehandelt habe. Diese Verurteilung mindere daher nicht das Gewicht seiner Integration.
Der BF sei auch in der Lage, auf Dauer für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dies werde ihm lediglich aufgrund der Gesetzeslage jedoch verwehrt.
Beantragt wurde schließlich unter anderem die Länderfeststellungen im Hinblick auf Angebot und Qualität der medizinischen Versorgung von psychischen Erkrankungen zu ergänzen und die Untersuchung des BF durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet für Neurologie und Psychiatrie.
26. Mit Schriftsatz vom 20.05.2015 erhob der damalige Vertreter des BF gegen das hg Erkenntnis vom 05.02.2015, GZ: L506 1428923-1/22E, gemäß Art. 133 Abs 1 Z 1 iVm Abs 6 Z 1 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2015, Zl. Ra 2015/20/0072-10 wurde die Revision zurückgewiesen.
27. Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2015, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die posttraumatische Belastungsstörung, welche sich aus dem Befund des Dr. Sailer vom 05.03.2015 ergebe, erstmals im Bewusstsein des negativen Ausgangs seines Asylverfahrens vom BF behauptet worden sei. Weiters wurde auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 05.20.2015, GZ: L506 1428923-1/22E verwiesen, wonach aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass im Iran die Möglichkeit bestehe eine Psychotherapie zu machen, die diesbezüglichen Kosten auch nicht hoch seien und im Bedarfsfall auch eine finanzielle Unterstützung gegeben sei. Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.11.2013 zu entnehmen sei, dass mittelgradig bis schwere depressive Episoden bei Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung in den psychiatrischen Zentren und Krankenhäusern im Iran behandelbar seien und sich psychiatrische Zentren und Krankenhäuser in der Hauptstadt und den meisten iranischen Provinzen befänden (IOM Bericht vom 12.11.2013).
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben hätten und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
28. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.06.2015 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
29. Mit Schriftsatz vom 16.07.2015 wurde seitens des Vertreters des BF gegen das hg. Erkenntnis vom 05.02.2015, GZ: L506 1428923-1/22E eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG, an den VfGH erhoben in eventu der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs 3 B-VG sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs 2 VfGG eingebracht.
30. Mit Schriftsatz vom 18.06.2015 erhob der BF rechtzeitig vollumfängliche Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung des BFA. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Darin wurde im Wesentlichen wiederholt, dass der BF bereits seit dreieinhalb Jahren in Österreich aufhältig sei und seit ca. drei Jahren eine Lebensgefährtin habe, mit der er seit September 2014 (zumindest drei Tage in der Woche) in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Eine Fortführung der Lebensgemeinschaft in einem anderen Land sei nicht möglich, zumal die Lebensgefährtin des BF in Österreich asylberechtigt sei und keinesfalls in den Iran reisen dürfe. Mangels Aufenthaltstitel für ein anderes Land sei auch eine Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft in einem anderen Land nicht möglich.
Zudem habe der BF einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, was er durch die Unterstützungsschreiben belegt habe. Er sei aktiv in der Kirche "Volksmission" in Linz und habe dort Freundschaften zu vielen Österreichern aufgebaut. Die Kirche besuche er dreimal in der Woche zu Bibelkursen, Gebetsstunden und Gottesdiensten. Dass er nur minimale Deutschkenntnisse habe, sei nicht richtig. Er spreche Deutsch bereits auf dem Niveau B1. Der Vorwurf, wonach er keiner legalen Beschäftigung nachgehe, könne nicht nachvollzogen werden, zumal ihm aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus eine Arbeitsaufnahme in Österreich nicht möglich sei. Er verfüge jedoch über eine Einstellungszusage in einer Pension, könne aufgrund seiner Deutschkenntnisse aber auch bei anderen Stellen beginnen zu arbeiten.
31. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.07.2015, E 631/2015-10, wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde gegen das hg.
Erkenntnis vom 05.02.2015, GZ: L506 1428923-1/22E, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs 2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
32. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2015, L506 1428923-2 wurde die Beschwerde gemäß §§ 10, 55 und 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt
33. Mit Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2015, E 631/2015-19 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch dieses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden ist.
Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar davon ausgehe, dass der Körper des Beschwerdeführers Folterspuren aufweise und dies in seiner Entscheidung auch festgestellt habe, jedoch für den VfGH nicht nachvollziehbar dennoch zum Ergebnis komme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus politischen Gründen (Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration) inhaftiert und im Gefängnis gefoltert worden, nicht glaubwürdig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Zuge seiner Beweiswürdigung übersehen, dass der Beschwerdeführer die Folterhandlungen im Kern stets gleich und zusammenhängend beschrieben habe (VfGH 13.09.2013, U 1685/2012 und 18.09.2014, E 308/2014 ua).
34. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
35. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel sowie unter zentraler Berücksichtigung des unter Pkt. 33. zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und der dortigen Ausführungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Die Identität des Beschwerdeführers, welcher Staatsangehöriger des Iran ist, steht fest.
Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ 54 Hv 84/13m-37am 20.02.2014 rechtskräftig wegen Nötigung, Körperverletzung und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Haftstrafe von 9 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer weist Narben am Brustkorb und Bauch auf. Zu den Vorkommnissen, welche zu den Verletzungen des Beschwerdeführers und in weiterer Folge zur den festgestellten Narben führten, ist auf die seitens des Verfassungsgerichtshofes vertretene Ansicht in seinem im gegebenen Fall ergangenen Erkenntnis vom 10.12.2015 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer die Folterhandlungen im Kern stets gleich und zusammenhängend beschrieben hat, weshalb die weiteren hg. beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus politischen Gründen inhaftiert und im Gefängnis gefoltert worden, unglaubwürdig sei, nicht nachvollziehbar sind.
Dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen um ein unglaubwürdiges Vorbringen handelt, kann im Lichte des im Verfahren ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und der dortigen Ausführungen nunmehr nicht weiter festgestellt werden, weshalb in der Folge von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit der aktuellen Situation im Iran, welche sich seit der Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 05.02.2015, L506 1428923-1/22E hinsichtlich der ausreisekausalen Angaben des Beschwerdeführers nicht in signifikanter Weise geändert hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Iran asylrelevanter Verfolgung unterliegt.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird auf die nachfolgenden Länderfeststellungen, welche bereits Bestandteil der Feststellungen des oa. Erkenntnisses waren und welche sich in Bezug auf das Vorbringen des BF nicht entscheidungswesentlich geändert haben, hingewiesen:
Politische Lage
Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert. Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen. Und sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen.
Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran. Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).
Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren.. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 3.2012).
Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden (AA 3.2013).
Die Amtszeit Ahmadinedschad endete am 03.08.2013. Sein Nachfolger ist Hassan Rohani.
Quellen:
Opposition
Die außerparlamentarische Opposition ist dzt. massiv geschwächt. Von der "grünen Bewegung" ist seit Monaten bzw. Jahren nicht viel zu hören. Dazu trägt vor allem ein allumfassender Überwachungsstaat bei, sodass das Vernetzen oppositioneller Gruppen extrem riskant ist (Telefon- und Internet-Überwachung; Spitzelwesen; Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.). Angesichts der Verschärfung der Wirtschaftslage gegenüber 2012 dürfte das wirtschaftliche Überleben für viele Iraner gegenüber oppositionellen Überlegungen im Vordergrund stehen.
Die "grüne Bewegung" wurde 2009 massiv geschwächt und ist heute, wenn überhaupt, nur mehr in Ansätzen vorhanden. Zum fast völligen Verschwinden der Bewegung hat zweifellos nicht nur das harte physische Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die eigene Bevölkerung im Sommer 2009 beigetragen, sondern auch die allgegenwärtige Überwachung und der massive psychische Druck v.a. auf Intellektuelle, Künstler und Studenten, die - wenn auch nur ansatzweise - als "regimekritisch" gelten (Asylländerbericht 2.2013).
Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Gegen rund zehn Personen ergingen Freiheitsstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren (AI 23.5.2013).
Oppositionelle Politiker und Parteien sehen sich harscher Unterdrückung gegenüber, vor allem seit der Präsidentschaftswahl von 2009. Viele der oppositionellen Führungspersönlichkeiten befinden sich im Gefängnis oder sind langen Politikverboten ausgesetzt (D-A-CH 30.1.2013).
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - zB Mujahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei und Kurdenparteien (zB DPIK, Komalah) und - organisationen (PJAK). Insbesondere gegen die Mitglieder der Volksmudschaheddin wurde in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt (AA11.02.2014).
Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.
Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszusieben, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die Islamisierung der iranischen Hochschulen (AA 8.10.2012).
Quellen
Sicherheitslage
Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt Teheran. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.
Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert (AA 8.10.2012).
Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 11.02.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AA - Auswärtiges Amt (17.6.2013): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html; Zugriff 17.6.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 8.10.2012).
In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).
Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.
Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).
