W156 2100446-1•BVwG W156 2100446-1
W156 2100446-1Federal Administrative CourtFeb 22, 2016
Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß
W156 2100446-1/ 4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag der K XXXX KG, XXXX , vertreten durch St XXXX KO GmbH in XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse vom 20.01.2015, Zl.: XXXX , gemäß § 414 Abs. 1
ASVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensrelevanter Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2014, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG i.H.v.
€ 1300 zur Entrichtung an die belangte Behörde binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides vorgeschrieben, weil die Anmeldung für Y XXXX T XXXX , VSNR XXXX , in Folge als Arbeitnehmer bezeichnet, zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 21.10.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 27/für das Finanzamt Neunkirchen-Wr.Neustadt auf der Baustelle in XXXX , festgestellt worden sei, dass für den ob angeführten Arbeitnehmer zumindest am 21.10.2014 die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
2. Mit Schreiben vom 22.122014 wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und begründend ausgeführt, dass die von der Finanzpolizei getroffene Feststellungen bezüglich einer vermeintlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht zutreffend sein. Dieser sei ein guter Freund von Herrn K XXXX (Komplementär der Beschwerdeführerin) und sei am fraglichen Tag nur zufällig einer Baustelle gewesen, da er unter anderem wissen wollte, wie weit die Errichtung der firmeneigenen Halle schon gedient sei. Ein weiterer Grund für den Baustellenbesuch sei die Bitte des Herrn K XXXX gewesen, ihm dringend benötigtes Schmierfett zu besorgen. Dies habe der Arbeitnehmer zeitlich unabhängig auch der Finanzpolizei gesagt. Es sei ein reiner Freundschaftsdienst gewesen und habe der Arbeitnehmer nicht als Arbeiter für die Beschwerdeführerin gearbeitet. Er habe auch keine wie immer geartete Entlohnung erhalten.
Da der Arbeitnehmer auch mit Herrn I XXXX D XXXX befreundet sei, sei er länger geblieben, habe mit ihm geplaudert und ihm Ziegel zugereicht. Ebenfalls sei Herr A XXXX K XXXX , ein weiterer Freund von Herrn K XXXX , auf der Baustelle gewesen und könne bezeugen, dass der Arbeitnehmer nicht mitgearbeitet habe.
Infolge wird auf die von der Finanzbehörde Niederschrift festgehaltene so genannte Verweigerung der Aussage eingegangen und vorgebracht, dass Herr K XXXX den Bus erst verärgert verlassen habe, als er von den ermittelnden Personen verbal bedrängt worden sei, doch die Wahrheit zu sagen.
3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen und des festgestellten Sachverhaltes führte die belangte Behörde unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zusammengefasst aus, dass der in der Strafanzeige der Finanzpolizei angeführte Sachverhalt eindeutig das Wirken in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erkennen lasse. Eine Vereinbarung eines generellen Vertretungsrecht seit dem Aktenmaterial nicht zu entnehmen und sei auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Des Weiteren geht die belangte Behörde auf die Elemente der persönlichen Abhängigkeit wie Bindung an die Arbeitszeit und den Arbeitsort im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ein. Hinsichtlich der Entgeltlichkeit wird auf das Anspruchslohnprinzip verwiesen und Ausführungen zu Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten getätigt. Es wird weiter ausgeführt, dass ein für die sachliche Rechtfertigung der vorgebrachten Unentgeltlichkeit der Beschäftigung erforderliches Naheverhältnis weder nachgewiesen worden sei noch Behauptungen aufgestellt worden seien, aus denen eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung abgeleitet werden könnte. Auch wenn ein Freundschaftsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und Herrn K XXXX vorliegen sollte, könnte die vom Arbeitnehmer erbrachte Tätigkeit nicht als im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes erbracht angesehen werden, zumal es sich um eine Tätigkeit für den Geschäftsbetrieb und nicht um eine für das private Umfeld gehandelt habe.
4. Mit Schreiben vom 29.01.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Arbeitnehmer keine Maurertätigkeiten ausgeführt habe, sondern lediglich mit seinem Bekannten geplaudert und ihm lediglich ein paar Ziegel zugereicht habe. Die verschmutzte Arbeitskleidung sei aber keine typische Mauerbekleidung mit der typischen Verschmutzung wie Mörtelspritzer. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer Arbeitskleidung anhatte, sei von diesem bereits bei der Einvernahme damit erklärt worden, dass er zuhause gearbeitet habe.
