BVwG W211 1438670-1

W211 1438670-1Federal Administrative CourtFeb 19, 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W211 1438670-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.1438670.1.00

Spruch

W211 1438670-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine männlicher Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 13.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie römisch-katholisch sei und der Volksgruppe der Ibo angehöre. Sie habe die Grundschule von 1989 bis 1995 in XXXX in Nigeria sowie die Secondary school von 1995 bis 2001 in Kaduna State besucht. Ihr Vater und ihre beiden Geschwister seien bereits verstorben, ihre Mutter würde in Kaduna State leben. Ihr Heimatland habe sie im Oktober oder November 2011 mit dem Flugzeug verlassen. Sie sei legal mit einem libanesischen Visum zunächst in den Libanon, in weiterer Folge über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie sich eineinhalb Jahre aufgehalten und einen Asylantrag gestellt habe, über den negativ entscheiden worden sei. Daraufhin habe sie Griechenland Anfang Juli 2013 auf dem Landweg verlassen und sei am 13.10.2013 mit dem Zug in das Bundesgebiet eingereist.

Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass im Jahr 2002 ihr Onkel ihren Vater umgebracht habe, weil ihr Vater, als ältester Sohn der Familie, ein Erbe hätte antreten sollen. Als der Onkel einige Jahre später zum Islam konvertiert sei, habe er der beschwerdeführenden Partei und ihren Geschwistern Druck gemacht, auch zu konvertieren. Der Onkel habe die Schwester kurz vor deren Vermählung vergiftet. 2008 seien die beschwerdeführende Partei, ihr Bruder und ihre Mutter gezwungen gewesen, das Haus zu verlassen, da sie der Onkel hätte zwingen wollen, zum Islam zu konvertieren. Sie hätten sich geweigert. 2011 seien sie alle drei durch Schlägergruppen ihres Onkels bedroht worden. Eines Tages seien die beschwerdeführende Partei und ihr Bruder von diesen verfolgt worden; der Bruder sei dabei getötet worden. Die beschwerdeführende Partei sei mit einer Axt am Kopf und mit einem Pfeil am Bein verletzt worden. Daraufhin sei sie ins Krankenhaus gekommen und versorgt worden. In der Folge habe sie beschlossen, das Land zu verlassen, da sie auch nach dem Krankenhausaufenthalt weiterhin Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie Angst davor, von ihrem Onkel und seinen Schlägergruppen getötet zu werden.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.10.2013 gab die beschwerdeführende Partei weiter an, sie habe vor ihrer Ausreise im Elternhaus in XXXX in Kaduna State gelebt, nie gearbeitet und dort die Grundschule von 1989 bis 1995 besucht. Danach habe sie sich bis 2001 in Kaduna aufgehalten.

Erneut zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, ihr Onkel habe ihren Vater umgebracht. Sie habe gesehen, wie der Onkel den Vater geschupst habe. Grund für die Streitigkeiten sei ein Familiengrundstück gewesen. Sie vermute, dass der Onkel 2005 auch ihre Schwester, kurz vor deren Heirat mit einem sehr reichen und einflussreichen Mann, vergiftet habe, um zu verhindern, dass sich die Familie der beschwerdeführenden Partei mit Hilfe des reichen Schwagers in Zusammenhang mit dem Grundstück wehren würde. Der Schwester sei es einmal nach dem Essen schlecht gegangen; auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie eigentlich nicht wisse, woran ihre Schwester verstorben sei.

Das Grundstück liege in ihrem Heimatdorf in Enugu State und sei ihrem Vater von dessen Vater vererbt worden. Der Onkel habe nichts geerbt. Nach dem Tod des Vaters habe der Onkel das Grundstück in seinen Besitz genommen. Die beschwerdeführende Partei sei nicht zur Polizei gegangen, da sie zu klein gewesen sei. Auf Vorhalt, sie habe angegeben, dass sie in dem besagten Jahr bereits die Universität abgeschlossen habe, schwieg die beschwerdeführende Partei. Der Onkel sei auch Mitglied eines Geheimkultes gewesen. Nachdem dieser 2008 Moslem geworden sei, habe er gewollt, dass auch die beschwerdeführende Partei und ihr Bruder konvertieren. Dies hätten sie jedoch abgelehnt. Der Onkel habe ihnen gedroht, sie seien daraufhin in eine Kirche geflüchtet. 2011 habe der Onkel erfahren, dass sie sich in einer Kirche aufhalten würden, habe eine muslimische Gruppe geschickt und den Bruder der beschwerdeführenden Partei ermordet. Sie sei selbst auch verletzt worden und im Spital aufgewacht. Danach befragt, weshalb sie 3 Jahre lang in der Kirche geblieben sei und als Ibo nicht in den Süden ausgewandert sei, gab sie an, sie wisse, es wäre leichter gewesen, sie wisse es nicht genau. Ihr Onkel habe Macht und Geld gehabt und die Möglichkeit, sie alle zu vernichten. In weiterer Folge habe der Onkel eine muslimische Gruppe zu ihnen geschickt, die ihren Bruder getötet habe. Befragt nach Details zu diesem Vorfall, gab die beschwerdeführende Partei stets an, sie wisse es nicht mehr und könne auch keine weiteren Angaben machen. Der beschwerdeführenden Partei sei es gelungen, zunächst in ein Krankenhaus und in weiterer Folge aus ihrer Heimat zu flüchten. Ihre Mutter lebe immer noch in der Kirche. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst davor, umgebracht zu werden.

Die Kirche und das gemeinsame Haus mit dem Onkel würden im selben Dorf liegen. Sie habe in der Kirche in einem Raum gelebt, wo genau, könne sie nicht angeben. Sie sei nicht hinaus gegangen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass die beschwerdeführende Partei ein Staatsangehöriger Nigerias sei. Sie sei ein arbeitsfähiger und voll handlungsfähiger junger Mann. Sie habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Weiter ging die belangte Behörde davon aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft sei. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zu Nigeria.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kein Glauben geschenkt werden könne, da sie lediglich einen Sachverhalt in den Raum stelle, ohne diesen auf konkrete Befragung hin plausibel darlegen zu können. Ihre Schilderungen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt seien extrem vage gewesen und haben jegliche Details entbehrt. So habe sie nicht einmal den Namen der Gegner angeben können, die sie bei dem Vorfall in der Kirche angegriffen haben sollen. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, weshalb der Onkel die beschwerdeführende Partei aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit ihrem Vater verfolgen sollte, zumal sie ihm das Grundstück doch überlassen habe und mit diesem zusammen in diesem Haus gelebt habe. Ihre einzige Auseinandersetzung mit dem Onkel sei daher ausschließlich die vermeintliche Konvertierung ihres Onkels gewesen, der ihr den Islam habe näher bringen wollen bzw. sie zur Konvertierung habe überreden wollen. Wiederholt nach den konkreten fluchtauslösenden Vorfall befragt, habe sie angegeben, sich nicht erinnern zu können. Darüber hinaus habe die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, sich im Falle des Wahrheitsgehaltes des von ihr vorgebrachten Fluchtvorbringens in andere Teile ihres Heimatlandes zu begeben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr durch die von ihr genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Nigeria Gefahr drohen würde, zumal es sich im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht um eine "high profile" Person handle.

5. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund von Verfahrensfehlern und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten werde. In Nigeria habe es allein im Jahr 2012 zahlreiche Vorfälle in Verbindung mit Boko Haram gegeben. Im Falle einer Rückkehr sei das Leben der beschwerdeführenden Partei nicht sicher und sie wäre innerhalb des Landes stets auf der Flucht. Seit ihr Onkel seinen Glauben gewechselt habe, könne sie zwar nicht mit Sicherheit sagen, ob er der Boko Haram beigetreten sei, jedoch wisse sie, dass die Muslime in Nigeria äußerst stark vernetzt seien.

6. Bereits für den 02.12.2015 wurde eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben; die Ladung konnte der beschwerdeführenden Partei jedoch an ihre damalige Meldeadresse nicht zugestellt werden. Das Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 13.11.2015 eingestellt.

Am 10.12.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass die beschwerdeführende Partei über eine Meldeadresse verfüge und fragte an, ob das Verfahren fortgesetzt werde. Aus dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister ging hervor, dass es betreffend die beschwerdeführende Partei einen Eintrag in das Ehebuch eines Standesamtes vom XXXX.2015 gab. Mit Beschluss vom 30.12.2015 wurde das Verfahren wieder fortgesetzt.

Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht schickte die beschwerdeführende Partei am 11.01.2016 die Kopie einer Heiratsurkunde, nach der die beschwerdeführende Partei am XXXX.2015 in Wien eine österreichische Staatsangehörige geehelicht hatte.

7. Mit Schreiben vom 13.01.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung aktueller Länderberichte zu Nigeria geladen.

8. Am 02.02.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihres Rechtsberaters sowie ihrer Frau als Vertrauensperson eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die beschwerdeführende Partei gab dabei im Rahmen ihrer Einvernahme auszugsweise und um Rechtschreibfehler korrigiert an, wie folgt:

"[...] R: Wo haben Sie in Ihrem Heimatland gelebt?

P: In XXXX, Kaduna State.

R: Wo sind Sie geboren?

P: In Enugu State.

R: Wann sind Sie nach Kaduna State gezogen?

P: Wir, meine Familie und ich, sind umgezogen, als ich noch klein war.

R: Haben Sie noch Familienangehörige in Nigeria; wenn ja, wen und wo?

P: Ich weiß nichts mehr über meine Familienangehörigen. Da ist aber noch mein Onkel, ich weiß nichts mehr über ihn. Ich versuche mit meiner Mutter in Kontakt zu kommen.

R: Wann haben Sie den Kontakt zu Ihrer Mutter verloren?

P: Als ich Nigeria verlassen habe, seither habe ich keinen Kontakt mehr zu ihr.

R: Wieso nicht?

P: Die Abreise erfolgte sehr spontan. Ich habe, wie bereits erzählt, meinem Freund über meine Probleme unterrichtet und er hat mir geholfen. Von meiner Abreise hat niemand gewusst.

R: Das erklärt aber nicht, warum Sie zu Ihrer Mutter keinen Kontakt mehr haben.

P: Als ich wegging, hatte ich kein Telefon und auch keine andere Möglichkeit mit ihr Kontakt aufzunehmen.

R: Wo war Ihre Mutter, als Sie weggegangen sind?

P: Sie war in der Kirche.

R: Das ist die Kirche, in der auch Sie lange waren, oder?

P: Ja.

R: Da hatten Sie keine Möglichkeit, jemanden, z.B. den Priester, zu kontaktieren?

P: Ich bin weggegangen, ohne etwas zu haben.

R: Sie sind seit vier Jahren weg. Warum haben Sie Ihre Mutter nicht erreichen können, gibt es dafür einen faktischen Grund?

P: In Kaduna-State gab es eine Menge Probleme, als ich weggegangen bin.

R: Was haben Sie in Nigeria vor Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?

P: Ich ging nicht zur Schule, ich verkaufte Wasser.

R: Probieren wir das nochmal mit der Schule? Sie gingen nicht von 1989 bis 1995 in Enugu in die Grundschule und bis 2001 in Kaduna in die Secondary-School?

P: Ja, ich bin in die Volksschule und in die Secondary-School gegangen.

R: Haben Sie die Schule abgeschlossen?

P: Ja, ich habe die Secondary School abgeschlossen.

R: Anschließend haben Sie Wasser verkauft?

P: Ja.

R: Haben Sie sich damit Ihren Lebensunterhalt verdient, oder wer ist sonst dafür aufgekommen?

P: Ich habe nach dem Schulunterricht Wasser verkauft, und dann bin ich nicht mehr zur Schule gegangen und zwar wegen Geldmangels. Die Gebühren für die Schule konnten weder mein Vater noch ich bezahlen.

R: Zwischen 2001 und 2011 sind einige Jahre, was haben Sie in dieser Zeit getan?

P: Ich habe dann bei meinem Onkel gewohnt und Wasser verkauft. Ich hatte keinen Job und keine Berufsausbildung. Ich habe Wasser verkauft, um Geld zu verdienen, wann immer es möglich war, einmal war es möglich, ein anderes Mal nicht.

R: In dieser Zeit kam also Ihr Onkel für Ihren Lebensunterhalt auf?

P: Nach dem Tod meines Vaters bin ich zu meinem Onkel gekommen. Mein Onkel ist ein reicher Mann und einflussreich, aber ein schlechter Mensch. Er hat alles und kann alles machen, aber er hat kein Geld gegeben. Wasser habe ich verkauft, um selbst etwas Geld zu haben.

R: Sie, Ihre Mutter und Ihre Geschwister haben bei Ihrem Onkel gewohnt und gegessen?

P: Wir haben bei ihm gewohnt, weil er ein großes Haus hatte und er uns eine Wohnung zur Verfügung gestellt hat. Manchmal hat er uns Essen bezahlt, ein anderes Mal nicht, deshalb haben wir Wasser verkauft, um selbst Geld zu haben.

R: Der Onkel ist der Bruder von wem?

P: Er ist der Bruder meines Vaters.

R: Erzählen Sie mir nun, warum Sie sich entschlossen haben, nach Europa zu kommen; was war Ihr Fluchtgrund?

P: Als mein Vater starb, als er meinen Vater umbrachte, da ging es um Land. Mein Vater hatte ein Grundstück, weil es in Nigeria so ist, dass im Falle eines Todes des Vaters dessen ältester Sohn alles erbt. Mein Vater war der älteste Sohn, daher wurde der Onkel eifersüchtig. Er tötete meinen Vater. Mein Onkel ist sehr reich und kann mit seinem Geld alles machen, auch bei der Polizei. Danach schlugen wir uns so durch. 2005 fand meine Schwester einen Bräutigam, der sehr reich war, und wir hofften, dass sich damit unser Leben zum Besseren ändern würde. Aber mein Onkel fand das heraus und brachte auch meine Schwester um. Danach wurde mein Onkel Moslem, weil alle seine Freunde bzw. Handlanger Muslime waren. Er übte Druck auf uns aus, auch zum moslemischen Glauben überzutreten und als wir uns weigerten, weil wir aus einer christlichen Familie kamen, begann er uns zu terrorisieren, und wir flüchteten aus dem Haus in die Kirche.

R: Wann ungefähr war das?

P: 2008.

R: Wie ging es weiter?

P: 2011 hatte mein Onkel herausgefunden, dass wir in der Kirche waren. Als ich mit meinem Bruder die Kirche verließ, wurden wir von einer seiner ausgeschickten Schlägertruppen angegriffen und durch Schläge auf den Kopf schwer verletzt. Mein Bruder überlebt das nicht. Weil auch im Jahr 2011 Präsidentschaftswahlen und viele Unruhen waren, bei denen viele Leute getötet wurden, ich auch nicht zu meinem Onkel konnte, ging ich zu meinem Freund. Ich dachte, dass das Beste wäre, wenn ich Nigeria verlassen würde.

R: Wie ist der Vater gestorben?

P: Mein Vater und mein Onkel hatten einen Streit wegen des Grundstückes und das war oben auf dem Haus. Mein Onkel stieß meinen Vater hinunter.

R: Haben Sie das gesehen?

P: Ja. Wir waren dabei. Wir saßen im Wohnzimmer und die beiden waren auf dem Balkon und stritten sehr laut. Dann sahen wir, dass mein Vater hinuntergestürzt und tot war.

R: Haben Sie damals schon im selben Haus gelebt?

P: Nein, der Onkel kam zu unserem Haus. Nach dem Tode meines Vaters hatten wir kein Geld und gar nichts.

R: Nach dem Tode Ihres Vaters sind Sie zu Ihrem Onkel gezogen, obwohl der Onkel den Vater umgebracht hat?

P: Ja.

R: Wie ist die Schwester getötet worden?

P: Wir lebten im Haus des Onkels. Als er herausgefunden hatte, dass meine Schwester heiraten wollte, kam er zu uns und tötete meine Schwester mittels Gift im Essen.

R: Erzählen Sie, wie das genau war.

P: Wir kochten Essen und ließen für meine Schwester eine Portion über, weil sie nicht zu Hause war. In der Zeit war nur mein Onkel im Haus. Als meine Schwester nach Hause kam, aß sie, es wurde ihr übel und sie erbrach sich. Wir gingen mit ihr ins Spital, wo sie auch starb. Der Arzt sagte uns, dass es sich um eine Vergiftung gehandelt hatte. Da nur mein Onkel im Haus war und wir wussten, wozu er fähig ist, konnte nur er das getan haben.

R: Woran genau ist Ihre Schwester gestorben, um welches Gift hat es sich laut Aussage des Arztes gehandelt?

