W108 2002148-1•BVwG W108 2002148-1
W108 2002148-1Federal Administrative CourtFeb 22, 2016
Einhebungsgebühr, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren,<br/>Klagsausdehnung, Pauschalgebühren, Streitwert, Wertgrenze,<br/>Zahlungsauftrag
W108 2002148-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) 1.
XXXX und 2. des XXXX , beide vertreten durch: Lindner Rock Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.11.2012, Zl. 212 C 469/07x - VNR3, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1.1. Am 21.09.2007 brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine "Mietzins- und Räumungsklage" verbunden mit dem Antrag auf pfandweise Beschreibung mit einem gerichtsgebührenrelevanten Streitwert von 2.980,70 EUR (Streitwert Zahlungsbegehren: 2.286,70 EUR; Streitwert Räumungsbegehren: 694 EUR) ein.
Dafür wurde eine Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von 154 EUR durch Gebühreneinzug entrichtet.
1.2. In der Verhandlung am 20.10.2007 schränkten die Beschwerdeführer - unter Aufrechterhaltung des übrigen Klagebegehrens [des Räumungsbegehrens] - das Zahlungsbegehren um die Mietzahlung für September 2007 um 515,44 EUR auf 1771,26 EUR ein und dehnten es gleichzeitig aufgrund der offenen Mietzinse für Oktober, November und Dezember von jeweils 515,44 EUR um den Betrag von 1.546,32 EUR auf 3.317,58 EUR aus, sodass das Zahlungsbegehren wie folgt zu lauten habe:
"Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von € 3.317,58 samt 8 %
Zinsen aus .... zu bezahlen."
Aufgrund dieser Erweiterung der Klage entrichteten die Beschwerdeführer ergänzend eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von 128,70 EUR durch Gebühreneinzug.
1.3. Mit Schriftsatz vom 11.08.2008 verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass die beklagte Partei drei Zahlungen von je 463,99 EUR, gewidmet für die Mietzinse 10/07, 11/07 und 12/07, und drei Zahlungen von je 493,40 EUR, gewidmet für die Mietzinse 02/08, 03/08 und 04/08, geleistet habe und seit Mai 2008 jegliche Zahlung eingestellt habe. Unter Berücksichtigung der Mietzinsvorschreibungen für den Zeitraum Jänner 2008 bis Mai 2008 von je 548,22 EUR, sohin 2.741,10 EUR, der Vorschreibung für Juni 2008 infolge Betriebskostennachverrechnung von 564,90 EUR und der weiteren Vorschreibungen für Juli 2008 und August 2008 von je 548,22 EUR, gesamt 1.096,44 EUR, errechne sich, inkludierend Bestandzins August 2008, eine aushaftende Forderung von 7.720,02 EUR, von welchem Betrag die Zahlungen des Beklagten von insgesamt 2.872,17 EUR in Abzug zu bringen seien, sodass sich letztlich ein offener Saldo in der Höhe von 4.847,85 EUR errechne, sodass das Klagebegehren sohin von 3.317,58 EUR auf 4.847,85 EUR ausgedehnt werde, sodass es wie folgt zu lauten habe:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den ausgedehnten Klagsbetrag Euro 4.847,85 samt jeweils 8 % Zinsen aus ... zu bezahlen, sowie weiters die Prozesskosten zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen, dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
Das Räumungsbegehren bleibt ausdrücklich aufrecht ... ."
2. Im Zuge einer Nachprüfung im Jahr 2012 ordnete die Revisorin - unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, dass gemäß § 18 GGG eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühr nicht eintrete, wenn das Klagebegehren eingeschränkt werde - für die Streitwerterhöhung mit Schriftsatz vom 11.08.2008 die ergänzende Einhebung einer Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von 385,-- EUR an.
3. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung wurde dieser Betrag den Beschwerdeführern mit dem nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des genannten Bezirksgerichtes vom 23.11.2012 samt einer Einhebungsgebühr in der Höhe von 8 EUR gemäß der damals gegolten habenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 [nunmehr: § 6a Abs. 1] Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) zur Zahlung zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.
