W169 1309724-2•BVwG W169 1309724-2
W169 1309724-2Federal Administrative CourtFeb 19, 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Interessenabwägung, medizinische<br/>Versorgung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
W169 1309724-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zl. 810149406/14825727, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 57, 59, 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9
BFA-VG idgF, § 52 FPG idgF und § 18 Abs. 2 Z 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützte Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 05.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in Indien geboren worden zu sein. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, über keine Dokumente zu verfügen; sein Reisepass sei ihm von einem Schlepper in Moskau abgenommen worden.
Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2007, Zahl: 06 11.846-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, Zahl: C15 309.724-1/2008/4E, gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Am 30.04.2009 führte die BPD Klagenfurt eine Befragung des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch. Daraufhin wurde seitens der BPD Klagenfurt am 20.05.2009 bei der Botschaft der Republik Indien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer unter den von ihm angegebenen Identitätsdaten beantragt.
Am 03.03.2010 erfolgte die Abmeldung des Beschwerdeführers aus dem Zentralen Melderegister.
2. Am 14.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in der Einvernahme durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, von Österreich zuerst nach Italien und anschließend nach Indien gereist zu sein. In Indien hätte er sich mehrere Monat aufgehalten und wäre anschließend wieder schlepperunterstützt und illegal nach Österreich eingereist. Sein Reisepass wäre ihm bei der Einreise nach Österreich durch den Schlepper abgenommen worden.
Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011, Zahl: 11 01.494-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs.1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt am 12.08.2011. Da der Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel erhoben hat, erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.
3. Am 13.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ("Rot-Weiß-Rot Karte plus"), welcher mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 07.05.2012, Zahl: 201/17347/12, abgewiesen wurde.
4. Mit Aktenvermerk vom 13.08.2013 stellte die Landespolizeidirektion Kärnten dem Beschwerdeführer - nach Anregung durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers - eine Duldungskarte mit der Gültigkeit vom 13.08.2013 bis zum 13.08.2014 aus, da der Beschwerdeführer aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen derzeit nicht abschiebbar sei, zumal bis dato keine Mitteilung der Indischen Botschaft betreffend Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer - trotz mehrmaliger Urgenzen der Behörde - eingelangt sei.
5. Am 25.07.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG ein. Dieser wurde ihm mit Aktenvermerk vom 10.12.2014 mit einer Gültigkeitsdauer bis 01.01.2016 mit der Begründung gewährt, dass die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorliegen würden.
6. Am 22.05.2015 legte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen auf ihn ausgestellten indischen Reisepass vor und suchte um Namensänderung an. Der Reisepass Nr. F 8309092 war am 26.07.2007 von der Indischen Botschaft in Wien ausgestellt worden, lautete auf den Namen "XXXX", geboren "XXXX" und hatte eine Gültigkeitsdauer bis zum 25.07.2017, wobei die Verlängerung der ursprünglichen Gültigkeitsdauer mit 23.07.2008 vermerkt war.
7. Am 03.11.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
7.1. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt am 21.12.2015 niederschriftlich einvernommen und gab dieser dabei an, dass er zuckerkrank sei und zwei- bis dreimal am Tag Insulin spritzen müsse. Sein Medikament heiße NovoMix. Zudem nehme er jeden Tag eine Tablette gegen Bluthochdruck. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seinen Aufenthaltstitel und seinen indischen Reisepass, ausgestellt von der Indischen Botschaft in Wien am 01.12.2015 (gültig bis 2025) vor. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er im November 2006 nach Österreich eingereist sei und Österreich niemals verlassen habe. Das letzte Mal habe der Dolmetscher dies falsch übersetzt. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme zum zweiten Asylantrag ausführte, 2010 in Italien und anschließend in Indien gewesen zu sein, gab der Beschwerdeführer an, immer in Österreich aufhältig gewesen zu sein. Der Dolmetscher habe ihm gesagt, "ich kann das auch so sagen". Zudem sei der Dolmetscher aus Pakistan gewesen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er zurzeit in Klagenfurt wohne; die Wohnung gehöre ihm und er zahle im Monat € 280. Er würde Sozialhilfe erhalten und davon bezahle er die Wohnung. Er habe keine Familienangehörige bzw. Lebensgefährtin oder sonstige Personen, die ihm nahestehen würden, in Österreich. Er sei verheiratet und seine Familie lebe in Indien. Seine Frau sei Lehrerin, sein Sohn Ingenieur und seine Tochter studiere. Er habe regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Indien. Seine Frau arbeite nicht; sein Sohn sorge für die Familie. