W157 2107651-1•BVwG W157 2107651-1
W157 2107651-1Federal Administrative CourtFeb 19, 2016
Antragslegimitation, Antragsrecht, Auflage, Austro Control,<br/>Bedingung, Befristung, Bewilligung, Bewilligungsantrag,<br/>Bewilligungsverfahren, Ermittlungspflicht, Interessenabwägung,<br/>Kassation, Kognitionsbefugnis, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mindestanforderung,<br/>Mitwirkungspflicht, öffentliches Interesse, Prüfumfang, Revision<br/>zulässig, Sicherheit, Zurückverweisung
W157 2107651-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Stefan Lichtenegger, Lerchenfelderstraße 39/DG, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Austro Control GmbH vom 13.02.2015, XXXX, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Austro Control GmbH zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 10.02.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.02.2014, suchte die beschwerdeführende Partei als Antragstellerin um bescheidmäßige Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen auf dem Flugplatz XXXX (im Folgenden: Modellflugplatz) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts bis 500 m über Grund an.
2. Mit Schriftsatz vom 21.03.2014, zugestellt am 31.03.2014, teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass betreffend die beantragte luftfahrtbehördliche Bewilligung eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Die beschwerdeführende Partei könne dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgeben oder zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zur belangten Behörde kommen.
Die belangte Behörde kündigte nach Anführung von Rechtsgrundlagen an, dass die "generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts zu versagen" sei, da anzunehmen sei, dass "die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten des Antragstellers gefährdet werden könnte". Eine Verhinderung von Gefährdungen könne nicht gewährleistet werden.
Die belangte Behörde kündigte an, dass der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit nicht eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei anderes erfordere.
3. Mit Schriftsatz vom 08.04.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.04.2014, nahm die beschwerdeführende Partei Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Sie brachte vor, dass ein Beweisergebnis im Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2014 (vgl. I.2.) nicht enthalten sei, daher wisse sie nicht, wozu sie Stellung nehmen solle. Die beschwerdeführende Partei beantragte, entweder den Antrag stattzugeben, oder das Verfahren durch "Darstellung des Beweisergebnisses eines Fachkundigen" fortzuführen, damit auch hierzu Stellung genommen werden könne.
4. Mit Schriftsatz vom 05.05.2014, zugestellt am 06.05.2014, erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 4 AVG. Sie forderte sie auf, Dokumente nachzureichen, die auf Grund von "Zweifeln über die Identität des Antragstellers bzw. die Authentizität des Antrages" notwendig seien. Zu übermitteln seien ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister (ZVR), die Vereinsstatuten sowie die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der befugten Vertreter. Außerdem sei die ZVR-Zahl des Vereines mitzuteilen.
5. Mit Schriftsatz vom 12.05.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.05.2014, übermittelte die beschwerdeführende Partei die angeforderten Unterlagen und gab die Zahl ihres Vereins aus dem Zentralen Vereinsregister bekannt.
6. Mit Schriftsatz vom 15.12.2014, zugestellt am 02.01.2015, verständigte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei vom "Ergebnis der abschließenden Beweisaufnahme". Sie teilte der beschwerdeführenden Partei mit, dass in der Angelegenheit "Luftfahrtbehördliche Bewilligung gemäß § 18 Abs. 6 Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II, Nr. 297/2014) betreffend den Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen gemäß § 24c Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG, BGBl Nr. 253/1957, idgF)" eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Diese sei auf Grund des Antrags der beschwerdeführenden Partei vom 12.02.2014, vertreten durch deren Obmann, erfolgt. Die beschwerdeführende Partei könne zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgeben oder zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zur belangten Behörde kommen.
Die belangte Behörde kündigte an, "das Ansuchen" abzuweisen. Nach Anführung der Rechtsgrundlage (§ 18 LVR 2014) führte die belangte Behörde begründend aus, dass sie die beschwerdeführende Partei über ihre "erste Beweisaufnahme" informiert habe. Es seien die Rechtsgrundlagen und das "Ergebnis der Sachverhaltsfeststellungen" zur Kenntnis gebracht worden. "Tatsachen und deren Befundung" würden die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der antragsgemäßen Genehmigung "des Betriebs des Antragstellers" gefährdet werden könnten. Eine Vermeidung von Gefährdungen könne vom Antragsteller nicht gewährleistet werden. Der Antrag habe sich darauf gerichtet, eine zeitlich uneingeschränkte Ausnahmegenehmigung zum Einflug mit Flugmodellen in für den für Luftfahrzeuge reservierten und geschützten Luftraum zu erwirken. Die Flugmodelle sollten in Sichtweise des Betreibers ausschließlich zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung betrieben werden. Der Gesetzgeber habe "mit SERA.5005" die Mindestflughöhe für Luftfahrzeuge mit 150 m über Grund über nicht dicht besiedelten Gebieten bestimmt. Piloten von Luftfahrzeugen seien verpflichtet, diese Mindestflughöhe von 150 m über Grund einzuhalten. Sichtflüge mit Luftfahrzeugen würden es den Piloten nicht ermöglichen, "(kleine) Modellflugzeuge" so rechtzeitig wahrzunehmen, dass sie rechtzeitig die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen treffen könnten.
