L504 2118034-1•BVwG L504 2118034-1
L504 2118034-1Federal Administrative CourtFeb 22, 2016
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>soziale Gruppe
L504 2118034-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, Zl. 1030182710/14918355 RD Steiermark, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gab an, ein Staatsangehöriger des Irak sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber und schiitischen Glaubens zu sein. Er reiste nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 28.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen dieser Befragung führte der BF im Wesentlichen aus, dass er im Irak von 2004 bis 2007 bzw. von XXXX 2013 bis XXXX 2014 als Soldat tätig gewesen sei, jedoch bei den Gräueltaten nicht mehr mitmachen habe wollen. Im Irak herrsche Bürgerkrieg und würden die Schiiten, die nicht aus dem Süden stammen würden, schlecht behandelt bzw. würden sie gefährlich leben. Der Bruder des BF sei im Jahr 2013 getötet worden und habe der BF beschlossen, seine Heimat zu verlassen, damit er nicht das gleiche Schicksal erleide.
2. Am 05.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt.
Dabei brachte er vor, dass er das Heer das erste Mal im XXXX 2007 verlassen habe, da damals der Heeresführer in Pension gegangen sei und sie dann irgendwohin versetzt hätten werden sollen bzw. sei nicht klar gewesen, wie es weitergehen solle und seien auch die religiösen Zwistigkeiten auf dem Höhepunkt gewesen. Sein Vater habe dem BF daraufhin geraten, das Heer zu verlassen. Der BF habe nur aus dem Grund keine Strafe von staatlicher Seite erhalten, da das Land in einer großen Krise gesteckt habe.
Im September 2013 sei der BF wieder freiwillig in das Heer eingetreten.
Der BF sei einfacher Soldat gewesen und habe als Fahrer Versorgungsfahrten nach XXXX unternommen. Viele seiner Kollegen seien bei diesen Einsätzen ums Leben gekommen. Der BF selber sei nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. In letzter Zeit seien sie dann gezwungen worden, zu Demonstrationen zu fahren, um die Leute zu umkreisen. Darüber hätten sie sich beim Vorgesetzten beschwert.
Auch in den eigenen Reihen des Heeres sei es zu Problemen gekommen, weil der BF einen sunnitischen Namen habe bzw. würden sich auch dort religiöse Zwistigkeiten breit machen. Die Freunde des BF aus dem Heer hätten gemeint, dass es besser für den BF sei, das Heer zu verlassen, weil er eben einen sunnitischen Namen habe, man würde nie wissen, was alles passieren könne. Der BF habe sich dann entschlossen, das Heer und auch den Irak zu verlassen.
Einmal sei der BF von einem Freund nach dem Essen mit seinem Namen gegrüßt worden, woraufhin sich ein Soldat neben ihm umgedreht habe und gemeint habe, dass er bei diesem Namen noch gar nicht tot sei.
Ebenso stelle der Name des BF ein großes Problem dar, weil dieser sunnitisch sei, weswegen alle glauben würden, dass der BF Sunnite sei. Sein Stamm würde zu 80% aus Sunniten und 20% aus Schiiten bestehen und sei auch der Stadtteil, in dem die Familie des BF registriert sei, traditionell sunnitisch. Dies sei vor allem dann ein Problem, wenn man von schiitischen Milizen aufgehalten werde. Der BF würde dann sofort von ihnen als vermeintlicher Sunnite identifiziert und auch dementsprechend behandelt. Unter solchen Bedingungen könne man auf Dauer nicht leben.
Ein weiterer Grund sei der Mord am Bruder des BF im Jahr 2013. Er sei durch einen Elektroschock getötet worden und habe man seine Leiche auf der Straße gefunden. Es könne sein, dass sein Mord mit der Verwechselung zwischen Sunniten und Schiiten zusammenhänge, von der sie ständig betroffen seien. Vielleicht habe jemand von einer schiitischen Miliz gedacht, dass er Sunnite sei und habe ihn deshalb umgebracht.