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich nicht arbeite und Sozialhilfe erhalte. Zudem würden ihm auch seine Freunde aus Pakistan helfen. Zu Österreichern habe er keinen Kontakt. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und betätige sich auch nicht ehrenamtlich. Er habe zweimal den A1-Kurs besucht, die Prüfung aber nicht bestanden. Deutsch spreche er fast gar nicht. Auch sonstige Kurse habe er während seines Aufenthaltes in Österreich nicht absolviert. Er habe versucht, im Bundesgebiet den Führerschein zu machen. Dies sei aber auf Englisch gewesen und er habe keine guten Englischkenntnisse, weshalb er ihn nicht geschafft habe. In seiner Freizeit sei er "eigentlich immer zu Hause". Einmal sei er mit einem falschen Führerschein gefahren und habe deswegen von der Polizei eine Geldstrafe erhalten. Auf die Frage, aus welchem Grund er seinen Reisepass nicht schon früher der Behörde im Verfahren vorgelegt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er 2006 noch keinen Reisepass gehabt habe. Auch 2011 hätte er keinen besessen. Auf Vorhalt, dass sein Reisepass bereits 2007 in Wien ausgestellt worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Da habe ich mir in Wien einen neuen bestellt." Diesen habe er nicht vorgelegt, da er Angst gehabt habe, zurückgeschickt zu werden. Auf Vorhalt, dass er seinen Aufenthalt in Österreich auf zwei unbegründete Asylanträge gegründet habe, welche ab- bzw. zurückgewiesen worden seien, ein gültiges Reisedokument besitze und somit die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel "Besonderer Schutz" bzw. für eine weitere Duldung seiner Person nicht mehr vorliegen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien keine Arbeit habe.
Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zur Situation in Indien bzw. der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.05.2013 und vom 20.01.2012 über die Behandlungsmöglichkeit von Diabetes Mellitus führte der Beschwerdeführer aus, dass es in Indien keine Arbeit und für Sikhs jede Menge Probleme gebe. Seine Kinder und die Frau hätten auch keine Arbeit. Sein Sohn bekomme nicht so viel Geld, dass die Familie überleben könnte. Seine Verwandten in Indien würden die Familie mit Geld unterstützen, damit sie leben könnten.
Im Rahmen der Einvernahme wurde der vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass, ausgestellt von der Indischen Botschaft in Wien, gültig vom 01.12.2015 bis 30.11.2025, mittels Bestätigung sichergestellt.
7.2. Am 22.12.2015 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ärztliche Bestätigung bezüglich der Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers.
7.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 03.11.2015 gemäß § 57 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und sein erster Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG auf die Voraussetzung gründete, dass seine Abschiebung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen sei. Durch die Vorlage eines gültigen Reisedokuments, welches offenkundig schon seit längerer Zeit im Besitz des Beschwerdeführers gewesen sei, würden diese Voraussetzungen nicht mehr weiter vorliegen, weshalb sein Antrag abzuweisen sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt illegal im Jänner 2011 in das Bundesgebiet eingereist sei und seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylfolgeantrages vorübergehend legalisieren habe können. Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens sei er seiner Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen und habe durch die Nichtvorlage seines Reisepasses die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Behörde vereitelt. Weiters habe der Beschwerdeführer keinerlei familiären Bindungen zu Österreich; seine Familie lebe nach wie vor in Indien. Auch sonst besitze er keine schützenswerten privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Des Weiteren sei er strafgerichtlich nicht unbescholten, da er vom BG XXXX mit Urteil vom XXXX wegen des Vergehens nach § 223 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Da er auch zumindest zweimal unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, habe er somit mehrmals und bewusst gegen fremdenpolizeiliche und einwanderungsrechtliche Vorschriften verstoßen. In einer Gesamtbetrachtung der Situation sei sohin festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und einer geregelten Zuwanderung besondere Bedeutung zukomme und auch keine weiteren Umstände ersichtlich seien, sie zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellen würde. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig, da im Falle einer Rückkehr nach Indien eine Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte nicht gegeben sei, zumal den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und den aktuellen Länderfeststellungen zu Indien zu entnehmen sei, dass es in Indien ein staatliches Gesundheitssystem gebe, alle gängigen Medikamente zur Behandlung der Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers erhältlich seien und seine Familie im Heimatland lebe, welche ihn (finanziell) unterstützen könnte. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe aberkannt werden können, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei.
8. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass sich die Behörde nicht entsprechend mit der Notwendigkeit und Häufigkeit der täglichen Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einen "vehementen Eingriff" in sein Privat- und Familienleben darstelle, zumal sich der Beschwerdeführer durchgehend über 5 Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und versucht habe, sich im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten zu integrieren. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte es der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedurft, um die Behörde erkennen zu lassen, dass eine entsprechende medizinische Behandlung für den Beschwerdeführer im Herkunftsland nicht möglich sei, dieser die Medikamente, wenn nur unter entsprechendem Kostenaufwand, erlangen könnte, und dies somit einen Eingriff im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK darstellen würde. Auch wenn das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament in Indien erhält sein mag, hätte sich die Behörde nicht entsprechend mit dem Umstand der notwendigen und möglichen Kostentragung und Behandlung auseinandergesetzt. Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde im Punjabi geboren und verdiente in Indien seinen Lebensunterhalt als Musiker.
Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im November 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2007 negativ entschieden wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die daraufhin fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009 als unbegründet abgewiesen.
Am 20.05.2009 wurde seitens der BPD Klagenfurt bei der Indischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beantragt.
Am 03.03.2010 erfolgte die Abmeldung des Beschwerdeführers aus dem Zentralen Melderegister.
Am 14.02.2011 stellte der Beschwerdeführer - nach neuerlicher illegaler Einreise nach Österreich und während zwischenzeitigen Aufenthalten in Italien und in Indien - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 12.08.2011 rechtswirksam zugestellt. Da dagegen keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.
Am 13.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ("Rot-Weiß-Rot Kate plus"), welcher mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 07.05.2012 abgewiesen wurde. Die Landespolizeidirektion Kärnten stellte dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte mit der Gültigkeit vom 13.08.2013 bis zum 13.08.2014 aus, da der Beschwerdeführer aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen derzeit nicht abschiebbar sei, zumal bis dato keine Mitteilung der Indischen Botschaft betreffend Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer - trotz mehrmaliger Urgenzen der Behörde - eingelangt sei.
Am 25.07.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz" ein. Dieser wurde ihm mit einer Gültigkeitsdauer bis 01.01.2016 mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorliegen würden, gewährt.
Am 22.05.2015 legte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen auf ihn ausgestellten indischen Reisepass vor, welcher am 26.07.2007 von der Indischen Botschaft in Wien ausgestellt worden war und eine Gültigkeitsdauer bis zum 25.07.2017 aufwies, wobei die Verlängerung der ursprünglichen Gültigkeitsdauer mit 23.07.2008 vermerkt war.
Am 03.11.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt den gegenständlichen Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" .
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen engen Beziehungen in Österreich. Er spricht sehr schlecht Deutsch, hat zweimal die A1-Prüfung versucht, aber nicht bestanden. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und ist auch nicht ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer wurde vom BG XXXX mit Urteil vom XXXX, Zl. XXXX, wegen des Vergehens gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Ehegattin, seine Kinder sowie seine Geschwister leben in Indien. Zu diesen hat er regelmäßig Kontakt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist Lehrerin, sein Sohn Ingenieur und seine Tochter studiert. Der Sohn des Beschwerdeführers arbeitet und sorgt für die Familie. Zudem wird seine in Indien lebende Familie von den Verwandten unterstützt. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus und muss regelmäßig Insulin spritzen.
1.2. Zur Situation in Indien wird Folgendes festgestellt.
Sicherheitslage
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015).
Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen - sowohl hinduistische als auch islamistische - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).
Pakistan und Indien
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan bleiben kompliziert. Phasen des Dialogs und Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung haben einander in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit abgelöst (AA 10.2015c). Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 10.2015c). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 28.10.2015). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern (AA 10.2015c).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 und für das Jahr 2015 (bis 25.10.2015) 608 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).