Quellen
Strafen und Strafverfolgung
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.
Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen (AA 11.02.2014).
Quellen
Körperstrafen
Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).
Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.
Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch AA 8.10.2012).
Quellen
Sicherheitsbehörden
Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps (Sepah Pasdaran), das dem Obersten Führer berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.
Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.
Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 11.02.2014).
Quellen
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.
Quellen
Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Quellen
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.
Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 19.4.2013).
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).
Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).
Quellen
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Regierung hielt 2012 an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung fest (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013). Das Kulturministerium, das alle Publikationen von Büchern genehmigen muss, hat den Druck seit 2009 auf Verleger und Autoren erhöht (FH 1.2013). Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (Asylländerbericht 2.2013).
Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde (AA 8.10.2012; vgl. auch BBC 30.5.2013).
Quellen
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Regierung hält an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit fest (AI 23.5.2013).
Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen (AA 8.10.2012).
Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. (Asylländerbericht 2.2013). Zahlreiche unabhängige Gewerkschafter blieben 2012 wegen ihres friedlichen Engagements für Arbeitsrechte in Haft (AI 23.5.2013).
Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation in Folge härterer Sanktionen, hoher Inflation und des Wegfalls der Subventionen für wichtige Güter wie Strom, Wasser, Brot und Benzin war insgesamt eine stärkere Überwachung der bestehenden iranischen Gewerkschaften zu beobachten. Offenbar geht das Regime davon aus, dass bei weiterer Verschärfung der Lage von den Gewerkschaften eine ernstzunehmende Bedrohung ausgehen könnte (AA 11.02.2014).
Quellen
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind idR katastrophal und aufgrund langer Verfahrenszeiten von massiven Überbelegungen geprägt. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Es kommt auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.
Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Es wird häufig über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen berichtet, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Weiters wird Häftlingen oft die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.
In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, d.h., es kommt immer wieder zu Auspeitschungen - sowie Berichten zufolge auch zu geheimen Massenhinrichtungen. Auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weiteren Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet.
Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar.
Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (Asylländerbericht 2.2013; vgl. auch AA 8.102012, AI 23.5.2013, US DOS 19.4.2013).
Quellen
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin.
Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand (AA 11.02.2014; vgl. auch AI 23.5.2013).
Gegen Hunderte von Personen wurden Todesurteile verhängt. Mindestens 314 Menschen wurden offiziellen Angaben zufolge 2012 hingerichtet. Vertrauenswürdige Quellen sprachen von mehr als 230 weiteren Hinrichtungen, womit die Gesamtzahl der vollstreckten Todesurteile bei 544 liegen würde.
Quellen
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 8.10.2012; vgl. auch CIA 15.5.2013). UNHCR geht von ca. 300.000 Christen aus (US DOS 20.5.2013).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben, solange sie nicht missionieren, sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße und ist eher eine Art "Kultusfreiheit" (AA 11.02.2014, FH 1.2013, FFM 2.2013).
Beispiele für die rechtliche Diskriminierung anerkannter religiöser Minderheiten sind, dass ihren Angehörigen höhere Positionen im Staatsdienst verwehrt sind und dass ihnen in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht nicht dieselben Rechte zukommen wie Moslems. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle IranerInnen geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (Asylländerbericht 1.2013; vgl. auch FH 1.2013, AA 11.02.2014).
Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 11.02.2014; vgl. auch USCIRF 30.4.2013).
Während des vergangenen Jahres haben sich die Bedingungen bezüglich Religionsfreiheit für religiöse Minderheiten, insbesondere für die nicht anerkannten Baha¿i, aber auch Christen und Sufi Muslime weiter verschlechtert (USCIRF 30.4.2013).
Die Behörden diskriminierten auch Anhänger der Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und anderer religiöser Minderheiten, darunter Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert waren. Betroffen von Diskriminierungen waren auch philosophische Vereinigungen (AI 23.5.2013).
Körperliche Attacken, Belästigungen, Verhaftungen und Festnahmen haben sich verstärkt. Sogar die anerkannten Minderheiten (Juden, assyrische und armenische Christen und Zoroastrier) waren mit verstärkter Benachteiligung, Festnahmen und Haftstrafen konfrontiert. Angehörige der schiitischen und sunnitischen Geistlichkeit mit von der offiziellen Linie abweichenden Meinungen wurden belästigt, eingeschüchtert und eingesperrt (USCIRF 30.4.2013).