Weiters sei die Sicherheitslage im Irak katastrophal und sehe der BF dort keine Zukunft für seine Kinder.
Ein weiterer Grund betreffe auch die Ehegattin des BF, die keine Anstellung bekomme, weil sie mit einem Mann verheiratet sei, der für einen Sunniten gehalten werde.
Die Angst, die der BF habe, betreffe nicht nur ihn selbst, sondern alle Iraker. Das Land werde zum einen von Mafiosi regiert, zum anderen Teil vom IS und würde er diese Strukturen nicht mehr ertragen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2015, Zl. 1030182710/14918355 RD Steiermark, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich aus den Angaben des BF keinerlei individuelle Verfolgungssituation durch oder in seinem Herkunftsstaat erkennen lasse und würden diese keinen Hinweis auf eine Verfolgung oder Bedrohung enthalten, die unter die Bestimmungen der GFK zu subsumieren wäre.
Demgegenüber sei dem BF aufgrund der derzeitigen Lage im Irak der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.11.2015 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 26.11.2015 fristgemäß Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. erhoben wurde.
Darin wird ausgeführt, dass die Behörde aktuelle Ermittlungen in Bezug auf die erfolgte Desertion und die damit verbundene wahrscheinliche Bedrohung des BF durch die Regierung unterlassen habe. Ebenso würden Ermittlungen bezüglich der Gefährdung von Sunniten durch schiitische Milizen bzw. die irakische Regierung fehlen.
Die dem BF unterstellte Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung stehe im Zentrum des Asylbegehrens. Der BF und seine Familie seien in Bagdad nicht nur diskriminiert, sondern auch konkret und individuell bedroht worden. Der BF sei von schiitischen Milizen an einem Checkpoint festgehalten worden, da sie ihn für einen Sunniten gehalten hätten. Der Ausweis sowie die Registrierung in einem bestimmten Teil Bagdads hätten diese Verwechselung nahe gelegt. Nur durch eine geschickte Argumentation mit den Milizen hätte er sich frei diskutieren können. Die Angaben dieser individuellen Bedrohung habe der BF in der niederschriftlichen Befragung nicht machen können, da er nicht konkret nach Bedrohungen durch die Schiiten gefragt worden sei und nicht gewusst habe, dass diese Informationen relevant seien.
Aufgrund der Informationen in den Länderberichten und der Schilderungen des BF sei es sehr wahrscheinlich, dass sein Bruder schiitischen Milizen zum Opfer gefallen sei.
Ebenso fürchte der BF eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund seiner Desertion bzw. sei er als Soldat besonderer Bedrohung durch den IS ausgesetzt.
Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren bzw. Beweiswürdigung unternommen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass dem BF im Irak aufgrund seiner (unterstellten) religiösen Gesinnung, seiner Zurechnung zu einer besonders gefährdeten Berufsgruppe sowie seiner (unterstellten) politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsbürger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe bzw. der schiitischen Religionsgemeinschaft. Er führt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem ebendort genannten Datum geboren. Er ist verheiratet, hat drei Kinder und halten sich diese ebenso wie die Eltern und Schwestern des BF im Irak auf. Der BF stammt aus Bagdad, wo er auch mit seiner Familie lebte und verdiente er seinen Lebensunterhalt zuletzt als einfacher Soldat beim Heer, wo er als Fahrer Versorgungsfahrten bzw. Gütertransporte durchführte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
Einsicht in die vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des BF sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.
2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde.
2.3.2. Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass aus dem Vorbingen des BF keinerlei individuelle Verfolgungssituation seiner Person erkennbar sei.
In Übereinstimmung mit dem BFA vermag auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des BF keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.
2.3.2.1. Zum einen stützt der BF eine asylrelevante Verfolgung seiner Person auf religiöse Gründe. So sei er zwar Schiite, jedoch sei er aufgrund seines sunnitischen Namens bzw. unter anderem auch wegen des Viertels, in dem er registriert gewesen sei, für einen Sunniten gehalten worden. Insbesondere habe es aus diesem Grund Probleme bei Kontrollen durch schiitische Milizen gegeben.