2013 kam es zu weiteren schweren Zwischenfällen an der "Line of Control". Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2015). Auch in jüngster Zeit gab es immer wieder Schusswechsel zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Grenzlinie zwischen beiden Teilen Kaschmirs und nach indischen Angaben auch vereitelte Eindringungsversuche von extremistischen Kämpfern auf indisches Territorium (AA 10.2015c).
Bei den beiderseitigen Versuchen, das bilaterale Verhältnis dauerhaft auf eine gemeinsame politische Grundlage zu stellen, konnte noch kein Durchbruch erzielt werden (AA 10.2015c). Bei seiner Amtseinführung lud Modi alle benachbarten Staatsoberhäupter - einschließlich Pakistans - ein, um sein Engagement, engere Beziehungen in der Region aufzubauen, anzuzeigen (HRW 29.1.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html#doc346922bodyText3, Zugriff 9.11.2015
BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015
Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015
HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015
IHS - Jane's Sentinel Security (1.7.2014): Jane's Sentinel Security Assessment - South Asia - executive summary, India
South Asia Terrorism Portal (30.10.2015): India Assessment - 2014, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 9.11.2015
South Asia Terrorism Portal (30.10.2015): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2015,
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.11.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India,
http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch sind sie weiterhin mit Drohungen, juristischen Schikanen, exzessiver Polizeigewalt und gelegentlich auch tödlicher Gewalt konfrontiert. Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren. Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen (FH 28.1.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Indien hat einen starken NGO Sektor. Obwohl es keine vollständige Erhebung gab, wird geschätzt, dass ungefähr 25.000 - 30.000 NGOs in Indien aktiv sind (IJSS IR 4.2013). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.).
In Indien gibt es neben einer Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen auch eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen, IKRK und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert, im September 2011 aber den Menschenrechtssonderberichterstattern eine ständige Einladung ausgesprochen. Seit einigen Jahren werden öffentlich Vorwürfe geäußert, ausländische Regierungen würden solche NGOs gezielt unterstützen, die politische Unruhe schüren. Gleichzeitig wurde der sogenannte "Foreign Contribution Regulation Act" (FCRA) verschärft, nach dem indische Organisationen detailliert Rechenschaft über aus dem Ausland stammende Zuwendungen zu geben haben. Ein Mitte 2014 bekannt gewordener Bericht des indischen Inlandsgeheimdienstes Intelligence Bureau (IB) warf einigen, von ausländischen Gebern finanzierten NROs vor, gezielt gegen nationale indische Interessen vorzugehen (AA 24.4.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015
HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015
IJSS IR - International Journal of Social Science Interdisciplinary Research (4.2013): The Emerging Role Of Ngos In Rural Development Of India: An Assessment, http://indianresearchjournals.com/pdf/IJSSIR/2013/April/4.pdf, Zugriff 9.11.2015
NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 9.11.2015
Ombudsmann
Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig und arbeitet eng mit dem Ministerium für Inneres und dem Ministerium für Justiz zusammen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen oder Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielle Abhängigkeit von der Regierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, Fälle nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verletzer geleitet wurden sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie bis Juli 2014 10.320 Fälle erhielt von denen 11.229 bearbeitet wurden und insgesamt
36. 544 alte und neue Fälle in Bearbeitung sind (USDOS 25.6.2015).
23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015). Der "Arbeitsgruppe Menschenrechte in Indien" und den Vereinten Nationen zufolge, starben zwischen 2001 und 2010 14.231 Menschen in Polizeigewahrsam und werden rund 1,8 Millionen Menschen Opfer von Polizeifolter jedes Jahr. Dies ist wahrscheinlich eine Unterschätzung, da es sich dabei nur um die bei der nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) registrierte Fällen handelt (FH 28.1.2015).
Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Officers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember 2014 ein Gesetz mit dem eine Ombudsmannorganisation, bekannt als Lok Pal, eingerichtet wurde, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India,
http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 2.11.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015).
23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015).
Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015).
Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015):
Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015
NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 9.11.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India,
http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015
Religionsfreiheit
Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vgl. AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015).
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (AA 25.4.2015) und im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten evangelikaler Kirchen (AA 25.4.2015).
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis inklusive im Hinblick auf die Beschäftigungssituation. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 14.10.2015).
Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen (FH 28.1.2015). Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 29 Bundesstaaten: Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor einen induzierten Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 14.10.2015).
Das Gesetzt sieht im Allgemeinen Rechtsmittel einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit vor. Es gibt auch rechtlichen Schutz bei Diskriminierung oder Verfolgung, die von Privatpersonen ausgeht. Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 14.10.2015). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund der Geschlechts- Religions- Kasten- oder Stammeszugehörigkeit gehörte zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen (USDOS 25.6.2015). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015).
Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 14.10.2015).
Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums war ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig. Allerdings ist die Lage der mehrheitlich katholischen Christen (ausweislich der letzten Volkszählung 2011 ca. 2,3% der indischen Bevölkerung) in den letzten Jahren durch das Erstarken hindunationalistischer Bewegungen schwieriger geworden. Von hindunationalistischer Seite werden die Kirchen ohne Differenzierung des Proselytismus (Abwerben von Gläubigen) bezichtigt. Vorfälle wie die gewaltsamen Übergriffe auf fünf katholische Kirchen in Delhi haben seit Dezember 2014 für Verunsicherung unter den Christen gesorgt. Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings haben in den letzten Jahren fünf Unionsstaaten Gesetze verabschiedet, die die Konversion vor allem von Dalits zum Christentum, die sich damit der fortdauernden Diskriminierung durch höherkastige Hindus entziehen wollen, erschweren. Von radikalen Hindu-Organisationen wird ein Konversionsverbots-Gesetz gefordert (AA 25.4.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (25.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Factbook - India,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015
HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015
USDOS - US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 9.3.2014
USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/313351/451615_de.html, Zugriff 9.11.2015
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015).
Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India,
http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015
Meldewesen
Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 24.4.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
Grundversorgung/Wirtschaft
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)
Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).
Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c).
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).
Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015
BBC - British Broadcasting Corporation (4.1.2014): India brick industry: Calls to improve working conditions, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25595093, Zugriff 9.11.2015
BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015
BBC - British Broadcasting Corporation (2.1.2014): Why India's brick kiln workers 'live like slaves', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25556965, Zugriff 9.11.2015
BBC - British Broadcasting Corporation (31.1.2014): World Bank chief economist on future of India's economy, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-25742983, Zugriff 9.11.2015
Sozialbeihilfen
In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2014).
Die Landes- und Staatenregierungen bieten verschiedene Sozialversicherungsprogramme an. Diese richten sich allerdings meist an unterprivilegierte Bevölkerungsschichten. Weitere Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Webseiten der Landes- und Staatenregierungen. Auf Dorfebene kann auch der Panchayat notwendige Informationen herausgeben (BAMF 8.2014).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013). 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012). Bald dürfte etwa 1 Milliarde Inder über eine unverwechselbare, mit biometrischen Identifikationen verknüpfte Identitätsnummern verfügen, welche es den Armen des Landes ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken möglich macht, Zugang zu ihnen bisher verwehrten Finanzprodukten und Dienstleistungen zu erlangen (International Business Times, 2.2.2015). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).
Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:
Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.
Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.
Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.
Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.
Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013)
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2013):
Länderinformationsblatt Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/16338334/16801530/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801414vernum=-2, Zugriff 9.11.2015
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014):
Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 9.11.2015
FH - Freedom House (3.10.2013): Freedom on the Net 2013 - India, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1380802722_fotn-2013-india.pdf, Zugriff 9.11.2015
International Business Times (2.2.2015): One Billion Indians To Have UID Numbers By Year-End As India Seeks To Boost Social Security, http://www.ibtimes.com/one-billion-indians-have-uid-numbers-year-end-india-seeks-boost-social-security-1802126, Zugriff 9.11.2015
The Independent (16.1.2012): Counting the billions: India starts to empower its people,
http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 9.11.2015
Medizinische Versorgung
In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vgl. BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).
In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 24.4.2015).
Nur 10%der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).
In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:
Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc; (BAMF 8.2013).
Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013). Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Odisha, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden (DW 16.1.2014).
Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013).
Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Patienten sind oft gezwungen sich aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an teurere Institute zu wenden. Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2013):
Länderinformationsblatt Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/16338334/16801530/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801414vernum=-2, Zugriff 9.11.2015
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014):
Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 9.11.2015
DW - Deutsche Welle (16.1.2014): Neues Leben für Polio-Opfer in Indien,
http://www.dw.de/neues-leben-f%C3%BCr-polio-opfer-in-indien/a-17366908, Zugriff 9.11.2015
IMS-Institute (6.2013): Understanding Healthcare Access in India, http://www.imshealth.com/deployedfiles/imshealth/Global/Content/Corporate/IMS%20Institute/India/Understanding_Healthcare_Access_in_India.pdf, Zugriff 9.11.2015
Behandlung nach Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.05.2013 betreffend Behandlungsmöglichkeit von Diabetes Mellitus:
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass eine Behandlung von Diabetes Mellitus und Gonalgie in den größeren Städten in Indien behandelbar ist.
Einzelquellen:
IOM - International Organization for Migration berichtet, dass sowohl eine Behandlung von Diabetes Mellitus als auch von Gonalgie in den größeren Städten in Indien möglich ist. Von den benötigten Medikamenten ist nur Metformin 1000 in fast allen Apotheken verfügbar.
In nachfolgenden Krankenhäusern ist zB. eine Behandlung durchführbar:
a) Indraprastha Apollo Hospital
East Delhi
Phone-011-26925801
b) Indian Hospital
AG-35,Shalimar Bagh
Phone-011-47028222
c) Apollo Knee Clinic
New Delhi
Phone-011-26925858
d) Dharmasila Hospital and research Centre
Delhi
011-43066666
e) Banarasidas Chandiwala Institute of Medical Science
Kalkaji
Phone-011-26826201
Es gibt einige öffentliche Krankenhäuser bei denen eine Behandlung kostenfrei ist - in den privaten Krankenhäusern ist eine Behandlung jedoch relativ teuer. Eine Behandlungsgebühr in den oben genannten Spitälern beträgt ca. INR 800,-. Kosten für Medikamente sind extra zu bezahlen.
Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.01.2012 bezüglich Behandelbarkeit von Diabetes und Verfügbarkeit "Novomix 30":
Diabetes Mellitus ist im Punjab und auch in den anderen Staaten in Indien behandelbar. Die benötigten Medikamente sind in den meisten großen Städten verfügbar; die Kosten (unterhalb angeführt) sind vom Patienten zu tragen. Eine Unterstützung vom Staat oder durch NGOs ist nicht gegeben.
Combination
Volume
Presentation
Price* INR
Novomix-30 300iu
1
Novomix-30 FLEXPEN
675 (13USD)
Novomix-30 Insulin Aspart 300iu
5x3ml
Novomix-30 PENFILL
2211(42USD)
Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund der Vorlage seines unbedenklichen indischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, zum Familienstand sowie zu seiner beruflichen Tätigkeit in Indien ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zur Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers ergeben sich aus Angaben des Beschwerdeführers und dem vorgelegten ärztlichen Schreiben. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer sehr schlecht Deutsch spricht, den A1-Kurs zweimal nicht bestanden hat, keine Verwandten bzw. besondere sozialen Bindungen zu Österreich hat, nicht Mitglied in einem Verein ist und auch nicht ehrenamtlich tätig ist, sowie die Feststellung, dass er in Österreich keiner Arbeit nachgeht, sondern Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des BG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
Die Feststellungen zu den illegalen Einreisen des Beschwerdeführers, zu seinen Asylverfahren in Österreich, zu seiner Duldung im Bundesgebiet sowie zu seinem Aufenthaltstitel "Besonderer Schutz" ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass die Abmeldung des Beschwerdeführers von seinem Wohnsitz in Österreich am 03.03.2010 erfolgte, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien bzw. zur Behandelbarkeit der Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben und denen weder der Beschwerdeführer noch sein rechtsfreundlicher Vertreter entgegengetreten sind.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 46a idgF (BGBl. I Nr. 70/2015, in Kraft seit 20.07.2015) lautet:
"(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
seine Identität verschleiert,
einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. -deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. -die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. -das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. -andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2011 erneut im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war von 13.08.2013 - 13.08.2014 geduldet, da seine Abschiebung aus rechtlichen und tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen (kein Erlangen eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer trotz mehrfacher Urgenzen der Behörde) unmöglich war. Weiters wurde dem Beschwerdeführer, nach entsprechender Antragstellung am 25.07.2014, ein Aufenthaltstitel "Besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG bis zum 01.01.2016 mit der Begründung gewährt, dass die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorliegen würden. Der Beschwerdeführer hat jedoch im bisherigen Verfahren verschwiegen, dass er im Besitz eines gültigen Reisedokumentes war, da er erst am 22.05.2015 beim Bundesamt - als ihm bereits ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden war - seinen indischen Reisepass (zwecks Änderung seines Namens), welcher bereits am 26.07.2007 von der Indischen Botschaft in Wien ausgestellt worden war und eine Gültigkeitsdauer bis 25.07.2017 aufwies, vorlegte. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.12.2015 zum gegenständlichen Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels "Aufenthaltstitel besonderer Schutz" legte der Beschwerdeführer dann neuerlich einen auf seine Person ausgestellten gültigen indischen Reisepass (ausgestellt am 01.12.2015 von der Indischen Botschaft in Wien; gültig bis 30.11.2025) vor. Durch die Vorlage des Reisepasses ist jedoch die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr länger aus nicht dem Beschwerdeführer zurechenbaren Gründen unmöglich, weshalb das Bundesamt zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" abgewiesen hat. Hätte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, welchen er zweifelsfrei seit seiner Ausstellung am 26.07.2007 in Wien besessen hat, den zuständigen Behörde ausgehändigt, so wäre ihm weder eine Karte für Geduldete noch ein Aufenthaltstitel "Besonderer Schutz" ausgestellt worden. Durch die bewusste Nichtvorlage des Reisepasses hat der Beschwerdeführer seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verlängert und konnte so in den Besitz der vorangeführten Dokumente in Österreich kommen. Dass der Beschwerdeführer stets im Besitz eines gültigen Reisepasses gewesen ist, ergibt sich auch aus seiner Heimreise nach Indien im Jahre 2010, was er selbst im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz angab. Wenn der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Aussagen in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.12.2015 widerrief, indem er nun angab, Österreich niemals verlassen zu haben, so war diesen Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken und es können diese nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal sich ein weiterer starker Hinweis, dass der Beschwerdeführer Österreich tatsächlich verlassen hat, daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer mit 03.03.2010 von seinem damaligen Wohnsitz abgemeldet wurde, was aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister zu ersehen ist.
Da die Voraussetzungen für eine weitere Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht weiter vorliegen, fehlte es aus diesem Grund an den Voraussetzungen für eine Verlängerung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz".
Auch ist im gesamten Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen, der unter § 57 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG zu subsumieren wäre. Derartiges ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers oder seines rechtsfreundlichen Vertreters.
Die belangte Behörde hat daher - wie vorhin bereits ausgeführt- zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" abgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sowie gemäß § 52 Absatz 3 FPG ist, wenn ein Antrag eines Drittstaatangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden ist, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Seine Kernfamilie lebt nach wie vor in Indien. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im Februar 2011 illegal in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch einen unbegründeten Asylfolgeantrag vorübergehend legalisieren. Der Beschwerdeführer verschwieg der Behörde bewusst, dass er einen gültigen Reisepass hatte. Nach negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer seiner Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen und hat durch die Nichtvorlage seines Reisepasses die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Behörde gegen ihn vereitelt. Hätte der Beschwerdeführer bereits damals seinen Reisepass vorgelegt, wäre davon auszugehen gewesen, dass sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach seiner neuerlichen Einreise in Österreich im Jänner 2011 war zwar von 13.08.2013 - 13.08.2014 geduldet und wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" vom 10.12.2014 - 01.01.2016 gewährt, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer über kein Identitätsdokument verfügte und eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien deshalb aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich war. Hätte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, den er zweifelsfrei seit der Ausstellung am 26.07.2007 in Wien besessen hatte, der zuständigen Behörde ausgehändigt, so wäre ihm weder eine Karte für Geduldete noch ein Aufenthaltstitel "Besonderer Schutz" ausgestellt worden. Durch die bewusste Nichtvorlage seines Reisepasses hat der Beschwerdeführer seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängert und konnte er nur so in den Besitz der vorangeführten Dokumente kommen.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus, ist nicht selbsterhaltungsfähig und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Weiters wird er von seinen pakistanischen Freunden in Österreich unterstützt. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Er verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse und hat noch keinen Deutschkurs abgeschlossen. Er ist weder Mitglied eines Vereins, noch auf anderer Weise in Österreich integriert, Kontakt zu österreichischen Staatsangehörigen hat der Beschwerdeführer nicht. Die Familie des Beschwerdeführers - Ehegattin und Kinder - leben in Indien. Zu diesen hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch die Sprache seines Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien bei einer Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte.
