W110 2115264-1•BVwG W110 2115264-1
W110 2115264-1Federal Administrative CourtFeb 22, 2016
Einkommensnachweis, Nettoeinkommen, Richtsatzüberschreitung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand
W110 2115264-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 31.08.2015, GZ: XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 08.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
2. Am 22.06.2015 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerde-führer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schriftsatz vom 17.07.2015 ein Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse über den Bezug von Rehabilitationsgeld.
4. Mit Schriftsatz vom 20.07.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung von € 71,21) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
5. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen den Richtsatz überschreite und dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er ausführte, er könne die Berechnung seines Einkommens durch die belangte Behörde nicht nachvollziehen. Die Auszahlung des Taggeldes von € 40,55 erfolge alle vier Wochen, somit jeweils für 28 Tage, und sein Einkommen betrage daher € 1.135,40 (und nicht wie von der belangten Behörde angenommen € 1.233,39), wie aus dem übermittelten Kontoauszug ersichtlich sei. Der Beschwerde beigelegt waren das bereits zuvor übermittelte Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und eine "Rehabilitationsgeldbestätigung" derselben Stelle, wonach die Auszahlungen jeweils alle vier Wochen im Nachhinein erfolgen würden.
8. Am 05.10.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1. 1 Mit seinem Antrag vom 08.06.2015 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen legte der Beschwerdeführer eine Wohnungsaufwandsbestätigung eines Immobilienunternehmens (monatliche Gesamtkosten € 185,19) und zwei Kontoauszugsblätter, auf denen ua. "Reha-Geld" in Höhe von €
1. 135,40 ausgewiesen ist, vor.
1. 2 Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer folgendes, mit 22.06.2015 datiertes Schreiben:
"[...] Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Taggeldbestätigung des Rehageldes nachreichen
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[...]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
1. 3 Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin ein Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 08.07.2015, wonach das tägliche Rehabilitationsgeld im Jahr 2015 € 40,55 betrage. Es gebühre ua. für den Zeitraum 15.03.2014 - 31.01.2015 (323 Tage) und 01.02.2015 - 31.12.2015 (334 Tage).
1. 4 Die belangte Behörde richtete weiters an den Beschwerdeführer folgendes, mit 20.07.2015 datiertes Schreiben:
"[...] Wir haben Ihren Antrag vom 08.06.2015 auf
geprüft und dabei festgestellt, dass
Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Ev. Außergewöhnliche Belastungen bitte nachreichen.
[...]
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]"
1. 5 Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3. 1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3. 2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. 3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich. [...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) [...]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
3. 4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommensnachweis, nämlich der Bestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 08.07.2015 über den Bezug des Rehabilitationsgeldes, geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein tägliches Rehabilitationsgeld von €
40,55 netto erhält und dass dieses für 365 Tage im Jahr gewährt wird. Somit ergibt sich - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - ein monatliches Einkommen von € 1.233,39. Somit überschreitet das Haushaltseinkommen, welches monatlich netto €
1. 233,39 beträgt (ausgehend von einem täglichen Rehabilitationsgeld von € 40,55 netto) die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall im Bescheiderlassungszeitpunkt € 976,99, im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, d.h. seit 1.1.2016 € 988,71). Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Mietkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, wurde Derartiges trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht vorgebracht (im Übrigen sind solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dann als anerkannt zu werten, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden [vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN]).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, wonach er tatsächlich über ein geringeres als das von der belangten Behörde angenommene Haushaltseinkommen verfüge, vermochte er ein solches nicht nachvollziehbar nachzuweisen. Die Vorlage eines Kontoauszuges ersetzt einen entsprechenden (auf seine Richtigkeit hin nachprüfbaren) Einkommensnachweis nicht. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Einkommensnachweis, die Bestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkassa, bildet die Grundlage der von der belangten Behörde durchgeführten Berechnung. In Anbetracht dessen kann die Annahme eines niedrigeren Netto-Haushaltseinkommens nicht auf einen bloßen Kontoauszug gestützt werden, zumal der Kontoauszug nicht zwingend den Geldbetrag für den gesamten Monat ausweisen muss sondern auch einen kürzeren Zeitraum betreffen kann (was im Übrigen gegenständlich der Fall ist), sodass keine Schlüsse bezüglich der Berechnung der Behörde gezogen werden können bzw. auch deren Unrichtigkeit durch den Kontoauszug nicht annähernd belegt werden kann. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift eigene Berechnungen anstellt, kann diesen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer geht nämlich davon aus, dass aufgrund der Auszahlungsmodalitäten (jeweils alle vier Wochen) das Rehabilitationsgeld jeweils nur für 28 Tage (4 x 7 Tage) gebühre und somit nur € 1.135,40 monatlich betrage. Wie oben ausgeführt, gebührt das Rehabilitationsgeld jedoch für 365 Tage im Jahr, was auch aus dem vorgelegten Einkommensnachweis hervorgeht, dessen tabellarischer Aufstellung zufolge der Beschwerdeführer im Jahr 2015 für 365 Tage Rehabilitationsgeld erhalten hat: "15.03.2014 - 31.01.2015 (323 Tage)" und "01.02.2015 - 31.12.2015 (334 Tage)" ergibt 31 Tage (Jänner 2015) + 334 Tage = 365 Tage. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie an der Einkommensberechnung, wie sie sich aus dem erwähnten Einkommensnachweis ergibt, festgehalten hat [(40,55 x 365)/12 = 1.233,39].
Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
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