Aufgrund des § 85 Abs. 4 LFG sei die Schlechtwetterflugwege-Verordnung (SWFV) erlassen worden. Der Modellflugplatz liege unmittelbar im Bereich des Schlechtwetterflugweges "XXXX". Der Gesetzgeber habe eine Kennzeichnungspflicht für Hindernisse am Schlechtwetterflugweg eingeführt. "Modellflüge im Zuge eines Schlechtwetterfluges" seien solchen Hindernissen bzw. des Gefährdungspotenzials "(zumindest) gleichzuhalten". Mit der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) sei die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie von Ambulanzflügen mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen geregelt. Ambulanz- und Rettungsflüge würden bei ungünstigen Wetterverhältnissen insbesondere auf Schlechtwetterflugwegen erfolgen.
Bei Antragstellung seien keine technischen Angaben über die verwendeten Flugmodelle, wie zB. Größe, Gewicht, Bemalung, Steuerung etc. gemacht worden, die eine Beurteilung von deren Eigenschaften zugelassen hätten. Es sei "dies der Betrieb des Flugmodelles nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung verwendet werde, insbesondere dann wenn dieser außerhalb der Sichtweite des Betreibers erfolgt, also wenn das Flugmodell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder erkennen sein wird".
Eine Begutachtung und mündliche Verhandlung an Ort und Stelle sei aus verfahrensökonomischen Gründen nicht abzuhalten, da einer Bewilligung grundsätzlich der gesetzlich festgelegte geschützte Luftraum entgegenstehe. Am 05.06.2014 habe bei der belangten Behörde eine Besprechung mit dem XXXX stattgefunden, bei dem der XXXX zu bedenken gegeben habe, dass "aufgrund von An- und Abflügen zu dem benachbarten Zivilflugplatz XXXX (Entfernung ca. 4,2 nm) die der XXXX entlang führen, ein Modellflugbetrieb bis 1500 ft AGL ein Sicherheitsthema bilde".
Der Antrag habe sich auch "dahingehend" gerichtet, dass eine unbefristete Bewilligung zu jeder Tages- und Nachtzeit auf unbestimmte Dauer erwirkt werde. Demgegenüber stehe die Rechtsnorm des § 18 Abs. 6 LVR 2014, diese sehe ausdrücklich Befristungen vor, welche mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt bei Erforderlichkeit zu erteilen seien. Auch aus diesem Grunde könne dem Antrag nicht entsprochen werden.
Eine erfolgte Interessenabwägung der Behörde habe ergeben, dass der Schutz des Luftverkehrs im öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt höher zu bewerten sei, als das bloße Privatinteresse am Freizeitvergnügen "einzelner Personen(gruppen)". Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt, den Schutz von Personen und Sachen sowie zur Vermeidung von Behinderungen und Lärmbelästigungen sei dem Antragsteller die generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund aufwärts zu versagen. In rechtlicher Hinsicht könne daher festgestellt werden, dass bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 6 LVR 2014 für den Betrieb von Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund bis zu 500 m über Grund eine erhöhte Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt durch Verletzung des geschützten Luftraums als auch des Flugbetriebs am benachbarten Zivilflugplatz XXXX bestehe. "Nachdem" Bewilligungen und Zustimmungen gemäß § 18 Abs. 6 LVR 2014 nur erteilt werden dürften, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet würden, "wäre" der Antrag vom 10.02.2014 abzuweisen.
Nach Vorschreibung von Gebühren führte die belangte Behörde abschließend aus, dass der Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit nicht eine Stellungnahme anderes erfordere. Die beschwerdeführende Partei sei "eingeladen", der belangten Behörde binnen vierzehn Tagen ab Einlangen des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln, die es der belangten Behörde gegebenenfalls ermöglichen würde, eine andere Entscheidung zu treffen.
Die beschwerdeführende Partei gab keine Stellungnahme ab.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 06.03.2015, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs. 6 LVR 2014 für den Betrieb von Flugmodellen in Höhen von 150 Meter über Grund bis 500 Meter über Grund am Modellflugplatz ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die beschwerdeführende Partei sei von der abschließenden Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt worden, habe darauf jedoch nicht reagiert. Trotz Aufforderung habe die beschwerdeführende Partei keine technischen Angaben über die von ihr verwendeten Flugmodelle gemacht. Somit sei es der Behörde nicht möglich gewesen, darüber eine Feststellung zu treffen. Fest stehe, dass ein kleines Flugmodell in einer Entfernung von 500 m mit einem gesunden Auge nicht mehr erkannt werden könne. Sichtflüge mit Luftfahrzeugen würden es deren Piloten aufgrund der hohen Fluggeschwindigkeit nicht erlauben, kleine Modellflugzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass sie rechtzeitig die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen treffen könnten. Qualifiziertes Gefahrenpotential für den zivilen und den militärischen Luftverkehr sei gegeben. Der Modellflugplatz liege unmittelbar im Bereich des Schlechtwetterflugweges "XXXX". Der Gesetzgeber habe eine Kennzeichnungspflicht für Hindernisse am Schlechtwetterflugweg eingeführt. "Modellflüge im Zuge eines Schlechtwetterfluges" seien solchen Hindernissen bzw. des Gefährdungspotenzials "(zumindest) gleichzuhalten". Ambulanz- und Rettungsflüge würden bei ungünstigen Wetterverhältnissen insbesondere auf Schlechtwetterflugwegen erfolgen. Die beschwerdeführende Partei habe sich auch nicht dazu geäußert, dass aufgrund von An- und Abflügen zum benachbarten Zivilflugplatz XXXX ein Modellflugbetrieb "bis 1500 ft AGL" ein Sicherheitsthema bilde, obwohl daraufhin im "Ergebnis der abschließenden Beweisaufnahme" hingewiesen worden sei. Der Antrag habe sich auch "dahingehend" gerichtet, dass eine unbefristete Bewilligung zu jeder Tages- und Nachtzeit auf unbestimmte Dauer erwirkt werde. Demgegenüber stehe die Rechtsnorm des § 18 Abs. 6 LVR 2014, diese sehe ausdrücklich Befristungen vor, welche mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt bei Erforderlichkeit zu erteilen seien. Auch aus diesem Grunde könne dem Antrag nicht entsprochen werden. Eine erfolgte Interessenabwägung der Behörde habe ergeben, dass der Schutz des Luftverkehrs im öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt höher zu bewerten sei, als das bloße Privatinteresse am Freizeitvergnügen "einzelner Personen(gruppen)". Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt, den Schutz von Personen und Sachen (Kollissionsgefahr) sowie zur Vermeidung von Behinderungen und Lärmbelästigungen sei dem Antragsteller die generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund aufwärts zu versagen. In rechtlicher Hinsicht könne daher festgestellt werden, dass bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 6 LVR 2014 für den Betrieb von Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund bis zu 500 m über Grund eine erhöhte Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt durch Verletzung des geschützten Luftraumes als auch des Flugbetriebes am benachbarten Zivilflugplatz XXXX bestehe. Da Bewilligungen und Zustimmungen gemäß § 18 Abs. 6 LVR 2014 nur erteilt werden dürften, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet würden, sei der Antrag vom 10.02.2014 abzuweisen.