4. Diesen Zahlungsauftrag bekämpften die Beschwerdeführer in offener Frist mit Berichtigungsantrag vom 05.12.2012, in welchem sie die Aufhebung des Zahlungsauftrages begehrten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Schriftsatz vom 11.08.2008 das Zahlungsbegehren gegenüber dem ausgedehnten Zahlungsbegehren von 3.317,58 EUR s.A. aus der Streitverhandlung vom 20.12.2007 lediglich um 1.530,27 EUR, sohin auf 4.847,85 EUR ausgedehnt worden sei, nachdem das Zahlungsbegehren in der Streitverhandlung vom 20.12.2007 gegenüber dem Zahlungsbegehren von 2.286,76 EUR aus der Klage um 1030,88 EUR ausgedehnt worden sei. Unter Zugrundelegung des Gebührenstreitwertes für das Räumungsbegehren von 694 EUR ergebe sich sohin ein Gesamtgebührenstreitwert von 5.541,85 EUR. Die diesem Betrag zu Grunde liegende Pauschalgebühr von insgesamt 282,70 EUR sei von Seiten der Beschwerdeführer durch Gebühreneinzug entrichtet worden. Dass eine Einschränkung des Klagebegehrens keine Auswirkungen für die Pauschalgebühr habe, sei zwar richtig, jedoch hätten die Beschwerdeführer das Klagebegehren in der Verhandlung vom 20.12.2012 ausgedehnt, und zwar dahingehend, dass, abgesehen vom Räumungsbegehren, die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei einen Betrag von 3.317,58 s.A. zu bezahlen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer über die Zusammensetzung des Klagebegehrens gemäß Protokoll vom 20.12.2007 bzw. im Schriftsatz vom 11.08.2008 hätten auf die Berechnung der Pauschalgebühr keine Auswirkung, da die Berechnung der Pauschalgebühr als Bemessungsgrundlage nur die Forderung aus dem Klagebegehren zu berücksichtigen habe. Das Klagebegehren sei von den Beschwerdeführern formell nie eingeschränkt worden, sodass die sich aus den Zahlungen durch die beklagte Partei ergebenden Beträge nicht zur Bemessungsgrundlage hinzugezählt werden könnten. § 18 Abs. 3 GGG lasse bei einer Einschränkung des Klagebegehrens lediglich keinen Rückzahlungsanspruch entstehen, bedeute aber nicht, dass bei einer erfolgten Wiederausdehnung der eingeschränkte Betrag wieder hinzuzuzählen wäre. Diese Bestimmung stelle nur klar, dass bei der Bemessung der Pauschalgebühr jeweils vom höchsten Betrag des Zahlungsbegehrens auszugehen sei.
5. Nach Vorlage des Berichtigungsantrages an den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz setzte dieser mit Bescheid vom 07.01.2013 das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 5a GEG bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2012/16/0130 anhängigen Verfahrens aus.
6. In weiterer Folge wurde der Berichtigungsantrag samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied in der Verwaltungssache zu Zl. 2012/16/0130 mit Erkenntnis vom 29.04.2014. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass eine Aufspaltung in eine Klageausdehnung und eine Klageeinschränkung den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsausspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag ändert und die Ausdehnung des Klagebegehrens innerhalb der Grenzen des Streitwertes keine Gerichtsgebührenschuld entstehen lässt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht fest.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Zahlungsauftrages):
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
3.2.1. Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Verwaltungssache zu Zl. 2012/16/0130, aufgrund der das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer ausgesetzt worden war, war dieses Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 VwGVG vom Bundesverwaltungsgericht fortzusetzen.
3.2.2.1. Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
TP 1 in der für den Zeitpunkt der Klageeinbringung und der Klageerweiterung maßgebenden Fassung legte die Pauschalgebühr bei einem Wert des Streitgegenstandes über 2.180 EUR bis 3.630 EUR mit 140 EUR, bei einem Wert des Streitgegenstandes über 3.630 EUR bis
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 54 Abs. 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
Nach § 54 Abs. 2 JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1c GGG in der hier maßgebenden Fassung betrug die Bemessungsgrundlage 694 Euro bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie bei Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen.
Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist.
Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt gemäß § 18 Abs. 3 GGG nicht ein, wenn das Klagebegehren eingeschränkt wird.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage und gemäß § 2 Z 1 lit. b leg. cit., wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, begründet. Wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klageerweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.
Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die u.a. in der Tarifpost 1 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind. Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
3.2.2.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Für die ursprüngliche, am 21.09.2007 eingebrachte Klage mit einem gerichtsgebührenrelevanten Streitwert von 2.980,70 EUR (2.286,70 EUR für das Zahlungsbegehren zuzüglich 694 EUR für das Räumungsbegehren gemäß § 16 Abs. 1 Z 1c GGG) entstand eine Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG iVm § 19a GGG in Höhe von 154 EUR, welche von den Beschwerdeführern entrichtet wurde.
In der Verhandlung am 20.10.2007 und im Schriftsatz vom 11.08.2008 schränkten die Beschwerdeführer - unter Aufrechterhaltung des übrigen Klagebegehrens [des Räumungsbegehrens] - das Zahlungsbegehren einerseits um Beträge ein und dehnten es gleichzeitig um andere Beträge aus und begehrten das gerichtliche Urteil, dass die beklagte Partei den Betrag von 3.317,58 EUR (Verhandlung am 20.10.2007) bzw. letztlich den Betrag von 4.847,85 EUR (Schriftsatz vom 11.08.2008) jeweils samt Zinsen zu bezahlen habe.
