W116 1435593-1•BVwG W116 1435593-1
W116 1435593-1Federal Administrative CourtFeb 22, 2016
Behebung der Entscheidung, Familieneinheit, Familienverfahren,<br/>Kassation
W116 1435593-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen
XXXX,
StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamts (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 15.05.2013, Zl. 12 03.076-BAT, beschlossen:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes I. behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 13.03.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag).
1.2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2013 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
Der Bescheid wurde dem von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter nachweislich am 22.05.2013 zugestellt.
1.3. Am 15.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
2. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof/Bundesverwaltungsgericht:
2.1. Mit Schriftsatz vom 05.06.2013, am folgenden Tag beim Bundesasylamt eingelangt, erhob der von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter gegen den Spruchpunkt I. des genannten Bescheides rechtzeitig Beschwerde an den (damals noch zuständigen) Asylgerichtshof.
2.2. Mit Schreiben vom 07.06.2013 wurde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vorgelegt.
2.3. Wie sich aus einem Aktenvermerk vom 16.12.2015 ergibt, teilte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am Vortag der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung mit, dass zwischenzeitig die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet eingereist seien. Nach weiteren Recherchen beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA RD NÖ) wurden die Personalien einschließlich der IFA-Zahlen der Familienmitglieder des Beschwerdeführers bekannt gegeben und zunächst mitgeteilt, dass zwar Einreiseanträge gestellt, die Verfahren dazu aber eingestellt worden seien. Weiters seien Ladungen zur Einvernahme an die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers versendet worden, diese hätten jedoch nicht stattgefunden. Weitere Informationen würden im System des BFA nicht aufscheinen und Abfragen des GVS, IZR und ZMR hätten keine positiven Informationen ergeben.
2.4. Im Rahmen der am 17.12.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers - auf dessen Familienmitglieder und die diesbezüglichen Auskünfte des Bundesamtes angesprochen - mit, dass die Mutter und seine beiden Schwestern bereits Asylanträge gestellt hätten.
2.5. Mit Schreiben vom 14.12.2015 und vom 30.12.2015 wurden für den Beschwerdeführer Stellungnahmen eingebracht.
2.6. Mit E-Mail vom 09.02.2016 bestätigte das BFA schließlich, dass die Mutter und die beiden Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind, unter anderen Namen Asylanträge gestellt haben und mittlerweile zu ihren Anträgen einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist ein minderjähriger afghanischer Staatsbürger, reiste am 13.03.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013 wurde sein Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2014 erteilt. Gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten hat er binnen offener Frist eine Beschwerde eingebracht, das Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht nach wie vor anhängig. Zwischenzeitig sind die Mutter und die beiden Geschwister des nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich eingereist und haben ebenfalls Asylanträge gestellt. Ihre Verfahren sind beim BFA anhängig.
1.2. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.1. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes u.a., wer leiblicher Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist.
§ 34 Abs. 4 Satz 1 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen hat.
Dazu hat der Verfassungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 18.09.2015, E°1174/2014-18, unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt, dass ein Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973) verletzt worden sei und dazu u. a. ausgeführt: "[...] Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters (und dessen weiteren Kindern und seiner nunmehrigen Ehefrau) als Familienverfahren durchzuführen war (vgl. etwa auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt. [...]"
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor minderjährig und über seinen Asylantrag wurde noch nicht rechtkräftig abgesprochen. Da in der Zwischenzeit nun auch seine Mutter und Geschwister Asylanträge in Österreich gestellt haben und diese nach wie vor beim BFA anhängig sind, ist der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid entsprechend der oben angeführten Judikatur des VfGH hinsichtlich seines Spruchpunkt I. gemäß § 34 AsylG 2005 zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, damit die Verfahren der Familienangehörigen iSd. §°2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 "unter einem" geführt werden können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 34 AsylG 2005 erweist sich insofern als klar und eindeutig. Wie weiters unter II.2.1. angeführt, stützt sich der vorliegende Beschluss darüber hinaus auf die unmissverständlichen und Ausführungen des VfGH betreffend §°34 AsylG 2005 in einem ähnlich gelagerten Fall. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor.
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