W221 2109886-1•BVwG W221 2109886-1
W221 2109886-1Federal Administrative CourtFeb 19, 2016
Desertion, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst
W221 2109886-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2015, Zl. 1024230709-14766865, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Eritrea christlichen Glaubens zu sein. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte und einen Führerschein vor.
Am 05.07.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am XXXX habe er Eritrea von Asmara aus illegal verlassen und sei über den Sudan, die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass es große Probleme in Eritrea gebe. Die Regierung sei immer im Krieg mit Äthiopien. Er sei sieben Jahre lang beim Militär gewesen und von dort geflüchtet, weil er sonst sein Leben lang dort hätte verbringen müssen. Bei seiner Rückkehr würde er sofort getötet oder für immer eingesperrt werden.
Am 02.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Tigrinya niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er mit 17 Jahren im Rahmen einer Razzia entführt und nach Sawa zur Grundausbildung gebracht worden sei. Die Ausbildung habe sechs Monate gedauert und er habe einen Brief an seine Mutter schreiben dürfen. Er sei nicht frei gewesen und oft bestraft worden. Nach einem Jahr habe er für einen Monat Urlaub erhalten und seine Eltern besucht. Das Schlimmste sei in XXXX passiert. Er habe dort Wache halten müssen und drei Personen seien weggelaufen. Er sei beschuldigt worden, nicht gut aufgepasst zu haben und deshalb heftig geschlagen und gefesselt worden. Er sei schwer verletzt und in ein Krankenhaus des Verteidigungsministeriums nach XXXX gebracht worden. Er habe am Kopf mit zehn Nähten genäht werden müssen. Er sei eine Woche im Krankenhaus geblieben und dann geflohen, da das Krankenhaus nicht bewacht gewesen sei. Er sei dann nach XXXX gegangen, wo seine Mutter gelebt habe und habe sich dort zwei Jahre versteckt gehalten. Die Soldaten hätten hauptsächlich in Asmara nach ihm gesucht und er habe aufgepasst, wo er sich in XXXX bewege. Als er erfahren habe, dass er inhaftiert werden solle, habe er das Land verlassen. Er habe nach dem Regeln des Staates drei Verbrechen verübt: Desertation, Laufenlassen anderer Personen und illegale Ausreise.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2015, zugestellt am 24.06.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Eritrea, stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei. Es sei unplausibel, dass der Beschwerdeführer nicht seinen Heimaturlaub für eine Flucht genutzt habe und er im Krankenhaus unbewacht geblieben sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bei seiner Mutter gesucht worden sei. Aufgrund der allgemein schlechten Lage in Eritrea werde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 22.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 02.07.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er von Militärbehörden gesucht werde. Aufgrund seiner Desertation drohe ihm menschenunwürdige Bestrafung und möglicherweise auch die Todesstrafe.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 06.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 27.01.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Eritrea geladen.
Mit Schreiben vom 08.02.2016 informierte das Stadtpolizeikommando XXXX das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass es sich bei der Adresse des Beschwerdeführers um eine Obdachlosenmeldung handelt. Die Verständigung über die Hinterlegung sei unbeachtet geblieben und die Abmeldung werde seitens des XXXX durchgeführt. Die Meldeverpflichtung sei bis dato negiert worden.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.02.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Tigrinya und im Beisein des Rechtsberaters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Eritrea. Er bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der Beschwerdeführer reiste illegal aus Eritrea aus, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer vom Militärdienst nach sieben Jahren desertiert ist.
Nicht festgestellt werden kann daher, dass dem Beschwerdeführer in Eritrea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ist subsidiär schutzberechtigt.