P: Das weiß ich nicht. Es war Gift. Wir sagen immer nur Gift. Sie erbrach auch Blut.

R: Sie glauben, dass Ihr Onkel die Schwester getötet hat. Wissen tun Sie es nicht. Stimmt das? In der Einvernahme haben Sie angegeben, dass Sie vermuten, dass Ihr Onkel Ihre Schwester getötet hat und Sie nicht wissen, woran genau die Schwester gestorben ist.

P: Ich weiß, dass meine Schwester von meinem Onkel getötet wurde.

R: Warum sind Sie damals nicht schon nach Enugu gezogen, um vom Onkel wegzukommen, der immerhin Ihren Vater und auch die Schwester getötet hat?

P: Wir hatten kein Geld für eine Wohnung. Wir hatten auch keine Mittel zu überleben. Man kann in Nigeria nicht einfach woanders hinfahren, ohne Geld, auch wussten wir, dass uns mein Onkel überall aufspüren hätte können.

R: Warum hätte Ihr Onkel Sie finden wollen? Sie haben 10 Jahre lang in seinem Haus gewohnt.

P: Er konvertierte zum Islam und der Druck war zu groß. Damals wollte er uns umbringen.

R: Wie nahe ist die Kirche am Haus den Onkels gelegen?

P: Ungefähr eine Viertelstunde Fahrt. Viele Leute gehen in diese Kirche, weil ihnen der Priester Zuflucht und Essen gibt. Er tut sehr viel für die Leute, er ist wie Christus.

R: Wenn es nur eine Viertelstunde vom Haus des Onkels entfernt ist, warum hat Ihr Onkel zwei Jahre gebraucht, um Sie zu finden?

P: Er hatte nicht gedacht, dass wir in diese Kirche gehen würden. Er dachte, dass wir weiter weggegangen wären. Er selbst war damals schon Moslem und ging nicht zur Kirche. Aber mein Bruder und ich verließen die Kirche heimlich und dabei wurden wir von einem seiner Handlanger gesehen, und daher wusste er, dass wir dort waren. In diese Kirche sind wir gegangen, weil wir Hunger hatten.

R: Sie betonen, dass Sie arm waren und kein Geld hatten. Andererseits hängen Sie die ganze Fluchtgeschichte auf einen Erbschaftsstreit wegen eines Grundstückes auf.

P: Es gab keinen Streit. Er ist einfach gekommen und hat uns alles weggenommen. In Nigeria ist das sehr einfach, wenn man Geld und Einfluss hat, man kann alles machen und auch die Polizei bestechen.

R: Wo war das Grundstück, um das es damals ging?

P: In Enugu-State.

R: Gibt es noch Verwandte von Ihnen in Enugu?

P: Ja, es gibt noch die Schwester meines Vaters. Sie waren zu dritt. Nachdem wir weggezogen waren, hatten wir keinen Kontakt mehr. Sie lebte ihr eigenes Leben, aber ich kenne sie.

R: Wissen Sie, wo Ihre Tante in Enugu lebt?

P: Nein, das weiß ich nicht.

R: Können Sie mir nochmals sagen, warum Ihr Onkel Sie töten will?

P: Er möchte, dass ich Moslem werde. Zum Schluss sagte er, er müsse mich töten, wenn ich nicht Moslem werde.

R: Hat Ihr Onkel generell Christen in XXXX töten wollen?

P: Ja natürlich. Er hat viele Leute töten lassen. Wenn er in einen Teil der Stadt ging, in dem Christen wohnten und er den Leuten sagte, sie müssten Muslime werden, die Leute sich aber weigerten, schickte er seine Gangs, um diese zu töten. Er hatte Macht und Einfluss.

R: Wie hat Ihr Onkel sein Geld verdient?

P: Er ist kriminell.

R: Können Sie das konkretisieren, Sie haben immerhin 10 Jahre bei ihm gelebt.

P: Er verdiente sein Geld auf kriminelle Art. Er betrog Leute um ihren Besitz, er schickte seine Leute aus, um zu stehlen und zu rauben. Diese haben ihm dann das Geld gebracht. Es war häufig die Polizei da, um ihn festzunehmen, aber innerhalb von ein oder zwei Tagen war er wieder frei.

R: Können Sie mir die Adresse und den Namen Ihres Onkels aufschreiben?

P: Sein Name ist XXXX und er wohnt in XXXX.

R: Erzählen Sie mir, wie Sie in der Kirche gelebt haben.

P: Es war eine sehr große Kirche. Es gibt dort einen Teil für die Messen und auch Kochgelegenheiten, Duschen, Sanitäranlagen etc., um Leuten zu helfen.

R: Wie hat das ausgesehen, wo Sie diese zwei Jahre gelebt haben?

P: Es gibt dort einen sehr große Saal bzw. Schlafsaal, wie in einem Waisenhaus. Es liegen Matten auf dem Boden für die Leute, die dort übernachten können. Es gibt auch Duschen. Wenn es in Nigeria Christenverfolgungen gegeben hat, sind viele Leute in die Kirche gekommen. In die Kirche sind auch Muslime eingedrungen, aber in sehr große und starke Kirchen sind sie nicht gegangen. Man war da geschützt. Außer, man hat die Kirche verlassen, so wie mein Bruder und ich, als sie uns erwischt haben.

Mein Onkel würde mich überall finden. Es würde vielleicht Zeit brauchen, aber er könnte und würde mich überall finden.

R: Wie viele waren in diesem Saal, während Sie dort gewohnt haben?

P: Sehr viele, ich weiß nicht genau, aber mehr als 200. Diese Kirche ist sehr, sehr groß.

R an RB: Haben Sie noch Fragen an die Partei?

RB: Nein, ich habe keine Fragen.

P legt vor: 6 Empfehlungsschreiben (diese werden als Kopie zum Akt genommen)

R: Sie haben ja für die standesamtliche Trauung in Österreich Dokumente aus Nigeria benötigt - haben Sie die mit?

P: Das Standesamt hat die Dokumente behalten.

R: Wie haben Sie die denn bekommen?

P: Ich habe einen Freund angerufen und der hat sie besorgt.

R: In welcher Stadt hat Ihr Freund diese Dokumente bekommen?

P: In Enugu-State.

R: Was tun Sie hier in Österreich?

P: Seit ich das Lager verlassen habe und bei meiner Frau lebe, besuche ich semesterweise Deutschkurse. Ich habe jetzt das letzte Jahr. Ich verkaufe die Zeitung "XXXX".

R: Können Sie mir auf Deutsch sagen, ob Sie gerne Sport betreiben oder Karten spielen?

P auf Deutsch: Ich möchte arbeiten. (weiter auf Englisch) Ich möchte mit meiner Frau zusammen bleiben, Deutsch lernen, eine Familie gründen, glücklich sein, ich liebe sie und möchte sie nicht verlieren.

R: Seit wann sind Sie verheiratet?

P: Seit XXXX.2015.

R: Seit wann kennen Sie Ihre Frau

P: Seit 2013. 2014 kamen wir uns näher und als ich das Lager verließ, zog ich mit ihr zusammen.

R: Bis 2014 haben Sie in XXXX im Asylcamp gelebt.

VP[die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei]: Seit September 2014 lebte P mit mir zusammen. Die Abmeldung im Juli 2015 war ein Missverständnis, wir wollten eigentlich in XXXX nur einen Zweitwohnsitz melden. Die P hat damals immer noch bei mir gewohnt. Wir haben das richtiggestellt, sobald es uns aufgefallen ist.

R: Haben Sie Kinder in Österreich?

VP: Ja, ich habe aus einer anderen Beziehung zwei Kinder, 20 und 18 Jahre alt. Sie leben noch bei mir. Der Große hat die Lehre fertig und wird bald ausziehen, der Kleine wird noch mindestens ein Jahr bleiben.

R: Was machen Sie beruflich?

VP: Ich bin Kellnerin.

R zur P: Was tragen Sie zum gemeinsamen Leben bei?

P: Ich lerne Deutsch und mache dann Hausaufgaben. Alles redet mit mir Deutsch, meine Frau gibt mir auch ein wenig Unterricht. Ich helfe meiner Frau und wir machen alles gemeinsam. Alle sind sehr nett zu mir. Ich möchte gerne weiter mit ihnen zusammen leben.

R: Haben Sie schon den Antrag gem. Niederlassungsgesetz gestellt?

VP: Noch nicht.

R: Haben Sie Pläne für Ihre Zukunft hier in Österreich?