8. Mit Schriftsatz vom 16.03.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.03.2015, erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Sie sei in ihren Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 18 Abs. 1 LVR 2014 eine Genehmigung zum Betrieb des Modellflugsports bis zu einer Höhe von 500 m über Grund nicht bewilligt habe. Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie seit vielen Jahren den Modellflugplatz betreibe und seit vielen Jahren die Genehmigung habe, über 150 m zu fliegen. Es sei bisher zu keinerlei Annäherungen zwischen Großflugzeugen und Modellflugzeugen gekommen. Eine Höhe von mehr als 150 m zum Betrieb des Modellfluges sei bei Ausführung des Segelkunstfluges sowie "im Wettbewerbsbereich" für den Modellflugsport notwendig. Der Modellflugplatz liege nicht im Bereich einer Luftstraße und auch nicht im Bereich einer militärischen Aktivität; die diesbezüglichen Behauptungen der belangten Behörde seien in keiner Weise belegt. Die Behörde habe ohne Beweisverfahren und ohne zu prüfen, ob tatsächlich eine Gefährdung der Zivil- oder Militärluftfahrt vorliege, mit einer diesbezüglichen Pauschalbegründung den Antrag abgewiesen. Die Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt also nicht genügend ermittelt, um zum abweisenden Spruch gelangen zu können.
Hinsichtlich der Aufforderung zur Stellungnahme durch die belangte Behörde führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ihr Verein 150 Mitglieder habe, die sämtlich den Modellflugsport betreiben würden. Die Flugzeuge würden alle eine Kategorie unter 25 kg betreffen. Sie würden unterschiedliche Größen und Bemalungen aufweisen; eine Angabe darüber, welche Flugzeuge in welcher Bemalung dort fliegen, sei "schlechthin unmöglich". Die beschwerdeführende Partei sei über diese Fragestellung so erstaunt gewesen, dass sie hierzu keine Antworten geben habe können, weshalb sie auch eine Stellungnahme unterlassen habe. Die Behörde habe es dann nicht der Mühe wert gefunden, die unvertretene beschwerdeführende Partei entsprechend anzuleiten und genauere Fragen zu stellen oder mit der beschwerdeführenden Partei in Verbindung zu treten. Im Übrigen sei eine Bemalung oder die Größe gemäß § 24c LFG nicht von Bedeutung, es komme lediglich auf das Gewicht des Modellflugzeuges an.
Auf Seite 2 des Bescheides stelle die Behörde fest, dass ein kleines, unauffälliges Flugmodell in einer Entfernung von 500 m mit einem gesunden Auge nicht erkannt werden könne. Dies sei einerseits unrichtig und widerspreche diese Annahme andererseits dem Gesetz. In § 24c LFG sei normiert, dass Flugmodelle in einem Umkreis von höchstens 500 m operiert werden dürfen. Der Gesetzgeber gehe schon davon aus, dass Modellflugzeuge in einem Umreis von 500 m sichtbar seien, sonst wäre diese Regelung nicht getroffen worden. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach ein Modell in einer Entfernung von 500 m nicht mehr sichtbar sei, widerspreche auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, die von der Behörde entsprechend angewendet hätten werden müssen. Es sei offenkundig bzw. notorisch, dass ein Flugmodell mit gesundem Auge auf eine Distanz von 500 m gesehen werden könne.
Gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 sei ein Betrieb von Modellflugzeugen in einer Höhe von über 150 m über Grund bewilligungspflichtig, wobei die Behörde die Möglichkeit habe, die Bewilligung an Auflagen zu binden. Auflagen seien allerdings nur dann zu erteilen, wenn "durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden". Für eine Gefährdung habe die belangte Behörde angeführt, dass der "Schlechtwetterweg" XXXX führe. Der Modellflugplatz liege am nördlichen Ende des Tales, wobei in kürzester Entfernung das XXXX beginne. Da jeder Pilot bei Schlechtwetter die Mitte des Tales wählen werde, sei der Schlechtwetterflugweg XXXX in keiner Form beeinträchtigt. Außerdem finde bei Schlechtwetter (Nebel und Regen) kein Modellflug statt, da dadurch die Luftfahrzeuge beschädigt würden.