Der Beschwerdeführer hat keine aufrechte Meldeadresse.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea:
"Politische Lage
Eritrea ist nach Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Nachdem es 1962 von Äthiopien unter Kaiser Haile Selassie annektiert wurde, entbrannte ein 30-jähriger Unabhängigkeitskampf, der am 24.5.1993 in die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete. Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice). Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung wurde am 23.5.1997 durch die provisorische Nationalversammlung angenommen (AA 1.7.2013). Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten (AA 10.2013a). 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Seit der Unabhängigkeit 1993 sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden (AA 1.7.2013). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 der allein zugelassenen Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen (zuletzt 2001) ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 10.2013a). Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ-Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist relativ ruhig, es bestehen aber gewisse Spannungen. Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 angespannt. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) hat sich temporär von Eritrea zurückgezogen. Die Entwicklung ist ungewiss (EDA 17.11.2014). Die äthiopische Armee stieß im März 2012 zweimal nach Eritrea vor und gab erfolgreiche Angriffe gegen Lager bekannt, in denen Armeeangaben zufolge äthiopische bewaffnete Oppositionsgruppen eine Ausbildung absolvierten. Äthiopien beschuldigte Eritrea, Rebellen zu unterstützen, die im Jänner in Äthiopien eine Gruppe europäischer Touristen angriffen. Die Bewaffneten, die die Verantwortung für den Vorfall übernahmen, gaben an, keine Lager in Eritrea zu unterhalten. Im Juli berichtete die UN-Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea, dass die Unterstützung Eritreas für al Shabaab in Somalia zurückgegangen sei, Eritrea aber weiterhin bewaffnete Oppositionsgruppen der Nachbarländer, insbesondere aus Äthiopien, bei sich aufnehme. Im Bericht hieß es weiter, dass eritreische Beamte in den Handel mit Waffen und Menschen verwickelt seien. Etwa Mitte des Jahres 2012 gab es Berichte, die darauf hindeuteten, dass die Regierung aus unbekannten Gründen Waffen an die Zivilbevölkerung ausgab (AI 23.5.2013).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis ist die Justiz nicht unparteiisch und unabhängig. Die Kontrolle der Exekutive über die Justiz bleibt bestehen. Korruption innerhalb der Justiz stellt ein Problem dar. Das Büro des Präsidenten wird in Zivilangelegenheiten oft als Schlichter oder Vermittler für die Gerichte tätig. Die Justiz leidet unter einem Mangel an ausgebildetem Personal, inadäquater Finanzierung und schlechter Infrastruktur (USDOS 27.2.2014). Der Aufbau der Justiz wird verschleppt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Das äthiopische Strafgesetzbuch und die äthiopische Strafprozessordnung sind weiterhin in Kraft. Es gibt kein eritreisches Strafgesetzbuch; über die Arbeit einer Kommission, die mit der Ausarbeitung eines eritreischen Strafgesetzbuches beauftragt sein soll, wurde seit langem nichts mehr bekannt. Neben der allgemeinen Gerichtsbarkeit gibt es von der Exekutive kontrollierte Sondergerichte, die für Strafsachen (Kapitalverbrechen, Diebstahl, Unterschlagung und Korruption) zuständig sind. Bei den Richtern der Sondergerichte handelt es sich um höhere Militäroffiziere. Rechtsanwälte sind vor den Sondergerichten nicht zugelassen. Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. Es gibt keine Beschränkung des Strafmaßes, obwohl die Todesstrafe tatsächlich nicht ausgesprochen oder zumindest nicht vollstreckt zu werden scheint. Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Zur Strafverfolgungspraxis (Tatbestände, Strafmaß) liegen keine Informationen vor. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 1.7.2013).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder neu einberufene Zivilisten ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielt die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle (USDOS 27.2.2014).
Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die allerdings nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben. Üblich sind Haus-durchsuchungen, Verhaftungen, Razzien und Kontrollposten an den Hauptausfallstraßen und wichtigen Straßenkreuzungen (AA 1.7.2013).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung verbieten Folter. Jedoch sind Folter und Schläge in Gefängnissen und Anhaltezentren institutionalisiert. Der Mangel des Zuganges zu den Haftzentren macht es unmöglich, die Anzahl der durch Folter und schlechten Haftbedingungen umgekommenen Personen, festzustellen (USDOS 27.2.2014). Gefangene werden geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sowie über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten (AI 23.5.2013)
Quellen:
Korruption
Korruption stellt weiterhin ein großes Problem dar. Die Kontrolle der Regierung über Devisen gibt ihr effektiv die alleinige Kontrolle über Importe. Gleichzeitig dürfen diejenigen, die vom Regime begünstigt werden, vom Schmuggel und Verkauf von Mangelwaren, wie Baumaterial, Nahrung und Alkohol profitieren. Der International Crisis Group zufolge sind hochrangige Militäroffiziere die Haupttäter in diesem Handel. Sie wurden auch beschuldigt, sich zu bereichern, indem sie von den ca. 900 Menschen, die Eritrea jedes Monat verlassen wollen, Gebühren verlangen, sowie durch den Einsatz von Wehrpflichtigen für private Bauprojekte (FH 23.1.2014). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2013 den 160. von 177 Plätzen ein (TI 2014).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Haltung der Regierung gegenüber der Zivilgesellschaft ist feindlich. Unabhängige NGOs werden nicht toleriert. Ein Gesetz aus dem Jahr 2005 verpflichtet NGOs für importierte Materialien Steuern zu zahlen, alle drei Monate Projektberichte einzureichen, jährlich ihre Lizenzen zu erneuern und die staatlich festgelegten finanziellen Zielvorgaben zu erfüllen. Die sechs verbleibenden internationalen NGOs, die noch in Eritrea tätig waren, wurden 2011 gezwungen das Land zu verlassen (FH 23.1.2014). Die Gründung von NGOs ist verboten (HRW 21.1.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
Wehrdienst / National Service
Der eritreische Nationaldienst unterscheidet sich von den Armeen anderer Staaten darin, dass das primäre Ziel nicht nur die Verteidigung des Landes ist, sondern der Wiederaufbau Eritreas nach dem Unabhängigkeitskrieg und die Vermittlung der nationalen Ideologie. Der Nationaldienst besteht aus zwei Komponenten: dem aktiven Nationaldienst (Militärdienst) und einer zivilen Komponente, die offiziell Entwicklungsprojekte beinhaltet. Faktisch beinhaltet die zivile Komponente die Arbeit in Ministerien, Schulen, Gerichten, Spitälern, Lokalverwaltungen und Unternehmen, die der PFDJ gehören. Diese Arbeit wird oft als Zwangsarbeit kritisiert.
Menschenrechtsberichten zufolge erfolgen die Arbeitseinsätze teils zum privaten Gewinn der Kommandanten. In der Praxis müssen derzeit deshalb Männer bis zum 50. bzw. 57. Lebensjahr Nationaldienst leisten, Frauen bis zum 47. Lebensjahr (BFM 10.9.2013).
Die Wehrdienst-Proklamation 82/1995 legt fest, dass alle Eritrea zwischen 18 und 40 Jahren die gesetzliche Pflicht haben, aktiv Wehrdienst zu absolvieren, was sechs Monate an militärischem Training und 12 Monate an aktiven Militärdienst beinhaltet (Art. 8). Reservedienste sind bis zum Alter von 50 Jahren vorgesehen. Allerdings wurde die Einberufung auf unbestimmte Zeit 2002 mit der Einführung der Warsai Yikaalo Development Campaign (WYDC) institutionalisiert. In der Proklamation sind von der Wehrpflicht ausgenommen: Behinderte (Art. 15) und Personen, die ihren Wehrdienst schon vor der Bekanntmachung der Proklamation erfüllt haben sowie Kämpfer im Unabhängigkeitskrieg (Art. 12). Es ist auch festgeschrieben, dass Untaugliche 18 Monate Dienstleistungen in einem Büro absolvieren sollen und gegebenenfalls entsprechend ihrer Möglichkeiten im Fall einer Notfallsverordnung zu dienen haben (Art. 13). Art. 14 bietet zeitliche Ausnahmen oder einen Aufschub zB für Studenten, die an der Universität immatrikuliert sind. Zusätzlich gibt es noch politische Ausnahmen zB für schwangere oder stillende Frauen. Geistliche der vier anerkannten Religionen wurden von der Wehrpflicht ausgenommen, was jedoch 2005 wiederrufen wurde. Die Eingezogenen müssen auch andere Aufgaben leisten, wie Arbeit auf Landwirtschaften oder Baustellen, als