Infolge wird vorgebracht, dass sehr wohl Beweise für das Naheverhältnis zwischen Herrn K XXXX und dem Arbeitnehmer angeboten worden wären, indem Zeugen namhaft gemacht worden wären, die die Vorgänge auf der Baustelle und das Freundschaftsverhältnis bestätigen könnten. Auch habe der Arbeitnehmer in seinem Einspruch in eigener Sache beim AMS bereits auf das freundschaftliche Verhältnis aufmerksam gemacht. Weder das Beibringen des Schmierfettes noch die Zubereitung des Grundstückes und die Zureichung von Ziegeln könnten Argumente für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses seien. Es werden neuerlich Zeugen für das Vorliegen des Freundschaftsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und Herrn K XXXX namhaft gemacht.
5. Mit Schreiben vom 04.02.2015 wurde der verfahrensgegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde verweist ergänzend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Erbringung eines Gefälligkeit- bzw. Freundschaftsdienstes für einen Geschäftsbetrieb.
6. Mit Schreiben vom 31.08.2015 übermittelt die belangte Behörde ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde des Arbeitnehmers in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung, indem als Vorfrage über die Beschäftigung beim BF erkannt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Rahmen einer durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle am 21.10.2014, ca. 13:20 Uhr, in XXXX , wurde der in Rede stehende Arbeitnehmer sowie Herr I XXXX D XXXX , Dienstnehmer der BF bei Maurertätigkeiten angetroffen.
Am verfahrensgegenständlichen Tag rief der Allein haftende Gesellschafter der Beschwerdeführerin, Herr K XXXX , gegen 10:00 Uhr beim Arbeitnehmer an, damit ihm dieser Schmierfett für den Stapler auf die Baustelle bringe. Der Arbeitnehmer erschien gegen 10:30 mit dem Schmierfett auf der Baustelle, machte in Folge im Baucontainer Frühstück und reichte dem Dienstnehmer der Beschwerdeführerin Ziegel auf dem Baugerüst zu.
Herr Karabulut verließ gegen 11:00 die Baustelle in Kenntnis der Anwesenheit des Arbeitnehmers.
Bei der Kontrolle durch die Organe der Abgabenbehörde des Bundes war der Arbeitnehmer noch auf der Baustelle und hielt sich am Baugerüst auf. Ein generelles Vertretungsrecht des Arbeitnehmers wurde nicht behauptet und finden sich keine Hinweise auf eine derartige Vereinbarung.
Unentgeltlichkeit wurde nicht vereinbart.
Der Arbeitnehmer war seit dem 01.10.2014 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, in die Beschwerde der Beschwerdeführerin, in den Vorlagebericht sowie die Niederschriften der Organe der Abgabenhörde des Bundes anlässlich der Kontrolle am 21.10.2014. Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes vor allem auf die obigen Unterlagen gestützt.
Hinsichtlich der Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Beschwerdeführerin ist der belangten Behörde zu folgen und wurde der Umstand, dass der Arbeitnehmer Ziegel zureichte, weder durch die BF noch den Arbeitnehmer in Abrede gestellt.
Nicht gefolgt konnte dem Vorbringen der Beschwerdeführerin werden, dass es sich beim Aufenthalt des Arbeitnehmers lediglich um einen Kurzbesuch auf der Baustelle gehandelt hat, um den Baufortschritt zu begutachten; hielt sich der Arbeitnehmer doch auf der Baustelle aufgrund des Anrufes des Herrn K XXXX seit ca. 10:30 auf und war im Zeitpunkt der Kontrolle um 13:20, also rund drei Stunden später, auch noch aufhältig. Es erscheint wenig glaubwürdig, dass sich der Arbeitnehmer lediglich für die Zubereitung eines Frühstückes und dem Zureichen von 6-7 Ziegel drei Stunden auf der Baustelle aufhielt. Auch die dem Akt erliegenden Fotos, die den Arbeitnehmer auf dem Gerüst zeigen, vermitteln nicht den Eindruck eines kurzen Freundschaftsbesuches aus privaten Gründen. In Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Behauptung eines rein privaten Besuches des Arbeitnehmers um eine Schutzbehauptung handelt.
3. 1 Verfahrensrelevante rechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß§ 33 Abs. 1a leg.cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 leg.cit. können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 leg.cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
In seiner ständigen Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten im Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (so VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081; vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390; vom 02.07.2011, Zl, 2011/08/0162; vom 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers mit Bauhilfsdiensten fällt zweifellos in die Kategorie der einfachen manuellen Tätigkeiten, sodass dessen persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht näher geprüft werden musste und sich aus den vorgefundenen Umständen ergibt.
Vorgebracht wurde von der BF, dass es sich bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers um einen Gefälligkeitsdienst und sohin um keine der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegende Tätigkeit gehandelt hat.
Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine für ein Unternehmen erbrachte Leistung nicht als im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes erbracht angesehen werden kann, zumal es sich bei den Arbeiten um solche für den Geschäftsbetrieb und nicht um solche für ein privates Umfeld gehandelt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. 09. 2011, Zl. 2009/08/0181, vom 19. 12. 2012, Zl. 2012/08/0165, vom 14. 02. 2013, Zl. 2012/08/0167 und vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177).
Auf das gegenständliche Verfahren bezogen bedeutet dies, dass selbst im Falle des Vorliegens eines Freundschaftsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und Herrn K XXXX als Komplementär der Beschwerdeführerin erster sich dort nicht privat aufgehalten hatte, sondern im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Beschwerdeführerin, weshalb schon die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung nicht als im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes erbracht angesehen werden kann, da es sich bei der Tätigkeit um eine solche für den Geschäftsbetrieb und nicht um eine solche für ein privates Umfeld gehandelt hat.
Davon ausgehend erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde - ausgehend von der oben erwähnte Vermutung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im üblichen Sinn - als nicht zu beanstanden.
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit angenommen hat.
Unter Entgelt iSd. § 49 Abs. 1 ASVG sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten enthält. Das Dienstverhältnis ist im Zweifel entgeltlich. (vgl. OGH vom 7. Februar 1978, Arb. 9665). Eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen (vgl. OGH vom 6. Oktober 1970, Arb. 8817 u.a.), sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist (vgl. dazu etwa WILHELM, Entgeltliche und unentgeltliche Arbeitsverhältnisse, in: Tomandl, Hrsg., Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 1 ff, insbesondere 16 f). Unentgeltliche Dienstverhältnisse in diesem Sinne werden eher selten sein, und wenn, dann aus ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. WILHELM, aaO, 16 f; KOCEVAR, Unentgeltliche Dienstleistungen, DRdA 1975, 77 ff). Die Unentgeltlichkeitsabrede würde bei solchen Dienstverhältnissen in der Regel Motiven entspringen, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen würden. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (VwGH 25.09.1990, 89/09/0334, VwGH 27.04.1993, 93/08/0007).
Derartige Motive zur Beschwerdeführerin, der als KG die Dienstleistung des Arbeitnehmers zugutekam, wurden nicht behauptet und können nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht durch eine allfällige Nahebeziehung des Arbeitnehmers zum Herrn K XXXX substituiert werden.
Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Eine Beschäftigung unter nahen Angehörigen (Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder), die im Zweifel nicht auf ein (entgeltliches) Dienstverhältnis, sondern auf die Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten hindeutet (vgl. §§ 90 und 98 ABGB), liegt nicht vor.
Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist die Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf sachliche Rechtfertigung (im Zusammenhang mit behaupteten Gefälligkeits- oder Freundschaftsdiensten: siehe oben) standhalten. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, die Unentgeltlichkeit der Dienstleistungen ausdrücklich oder konkludent vereinbart zu haben, sondern lediglich vorgebracht, dass der Arbeitnehmer keine wie auch immer geartete Entlohnung erhalten hat.
Die belangte Behörde ist zutreffend von einer Entgeltlichkeit der Tätigkeit ausgegangen, ohne die tatsächliche Leistung von Entgelt prüfen zu müssen (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2012/08/0165).
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG zu Recht erfolgte.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2).
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass an einem bestimmten Tag ein Prüfeinsatz der Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes erfolgte und dabei ein - zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldeter - Dienstnehmer bei der Arbeit für die Beschwerdeführerin angetroffen wurde, womit der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt ist.
Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen. Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (siehe VwGH vom 13.05.2009, Geschäftszahl 2008/08/0249).
Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0137, mwN).
Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend erkannt hat und erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung in der Beschwerde indirekt durch das Beweisanbot der Einvernahme von Zeugen gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil er in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde.
Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Von der Einvernahme der genannten Zeugen konnte auch abgesehen werden, da diese zur Untermauerung des Naheverhältnisses des Arbeitnehmers und des Herrn K XXXX genannt wurden. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass ein allfälliges Naheverhältnis der Beiden nicht von rechtlicher Relevanz ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend
§ 113 Abs. 1 Z 1 IVm Abs. 2 ASVG und § 4 Abs. 2 ASVG (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081; vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390; vom 02.07.2011, Zl, 2011/08/0162; vom 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274; vom 7. 09. 2011, Zl. 2009/08/0181, vom 19. 12. 2012, Zl. 2012/08/0165, vom 14. 02. 2013, Zl. 2012/08/0167 und vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177; vom 16. 06. 2004, Zl. 2001/08/0028; vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249; vom 11. 07. 2012, Zl. 2010/08/0137) ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab.
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