Die Behörde übersehe weiters, dass auch bei schlechtem Wetter die Mindestflughöhen "gemäß SERA 5005 F(1)" nicht unterschritten werden dürften. Da es sich XXXX um großteils verbautes Gebiet handle, sei die Mindestflughöhe 300 m über Grund. Auch daraus ergebe sich, dass durch eine Erhöhung der Flughöhe für die beschwerdeführende Partei eine Gefährdung der allgemeinen Luftfahrt nicht eintreten könne.
Auch die Behauptung, dass Ambulanzflugzeuge, die bei schlechtem Wetter fliegen, gefährdet sein könnten, sei eine "Scheinbegründung". Auch diese würden, wie alle übrigen Luftfahrzeuge, bei Schlechtwetter die Mitte des Tales wählen und nicht am Abhang des XXXXentlangfliegen. Da "die Überschreitung der Höhe" nur für den Segelkunstflug mit Modellflugzeugen benötigt werde, sei ein Flug bei Regen, Schnee und Nebel "nicht möglich".
Der Zivilflugplatz XXXX befinde sich in einer Entfernung von 4,2 nautischen Meilen, dies entspreche fast 10 km Luftlinie. Es habe bisher "nicht die geringsten Berührungspunkte mit XXXX" gegeben. Auch habe sich der Flugplatzhalter in XXXX, ebenfalls ein XXXX, nicht auf die Erweiterung der Flughöhe bis auf 500 m über Grund ausgesprochen.
Wenn die Behörde ausführe, dass eine unbefristete Genehmigung verlangt worden sei, so sei dazu zu sagen, dass es Aufgabe der Behörde gewesen wäre, die gemäß § 18 Abs. 6 LVR 2014 für die Sicherheit der Luftfahrt unbedingt notwendigen Auflagen und Einschränkungen auszusprechen. Ein Modellflug mit Segelflugzeugen und Elektroflugzeugen in der Nacht finde ohnehin nicht statt, sodass über Nachtflüge nicht diskutiert werden müsse.
Es handle sich beim Modellflug um einen international anerkannten Sport mit verschiedenen Meisterschaften in Österreich, die zum wirtschaftlichen Gedeihen der Region beitragen würden, außerdem werde die "Grundlage für das Luftpersonal" gelegt, da bei Kindern Begeisterung für den Flugsport hervorgerufen werde. Es sei daher unverständlich, dass die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei als Privatinteresse und Freizeitvergnügen betrachtet werde.
9. Mit Schriftsatz vom 19.05.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.05.2015, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht. Sie kündigte an, bis Mitte Juni 2015 eine umfassende Stellungnahme in Form eines vorbereiteten Schriftsatzes zu übermitteln.
10. Am 08.09.2015 traf eine mit 07.09.2015 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragte die belangte Behörde unter "I. Antrag" wie folgt:
"Das Bundesverwaltungsgericht möge [...] feststellen, dass den Beschwerdeführern die erforderliche Berechtigung zur Stellung von Anträgen (Antragslegitimation) gem § 18 Abs. 1 LVR 2014 fehlt und über die Rechtsfolgen für die betroffenen Bereiche befinden.
Unter "II. Antragsänderung" führte die belangte Behörde aus:
"Der in der Stellungnahme [...] vom 20.08.2015 [...] gestellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des betreffenden Bescheids der Austro Control GmbH [...] wird nunmehr in eventu zum vorrangigen in Punkt I anfangs erwähnten Antrag gestellt. [...]"
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie "weiterhin" davon ausgehe, dass nur physische Personen Flugmodelle betreiben könnten, und somit antragslegitimiert für Bewilligungen von Modellflügen in Höhen von 150 m aufwärts gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 seien. In dieser Bestimmung sei im Unterschied zu § 24c Abs. 5 LFG oder der vergleichbaren Regelung des § 7 LVR 2014 über die Bewilligung zur Unterschreitung der Mindesthöhe für Flüge nicht angeführt, wer den entsprechenden Antrag stellen kann. Da der Normadressat der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 die Person sei, die das Flugmodell betreibe, könne nur sie die Antragslegitimation haben. Zudem würden sich die in der Bewilligung zu erteilenden Auflagen an den Betreiber des Flugmodells richten; gegenüber diesem sei auch die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn er gegen die Auflagen verstoße. Die bislang von der belangten Behörde geübte Verwaltungspraxis, aus Gründen der Verwaltungsökonomie Vereinen, somit juristischen Personen bzw. Personengemeinschaften "gleichsam für alle ihre Mitglieder" auf ihren Antrag hin eine Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 zu erteilen, habe "bei genauerer Betrachtung diesem Umstand nicht Rechnung getragen". So seien bei der Erteilung einer solchen "besonderen Betriebsbewilligung" an einen Verein Auflagen erteilt worden, die sich nicht an diesen, sondern an Dritte, nämlich an Betreiber von Flugmodellen richten, was "nicht rechtens" sei. Im Falle auch nur eines Verstoßes eines Betreibers wäre dem Verein, "somit allen seinen Mitgliedern", die erteilte Bewilligung zu widerrufen.