Dazu ist zunächst allgemein auszuführen, dass sofern der BF seinen Ausreisegrund auf seine bzw. die ihm unterstellte Religionszugehörigkeit stützt, die schwierige allgemeine Lage einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.
Im Übrigen lässt sich eine derartige Verfolgung auch aus den Länderfeststellungen nicht ableiten, sodass eine Verfolgung des BF aus religiösen Gründen insgesamt nicht festgestellt werden konnte.
Konkret gab der BF diesbezüglich an, dass es vor allem Probleme gegeben habe, wenn er von schiitischen Milizen kontrolliert worden sei. So sei er von diesen an einem Checkpoint festgehalten worden, da sie ihn für einen Sunniten gehalten hätten. Durch geschickte Argumente habe er dann wieder gehen können.
Dazu ist festzuhalten, dass kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610). Dass weitere Umstände hinzugetreten wären, wurde jedoch vom BF an keiner Stelle des gegenständlichen Verfahrens behauptet, weswegen diese Vorkommnisse die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen.
Diesbezüglich wird in der Beschwerde eingewandt, dass der BF diese Angaben in der niederschriftlichen Befragung nicht habe machen können, da er nicht konkret zu Bedrohungen durch schiitische Milizen befragt worden sei und nicht gewusst habe, dass diese Informationen relevant seien.
Hierbei ist von einer reinen Schutzbehauptung des BF auszugehen, zumal dieser zum einen mehrfach über seine Mitwirkungspflichten im Verfahren, insbesondere, alle zur Begründung seines Antrages erforderlichen Angaben darzulegen, belehrt wurde (AS 61). Zum anderen wurde er vom BFA auch konkret danach befragt, ob es irgendwelche Bedrohungen von staatlicher oder privater Seite gegen ihn gegeben habe bzw. erwähnte der BF diese Situation bei den Kontrollen auch bereits vor dem BFA (AS 71), weswegen die nunmehrigen Ausführungen in der Beschwerde auch nicht geeignet sind, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Überdies kann in derartigen Vorkommnissen, wie bereits ausgeführt, mangels Intensität ohnedies keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden.
Sofern der BF in diesem Zusammenhang auch behauptet, dass seine Ehegattin keine Anstellung bekommen habe, weil sie mit einem Mann verheiratet sei, der für einen Sunniten gehalten werde und damit auch wirtschaftliche Gründe ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass hierin keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden kann. Wirtschaftliche Gründe können zum einen nur relevant sein, wenn die erlittene oder befürchtete wirtschaftliche Benachteiligung ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreicht. Zum anderen ist die Anknüpfung an einen Konventionsgrund erforderlich. So kann beispielsweise der Verlust des Arbeitsplatzes nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann zur Asylgewährung führen, wenn - neben einer Anknüpfung an einen Konventionsgrund - dadurch die Lebensgrundlage der schutzsuchenden Person massiv bedroht würde (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 55 mwN).
Im gegenständlichen Fall gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Kriterien erfüllt wären und durch diese Situation, die überdies die Ehegattin des BF betrifft, deren Lebensgrundlage bzw. jene der Familie massiv bedroht wäre.
2.3.2.2. Weiters brachte der BF in Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen vor, dass sein Bruder im Jahr 2013 durch einen Elektroschock getötet bzw. ermordet worden sei. Dieser Mord könne damit zusammenhängen, dass jemand von einer schiitischen Miliz gedacht habe, er sei Sunnite. Der BF wolle nicht das gleiche Schicksal erleiden.
Mit diesem spekulativen Ansatz vermochte der BF jedoch keinen individuellen Anknüpfungspunkt zu seiner eigenen Situation herzustellen bzw. vermochte der BF damit keine gegen ihn gerichtete, individuelle Verfolgungssituation oder Bedrohung zu schildern.