Teil der Entwicklungsprogramme der Regierung. Auch werden sie an anderen Ministerien zugewiesen, wo sie bei Behörden, Infrastrukturprojekten, Erziehung ua. arbeiten, wobei anzumerken bleibt, dass sie sich ihre Arbeit nicht aussuchen können. Dadurch ist der eritreische Wehrdienst viel weiter als Militärdienst und beinhaltet alle Bereiche des zivilen Lebens. Nach Berichten der eritreischen Regierung wird die Bevölkerung innerhalb der Bestimmungen der WYDC in umfangreichen Programmen eingesetzt, hauptsächlich Aufforstungen, Boden- und Wassererhaltung, Neubauten und Lebensmittelsicherheit. Seitdem hat die Regierung den Wehrdienst in eine unbefristete Einberufung umgewandelt, wobei die Einberufenen den Großteil ihres Arbeitslebens in den Dienst des Staates stellen. Diese Unbegrenztheit nimmt den Wehrpflichtigen ihre Freiheit. Obwohl das Mindestalter 18 Jahre beträgt, geht aus einem Bericht des Kommandanten des Lagers Sawa an das Präsidentenbüro hervor, dass in der 21. Einberufungsrunde (August 2007 - Februar 2008) 3.510 von
9. 938 Einberufenen minderjährig waren. Wehrdienstflüchtlingen und Deserteuren droht bis zu fünf Jahren Haft. Wer ins Ausland flieht, um dem Wehrdienst zu entgehen und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zurückkehrt, ist gesetzlich mit Haft bis zu fünf Jahren bis zum Alter von 50 Jahren bedroht und seine Rechte auf Lizenzen, Visa, Landbesitz und Arbeit werden suspendiert. In der Praxis droht diesen Menschen Bestrafung, inklusive langer Haft, Folter und unmenschlicher Behandlung. Nach der Haft werden sie zurück in die Armee gezwungen. Ein genaues Zahlenmaterial an Flüchtlingen, die exekutiert oder in Haft an ihren Verletzungen gestorben sind, ist nicht erhältlich. Die Möglichkeit, dem Wehrdienst aus Gewissensgründen abzulehnen, existiert nicht und die Verweigerung zu dienen wird bestraft. (HRC 13.05.2014, Rz 30 ff.)
Einer der am häufigsten genannten Gründe für die Flucht ist der Militärdienst in Eritrea, der offiziell auf 18 Monate begrenzt ist. Tatsächlich aber kann er ein Jahrzehnt dauern, ohne dass dem Rekruten Gründe genannt werden. Das Land ist seit seinem Grenzkrieg mit Äthiopien, der im Jahr 2000 endete, in einem permanenten Zustand der Generalmobilmachung. Selbst 50 Jahre alte Männer werden regelmäßig zum Militär eingezogen, dessen Offiziere für ihre Willkür berüchtigt sind (FAZ 14.04.2014). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken. Verwandte von Wehrdienstverweigerern oder Fahnenflüchtigen müssen ebenfalls mit Bestrafung rechnen, sofern sie bei der Flucht geholfen haben (AA 1.7.2013).
In seinem Leitfaden für Asylfragen betreffend Eritrea aus dem Jahr 2009 gibt UNHCR an, dass gegen Deserteure eine "shoot to kill"-Weisung erlassen wurde. Die Regierung bestreitet dies. Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt, bis hin zu Vergewaltigung, gegenüber weiblichen Rekruten. Nach Aussagen von Betroffenen wurden weibliche Rekruten unter Androhung eines verschärften Militärdienstes oder der Aussetzung von Heimreisen zum Geschlechtsverkehr mit Vorgesetzten gezwungen. Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlungen und Folter, wie zum Beispiel Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (AA 1.7.2013). Den Nationaldienstleistenden werden geringe Löhne gezahlt, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichen (AI 23.5.2013). Der Sold beträgt im ersten Jahr Nationaldienst 145 Nakfa pro Monat und wird danach schrittweise auf 500 Nakfa angehoben. Dieser Betrag ist auch in Eritrea nur ein "Taschengeld" und bietet den Angehörigen keine Perspektive, einmal eine Familie gründen zu können bzw. unabhängig zu werden (BFM 10.9.2013). Die Mehrheit der Rekruten im Nationaldienst sind der Armee zugeteilt; andere kommen in Einheiten, die produktiven Aktivitäten nachgehen, wie etwa beim Bau von Häusern, Dämmen, Straßen, Brücken, Spitälern, Gesundheitszentren, Schulen usw. Andere arbeiten in staatlichen oder von der Regierungspartei gehaltenen Banken, auf Farmen, privaten Baustellen usw. Unabhängig von der individuellen Zuweisung befinden sich alle Rekruten im Rahmen des Nationaldienstes. Außerdem vermietet das Verteidigungsministerium Rekruten auch an private Unternehmen. Die Gehälter werden nicht den Nationaldienstleistenden sondern dem Ministerium ausbezahlt. Insgesamt erhalten die Rekruten - egal wohin sie zugeteilt wurden - ein einheitliches Taschengeld (Prof. Gaim Kibreab 10.2014).