11. Am 21.09.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.09.2015 (vgl. I.10.).
12. Die beschwerdeführende Partei führte mit Schriftsatz vom 06.10.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.10.2015, aus, dass, folge man der Ansicht der belangten Behörde betreffend die Antragslegitimation für das Betreiben von Flugmodellen, kein Kraftfahrzeug oder Luftfahrzeug, welches im Eigentum von mehreren Personen stehe oder insbesondere von mehreren Personen gehalten werde, "keine" (gemeint: eine) Zulassung erhalte, da diese Fahrzeuge üblicherweise von einer Person gesteuert werden könnten. Bei Linienluftfahrzeugen sei obligatorisch vorgeschrieben, dass sie von zwei Piloten gesteuert würden. Es würde sich "dann" die Registrierung von Haltergemeinschaften von juristischen Personen in einem Luftfahrzeugregister erübrigen. "Weder aus der Intention des Gesetzgebers noch aus § 18 Abs. 1 LVR" sei herauszulesen, das nur eine physische Person eine Ausnahmebewilligung erhalten könne. Auch bei Modellflugzeugen bestehe durchaus die Möglichkeit, dass, analog zu § 13 LFG, eine Halterschaft zu einem Modellflugzeug bestehe. Halter sei der, der das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibe und jene Verfügungsmacht darüber besitze, die solch ein Betrieb voraussetze. Es sei von wesentlicher Bedeutung, dass auf Modellflugzeuge § 24 LFG und § 24e LFG anzuwenden seien. Eigentümer, Pächter oder Mieter von Modellflugplätzen seien üblicherweise Modellflugvereine; sie könnten auch Eigentümer oder Halter von Modellflugzeugen sein. Die Luftverkehrsregeln würden Rechte und Pflichten für juristische und physische Personen beinhalten; es handle sich dabei keinesfalls um höchstpersönliche Rechte. Die belangte Behörde bewege sich "bei der Auslegung der Verordnung nicht im Rahmen der Ermächtigung".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit am 12.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei als Antragstellerin die bescheidmäßige Bewilligung zum Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen auf dem von ihr genutzten Modellflugplatz in Höhen von 150 m über Grund aufwärts bis 500 m über Grund. Der von der belangten Behörde in Folge erteilte Verbesserungsauftrag vom 05.05.2014 wurde von der beschwerdeführenden Partei mit bei der belangten Behörde am 14.05.2014 eingelangtem Schreiben sowie beigelegten Unterlagen erfüllt.
1.2. Die belangte Behörde richtete an die beschwerdeführende Partei folgendes, mit 21.03.2014 datiertes Schreiben (auszugsweise):
"Luftfahrtbehördliche Bewilligung betreffend
Standort: XXXX
Antrag des XXXX vom 10.02.2014, eingelangt am 12.02.2014, vertreten durch dessen allein nach außen hin befugten Vertreter, Obmann XXXX, zum Betreiben von ferngesteuerten Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund aufwärts.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie den unten erwähnten Ausführungen entnehmen.
Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben oder zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes kommen. Die Stellungnahme ist schriftlich bei uns einzubringen.
Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben.
Achtung: Die Einbringung auf einem solchen Weg außerhalb der Amtsstunden bleibt bis zum Wiederbeginn der Amtsstunden unwirksam (Gefahr der Fristversäumnis). Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Sie können zur mündlichen Erörterung persönlich zu uns kommen, an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen. Bevollmächtigter kann eine eigen berechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
[...]
RECHTSGRUNDLAGEN:
In den Luftverkehrsregeln LVR BGBl. Nr. 80/2010, idgF wird im § 3 bestimmt:
(5) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts, über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig.
(7) Bewilligungen und Zustimmungen gem. Abs. 5 und 6 dürfen nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet erscheint. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich erscheint.
Flugmodelle gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idgF
§ 24c. (1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und
1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und
2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst, betrieben werden.
(2) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 3 betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
(3) Flugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. durch Vorlage einer Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann, dass das Flugmodell den gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht sowie die gemäß § 24h erlassenen Betriebstüchtigkeitsanforderungen erfüllt, und
2. durch den Betrieb des Flugmodells das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde hat unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Lufttüchtigkeitshinweis gemäß § 24h festzulegen, welche Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne der Z 1 zu erfüllen sind. Bewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(5) Auf Antrag des Betreibers (§ 13 sinngemäß) des Flugmodells kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde für Einzelfälle Ausnahmen von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß Abs. 1 Z 1 bewilligen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Diese Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Die Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(6) Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für Flugmodelle anzuwenden, wobei der Betreiber des Flugmodells als Halter im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
(7) Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß § 124 erlassene Bestimmungen über den Betrieb von Flugmodellen bleiben unberührt.
Modellflugplätze gemäß Luftfahrtgesetz LFG - BGBl. Nr. 253/1957 idgF
§ 24e. (1) Werden Flugmodelle innerhalb von Modellflugplätzen betrieben, kann der Pilot von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß § 24c Abs. 1 Z 1 ohne Bewilligung gemäß § 24c Abs. 5 abweichen. Die übrigen Bestimmungen des § 24c bleiben davon unberührt.
(2) Modellflugplätze sind der Austro Control GmbH vom Nutzungsberechtigten unter Angabe der Lage, der Betriebsarten und Betriebszeiten zu melden und von dieser luftfahrtüblich kundzumachen.
ERGEBNIS:
Der Zweck des Fluges von Flugmodellen selbst ist der nicht gewerbliche Betrieb im Freizeitbereich in direkter und ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten.