Daran ändert auch die vom BF vorgelegte Sterbeurkunde des Bruders nichts zu ändern, zumal daraus weder etwas über die Täter und deren Motivation bzw. eine mögliche Verfolgung des Bruders hervorgeht und gab sogar der BF selber an, sie würden nicht wissen, wer der bzw. die Mörder des Bruders sein. Die Annahme, dass der Mord an seinem Bruder einen religiösen Hintergrund haben könnte, stützt der BF nur auf Spekulationen bzw. Mutmaßungen, welche er nicht nachvollziehbar darlegen konnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass es laut den Länderfeststellungen zum Irak zu religiös motivierten Anschlägen bzw. Angriffen kommen kann, zumal damit noch nicht gesagt ist, dass diese Gefahr gleichsam jeden bzw. ausschließlich eine bestimmte Gruppe trifft.
Vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Bruder des BF im Hinblick auf die allgemein bekannte Situation im Irak Opfer eines kriminellen Verbrechens geworden ist. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass etwa die Eltern und übrigen Geschwister des BF nach wie vor im Irak leben und der BF nichts davon erwähnte, dass diese etwa bedroht bzw. verfolgt würden, sondern gab er vielmehr an, dass es ihnen gut gehe, sodass auch eine asylrelevante Verfolgung des BF nicht plausibel erscheint.
2.3.2.3. In Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person bringt der BF noch vor, dass er das erste Mal von 2004 bis 2007 und dann von September 2013 bis ins Jahr 2014 als einfacher Soldat beim Heer gewesen sei und beide Male das Heer unerlaubt verlassen habe.
Bereits das BFA führte dazu aus, dass in einer eventuell drohenden Bestrafung wegen Desertion kein asylrelevantes Motiv erkannt werden könne. Auch der erkennende Richter geht davon aus, dass eine (asylrelevante) Verfolgung des BF keine Deckung in der vom BFA festgestellten Situation zur Bestrafung von Deserteuren im Irak findet.
Darüber hinaus ist es dem BF nicht gelungen, in Bezug auf seine Desertion eine gezielt gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, asylrelevante Verfolgung etwa im Rahmen des Strafvollzuges darzutun. Auch von Amts wegen existieren keine aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gerade der BF bei der Verbüßung einer Haftstrafe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Situation ausgesetzt wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer (Volks)Gruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600).
Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom 30. XXXX 1992, Zl. 92/01/0718; 21. XXXX 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30. XXXX 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. XXXX 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl.99/20/0401, (in Auseinandersetzung mit der zu früheren Asylgesetzen ergangenen Vorjudikatur) dargelegt, dass der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung dann asylrechtliche Bedeutung zukommt, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Weiters könne unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. daran anschließend auch die hg. Erkenntnisse vom 16. XXXX 2002, Zl. 99/20/0604, und vom 21. XXXX 2002, Zl. 2000/20/0475; zur Möglichkeit der Asylrelevanz des Zwanges zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe vgl. das Erkenntnis vom 8. XXXX 2003, Zl. 2001/01/0435).
Derartige Gründe wurden vom BF jedoch nicht behauptet, bzw. kann auch nicht per se davon ausgegangen werden, dass den ihm möglicherweise drohenden Sanktionen (mehrjährige Freiheitsstrafe) jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
Dafür, dass der BF etwa bei einer Rückkehr zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen werden könnte, gibt es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte.
Sofern der BF generell eine Verfolgung aufgrund seiner (ehemaligen) beruflichen Tätigkeit als Soldat und der damit unterstellten politischen religiösen Gesinnung behauptet und vermeint, ihm müsse daher aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Soldaten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, ist auszuführen wie folgt:
Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, derzufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793).
Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse:
Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).
Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Neufassung der "Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt:
"Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;"
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass alleine aus dem Umstand, dass es sich beim BF um einen (ehemaligen) Soldaten handelt, nicht geschlossen werden kann, dass er wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde oder ihm deswegen Schutz verweigert würde.