Quellen
Minderheit Christen
Laut UN-Zahlen leben ca. 300.000 Christen im Iran, einige NGOs schätzen, dass es mindestens 370.000 gibt. Das iranische Statistikzentrum berichtet von 117.700 Christen. Die Mehrheit von ihnen sind ethnische Armenier und leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Inoffiziellen Schätzungen zufolge beläuft sich die assyrische, christliche Glaubensgemeinschaft auf ca. 10.000-20.000 Anhänger. Es gibt auch protestantische Konfessionen einschließlich evangelikaler Religionsgruppen. Christliche Gruppen außerhalb des Landes schätzen die Größe der protestantischen christlichen Gemeinschaft auf weniger als 10.000, wenn auch viele Protestanten ihren Glauben im Geheimen praktizieren. Die Sabäer-Mandäer zählen 5.000 bis 10.000 Anhänger. Die Regierung betrachtet die Sabäer-Mandäer als Christen und inkludiert sie bei den drei anerkannten Religionsminderheiten. Allerdings sehen sich die Sabäer-Mandäer selbst nicht als Christen. (US DOS 20.5.2013).
Artikel 13 und 26 der iranischen Verfassung gewähren Christen das Recht auf freien Gottesdienst und Religionsgesellschaften zu bilden.
Artikel 14 verpflichtet die iranische Regierung zur Gleichberechtigung und die Einhaltung der Menschenrechte von Christen (ICHRI 7.12.2010).
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, und sich an die Gesetze halten, können sie ihre Riten und Zeremonien ohne Probleme abhalten.
Repressionen betreffen vor allem missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God") statt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ethnische Christen Muslime taufen würden, da sie dadurch große Probleme mit der Regierung bekommen würden. Ethnische Christen verwenden in ihren Gottesdiensten meist ihre eigene Sprache (z.B. armenisch), dies ruft weniger Misstrauen bei der Regierung hervor. Das Predigen in Farsi kann sehr schnell den Vorwurf der Missionierung hervorrufen. Trotzdem haben staatliche Repressionen auch gegen registrierte Kirchen in letzter Zeit zugenommen, so wurden auch assyrische und armenische Kirchenführer ins Visier genommen.
Kirchen, die in persischer Sprache predigen, stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde" Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag (Wochenende) auf Sonntag (Wochentag) verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen (AA 11.02.2014, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013).
Christliche Konvertiten sehen sich ernsthaften Beschränkungen der religiösen Praxis und Vereinigung gegenüber, ebenso willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen aufgrund der Ausübung ihres Glaubens und Verletzungen des Rechts auf Leben durch staatliche Hinrichtungen und außergerichtlichen Tötungen. Seit Juni 2010 wurden im gesamten Land ca. 300 Christen willkürlich verhaftet, einschließlich in Arak, Bandar Abbas, Bandar Mahshahr, Ardabil, Tabriz, Khoramabad, Mashhad, Hamadan, Rasht, Shiraz, Isfahan, und Elam. In Fällen, die Vergehen aufgrund des religiösen Glaubens betreffen, tendieren die iranischen Behörden dazu, die Häftlinge freizulassen, lassen aber die Vorwürfe oder Verurteilungen weiter bestehen, um die Betroffenen mit einer neuerlichen Verhaftung irgendwann in der Zukunft bedrohen zu können. Ende Jänner 2013 waren noch mindestens 12 Christen in Haft (USCIRF 30.4.2013). (Öffentliche) Hinrichtungen dienen auch als Mittel zur Abschreckung anderer Konvertiten (IGC 22.-24.5.2013, ICHRI 16.1.2013).
Quellen
Missionierung, Konversion, Apostasie, Moharebeh
Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam/Abfall vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Oft wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei sonstiger Androhung der Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angehalten, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden.
Missionarische Tätigkeit ist verboten und wird oft als regimefeindliche Propaganda bestraft. Zuletzt ist wieder ein Anstieg an Verhaftungen von Christen zu verzeichnen, vor allem in jenen evangelikalen Gemeinden ("Hauskirchen"), die sich hauptsächlich aus konvertierten Muslimen zusammensetzen und missionarisch tätig sind (Asylländerbericht 2.2013).
Laut dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtslage im Iran vom Februar 2013 wurden viele Andersgläubige, insbesondere Muslime, die eine andere Religion angenommen haben, verhaftet und wegen ihres Glaubenswechsels psychisch und physisch gefoltert. Manche wurden wegen "Gegnerschaft zu Gott" als "Verderber der Erde" verurteilt (TfI 13.6.2013).
Es ist zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (Asylländerbericht 2.2013).