P: Ich lerne schon Deutsch. Ich möchte gemeinsam mit meiner Frau auf unsere zukünftigen Kinder aufpassen. Ich würde alles arbeiten, was sich anbieten würde. Ich möchte arbeiten, ich würde jeden Job machen.

VP: Ich habe noch nie einen so fleißigen Menschen gesehen. Er steht 12 Stunden und verkauft das "XXXX". Er bringt das Geld nach Hause und bezahlt den Strom. Er hat mich noch kein einziges Mal nach Geld gefragt. Er hat Geld für die Hochzeit gespart.

R fragt RB, ob er Fragen an P hat.

RB: Nein, ich habe keine Fragen zur Integration. Ich möchte aber ersuchen, der P das Bleiberecht zu erteilen. [...]

R: Ich habe mit der Ladung aktuelle Informationen über die Situation in Nigeria übermittelt. Möchten Sie zu diesen Berichten etwas sagen?

RB: Die Sicherheitslage in Nigeria ist immer noch prekär. Es gibt auch Personen, die wegen ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt und bedroht werden. [...]"

9. Mit Schreiben vom 15.02.2016 wurden Kopien einer Ledigkeitsbescheinigung, ausgestellt vom "Enugu State Local Government System, XXXX" am 19.01.2015, und einer Geburtsurkunde, ausgestellt vom Enugu State Office der National Polpulation Commission am 26.02.2015, übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 13.10.2013, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 05.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 02.02.2016 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine männlicher Staatsangehöriger Nigerias, die am 13.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Ihre Identität steht fest.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei wurde in XXXX in Enugu State geboren und besuchte dort bis 1995 die Grundschule. 1995 übersiedelte die Familie nach Kaduna State, wo die beschwerdeführende Partei von 1995 bis 2001 die Secondary School besuchte. Nachdem im Jahr 2002 der Vater der beschwerdeführenden Partei verstorben war, zogen die Mutter, die Schwester und die beschwerdeführende Partei selbst ins Haus des Bruders des Vaters, wo sie bis mindestens 2008 lebten. Der Onkel versorgte die Familie mit einem Dach über den Kopf und wohl auch gelegentlich mit Lebensmitteln; dazu verkaufte die beschwerdeführende Partei Wasser für Taschengeld. Im Jahr 2005 verstarb die Schwester der beschwerdeführenden Partei.

Die Mutter der beschwerdeführenden Partei lebt vermutlich noch in Nigeria. Die beschwerdeführende Partei hat angeblich keinen Kontakt zu ihr; warum nicht, blieb unklar.

Außerdem lebt eine Tante der beschwerdeführenden Partei in Enugu State; angeblich hat die beschwerdeführende Partei zu dieser keinen Kontakt.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei lernte im Jahr 2013 die österreichische Staatsangehörige XY kennen und zog im September 2014 zu ihr. Seither lebt das Paar in einem gemeinsamen Haushalt und hat am XXXX.2015 standesamtlich geheiratet.

XY hat zwei Kinder, 20 und 18 Jahre alt. Beide leben zur Zeit noch bei ihr; das jüngere wohl noch mindestens ein weiteres Jahr.

1.1.5. Die beschwerdeführende Partei knüpfte Bekanntschaften und Freundschaften in Österreich, verkauft die Straßenzeitung XXXX, besucht einen Deutschkurs und spricht und versteht schon etwas Deutsch. Sie bezieht keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung.

1.1.6. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

1.2. Nicht festgestellt wird, dass der Onkel der beschwerdeführenden Partei in Kaduna State den Vater und die Schwester der beschwerdeführenden Partei umgebracht hat sowie die beschwerdeführende Partei selbst und ihre Mutter im Jahr 2008 wegen einer Konversion zum Islam derart bedrohte, dass diese in die örtliche Kirche fliehen mussten. Nicht festgestellt wird, dass der Onkel der beschwerdeführenden Partei ein mächtiger Krimineller ist, der diese überall würde finden können. Nicht festgestellt wird, dass Schlägertrupps des Onkels den Bruder der beschwerdeführenden Partei bei einem Ausgang aus der Kirche umbrachten und diese selbst zusammen geschlagen haben. Insgesamt wird nicht festgestellt, dass vom Onkel der beschwerdeführenden Partei eine entsprechende Verfolgungsgefahr aufgrund der christlichen Religion der beschwerdeführenden Partei ausging und ausgehen würde.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.4. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei über private und familiäre Interessen in Österreich verfügt. Nicht festgestellt wird jedoch, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich vorliegt.

2. Länderberichte zur relevanten Situation in Nigeria

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Stand 14.07.2015:

1. Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a; vgl. GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a).

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 28.11.2014).

Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vgl. AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a).

69 Mio. registrierte Wähler/innen waren am 28.3.2015 dazu aufgerufen, ihre Stimme einem der Präsidentschaftskandidaten von 14 politischen Parteien Nigerias zu geben. Gewählt wurde in 115.000 Wahllokalen in 36 Bundesstaaten sowie der Hauptstadt Abuja. Nachdem bekannt geworden war, dass die Stimmabgaben in einigen Wahlbezirken nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten, entschied die unabhängige nigerianische Wahlkommission INEC, die Wahlen bis Sonntag, den 29.3.2015, zu verlängern. Trotz der Bedrohung durch die islamistische Terrorgruppe Boko Haram war die Wahlbeteiligung hoch. Tausende Nigerianer warteten - trotz technischer Pannen mit der neu eingeführten elektronischen Wähler-Registrierung - geduldig, bis sie schließlich ihre Stimme abgeben konnten (GIZ 6.2015a).

Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt Abuja, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehreren Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 1.4.2015).

Neben dem Präsidenten wählten die Nigerianer am 28.3.2015 auch die beiden Kammern des Parlaments, den Senat mit 109 Senatoren und das Repräsentantenhaus mit 360 Abgeordneten. Großer Gewinner der Parlamentswahlen war auch hier der APC mit 61 von 109 Sitzen im Senat und 214 von 360 Abgeordneten im Repräsentantenhaus. Damit dominiert der APC zukünftig sowohl im Senat als auch im Repräsentantenhaus (GIZ 6.2015a).

Am 11.4.2015 wurden die Gouverneure und Landesparlamente in 29 der 36 Bundesstaaten gewählt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Wahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Die PDP stellte bis zu diesen Wahlen die Gouverneure in 21 Bundesstaaten, verlor nun aber zum ersten Mal die wichtigsten Bundesstaaten im Norden des Landes, so z.B. die Bundesstaaten Katsina, Kaduna und Bauchi. Auch wenn die PDP 2015 nach wie vor in sieben Bundesländern, insbesondere der Ölregion Rivers State, gewinnen konnte, stellen die Wahlen die größte Niederlage für die PDP seit der Ende der Militärherrschaft im Jahre 1999 dar (GIZ 6.2015a).

Der APC, Partei des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari, stellte bisher 14 Gouverneure. Buhari-s APC gewann 2015 fünf Bundesstaaten hinzu und stellt künftig insgesamt 19 Gouverneure. Dieser Erfolg vergrößert den politischen Spielraum des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari (GIZ 6.2015a).

Am 29.5.2015 wurde Muhammadu Buhari offiziell in sein Amt eingeführt. Mit seiner Vereidigung wurde der erste demokratische Machtwechsel zwischen regierender Partei und Oppositionspartei in der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 vollzogen (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 29.5.2015).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 6.2015a).

Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.11.2014). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 16.6.2015).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 8.5.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 16.6.2015).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015).

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 16.6.2015) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 28.11.2014).

Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations stechen folgende 9 nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl ( 500 in 48 Monaten) an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Adamawa, Benue, Borno, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe. Folgende 14 Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl (100 in 48 Monaten) hervor: Akwa Ibom, Cross River, Ebonyi, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Kebbi, Kwara, Niger, Ondo, Osun, Oyo, Sokoto (CFR 2015). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba, Yobe und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Katsina, Kebbi, Kogi, Kwara, Lagos, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto, Zamfara (OSAC 21.7.2014).