Menschen aus Eritrea befürchten aus guten Gründen, verfolgt und bestraft zu werden, wenn sie den zeitlich unbegrenzten Nationaldienst umgehen. Deswegen und wegen anderer Menschenrechtsverletzungen haben dem UN-Flüchtlingskommissariat zufolge im Jahr 2013 weltweit 83 Prozent aller Asylsuchenden aus Eritrea eine Form von Schutz erhalten (HRW 9.11.2014). Die Regierung belegt Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen indem sie gezwungen werden, hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden (FH 23.1.2014).
In großer Zahl werden Jugendliche verhaftet, die dem Wehrdienst zu entgehen versuchen. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 1.7.2013). Die Warsai Yikealo Kampagne wurde im Mai 2002 gestartet. Mit dieser Kampagne wurde der Nationaldienst unbefristet. Die Regierung hat im Jahr XXXX die höhere Schulbildung um ein Jahr verlängert und das letzte Jahr der Ausbildung nach Sawa verlegt. Dort wird die militärische Ausbildung mit der Schulbildung kombiniert, wobei erstere Priorität hat. Niemand kann die Matura erlangen, ohne das 12. Schuljahr in Sawa absolviert zu haben. Heute werden die meisten Rekrutierungen über die Warsai-Schule in Sawa vorgenommen, wo alle Oberstufenschüler ihr
12. Schuljahr verbringen müssen. Bevor der Nationaldienst in Eritrea auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, kamen laut einer Untersuchung 38% nach Sawa, nachdem sie ihren Einberufungsbefehl erhalten hatten; 20% kamen nach Sawa, indem sie direkt nach Ende des 11. Schuljahres von der Warsai-Schule rekrutiert worden waren; weitere 16% wurden "eingesammelt" bzw. zwangsweise nach Sawa überstellt. Nach Einführung der unbestimmten Dauer des Nationaldienstes stieg die Zahl letzterer an. Nach Ende des 11. Schuljahres werden die Schüler automatisch nach Sawa überstellt, wo sie unter militärischer Disziplin und in Kombination mit militärischer Ausbildung das 12. Schuljahr verbringen (Prof. Gaim Kibreab 10.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert (AA 10.2013a).
In Eritrea kommt es zu massiven Verletzungen der Menschenrechte. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und des US-Außenministeriums befinden sich Tausende politische Gefangene ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten unter unmenschlichen Bedingungen in Haft. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind in Eritrea nicht gewährleistet. Unter Berufung auf den noch immer schwelenden Grenzkonflikt mit Äthiopien und die seit Dezember 2009 verhängten Sanktionen des Weltsicherheitsrates weigert sich die eritreische Regierung, politische, rechtliche und wirtschaftliche Reformen durchzuführen. Von den im Jahr 2001 inhaftierten hochrangigen Mitgliedern der Regierungspartei, die sich seitdem ohne Verfahren in Haft befinden, sollen nach Aussagen eines nach Äthiopien geflohenen Gefängniswärters über die Hälfte inzwischen verstorben sein. Menschenrechtsorganisationen können in Eritrea nicht tätig sein. Eine freie Presse existiert nicht. Es ist daher sehr schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ausländische Korrespondenten sind in Eritrea nicht zugelassen (AA 1.7.2013). Im Juli 2012 ernannte der UN-Menschenrechtsrat einen Sonderberichterstatter für Eritrea und reagierte damit auf "die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Behörden". Die eritreische Regierung lehnte die Ernennung als politisch motiviert ab (AI 23.5.2013)
Der UN-Menschenrechtsrat hat die Bildung einer Untersuchungskommission für Eritrea beschlossen. Es ist nach Syrien und Nordkorea die dritte Konfliktregion, für welche das UN-Gremium eine Kommission einsetzt. Die Untersuchungskommission soll ihren ersten Bericht bis März 2015 erstellen. In einer Erklärung verurteilte der UN-Menschenrechtsrat die anhaltenden und systematischen Verletzungen der Menschenrechte durch die eritreischen Behörden. Es komme zu willkürlichen und außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und unhaltbaren Haftbedingungen. Der Rat forderte ferner ein Ende der Praxis des zeitlich nicht begrenzten Militärdienstes und des Schießbefehls an den Landesgrenzen, der Eritreer vor einem Verlassen des Landes abschrecken soll. Seit Jahresbeginn fliehen nach Angaben der UN jedes Monat fast 4.000 Personen. Sie wollten brutaler Unterdrückung und Zwangsarbeit entkommen, hieß es weiter (BAMF 28.7.2014).