Die Formulierungen des Begehrens bzw. des Urteilsspruches in der Verhandlung am 20.10.2007 und im Schriftsatz vom 11.08.2008 [siehe oben I.1.2. und I.1.3.] durch die Beschwerdeführer sind bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass damit eine Erweiterung des Klagebegehrens (und damit des Streitwertes) (lediglich) auf den Betrag des (jeweiligen) neuen Begehrens (des [jeweils] neu begehrten Urteilsspruches) - und nicht (wie offenbar die Revisorin bzw. der Kostenbeamte meinte) auf den Betrag des neuen Begehrens zusätzlich zum Betrag des ursprünglichen (bzw. erstmals erweiterten) Klagebegehrens - vorgenommen wurde. Auch eine Aufspaltung in eine Klageausdehnung hinsichtlich der Titel, in denen sich die Beträge vergrößerten, und eine Klageeinschränkung hinsichtlich der Titel, hinsichtlich welcher sich die Beträge verringerten, wie sie in der Verhandlung am 20.10.2007 und im Schriftsatz vom 11.08.2008 geltend gemacht wurden, ändert bei einer derartigen Formulierung den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsausspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag (vgl. VwGH 29.04.2014, 2012/16/0130). Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. die bei Wais/Dokalik, 11. Auflage, zu E. 12 zu § 1 GGG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Es erfolgte sohin in der Verhandlung am 20.10.2007 eine Ausdehnung des Klagebegehrens (und damit des Streitwertes) von ursprünglich 2.980,70 EUR auf den Betrag von 4.011,58 EUR (erweitertes Zahlungsbegehren: 3.317,58 EUR und Räumungsbegehren: 694 EUR) sowie mit Schriftsatz vom 11.08.2008 eine weitere Ausdehnung des Klagebegehrens (nach der Klageausdehnung am 20.10.2007 auf 4.011,58 EUR) auf den Betrag von 5.541,85 EUR (neuerlich erweitertes Zahlungsbegehren: 4.847,85 EUR und Räumungsbegehren: 694 EUR).
Daraus folgt, dass die Klageerweiterung in der Verhandlung am 20.10.2007 auf den Betrag von 4.011,58 EUR eine Erhöhung der Gerichtsgebührenschuld bewirkte, weil dadurch die in TP 1 GGG festgelegte Wertgrenze von 3.630 EUR überschritten wurde. Es entstand daher - gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG mit dem Beginn der Protokollierung - eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iVm § 19a GGG in Höhe von 282,70 EUR, wovon nach Abzug der bereits bezahlten Gerichtsgebühr in der Höhe von 154 EUR noch ein Betrag in der Höhe von 128,70 EUR offen war, der von den Beschwerdeführern jedoch unbestritten bereits entrichtet wurde.
Die weitere Ausdehnung des Klagebegehrens mit Schriftsatz vom 11.08.2008 auf den Betrag von 5.541,85 EUR ließ hingegen keine Gerichtsgebührenschuld entstehen, weil der Streitwert - bei insoweit unveränderter Rechtslage - innerhalb der bestehenden Grenzen des Streitwertes nach TP1 GGG zwischen 3.630 EUR bis 7.270 EUR blieb. Bei Erweiterung des (ursprünglichen) Klagebegehrens ist (nur) im Falle der Überschreitung der in TP 1 jeweils normierten Wertgrenzen der entsprechende Differenzbetrag auf die insgesamt zu entrichtende Pauschalgebühr ergänzend zu entrichten (s. schon VwGH 17.05.1990, 89/16/0226). Die Pauschalgebühr ist auch bei Einschränkung und Ausdehnung nur einmal zu entrichten, allerdings vom höchsten geltend gemachten Betrag (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 11. Auflage, E 147. zu § 18 GGG). Dies ist im vorliegenden Fall der Betrag von 5.541,85 EUR, der jedoch innerhalb der im vorliegenden Fall maßgeblichen Wertgrenze nach TP 1 GGG liegt, für die die Pauschalgebühr bereits entrichtet wurde, sodass sich der Wert des Streitgegenstandes für die Pauschalgebühren (nach der Klageausdehnung in der Verhandlung am 20.10.2007) nicht mehr weiter relevant geändert hat.
Eine - weitere - Pauschalgebühr nach § 2 Z 1 lit. b GGG ist daher im vorliegenden Fall nicht entstanden, weshalb auch keine Einhebungsgebühr nach § 6 GEG zu entrichten war.
Der mit Berichtigungsantrag bekämpfte Zahlungsauftrag war daher gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 letzter Satz B-VG und § 19a Abs. 13 zweiter Satz GEG iVm § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG (ersatzlos) aufzuheben.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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