Quellen:

2.1. Nordnigeria - Boko Haram

Im Nordosten und im Zentrum Nigerias kommt es seit Mitte 2010 gehäuft zu Anschlägen der islamistischen Gruppe Boko Haram, die im ersten Quartal 2014 noch einmal signifikant zugenommen haben (AA 28.11.2014). Die Rebellion der militanten Sekte Boko Haram (auch Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad) dauert also weiter an (USDOS 25.6.2015). In der Folge wurde im Mai 2013 über die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa der Ausnahmezustand verhängt, dieser dauert bis heute an (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). In diesen Bundesstaaten kommt es fortlaufend zu militärischen Operationen (UKFCO 3.6.2015). Im ganzen Land kommt es auch weiterhin zu Angriffen auf staatliche und zivile Ziele (USDOS 25.6.2015). Das nigerianische Militär verlegt sein Hauptquartier nach Maiduguri, damit Boko Haram besser bekämpft werden kann. Boko Haram hat die Stadt Maiduguri bereits mehrfach angegriffen (BBC 8.6.2015)

Boko Haram verübt immer wieder Anschläge aus dem Untergrund (Schuss- und Sprengstoffattentate) (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die zwischenzeitlich erfolgreiche Eindämmung des Aktionsradius' der Terroristen auf den Nordosten Nigerias und ihre Vertreibung aus den städtischen Zentren von Borno und Yobe durch die nigerianischen Sicherheitskräfte beantworteten die Islamisten mit einer Reihe von strategischen und taktischen Änderungen: Ausweichen und Ausbau neuer Stützpunkte im Grenzgebiet der drei Nachbarstaaten Niger, Kamerun und Tschad, blutige Angriffe auf "weiche" Ziele wie Dörfer und Schulen in ländlichen und unbewachten Regionen (AA 28.11.2014; vgl. Reuters 30.5.2015). Die betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700 Mann starken Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt. Bis diese etabliert ist, kämpfen die Armeen auf der Basis bilateraler Vereinbarungen abgestimmt gegen Boko Haram und erzielten erste Erfolge: Bis Ende März 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr kontrollierten Städten im Nordosten Nigerias vertrieben werden. Mit Selbstmordanschlägen und Angriffen auf einzelne Orte verbreitet sie jedoch weiterhin Angst und Schrecken (AA 6.2015a). Möglicherweise breiten sich die Aktivitäten von Boko Haram aus bzw. fusionieren kommunale und terroristische Gewalt. Bei einem Angriff von Fulani auf mehrere Dörfer im Bundesstaat Benue sollen etwa auch Kämpfer der Boko Haram beteiligt gewesen sein (ALL 26.3.2014a; vgl. TJF 16.5.2015; PT 12.1.2015).

Boko Haram tötet Sicherheitskräfte und Zivilisten, darunter lokale Behördenvertreter, religiöse Führer und Politiker. Es kommt zu Anschlägen auf Polizeistationen, Armeeeinrichtungen, Gefängnisse, Banken und Schulen (USDOS 25.6.2015), auch Kirchen, gemäßigte islamische Geistliche und Besucher von Lokalen mit Alkohol-Ausschank sind betroffen. Anders als in den Anfangsjahren der Organisation erklärte Boko Haram inzwischen auch traditionelle muslimische Führer und zunehmend Christen zu legitimen Anschlagszielen (AA 28.11.2014). Ebenfalls ins Visier der Boko Haram geraten sind die Mitglieder der Bürgerwehr Civilian Joint Task Force (HRW 21.1.2014; vgl. AI 28.1.2015; AI 13.4.2015). Boko Haram forciert auch Entführungen, diese treffen auch Frauen (USDOS 25.6.2015). Laut Amnesty International wurden seit Anfang 2014 mindestens 2.000 Frauen und Mädchen von Boko Haram entführt. Viele von ihnen werden sexuell versklavt oder zu Kämpferinnen ausgebildet (AI 14.4.2015). Außerdem setzt Boko Haram Kindersoldaten ein (USDOS 25.6.2015).

Im Jahr 2014 wurden die Gewalttaten der Boko Haram organisierter, häufiger und extremer (AI 4.2015). Die Gruppe greift Menschen schon alleine aufgrund der Religion oder eines Berufes an, tötet oder verletzt andere völlig willkürlich. Die Gruppe hat Häuser, Kirchen, Krankenhäuser zerstört (OHCHR 14.3.2014; vgl. AI 4.2015). Zwischen 2012 und 2014 wurden bei Angriffen auf Schulen im Nordosten Nigerias mindestens 196 Lehrer und 314 Schüler getötet sowie mehr als 300 Schulen zerstört oder schwer beschädigt. Sie haben Kinder in ihren Betten ermordet, Frauen und Mädchen verschleppt und vergewaltigt. 2014 hat Boko Haram mehr als 4.000 Menschen getötet, obwohl geschätzt wird, dass die tatsächliche Anzahl wesentlich höher ist. In den ersten drei Monaten des Jahres 2015 hat Boko Haram mindestens

1. 500 Zivilpersonen getötet. Im Februar 2015 kontrollierte Boko Haram einen Großteil der Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe. Im gleichen Monat hat das nigerianische Militär mit Unterstützung von Kamerun, Tschad und Niger Boko Haram aus einigen größeren Städten vertrieben und befreite viele Zivilisten aus der Hand von Boko Haram. Boko Haram machte Gebrauch von improvisierten Sprengsätzen (IEDs), einschließlich Autobomben und Selbstmordattentäter, um Zivilpersonen bei Märkten, Verkehrsknotenpunkten, Schulen und andere öffentlichen Einrichtungen zu töten. Bei 46 Sprengstoffanschlägen im Zeitraum Jänner 2014 und März 2015 tötete die Gruppe mindestens 817 Personen. Boko Haram verübte auch Angriffe auf Dörfer und Städte im Nordosten Nigerias und terrorisiert die Bevölkerung. Einige Angriffe wurden nur von zwei oder drei Bewaffneten auf einem Motorrad durchgeführt, während andere Angriffe mit hunderten von Kämpfern ausgerüstet mit Panzern und Flakgeschütz durchgeführt wurden. Die Angreifer plündern die Vorräte in Häusern, Geschäften und Märkten und zünden danach die Gebäude an. Trotz der Stationierung von Truppen im Nordosten und wegen der Intensität der Angriffe durch Boko Haram auf die Bevölkerung, haben Nigerias Sicherheitskräfte es wiederholt nicht geschafft, die Bevölkerung vor Angriffe zu schützen. Boko Haram hat öfters Tage oder Stunden vor den Angriffen die Bevölkerung gewarnt, entweder durch Briefe an die Stammesoberhäupter oder durch verbale Warnungen. Jedoch wurden die Appelle für die Entsendung von Truppen oder für Verstärkung der vorhandenen militärischen Truppen ignoriert (AI 4.2015).

Die verfügbare Literatur zu Boko Haram gibt über das eigentliche Motiv für deren Gründung, Existenz und Herkunft keinen Aufschluss (KAS 12.7.2013). Insgesamt wollen die Islamisten eine strikte Auslegung der Scharia durchsetzen und die Korruption in Nigeria beenden (HRW 21.1.2014; vgl. SD 17.1.2015). Zwar haben Boko-Haram-Führer immer wieder ihre Anlehnung an die großen islamistischen Terrornetzwerke bekundet, doch die Gruppe hat weniger mit radikalem Islam zu tun, als sie selbst zugibt. Ihre Anschläge richten sich nicht vorrangig gegen Christen - die meisten Opfer sind Muslime. Boko Harams Wurzeln liegen in der Armut Nordnigerias, zusätzlichen Auftrieb erhält die Miliz durch die Ignoranz der Regierung (SD 17.1.2015). Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute überhaupt unter diesem Namen agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Die Gruppe ist weder homogen, noch verfügt sie über eine klare Hierarchie (DACH 2.2013). Zu Boko Haram zählen diverse Splittergruppen; einige von ihnen kämpfen seit mehreren Jahren im Namen des Islam. Der Chef von Boko Haram ist seit 2010 Abubakar Shekau. Wie viel Kontrolle Shekau über die diversen Gruppierungen von Boko Haram hat, ist fraglich. Boko Haram soll in untergeordneten, lokalen Zellen organisiert sein. Zudem soll es einen Rat geben, der das oberste Entscheidungsorgan der Gruppe ist und auf dessen Zustimmung der Anführer bei Entscheidungen angewiesen ist (Zeit 26.6.2015).