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen kommen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen wird in Schiffscontainer eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befinden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt sind (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die Gefangenen erhalten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig ist die medizinische Versorgung unzureichend oder wird den Gefangenen ganz verweigert. Es befinden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen sind Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehören dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene befinden sich bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage in Haft. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene dürfen keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wissen ihre Familien nicht, wo sie sich befinden und wie es ihnen gesundheitlich geht. Die Regierung weigert sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben sind (AI 23.5.2013). Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen (FH 23.1.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
http://www.ecoi.net/local_link/267772/395125_de.html, Zugriff 19.11.2014
Todesstrafe
In Eritrea existieren Sondergerichte sowie die Todesstrafe, z.B. für Landesverrat oder Spionage (AA 4.9.2013). Es gab keine Berichte, wonach die Todesstrafe im Jahr 2013 angewendet wurde (UKFCO 4.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung vor; die Regierung beschränkt jedoch alle diese Rechte in der Praxis. Beispielsweise wird Männern unter 54 Jahren und Frauen unter 47 Jahren fast immer ein Ausreisevisum verweigert. Auslandsreisen werden von der Regierung stark eingeschränkt, die Voraussetzungen für den Erhalt von Reisepässen und Ausreisevisa sind uneinheitlich und nicht transparent. Nichtsdestotrotz reist eine wachsende Zahl an Personen legal nach Dubai, Saudi Arabien, Ägypten und Katar (USDOS 27.2.2014). Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 1.7.2013).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die faktisch seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998-2000) fortbestehende weitgehende Kriegswirtschaft und die planwirtschaftliche Wirtschaftspolitik haben der eritreischen Volkswirtschaft schweren Schaden zugefügt. Eritrea gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt von 550 US-Dollar pro Kopf (Schätzung IWF 2012) zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter 187 Staaten den 181. Platz im Human Development Index 2013 des UNDP ein. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung steht seit vielen Jahren unter Waffen oder verbleibt im Anschluss an den Wehrdienst im Nationaldienst, so dass diese Menschen für eine produktive Tätigkeit nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung sind überwiegend in landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben tätig. Die Erträge sind klimabedingt schwankend. Auch in besten Jahren hat Eritrea nicht mehr als 60 Prozent der für die Ernährung der Bevölkerung benötigten Nahrungsmittel selbst produzieren können. Große Teile der eritreischen Bevölkerung sind zumindest anteilig in ihrem alltäglichen Überleben von Überweisungen von Auslandseritreern abhängig (AA 10.2013b). Die humanitäre Situation im Land war Berichten zufolge ernst, und die Wirtschaft stagnierte nach wie vor. Der Bergbau entwickelte sich positiv, da die bedeutenden Gold-, Kali- und Kupfervorkommen ausländische Regierungen und Privatfirmen anzogen. Dieses Interesse bestand trotz des Risikos der Mittäterschaft bei Menschenrechtsverletzungen durch den Einsatz von Zwangsarbeit in den Minen (AI 23.5.2013). Die Versorgungslage ist weiterhin schlecht. Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen verschlechtert. Internationale Organisationen wie FAO haben keinen Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie keine Reisegenehmigungen erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs unabhängiger humanitärer Hilfe und von Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden (AA 1.7.2013).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt das Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung (Landinfo 28.7.2011). Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wird weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen müssen Geldstrafen zahlen oder werden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, besteht die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014). Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland leben, müssen jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlt haben, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa Reisepass-Verlängerungen. Wenn eine Person im Ausland gegen Gesetze verstoßen hat, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hat, oder ihr von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden ist, wird der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft (USDOS 27.2.2014).