Bei Stattgebung des Antrages würde Obgesagtem widersprochen werden.
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten des Antragstellers gefährdet werden könnte.
Die Austro Control stellt unter Bedachtnahme des Interesses und auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes von Zivilluftfahrzeugen fest, dass dem Antragsteller die generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts zu versagen ist. Eine Verhinderung von Gefährdungen kann vom Antragsteller nicht gewährleistet werden.
Der Bescheid wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert.
[...]"
1. 3 Mit Schriftsatz vom 08.04.2014 nahm die beschwerdeführende Partie Stellung, indem sie vorbrachte, dass ein Beweisergebnis im Schreiben der belangten Behörde nicht enthalten sei, daher wisse sie nicht, wozu sie Stellung nehmen solle. Das Schreiben lautet auszugsweise:
"[...]
Ein Beweisergebnis ist in Ihrem Schreiben nicht enthalten, daher wüsste ich nicht, wozu ich Stellung beziehen sollte. Es ist offenbar nur der Text des LFG abgeschrieben worden und lapidar einige Sätze als Beweisergebnis angeführt.
Gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen hätte dargelegt werden müssen, warum Sie bei Stattgebung meines Antrages gegen den Zweck des Fluges von Modellflugzeugen im Freizeitbetrieb verstoßen würden.
Hierzu wäre sehr wohl eine Begutachtung und ev. mündliche Verhandlung an Ort und Stelle notwendig, um diese Feststellungen zu treffen.
Ich beantrage daher dringend, entweder meinem Antrag stattzugeben oder das Verfahren durch Darstellung des Beweisergebnisses eines Fachkundigen fort zu führen, damit hierzu auch Stellung genommen werden kann.
[...]"
1.4. Die belangte Behörde richtete an die beschwerdeführende Partei folgendes, mit 15.12.2014 datiertes Schreiben (auszugsweise):
"Verständigung vom Ergebnis der abschließenden Beweisaufnahme
[...]
Die Austro Control GmbH teilt Ihnen mit, dass in folgender Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden hat:
Luftfahrtbehördliche Bewilligung gemäß § 18 Abs. 6 Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II. Nr. 297/2014) betreffend den Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen gemäß § 24c Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG, BGBl. Nr. 253/1957, idgF) am Standort
XXXX.
Bezug: Antrag des Betreibers XXXX vom 10.02.2014, eingelangt am 12.02.2014, vertreten durch dessen berufenen Vertreter, Obmann XXXX, zum Betreiben von ferngesteuerten Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund aufwärts bis 500 m.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie den unten erwähnten Ausführungen entnehmen.
Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben oder zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes kommen. Die Stellungnahme ist schriftlich bei uns einzubringen.
Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben.
Achtung: Die Einbringung auf einem solchen Weg außerhalb der Amtsstunden bleibt bis zum Wiederbeginn der Amtsstunden unwirksam (Gefahr der Fristversäumnis). Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Sie können zur mündlichen Erörterung persönlich zu uns kommen, an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen. Bevollmächtigter kann eine eigen berechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
[...]
Die Austro Control GmbH wird das Ansuchen des XXXX vom 12.05.2014 zur Erteilung einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung gemäß § 18 Abs. 6 Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II. Nr. 297/2014) zum Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen gemäß § 24c Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG, BGBl. Nr. 253/1957, idgF) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts bis zu einer Höhe von 500 m über dem Bereich des XXXX, abweisen.
RECHTSGRUNDLAGE:
Mit der LVR Novelle 2014 wurde insbesondere auf den Betrieb von Flugmodellen eingegangen.
Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbaren zivilen Luftgerät
§ 18. (1) Der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
(2) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
(3) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.
(4) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen
1. -bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde und
2. -bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters
zulässig. Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
(5) Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig.
(6) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.
ERGEBNIS:
Mit Schreiben vom 10.02.2014 beantragte der Betreiber XXXX die luftfahrtbehördliche Bewilligung gemäß § 3 Abs. 5 (LVR, BGBl. Nr. 80/2010) für den Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund am Standort in XXXX bis 500 m über Grund.
Seitens der Austro Control GmbH, Abteilung LSA wurde im durchgeführten Ermittlungsverfahren nachfolgendes festgestellt:
Am 10.02.2014 richtete ein Verein namens XXXX mit Sitz, ein ohne Nennung deren Vertretungsbefugten und ohne der im Rechtsverkehr nach außen gemäß § 18 Abs. 3 VerG zu führenden ZVR-Zahl einen Antrag an die Austro Control GmbH. Aufgrund von Zweifeln über die Identität des Antragstellers bzw. die Authentizität des Antrags wurde von der Austro Control GmbH ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 4 AVG erlassen, welchem seitens der Antragsteller fristgerecht nachgekommen ist.
Die Austro Control GmbH hat dem XXXX am 21. März 2014 über ihre erste Beweisaufnahme informiert. Demgemäß wurden die Rechtsgrundlagen und das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellungen zur Kenntnis gebracht.
Tatsachen und deren Befundung rechtfertigen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der antragsgemäßen Genehmigung des Betriebs des Antragstellers gefährdet werden könnte.
Die Austro Control GmbH stellt unter Bedachtnahme auf das Interesse und die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes von Zivilluftfahrzeugen fest, dass dem Antragsteller die generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts zu versagen ist. Eine Vermeidung von Gefährdungen kann vom Antragsteller nicht gewährleistet werden.