Während des Jahres 2014 begangen die Sicherheitskräfte unter dem Kommando der 7. Division der nigerianischen Armee, die Polizei, das Department of State Service (DSS) und andere Kräfte zahlreiche Morde (USDOS 25.6.2015). Schwere Menschenrechtsverletzungen werden den im Norden agierenden Sicherheitskräften angelastet (USDOS 25.6.2015). Im Zuge der militärischen Operationen gegen Boko Haram im Nordosten Nigerias, haben die Sicherheitskräfte mehr als 1.200 Menschen außergerichtlich hingerichtet, mindestens 20.000 Menschen - meist junge Männer und Buben - willkürlich verhaftet und unzählige Folterungen begangen. In militärischer Haft starben mindestens 7.000 Menschen infolge von Hunger, extremer Überbelegung und der Verweigerung von medizinischer Unterstützung (AI 6.2015). In einigen Regionen eskaliert die Auseinandersetzung zunehmend, insbesondere in Borno und Yobe, wo - neben Adamawa - seit Mai 2013 der Ausnahmezustand besteht und die Sicherheitskräfte massiv gegen Boko Haram vorgehen (AA 28.11.2014). Die Bewohner der betroffenen Bundesstaaten und der sich zwischenzeitlich im Norden des Landes aufhaltenden Menschen aus den benachbarten Staaten Nigerias fliehen vor diesen Auseinandersetzungen in Tausenden in den Niger, Tschad und nach Kamerun (AA 28.8.2013; vgl. Reuters 13.1.2015). Trotz verschiedener Berichte in sowohl lokalen als auch internationalen Medien über die Vorwürfe des weit verbreiteten Missbrauchs der Sicherheitskräfte wurde diesbezüglich kaum jemand strafrechtlich verfolgt (KAS 12.7.2013; vgl. AI 6.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.11.2014; vgl. FH 28.1.2015). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.11.2014). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 25.6.2015).

Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia- Berufungsgerichte eingerichtet. Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlenden Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet (ÖBA 7.2014).

Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 28.1.2015). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 25.6.2015). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 29.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 25.6.2015).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.11.2014). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.11.2014).

Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.11.2014).

Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 67-70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.11.2014). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.11.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.11.2014). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 25.6.2015). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.11.2014).

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.11.2014). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des DSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das State Security Service (SSS) und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 25.6.2015). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 7.2014).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 7.2014). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.11.2014). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:

in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Religionsfreiheit

Verfassung, Gesetze und Richtlinien sehen Religionsfreiheit vor. Die Regierung verhinderte jedoch nicht Inhaftierungen und Einschränkungen gegenüber religiösen Gruppen, die von einigen einzelstaatlichen- und lokalen Regierungsstellen ausgeübt wurden (USDOS 28.7.2014). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 28.11.2014).

Die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit gestaltet sich schwierig (GIZ 4.2015b). Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung verletzten manchmal das Gebot der Religionsfreiheit (USDOS 28.1.2014). In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖBA 7.2014).

Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Januar 2010 und seit Januar 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde (AA 28.11.2014). Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt effektiv einzudämmen. Nur gelegentlich wurden Vergehen untersucht und Schuldige verurteilt (USDOS 28.7.2014).

Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten - sowohl Christen als auch Muslime - kommen (USDOS 28.7.2014).

Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013). Eine aktuelle und auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr kann keinesfalls festgestellt werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen:

5.1. Religiöse Gruppen

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 13.5.2015; vgl. GIZ 4.2015b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 28.11.2014). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 28.7.2014).

Die Moslems sind größtenteils sunnitisch bzw. sufitisch. Die Minderheiten an Schiiten und Salafisten wachsen stetig (USDOS 28.7.2014). Zwei Strömungen des Islam sind vertreten: die Bruderschaft der Qadiriyya in Sokoto und der Tijaniyya, der alteingesessenen Hausa in Kano. Beide sind Varianten des sunnitischen Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u. a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 4.2015b).

Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synchretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ 4.2015b).

Quellen:

5.2. Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 1999 sprechen die offiziellen Zahlen von über 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 4.2015b). In der Kategorie "physische Gewalt" gegen Christen aufgrund der Glaubenszugehörigkeit liegt Nigeria auf erster Stelle. Der Islamische Extremismus ist in Nigeria die wesentliche Triebkraft für Verfolgung, allerdings tragen auch "Exklusives Stammesdenken" und "Systematische Korruption" zur Verfolgung bei. Die Verfolgung von Christen in Nordnigeria wird meistens mit Boko Haram in Verbindung gebracht. Das Schema der Verfolgung ist insgesamt jedoch viel komplexer als eine reine Betrachtung der gewaltsamen Übergriffe und Ermordungen von Christen und gemäßigten Muslimen durch die militante islamistische Gruppe vermuten ließe. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia-Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum Raum zum Leben lassen (OD 2015).

Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung aussprechen, wurde berichtet, dass das wachsende Misstrauen zwischen christlichen und muslimischen Führern interreligiöse Bemühungen bedroht (USDOS 28.7.2014).

In Nigeria sind drei Kategorien von Christen (historisch gewachsenen Kirchen, Evangelikale und Pfingstkirchen, und Gemeinden mit Christen muslimischer Herkunft) anzutreffen. Alle drei erleiden in den nördlichen Staaten Verfolgung. Besonders in den Scharia Staaten birgt die Hinwendung vom Islam zum Christentum große Gefahren und kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Christen werden in den Ausbildungseinrichtungen oft als Bürger zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt. Christliche Mädchen stehen ständig in der Gefahr, entführt und zwangsverheiratet zu werden. Laut Open Doors Feldexperten haben einige der Scharia-Staaten sogar Organisationen zu dem Zweck der Entführung und Zwangsbekehrung von christlichen Mädchen gegründet (OD 2015).

Das Maß an Gewalt ist in Nigeria weiter sehr hoch. Der von den internationalen Medien am meisten beachtete Vorfall war die Entführung von 276 Schülerinnen der staatlichen Oberschule in der vorwiegend christlichen Stadt Chibok im Bundesstaat Borno in der Nacht des 14. April 2014. Die Boko Haram bekannte sich zu den Entführungen. Es war bis dahin der größte Entführungsfall, allerdings erfolgten danach weitere gewaltsame Übergriffe, so dass Boko Haram etwa 4.000 Morde im Jahr 2014 zur Last gelegt werden; unter den Getöteten waren zahlreiche Christen. Auch wenn nicht ausreichend Daten zur Verfügung stehen, gehen konservative Schätzungen davon aus, dass Boko Haram seit Beginn ihres Auftretens mehr als 10.000 Menschen ermordet hat, wobei die deutliche Mehrheit Christen waren. Aus Zentralnigeria gibt es auch unterdessen Berichte, nach denen Viehhirten vom muslimischen Hausa-Fulani Stamm Tausende Christen mittels brutaler Gewalt vertrieben haben. Hiervon sind die Staaten Adamawa, Bauchi, Benue, FCT (Abuja), Kaduna, Nasarawa, Plateau und Taraba betroffen (OD 2015). Es gibt Berichte über die Flucht von Christen aus z.B. den Bundesstaaten Yobe und Borno. Die Menschen nennen als Gründe die Unsicherheit und die Gewalt (USDOS 28.7.2014). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie Boko Haram, fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015).

In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden (z.B. Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Neubau von Kirchen etc.). Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 28.11.2014). Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben (UKHO 12.2013).

Quellen:

6. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 25.6.2015).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 25.6.2015). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖBA 7.2014).

Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.11.2014).

Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

6.1. Meldewesen

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.11.2014; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).

Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 7.2014).

Quellen:

7. Grundversorgung/Wirtschaft

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die in den letzten Monaten allerdings stark zurückgegangen sind. Der für solche Fälle eingerichtete Excess Crude Account, in dem die Regierung einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport zurücklegt, ist inzwischen weitgehend aufgebraucht. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem den Staatsfonds Sovereign Wealth Fund geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2015b). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 4.2015c).

Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas. Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind - neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel. Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6% im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 4.2015c; vgl. AA 6.2015b).

Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70% der Staatseinnahmen und 90% der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 4.2015c) und 14 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2015b).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.11.2014). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2015b). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 4.2015c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2015b).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2015b). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 4.2015c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2015b). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus. (ÖBA 7.2014).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 4.2015c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 4.2015c; vgl. AA 28.11.2014). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 4.2015c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.11.2014) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt - Nigerias Wirtschaft setzte auch 2013 ihr robustes Wirtschaftswachstum von ca. sieben Prozent fort - aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 28.11.2014).

Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2015b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Von der arbeitenden Bevölkerung, die etwa 80 Millionen Menschen beträgt, sind etwa 6 Millionen bei irgendeiner Altersvorsorge registriert (TE 25.10.2014). Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014). Dies versucht die Regierung zu ändern und im Juli 2014 gab es eine neue Gesetzesreform (TE 25.10.2014).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2015c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.11.2014).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 150-400 Naira berechnet (0,75 bis 2 Euro).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt und pro Teller - je nach Gericht - zwischen 200 Naira für Peppersoup und 450 Naira für Garri mit Gemüse verdienen kann. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Preise für Seminar und zwei Zuchttiere liegen bei 15.000-25.000 Naira (75-150 Euro). Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10% des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014).

Nach fast fünfeinhalb Jahren Laufzeit ist mit Ende Dezember 2014 das AVRR Nigeria Projekt ausgelaufen. Insgesamt gab es fünf Projektphasen, die erste startete am 01. September 2009. Im Laufe dieser fünf Phasen konnten 198 Rückkehrer/innen bei ihrer freiwilligen Rückkehr und Reintegration unterstützt werden. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer/innen, nämlich 182, war männlich; 16 waren Frauen. Im Laufe der letzten fünfeinhalb Jahre haben das IOM Landesbüro für Österreich und die beiden Missionen vor Ort intensiv miteinander zusammengearbeitet (IOM 3.2015). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten (IOM 24.5.2013).

Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen:

8. Behandlung nach Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.11.2014).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.11.2014). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.11.2014). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 7.2014).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.11.2014).

Quellen:

8.1. Dokumente und Staatsangehörigkeit

Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Die Beantragung eines Passes bei den nigerianischen Passbehörden folgt nicht europäischen Standards. Es ist einfach, einen neuen Pass unter Vorlage eines nationalen, nicht auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüften Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) zu erhalten. Damit ist es für jede Person möglich, ihre wahre Identität zu verschleiern und mit gefälschten Personaldaten nach Europa zu gelangen (AA 28.11.2014; vgl. BAA 11.8.2011). Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich (ÖBA 7.2014).

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht (AA 28.11.2014; vgl. ÖBA 7.2014).

Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder - im Ausland - an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 28.11.2014). Es ist nicht vorgeschrieben, Geburten registrieren zu lassen (USDOS 25.6.2015). So wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 28.11.2014).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der Vorlage der Kopien einer Ledigkeitsbescheinigung und der Geburtsurkunde konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei festgestellt werden.

Die Antragstellung und der weitere Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage.

3.2. Die Feststellungen zur Herkunft aus Enugu State und dem Wohnort in Kaduna State, zum Schulbesuch, zur allgemeinen Lebenssituation in Nigeria, zum Tod des Vaters und der Schwester sowie zur Betreuung durch den Onkel fußen auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei, denen diesbezüglich geglaubt werden kann. Insbesondere ist hervorzuheben, dass ihm von einer Personenstandsbehörde in Enugu State entsprechende Urkunden ausgestellt wurden, was wohl die Annahme unterstützen kann, dass sie in Enugu State zumindest einen Teil ihres Lebens verbrachte.

Die Feststellungen zur Beziehung zu XY, zum gemeinsamen Wohnsitz und zur Eheschließung basieren auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei, von XY, auf der Kopie der Heiratsurkunde und auf Auszügen aus dem Melderegister vom 01.02.2016 bzw. vom 21.12.2015. Dass es sich bei der fehlerhaften Meldung zum Hauptwohnsitz in Wien im Herbst 2015 um ein Missverständnis handelte, kann das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres so glauben.

Die Feststellungen zu den Integrationserfolgen in Österreich beruhen auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung und auf den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei und dem Fehlen medizinischer Unterlagen.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit und zum Fehlen von Bezügen aus der Grundversorgung basiert auf einem Auszug aus dem Strafregister und aus dem Betreuungsinformationssystem vom 01.02.2016.

3.3. Hingegen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht glauben, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich von ihrem Onkel bedroht und verfolgt wurde bzw. dies in Zukunft sein würde. Das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist nicht nachvollziehbar und gänzlich unplausibel.

Zum einen bleibt es durchwegs reine Spekulation, dass jener Onkel den Vater der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2002 und die Schwester im Jahr 2005 getötet haben soll. Die beschwerdeführende Partei war bei beiden Ereignissen nicht im eigentlichen Sinn dabei und gibt nur Vermutungen wieder. Während des angeblichen Sturzes vom Balkon haben sie und ihre Familie sich im Wohnzimmer aufgehalten, während die Schwester eines Abends nach dem Essen verstorben sein soll. Bei beiden Todesfällen gelingt es der beschwerdeführenden Partei nicht, halbwegs nachvollziehbar vorzubringen, warum ihr Onkel diese Morde durchgeführt haben soll und welche Gründe für diese Annahme vorliegen.

Zum Motiv für den Tod des Vaters berief sich die beschwerdeführende Partei auf einen angeblichen Erbschaftsstreit, meinte aber später, dass es eigentlich keinen Streit gegeben habe, der Onkel habe sich schlicht genommen, was er wollte, er sei so mächtig und böse gewesen. Wenn es aber nun keinen eigentlichen Streit gegeben haben soll und der Onkel jedenfalls so mächtig gewesen wäre, ergibt sich für den Onkel keine Notwendigkeit, den Vater der beschwerdeführenden Partei umzubringen.

Noch nebulöser bleibt das Motiv, die Schwester der beschwerdeführenden Partei wegen einer anstehenden Eheschließung mit einem ebenfalls reichen und einflussreichen Mann zu vergiften. Abgesehen davon, dass die beschwerdeführende Partei selbst in ihrer Einvernahme am 18.10.2013 zugegeben hat, eigentlich nicht zu wissen, woran die Schwester gestorben war, fehlt einer Annahme, der Onkel könnte die Schwester umgebracht haben, jede nachvollziehbare Grundlage.

Im Vordergrund bleibt jedoch als Zweifel bestehen, dass die Mutter und die beschwerdeführende Partei selbst seit 2002 beim Onkel wohnen geblieben sein wollen, obwohl dieser Onkel - ein angeblich schwerer, einflussreicher Krimineller - zuerst den Vater und drei Jahre später die Schwester umgebracht haben soll. Eine solche Reaktion muss natürlich einen Zweifel auf die dem Onkel zugedachte Rolle beim Tod des Vaters und der Schwester werfen. Der beschwerdeführenden Partei ist zuzugestehen, dass es plausibel sein kann, aus wirtschaftlichen Gründen auch bei einem unbeliebten Familienmitglied zu verweilen. Ob man aus wirtschaftlichen Gründen jedoch auch beim angeblichen Mörder des Vaters/Ehemanns bzw. der Schwester/Tochter verweilen würde, wenn man selbst Wurzeln in einem anderen Bundestaat hätte und auch noch familiären Kontakt in Form der Schwester des Vaters, ist dann nicht mehr so leicht nachvollziehbar.

Dazu ist weiter zu sagen, dass der mehrmalige Verweis auf die wirtschaftliche Notlage der beschwerdeführenden Partei und ihrer Kernfamilie ebenfalls mit Zweifeln behaftet bleiben muss: nicht gänzlich nachvollziehbar bleiben die Eigentumsverhältnisse in Enugu; darüber hinaus genoss die beschwerdeführende Partei eine gute Schulbildung und war ein gesunder, junger Mann. Warum ihr die Arbeitsaufnahme und die Versorgung ihrer Mutter (und Schwester) zB in Enugu und zB auch mit Unterstützung jener Tante, deren Aufenthaltsort vielleicht die Mutter hätte herausfinden können, so gänzlich unmöglich gewesen sein soll, bleibt nicht ausreichend begründet.

Im Ergebnis ist das Bundesverwaltungsgericht keineswegs davon überzeugt, dass der Onkel in Kaduna State ein bösartiger Krimineller ist, der den Vater und die Schwester der beschwerdeführenden Partei aus ungeklärten Motiven umbrachte und eine Bedrohung für die beschwerdeführende Partei darstellte.

Ein weiteres Kapitel ist die angebliche Konversion des Onkels zum Islam im Jahr 2008 und den Druck, den er dann auf die Mutter und die beschwerdeführende Partei selbst ausgeübt haben soll, sodass diese (und ein Bruder) in die Kirche im selben Ort geflüchtet sein wollen. In dieser Kirche hätten sie dann angeblich ca. zwei Jahre verbracht, bevor sie von Handlangern des Onkels gefunden worden seien.