Es finden zurzeit nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU statt - Großbritannien, Frankreich und Italien haben Rückführungen bereits seit mehreren Jahren eingestellt. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab. Aus Deutschland reisten von 2008 bis 2011 13 Asylantragsteller freiwillig nach Eritrea zurück. Nach den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener Asylbewerber müssen diese damit rechnen, von den eritreischen Sicherheitsbehörden auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen zu werden, wenn sie sich nach eritreischen Vorschriften strafbar gemacht haben (insbesondere wegen illegaler Ausreise, Fahnenflucht oder weil sie sich der nationalen Wehr- und Dienstpflicht entzogen haben). Dagegen löst die bloße Stellung eines Asylantrags keine Verfolgungsmaßnahmen aus, wenn die Antragsteller freiwillig zu Besuchen nach Eritrea reisen. Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten Aufbausteuer von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie dies wünschen. Soweit - und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation im Ausland - einem Rückkehrer dagegen die (bloße) illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen (AA 1.7.2013).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html, Zugriff 18.11.2014
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Kopien der eritreischen Identitätskarte und des Führerscheins. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.
Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seinen Wohnort in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Der Beschwerdeführer war obdachlos gemeldet, die Ladung zur mündlichen Verhandlung konnte ihm jedoch auch mit der Polizei nicht zugestellt werden, weshalb der XXXX eine Abmeldung veranlasst.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Er hat seine Meldeverpflichtung negiert.
Der Beschwerdeführer gab zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates zusammengefasst an, dass er nach sieben Jahren beim Militär von diesem geflohen sei, da er aufgrund der Flucht anderer Personen beschuldigt worden sei, nicht gut aufgepasst zu haben. Er sei schwer misshandelt worden, weshalb er ins Krankenhaus verlegt worden sei, aus dem er anschließend habe fliehen können. Er habe sich dann zwei Jahre lang bei seiner Mutter in XXXX versteckt gehalten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und im Bescheid seine Erwägungsgründe nachvollziehbar dargelegt. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen hat können, dass er tatsächlich vom Militärdienst desertiert sei. Im Wesentlichen begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung damit, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer für zwei Jahre bei seiner Mutter habe verstecken können.
Diesem Argument schließt sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich an, zumal der Beschwerdeführer selbst eine Bestätigung über seine berufliche Tätigkeit als Industrie-Elektriker vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX bei einer Firma in XXXX tätig war und auf seinen Wunsch das Dienstverhältnis beendet hat (AS 43). Somit ist sein Vorbringen in der Beschwerde, dass er sich versteckt gehalten habe und auch nicht offiziell gemeldet gewesen sei, nicht glaubwürdig, da er in der Zeit, in der er sich versteckt gehalten haben will, einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist.
Zudem hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde die Möglichkeit gehabt, seine Angaben zu einer Verfolgung zu präzisieren und den Widersprüchen entgegenzutreten. Letztlich hat er aber sogar in der Beschwerde noch sein Vorbringen gesteigert, in dem er darin plötzlich angab, dass er in Eritrea bereits einmal in Haft gewesen sei, was er im gesamten Verfahren noch nie behauptet hat.
Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen wird nicht verkannt, dass es in Eritrea einen für alle Staatsbürger geltenden Wehrdienst gibt. Doch ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass dieser grundsätzlich für 18 Monate gilt und (auch auf unbestimmte Zeit) verlängert werden kann. Es ist daher vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach einigen Jahren aus dem Militärdienst entlassen wurde und anschließend das Land verlassen hat, um woanders Fuß zu fassen. Keinesfalls kann aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und den Unplausibilitäten in seinem Vorbringen davon ausgegangen werden, dass er vom Militär desertiert ist.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.06.2015 zugestellt. Die Beschwerde ging am 02.07.2015, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Sie ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren entzogen, weil er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und seine Obdachlosenmeldung vom XXXXabgemeldet wird. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung konnte ihm auch mit der Polizei nicht zugestellt werden.
Die Entscheidung kann jedoch - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - ohne eine Verhandlung erfolgen, weshalb nicht einzustellen, sondern inhaltlich zu entscheiden ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Eritrea sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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