Sofern weiters in verschiedenen Berichten hinsichtlich einzelner Berufsgruppen ausgeführt wird, dass diese besonders gefährdet seien, ist grundsätzlich auszuführen, dass diese Berichte lediglich aussagen, welche Personenkreise aus welchen Gründen auch immer als besonders gefährdete Gruppe im Irak anzusehen sind und wird aber demgegenüber keine Bewertung bzw. Beurteilung der Asylrelevanz der Zugehörigkeit zu diesen Personengruppen vorgenommen. Die individuelle Beurteilung, ob ein Asylwerber, der den in diesen Berichten genannten Personengruppen angehört, die Voraussetzung für die Erteilung des Status eines Asylberechtigten erfüllt oder der jeweils vorgebrachte Sachverhalt unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, obliegt ausschließlich der Asylbehörde oder dem Bundesverwaltungsgericht.
Weiters muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass nicht jede Personengruppe, die in einem Länderbericht als besonders gefährdete Gruppe bezeichnet bzw. beschrieben wird, gleichsam eine bestimmte soziale Gruppe iSd Genfer Flüchtlingskonvention - losgelöst von den entsprechenden Voraussetzungen - bildet.
Unter Heranziehung obiger Ausführungen hinsichtlich der Kriterien zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist davon auszugehen, dass (ehemalige) Soldaten keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sind. Diese berufliche Tätigkeit bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weisen sie Merkmale auf oder teilen eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Ebenso verfügen diese Personen im Irak über keine deutlich abgegrenzte Identität, sodass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.
Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass der BF keiner bestimmten sozialen Gruppe angehört.
Weiters wurde vom BF in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Soldat noch behauptet, dass es auch beim Heer zu religiösen Zwistigkeiten gekommen sei. Seine Freunde würden zwar wissen, dass er Schiite sei, andere jedoch würden aufgrund seines Namens behaupten, dass es sich beim BF aufgrund des Namens um einen Sunniten handle. Man würde nie genau wissen, was alles passieren könne, weswegen der BF letztlich das Heer und den Irak verlassen habe.
Auch mit diesem Vorbringen ist es dem BF jedoch nicht gelungen, eine konkret gegen ihn gerichtete, asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen.
Als konkrete Bedrohung wurde vom BF vor dem BFA Folgendes geschildert (AS 75): "Es gab schon eine Bedrohung: Ich wurde nach dem Essen von einem Freund mit meinem Namen begrüßt, worauf sich ein Soldat neben mit umdreht und sagte: " XXXX heißt du und du bist noch gar nicht tot?" Einer meiner Freunde hat sich dann für diesen Soldat bei mir entschuldigt".
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, die es dem Beschwerdeführer unmöglich macht, weiter in seinem Heimatstaat zu verbleiben, was in Anbetracht der soeben dargestellten Ereignisse zu verneinen wäre.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die behaupteten Eingriffe in die Privatsphäre des BF sind daher von geringer Intensität, zumal aus der geschilderten Situation nicht einmal erkannt werden kann, dass jemand dem BF etwa mit einem konkreten Angriff auf seine Person gedroht hätte und kann die die Äußerung des anderen Soldaten nicht so verstanden werden, dass damit eine unmittelbare, asylrelevante Gefährdung des BF verbunden wäre, sodass kein Ereignis vorliegt, welches das von der GFK geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreichen würde. Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlung der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen wäre. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nochmals zu solchen Vorfällen käme, ist jedoch angesichts des geschilderten Vorfalls als nicht besonders groß anzusehen, zumal vom BF lediglich dieser eine Vorfall erwähnt wurde, als er nach persönlichen Bedrohungen von staatlicher oder privater Seite gefragt wurde.
Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
2.3.3. In einer Gesamtschau erstattete der BF somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Bedrohung abgeleitet werden konnte.
In Übereinstimmung mit dem BFA vermag daher auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des BF keine aktuelle und individuelle Verfolgung zu erkennen.
Auch mit den Ausführungen in der Beschwerde vermochte es der BF nicht, den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA in qualifizierter Form entgegen zu treten.
Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass er tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für ihn aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.
Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS ist noch Folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung des BF aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der BF bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das BFA durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.
2.3.4. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das BFA hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Das BFA hat seinerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
Persönliche Gründe stellen ebenso wie Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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