Mit Eingabe vom 08.04.2014, eingelangt am 17.04.2014, bestätigte der XXXX den Eingang des Ergebnisses der Beweisaufnahme und nahm hierzu wie folgt Stellung:
[...]
Der Antrag des Bewilligungswerbers richtet sich auch dahingehend, eine zeitlich uneingeschränkte Ausnahmegenehmigung zum Einflug mit Flugmodellen in für den für Luftfahrzeuge reservierten und geschützten Luftraum zu erwirken.
Die Flugmodelle des Betreibers sollten in Sichtweite des Betreibers ausschließlich zum Zwecke des Sports und der Freizeitgestaltung betrieben werden.
Der Gesetzgeber hat mit SERA.5005 die Mindestflughöhe für Luftfahrzeuge mit 500 ft (150 m über Grund) über nicht dicht besiedelten Gebieten bestimmt. Piloten von Luftfahrzeugen sind verpflichtet, diese Mindestflughöhe von 150 m über Grund einzuhalten.
Sichtflüge mit Luftfahrzeugen ermöglichen es den Piloten nicht, (kleine) Modellflugzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass sie rechtzeitig die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen treffen können.
Auf Grund des § 85 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes (LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1998, wurde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung die Schlechtwetterflugwege-Verordnung (SWFV, BGBl II Nr 4/1999) erlassen. Demgemäß sind Schlechtwetterflugwege die Gebiete der Republik Österreich, welche in den Korridoren liegen, deren Verlauf durch Abs. 2 näher bestimmt sind. Die Achsen der Schlechtwetterflugwege werden im § 1 (1) SWFW wie folgt festgelegt:
Der gegenständliche Modellflugplatz liegt unmittelbar im Bereich des zitierten Schlechtwetterflugwegs. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass in diesem Bereich Luftfahrzeuge bis auf ihre Minimunflughöhe (150 m über Grund) fliegen und hat aufgrund dessen eine Kennzeichnungspflicht für Hindernisse am Schlechtwetterflugweg eingeführt. Modellflüge im Zuge eines Schlechtwetterflugwegs sind solchen ‚Hindernissen' bzgl. Des Gefährdungspotenzials (zumindest) gleichzuhalten.
Mit der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. März 1985 über Ambulanz- und Rettungsflüge mit Zivilluftfahrzeugen (Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV - 1985, BGBl Nr 126/1985, idF: BGBl II Nr 372/2002, resp. BGBl II Nr 466/2002) wurde die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen geregelt. Hierin wurde auch klargestellt, dass Ambulanz- und Rettungsflüge auch bei ungünstigen Wetterverhältnissen durchgeführt werden können.
Diese Flüge erfolgen insbesondere auf Schlechtwetterflugwegen.
Der Antragsteller machte keine technischen Angaben über die von ihm verwendeten Flugmodelle, wie z.B. Größe, Gewicht, Bemalung, Steuerung etc., die eine Beurteilung dessen Eigenschaften zulassen würden. Es sei dies der Betrieb des Flugmodelles nur zur Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung verwendet werde, insbesondere dann wenn dieser außerhalb der Sichtweite des Betreibers erfolgt, also wenn das Flugmodell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder erkennen sein wird.
Dem Antrag des Bewilligungswerbers auf Begutachtung und mündliche Verhandlung an Ort und Stelle kann aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten nicht nachgekommen werden, da einer Bewilligung grundsätzlich der gesetzlich festgelegte, geschützte Luftraum entgegensteht.
Am 05.06.2014 fand am Sitz der Austro Control GmbH eine besprechung mit dem XXXX statt. Der XXXX gab zu bedenken, dass aufgrund von An-und Abflügen zu dem benachbarten Zivilflugplatz XXXX (Entfernung ca. 4,2 nm) die der XXXX entlang führen, ein Modellflugbetrieb bis 1500 ft AGL ein Sicherheitsthema bilden.
Der Antrag des Bewilligungswerbers richtete sich auch dahingehend, dass eine ‚unbefristete' Bewilligung, zu jeder Tag- und Nachtzeit und unbestimmte Dauer, erwirkt werde.
Dem gegenüber steht die Rechtsnorm des § 18 Abs. 6 der LVR. Dieser sieht ausdrücklich Befristungen vor, welche mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt bei Erforderlichkeit zu erteilen sind.
Auch aus diesem Grunde kann dem Antrag nicht entsprochen werden.
Eine erfolgte Interessenabwägung der Behörde hat ergeben, dass der Schutz des Luftverkehrs im - "öffentlichen" Interesse der Sicherheit höher zu bewerten ist, als das bloße Privatinteresse am Freizeitvergnügen einzelner Personen (gruppen).
Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt, dem Schutz von Personen und Sachen (Kollisionsgefahr) sowie zur Vermeidung von Behinderungen und Lärmbelästigungen ist dem Antragsteller die generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts zu versagen.
In rechtlicher Hinsicht kann daher festgestellt werden, dass bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 6 LVR für den Betrieb von Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund bis zu 500 m über Grund eine erhöhte Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt durch Verletzung des geschützten Luftraumes, als auch des Flugbetriebes am benachbarten Zivilflugplatz XXXXbesteht.. Nachdem Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 6 des § 18 der LVR nur erteilt werden dürfen, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden, wäre der Antrag vom 10.02.2014 abzuweisen.
[...]
Der Bescheid wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert.