Zur Behandlung von Konvertiten durch staatliche Behörden muss vorausgeschickt werden, dass die Behörden Konversionen als eine Art "soft war" von ausländischen Mächten, die die Jugend korrumpieren wollen verstanden werden (vgl. Open Doors 2012). Der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion wird als Akt gegen die Staatssicherheit aufgefasst und das iranische Regime reagiert sehr sensibel auf solche Vergehen. Insofern werden Apostasie-Fälle häufig mit Akte gegen die nationale Sicherheit ersetzt bzw. kombiniert. Dies ist auch der Grund, warum solche Fälle üblicherweise vor Revolutionsgerichten verhandelt werden. Da der schiitische Islam in Iran Staatsreligion ist, werden also Taten, die sich gegen diese Religion richten, als Angriff gegen die nationale Sicherheit gewertet (vgl. US DOS 20.5.2013, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013, Asylländerbericht 2.2013, AA 11.02.2014, TfI 13.6.2013).
Der Abfall vom islamischen Glauben wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird.
Sehr viel hängt bei Apostaten von ihrem praktischen Verhalten ab, etwa, davon, ob der Apostat auch öffentlich missionarisch tätig ist.
Apostasie im Ausland ist zwar de iure strafbar, allerdings erlangen iranische Behörden oft keine Kenntnis von im Ausland stattgefundenen Konversionen iranischer Bürger. (BMeiA, Okt.2011).
Das Gesetz verhängt die Todesstrafe bei Taten wie "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes", "Beleidigung von hochrangigen Beamten", "Kampf gegen Gott" (Mohareb) und "Beleidigungen gegen das Andenken von Imam Khomeini und gegen den Obersten Führer der Revolution". Staatsanwälte verwenden moharabeh häufig als Anklage gegen politische und Menschenrechtsaktivisten. Obwohl das Gesetz nicht explizit die Todesstrafe bei Apostasie verlangt, erlassen Gerichte diese Strafe aufgrund ihrer Interpretation der religiösen Fatawa, ihrer rechtlichen Meinung oder Dekreten von religiösen Führern. (US DOS 19.4.2013).
2010 begann die Regierung Reformer und friedliche Protestanten unter anderem mit moharabeh zu verurteilen und hinzurichten. Laut Berichten wurden mehr als zwei Dutzend Personen angeklagt, verurteilt und mit der Todesstrafe belegt. 20 wurden mit Sicherheit hingerichtet (USCIRF 30.4.2013). Zumindest neun Personen wurden 2012 aufgrund von moharabeh oder ähnlichen Anklagen hingerichtet (US DOS 19.4.2013).
Am 26.1.2011 wurde ein Mann wegen Apostasie (nicht Konversion!) in Ahwaz gehängt. Er soll behauptet haben, in Kontakt mit Allah und dem
12. schiitischen Imam zu stehen (Iran Human Rights 31.1.2011).
Quellen
Ethnische Minderheiten
Von den knapp 80 Millionen Iranern sind 61% Perser, 16% Aseris, 10% Kurden, 6% Luren, 2% Belutschen, 2% Araber, 2% Turkmenen und Turkstämme und 1% andere (CIA 11.6.2013). Obwohl die Verfassung formal "in Einklang mit islamischen Kriterien" Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache und sozialem Status verbietet, setzte die Regierung diese Verbote nicht effektiv durch (US DOS 19.4.2013).
Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten rein aus ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Von Diskriminierungen im Alltag wurde jedoch betreffend u.a. Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzten, wurden bedroht, festgenommen und bestraft. Unter den politisch Verfolgten sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufige Verurteilung im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen und oftmals unverhältnismäßig hohe verhängte Strafmaße (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013, AI 23.5.2013).
Quellen
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde.
Frauen, vor allem aus ländlichen Gebieten, die allein reisen, sahen sich manchmal Belästigungen gegenüber und ihre Bewegungsfreiheit außerhalb ihres Heimes bzw. ihres Dorfes ist beschränkt, da sie eine Erlaubnis ihres männlichen Vormunds brauchen (US DOS 19.4.2013). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 31.1.2013).
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 8.10. 2012).
Quellen:
Grundversorgung und medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.
Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 11.02.2014).
Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2012).
Spitälern, Kliniken und Apotheken werden die Medikamente langsam knapp. Obwohl der Handel mit Medikamente von den Sanktionen ausgenommen ist, haben die Restriktionen auf Bankgeschäfte den Import von Medikamente stark beeinträchtigt (BBC 24.11.2012).
Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.
a) als Arbeitnehmer
Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.
b) Private Krankenversicherung
Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.
Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2012).
Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.
Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.
Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.
Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.
Quellen
Behandlung nach Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.
Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (AA 11.02.2014).
Quellen
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen
Das Verbot der Doppelbestrafung wurde im neuen Strafgesetz in den Art. 5,6,7 und 8 aufgenommen, es gilt jedoch nur stark eingeschränkt.
Gemäß Artikel 5 iStGB wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Eine eventuell im Ausland verbüßte Strafe soll aber nach Aussagen von Vertretern der Justiz bei der Strafzumessung im inländischen Verfahren Anrechnung finden. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:
In jüngster Vergangenheit sind keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Dennoch kann nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, dass es zu Doppelbestrafungen kommt (AA 11.02.2014).
Quellen
Exilpolitische Tätigkeit
Die meisten Exilgruppen haben ihre Basis in Westeuropa und den USA. Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran setzen sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortliche oder leitende Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen.
Seit Herbst 2009 gibt es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen von Oppositionellen im Ausland seitens iranischer Sicherheitsbehörden (z.B. in Deutschland und Großbritannien mittels Anrufen und Droh-E-Mails, in der Türkei auch durch physische Angriffe). Des Weiteren ist zu beobachten, dass Teilnehmer an iran-kritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran seitens der Sicherheitsdienste zu ihren Aktionen befragt werden. Anfang April 2010 kündigte Justizminister Bakhtiari die Errichtung eines "Rates zur Koordination mit Auslandsiranern" (Council of Iranians Abroad) an, einer neuen Abteilung innerhalb der iranischen Justiz, die sich mit der "Bewahrung der nationalen Identität und Verteidigung der Rechte von Auslandsiranern" befassen soll. Der Rat hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Seine Einrichtung kann als Versuch interpretiert werden, die iranische Strafjustiz de facto extraterritorial auszuweiten, um exilpolitisches Engagement direkt seitens der iranischen Justiz ahnden zu können, und die Überwachung von Exiliranern zu bündeln. Der Rat könnte z.B. Informationen über Auslandsiraner, die an Demonstrationen gegen die Regierung in Europa teilnehmen, an Gerichte weiterleiten wo dann Urteile in Abwesenheit verhängt werden könnten (AA 8.10.2012, vgl. auch D-A-CH 30.1.2013).
Quellen
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren seine Geburtsurkunde und die Geburtsurkunden seiner Eltern vorgelegt, welche im behördlichen Verfahren nicht beanstandet wurden, weshalb dessen Identität feststeht.
3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
3.2. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seinen Asylgründen beruhen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, insbesonders auf dessen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.
Dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handelt, kann entgegen der Ausführungen im hg. ergangenen Erkenntnis vom 05.02.2015 im Lichte des im Verfahren nunmehr ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und der dortigen Ausführungen nicht festgestellt werden, weshalb in weiterer Folge von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF auszugehen ist.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer politische Gründe als Ursache für die von ihm angegebenen Misshandlungen und daraus resultierenden Narben glaubhaft machen konnte, war eine weitere Erörterung des zusätzlichen Fluchtvorbringens im Detail obsolet und erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit diesem.
3.3. Die hg. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.
Der Beschwerdeführerin nahm dazu im hg. Verfahren Stellung und ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten, sondern bekräftigte diese.
Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der BF machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Konkret führt das dt. Auswärtige Amt zu diesem Themenkreis an:
"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."
Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.
Zu A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration inhaftiert und misshandelt worden ist, er sohin aufgrund seiner regimekritische Haltung Verfolgung im Sinne der GFK zu gewärtgien hatte, in Verbindung mit der Angabe des BF, dass auch nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden sei und er sich nunmehr in Österreich offiziell in der christlichen Gemeinde engagiert, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus einer tatsächlichen bzw. unterstellten politischen Gesinnung auszugehen.
Da sich die iranische Staatsgewalt über das gesamte Territorium erstreckt und die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert werden, stellt sich die Frage einer inländischen Flucht- respektive Schutzalternative nicht.
Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb des Iran befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.3. Im vorliegenden Fall ist mit Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 28.10.2015 zu L 506 1428923-2 die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen; diese ist nunmehr gemäß § 60 Abs. 3 Z 1 FPG gegenstandslos geworden, da dem BF als Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesonders zur Thematik Glaubhaftmachung, wohlbegründete Furcht und Verfolgung im Sinne der GFK) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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