Weiters ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht unbescholten ist, da er vom BG XXXX mit Urteil vom 23.01.2015 wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Darüber hinaus reiste der Beschwerdeführer zumindest zweimal unter Umgehung der Grenzkontrolle - sohin unrechtmäßig - nach Österreich ein und hat somit mehrmals und bewusst gegen fremdenpolizeiliche und einwanderungsrechtliche Vorschriften verstoßen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009 bzw. mit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 12.08.2011 rechtskräftig verneint.
Zudem ergibt sich auch weder aus den Feststellungen zur Lage in Indien noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine derartige Gefährdung: Die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation wurden mit dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt erörtert. Der Beschwerdeführer ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme angibt, dass seine Familie nicht genügend Geld haben würde, um zu überleben, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.12.2015 angab, dass sein Sohn Ingenieur wäre und für die Familie sorgen würde; zudem würde die Familie des Beschwerdeführers auch von Verwandten finanziell unterstützt werden. Wäre, wie der Beschwerdeführer ausführt, nicht genügend Geld zum Leben vorhanden, so ist es nicht nachvollziehbar, dass die Tochter des Beschwerdeführers in Indien studieren kann und der Ehegattin des Beschwerdeführers von der Österreichischen Botschaft in New Delhi ein Reisevisum gültig vom 09.02.2012 - 01.04.2012 ausgestellt worden ist, zumal für die Erteilung eines Visums gewisse Grundvoraussetzungen vorliegen müssen, zu denen auch der Nachweis entsprechender finanzieller Mittel und eine Flugbuchung gehören. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer zwei schlepperunterstützte Einreisen von Indien nach Europa leisten, was für eine arme oder mittellose Familie vollkommen unfinanzierbar gewesen wäre.
Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt am 21.12.2015, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Indien keine Arbeit habe, sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien wieder als Musiker - wie schon vor seiner Ausreise - arbeiten und auch durch seine dort lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden könnte, weshalb nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und dort den Großteil seines Lebens verbracht hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete.
Soweit der Beschwerdeführer angab, an Diabetes zu leiden, wird auf die aktuellen Länderfeststellungen und die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation verwiesen, wonach es in Indien ein staatliches Gesundheitssystem gibt. Auch wenn dieses nicht kostenfrei ist, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Behandlung leisten kann, zumal der Beschwerdeführer durch seine in Indien lebende Familie auch finanziell unterstützt werden könnte. Weiters sind so gut wie alle gängigen Medikamente verfügbar und geht aus der angeführten Anfragebeantwortung eindeutig hervor, dass Diabetes mellitus in Indien behandelbar und das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament "NovoMix" in Indien auch erhältlich ist. Folglich war auch dem diesbezüglichen Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht nachzukommen.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Dies entspricht dem § 3 AsylG 2005. Die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig ab- und zurückgewiesen und derartige Gründe sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 50 Absatz 3 FPG ist ein Abschiebung schließlich unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.
Das Bundesamt ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand der Ziffer 1 erfüllt, zumal der Beschwerdeführer in Österreich bereits zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte. Nach rechtskräftiger negativer Entscheidung seines zweiten Antrages kam er der Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nach. Der Beschwerdeführer vereitelte seine Abschiebung durch bewusste Nichtvorlage seines indischen Reisepasses. Auf diese Art und Weise verlängerte er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, verursachte weitere Kosten durch seine Unterbringung in der Grundversorgung und konnte schließlich ungerechtfertigt in den Besitz einer Duldung und eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG gelangen. Im Jänner 2015 wurde er zudem durch das BG XXXX wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt.
Da der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und auch dem geregelten Zuzug von Fremden zweifelsfrei ein gewichtiges öffentliches Interesse zukommt, ist im konkreten Fall die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt zum gegenständlichen Antrag war demnach aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, dass einer weiteren Erörterung bedurft hätte, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie zu A) ersichtlich, wurden im gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor.
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