W122 2101739-1•BVwG W122 2101739-1
W122 2101739-1Federal Administrative CourtFeb 22, 2016
Unterbrechung Zivildienst, Wegfall des Rechtschutzinteresses
W122 2101739-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.01.2015, Zl. 403078/20/ZD/0115, betreffend Unterbrechung des ordentlichen Zivildienstes, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der Beschwerdeführer gab am 29.10.2013 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.11.2013 wurde daher der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 29.10.2013 festgestellt.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.04.2014 wurde der Beschwerdeführer wunschgemäß dem XXXX zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum von 01.09.2014 bis 31.05.2015 zugewiesen.
Gemäß ärztliche Bestätigung vom 30.10.2014 würde der Beschwerdeführer an einem Leistenbruch leiden. Eine Fortführung des Zivildienstes wäre als Fahrer und ohne Heben von Lasten über fünf Kilo möglich.
Mit Schreiben vom 06.11.2014 ersuchte die Einrichtung um den raschen Abzug des Beschwerdeführers, da er für die weitere Ableistung des Zivildienstes in der zugeteilten Organisation aufgrund einer leistenbruchbedingten Einschränkung Lasten über fünf Kilo zu heben nicht (mehr) geeignet sei.
Mit E-Mail vom 17.11.2014 wurde die Bezirkshauptmannschaft Baden von der belangten Behörde ersucht, ein Gutachten zur Feststellung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen.
Mit Schreiben vom 30.12.2014 teilte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Baden der Zivildienstserviceagentur mit, dass über den Beschwerdeführer mangels Erbringung eines Gutachtens eines Facharztes für Chirurgie kein Gutachten erstellt werden könnte.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verfügte die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid vom 12.01.2015, Zl. 403078/20/ZD/0115, die Unterbrechung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 18 Z 3 iVm § 19 Abs. 3 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 idgF. mit Wirkung per 16.01.2015 (letzter Arbeitstag). Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Erhebung einer Beschwerde weiterhin bis zur Entscheidung über die Beschwerde Zivildienst zu leisten habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und erstattete ein umfassendes Vorbringen.
Am 26.02.2015 langte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 22.02.2016 bestätigte die belangte Behörde, dass eine Unterbrechungswirkung nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführer die Zivildienstpflicht mit dem ursprünglich vorgesehenen Datum abgeleistet hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war für den Zeitraum von 01.09.2014 bis 31.05.2015 zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verpflichtet.
Der Beschwerdeführer war mit der Einschränkung keine schweren Lasten zu heben gesundheitlich geeignet, Hilfsdienste wie beispielsweise Reinigungsarbeiten zu leisten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Unterbrechungsbescheid wurde nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer verrichtete Dienst ohne Unterbrechung.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG ist bei Einstellungen eines Verfahrens kein Erkenntnis zu fassen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hat das BVwG Entscheidungen, die nicht durch Erkenntnis zu fällen sind, durch Beschluss zu fassen.
Zu A)
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdegegenstandes kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; jüngst auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit 31.05.2015 seinen Zivildienst in der Dauer von neun Monaten zur Gänze abgeleistet hat somit keine Unterbrechung eingetreten ist, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 i. V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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