W180 2121405-1•BVwG W180 2121405-1
W180 2121405-1Federal Administrative CourtFeb 19, 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheiderlassung,<br/>Beschwerdelegimitation, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>INVEKOS, mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen, Parteistellung,<br/>rechtliches Interesse, Rechtsschutzinteresse, Zeitpunkt,<br/>Zurückweisung
W180 2121405-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, II/7-EBP/12-118800577, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 11.04.2012 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die Almen der Agrargemeinschaften XXXX (BNr. XXXX ) und XXXX (BNr. XXXX ), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.
2. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP für 2012 von EUR 3.798,26 gewährt, wobei alle 14,83 vorhandenen Zahlungsansprüche zur Auszahlung gekommen sind.
3. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) wurde damit begründet, dass das Feldstück 2 auf der Alm der Agrargemeinschaft Kainach wegen einer Übernutzung gesperrt worden sei und daher nur 0,2 ha als beihilfefähige Almfutterfläche angerechnet worden seien. Dieser Plausibilitätsfehler sei seitens der AMA bereits behoben worden, weshalb beantragt werde, den angefochtenen Bescheid richtig zu stellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei beantragte im Antragsjahr 2012 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2012 über 14,83 flächenbezogene Zahlungsansprüche, welche durch den angefochtenen Bescheid zur Gänze zur Auszahlung gekommen sind.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten wurde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009):
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009):
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
Das Berufungsrecht ist zwar mit der Rechtsstellung als Partei untrennbar verbunden, durch sie allein aber noch nicht begründet. Aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich nämlich, dass es nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können (VwGH 20. 1. 1981, 2589/80; 18. 9. 1991, 91/01/0035). Daraus folgt zweierlei:
Zum einen kann das Berufungsrecht als Mittel der Rechtsverfolgung einer Partei inhaltlich nicht weiter reichen als die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen, auf denen ihre Parteistellung gem § 8 AVG beruht (VwSlg 8032A/1971). Das materielle Recht, das im Prozess durchgesetzt werden soll, bestimmt den Umfang des seiner Verfolgung dienenden prozessualen Rechts (VwGH 28. 6. 1990, 90/06/0075; 26. 6. 1995, 95/10/0016; vgl auch Aichlreiter, ZfV 1988, 128ff; Rz 71; § 8 Rz 16).
Zum anderen ist eine Berufung mangels Beschwer unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht beeinträchtigen kann, weil beispielsweise dem Antrag der einzigen Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (VwGH 27. 11. 1972, 883/72; 22. 4. 1994, 93/02/0283). Der Antragsteller kann nur durch die (zumindest teilweise) Verweigerung des Antrags in seinen Rechten verletzt sein (VfSlg 13.212/1992; 13.361/1993). Nicht voll Rechnung getragen wird einem Antrag auch, wenn er unter Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen [§ 59 Rz 16ff]) genehmigt wird. Dem Antragsteller steht das Berufungsrecht auch dann zu, wenn er den Nebenbestimmungen vorher zugestimmt hat (VwGH 10. 10. 1979, 1902/79; 28. 2. 1996, 93/03/0053).
(Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, § 63 Rz 61)
b) Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Inhalt des Mehrfachantrages-Flächen für 2012 zur Gänze positiv beurteilt, indem der gesamte Zahlungsanspruchsbestand zur Auszahlung gelangte.
Mit gegenständlicher Beschwerde wird nunmehr die Berücksichtigung einer wegen eines Plausibilitätsfehlers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht berücksichtigten Almfutterfläche beantragt.
Würde die in Frage stehende Almfutterfläche vollständig zur Berechnung der EBP 2012 herangezogen werden, so würde sich an der Höhe der EBP 2012 keine Änderung ergeben. Daraus folgt, dass die beschwerdeführende Partei durch die Nichtberücksichtigung der fraglichen Almfutterfläche nicht in ihren Rechten beeinträchtigt wurde, weshalb ihr auch keine Beschwerdelegitimation zukommt.
Die Beschwerde war daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG somit entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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