Zum einen werfen die allgemeinen Zweifel, die die erkennende Richterin am angeblichen fluchtauslösenden Vorbringen hat, ihre Schatten auch auf diesen Teil der Fluchtgeschichte, die außerdem auffallend asylrelevant ausgelegt wurde. Weiter bleibt es wenig nachvollziehbar, warum jener Onkel, der die beschwerdeführende Partei angeblich aufgrund seines Einflusses und seines Netzwerks überall jederzeit hätte finden können, die Familie zwei Jahre lang nicht in einer Kirche im Umkreis von einer Viertelstunde Fahrzeit gefunden haben soll. Das Vorbringen betreffend die angebliche Konversion und den Druck auf die beschwerdeführende Partei, selbst zu konvertieren bzw. die angebliche Christenverfolgung durch den Onkel, bleibt außerdem sehr blass und vage, und konnte die beschwerdeführende Partei abseits allgemeiner Aussagen über Muslime, die Christen töten wollen, kein Motiv des Onkels für eine diesbezügliche und religiös motivierte Verfolgung der beschwerdeführenden Partei nachvollziehbar erzählen, obwohl sie angeblich zur Zeit der Konversion mit ihrem Onkel in einem Haushalt gelebt haben will und daher eigentlich selbst miterlebt haben sollte, warum und wie der Onkel 2008 plötzlich zum Verfolger von Christen geworden sein soll.

Diese Zweifel beziehen sich in weiterer Folge auch auf die angebliche Verfolgung durch Handlanger des Onkels und den Tod des Bruders der beschwerdeführenden Partei.

Das Bundesverwaltungsgericht ist auch von diesem Vorbringen nicht überzeugt und kann es daher nicht feststellen.

3.4. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die unter Punkt 2. wiedergegebenen Teile jener Länderinformationen zu Grunde. Die Anmerkungen der Rechtsberatung zur allgemeinen prekären Sicherheitslage in Nigeria werden zur Kenntnis genommen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Rechtsgrundlagen zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

Zu A)

4.2. Zu Spruchpunkt I. 1. Teil:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.4. Wenn die beschwerdeführende Partei im Verfahren eine Furcht vor einer Verfolgung durch ihren Onkel aus - im Endeffekt einzig wesentlich - religiösen Gründen vorbrachte, weil jener Onkel im Jahr 2008 zum Islam konvertiert sein soll und nun die Mutter und die beschwerdeführende Partei (und einen Bruder) verfolgt und mit dem Tode bedroht haben soll, so wurde oben unter 3.3. ausgeführt, dass dieses Vorbringen nicht geglaubt wird.

Daraus lässt sich daher auch keine aktuelle und maßgebliche asylrelevante Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ablesen.

4.2.5. Andere asylrelevante Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht stattzugeben war.

4.3. Zu Spruchpunkt I., 2. Teil:

Rechtsgrundlagen:

4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.4. Die beschwerdeführende Partei ist in Enugu State geboren und besuchte dort auch die Grundschule. Sie verfügt dort auch noch über eine Tante, deren Aufenthaltsort sie allerdings angeblich nicht kennt. Eine Secondary School besuchte die beschwerdeführende Partei in Kaduna State. Sie ist jung, gesund und arbeitsfähig.

Wo sich ihre Mutter zur Zeit aufhält, weiß die beschwerdeführende Partei angeblich nicht.

4.3.5. Im Verfahren kamen keine Umstände hervor, nach denen eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria Art. 2 oder 3 EMRK oder Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates ("Qualifikationsrichtlinie") verletzen würde.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die beschwerdeführende Partei nicht auch zB in den Süden des Landes, so nach Enugu State, zurückkehren könnte (siehe VfGH, 27.09.2014, E 54/2014-15).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria Schwierigkeiten für die beschwerdeführende Partei mit sich bringen könnte. Sie brachte vor, weder mit ihrer Mutter, noch mit ihrer Tante in Kontakt zu stehen. Dennoch ist die beschwerdeführende Partei in Nigeria hauptsozialisiert, besuchte dort die Grund- und die Hauptschule und ist grundsätzlich arbeitsfähig. Inwieweit ein Kontakt zu ihren Familienangehörigen wieder hergestellt werden kann, damit die beschwerdeführende Partei unter Umständen im Falle einer Rückkehr durch deren Hilfe zumindest am Anfang Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten könnte, muss dahin gestellt bleiben, ist aber auch nicht gänzlich undenkbar. Jedoch auch ohne diesen familiären Anschluss ergeben sich aus der Vita der beschwerdeführenden Partei keine Hinweise darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich bleibt ihr unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich in Nigeria an eine karitative Organisation zu wenden.

4.3.6. Im Ergebnis kann daher ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria nicht erkannt werden, und war ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher nicht stattzugeben.

4.4. Zu Spruchpunkt II.:

4.4.1. Wie bereits oben angeführt sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG, die lauten:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürgerinnen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).

4.4.3. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Hinsichtlich eines Familienlebens führt die relevante Rechtsprechung die folgenden Grundsätze an: Im Rahmen der Interessensabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Frau zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie nicht mit einem ständigen Weiterverbleib im Bundesgebiet rechnen durfte, zumal sie nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrags von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen musste. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (siehe VwGH, 31.01.2013, 2011/23/0519, aber auch hinsichtlich des letzten Satzes: VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012 und VwGH, 20.12.2012, 2011/23/0472).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

4.4.4. Die beschwerdeführende Partei ist zweieinviertel Jahre in Österreich aufhältig, wobei sich die Dauer ihres Aufenthalts auf nur ein Asylverfahren stützt.

Sie besucht Deutschkurse, spricht bereits etwas Deutsch und engagiert sich beim Verkauf einer Straßenzeitung. Es gelang ihr bereits viele Kontakte zu knüpfen und von diesen engagierte und herzliche Empfehlungsschreiben zu bekommen, was für erfolgreiche Bemühungen einer sozialen Integration spricht. Sie bezieht auch seit Anfang 2016 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung.

4.4.5. Die beschwerdeführende Partei lebt seit September 2014 mit einer österreichischen Staatsangehörigen zusammen, mit der sie auch seit XXXX.2015 verheiratet ist.

XY, die Ehefrau, arbeitet als Kellnerin und hat zwei Kinder, 18 und 20 Jahre alt, die noch bei ihr leben.

4.4.6. Im Rahmen einer Wertung der grundlegenden Integrationserfolge - soziale Kontakte, erste Sprachkenntnisse etc. - ist die allgemeine Aufenthaltsdauer noch nicht lange genug, um eine Rückkehrentscheidung gänzlich unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Der beschwerdeführenden Partei sind ihre Bemühungen und ihr Arbeitswille beim Verkauf der Straßenzeitung wie auch ihr guter Leumund hoch anzurechnen. Dennoch muss sie sich vorhalten lassen, dass sie sich im Endeffekt auf Basis eines schließlich unberechtigten Asylantrags in Österreich aufhält, was das Gewicht ihrer privaten Interessen an einem Verbleib mindern muss.

Ein großes Gewicht hat jedoch natürlich ihre Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings erst kürzlich klargestellt, dass im Fall einer ähnlichen Konstellation (Aufenthalt von etwas mehr als zwei Jahren und Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen) dem Umstand, dass die Ehe zu einer Zeit geschlossen wurde, als der Aufenthaltsstatus des dortigen Beschwerdeführers als unsicher anzusehen gewesen war und somit für ihn und für seine Ehefrau kein ausreichender Grund für die Annahme bestanden habe, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen, ebenfalls eine nicht zu unterschätzende Bedeutung beigemessen werden müsse (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Gegenständlich bestehen seitens der beschwerdeführenden Partei zwangsläufig noch Bindungen an das Heimatland, in dem sie weitaus länger hauptsozialisiert ist, als in Österreich. Eine Zumutbarkeit einer Fortführung der Beziehung eventuell auch in Nigeria ist zumindest nicht gänzlich von der Hand zu weisen, wenn man bedenkt, dass die Kinder von XY mittlerweile ein Alter erreicht haben, in dem sie selbst zumindest in absehbarer Zukunft selbsterhaltungsfähig sein werden.

4.4.7. Im Lichte der also im hier wesentlichen Kontext noch nicht besonders langen Aufenthaltsdauer und der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher gegenständlich nicht hauptsächlich auf Basis der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls die familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei im Gegensatz zu den hohen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Eine Rückkehrentscheidung ist daher zum heutigen Zeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig, weshalb gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen wurden unter den Punkten 4.2. bis 4.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.