Sie sind eingeladen, der Austro Control GmbH binnen vierzehn Tagen ab Einlangen dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln, die es der Austro Control GmbH gegebenenfalls ermöglicht, eine andere Entscheidung zu treffen.
Rechtsgrundlage: § 45 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz)
[...]"
1.5. Die beschwerdeführende Partei übermittelte bis zur Bescheiderlassung keine weitere Stellungnahme und keine ergänzenden Unterlagen.
Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.05.2015 übermittelten Verwaltungsakt.
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 (BGBl. I. Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer VerwaltungsBehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Austro Control GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
"Halter eines Luftfahrzeuges
§ 13. Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt."
§ 24c LFG lautet:
"Flugmodelle
§ 24c. (1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und
-1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und
-2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst,
betrieben werden.
(2) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 3 betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
(3) Flugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
-1. durch Vorlage einer Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann, dass das Flugmodell den gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht sowie die gemäß § 24h erlassenen Betriebstüchtigkeitsanforderungen erfüllt, und
-2. durch den Betrieb des Flugmodells das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde hat unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Lufttüchtigkeitshinweis gemäß § 24h festzulegen, welche Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne der Z 1 zu erfüllen sind. Bewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(5) Auf Antrag des Betreibers (§ 13 sinngemäß) des Flugmodells kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde für Einzelfälle Ausnahmen von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß Abs. 1 Z 1 bewilligen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Diese Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Die Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(6) Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für Flugmodelle anzuwenden, wobei der Betreiber des Flugmodells als Halter im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
(7) Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß § 124 erlassene Bestimmungen über den Betrieb von Flugmodellen bleiben unberührt.
(8) Der Betrieb eines Flugmodells innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zulässig. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist."
§ 18 LVR 2014 lautet:
"Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät
§ 18. (1) Der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
(2) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
(3) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.
(4) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen
-1. bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde und
-2. bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters
zulässig. Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
(5) Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig.
(6) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist."
In Bezug auf den Beschwerdefall sieht § 18 Abs. 1 LVR 2014 also vor, dass für den Betrieb von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts eine Bewilligung der belangten Behörde notwendig ist. § 18 Abs. 6 LVR 2014 enthält eine Regelung, nach der Bewilligungen und Zustimmungen für den Betrieb von Flugmodellen von der Behörde nur erteilt werden dürfen, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Bewilligungen und Zustimmungen können von der Behörde bedingt, befristet und mit Auflagen erteilt werden, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
3.5. Zur von der belangten Behörde geltend gemachten mangelnden Antragslegitimation der beschwerdeführenden Partei gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 ist Folgendes auszuführen:
3.5.1. Luftfahrtrechtliche Vorschriften richten sich an verschiedene Adressatenkreise. Häufig ist der Pilot eines Luftfahrzeuges Adressat, als weitere Adressaten kommen jedoch natürlich auch Luftverkehrsunternehmen, Zivilflugplatzhalter oder Zivilflugplatzbenützer in Frage (vgl. LVwG Tirol vom 08.01.2015, LVwG-2014/31/2331-4).
Aus § 18 Abs. 1 LVR 2014 ist hinsichtlich der Frage, wer antragslegitimiert im Sinne dieser Bestimmung ist, nichts zu gewinnen. Auch die weiteren Absätze 2 bis 6 enthalten dazu keine Regelung.
§ 24c Abs. 3 LFG normiert, dass Flugmodelle mit einem Gewicht von über 25 kg nur mit Bewilligung der belangten Behörde (oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde) betrieben werden dürfen. Für die Bewilligung gemäß § 24c Abs. 3 leg.cit. bzw. zur weiteren Konkretisierung der LVR 2014 ist der von der belangten Behörde erlassene Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 vom 06.10.2015 (abrufbar auf der Homepage der belangten Behörde unter https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/austro_control/data/dokumente/D8cnk_LTH_LFA_ACE_070.pdf) relevant, der auszugsweise lautet wie folgt:
"Lufttüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle mit einer Flugmasse über 25 kg bis einschließlich 150 kg
[...]
Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, die für den Betrieb von Flugmodellen mit einer Flugmasse über 25 kg bis einschließlich 150 kg relevant sind, näher beschrieben.
[...]
4.1. 2 Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014)
Die relevanten Bestimmungen der Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idgF) sind jedenfalls anzuwenden. [...]
[...]
Pilot ist diejenige Person, die das Flugmodell im Flug eigenverantwortlich steuert.
[...]
4.3. 4 Änderung einer Betriebsbewilligung
Eine gültige Betriebsbewilligung kann nach Antrag in einem vereinfachten Prüfverfahren geändert (z.B. Änderung der/des Piloten oder Bewilligungsinhaber,...) werden. Der Antrag auf Änderung kann bei der ACG elektronisch eingebracht werden.
[...]
Der Betreiber als Inhaber der Betriebsbewilligung haftet für die Einhaltung der Auflagen und hat den sicheren Betrieb ohne Gefährdung von Personen und Sachen unter Einbeziehung der Maßnahmen zum Schutz der Umwelt entsprechend der geltenden Bestimmungen des LFG sicherzustellen.
Der/Die eingesetzten Piloten sind daher dem Betreiber (Bewilligungsinhaber) weisungs-gebunden."
Im zu Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 vorliegenden Antragsformular vom 18.11.2015 (abrufbar auf der Homepage der belangten Behörde unter
https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/austro_control/data/dokumente/49nLK_FO_LFA_ACE_625_DE.pdf) lautet der auszufüllende Punkt 1 "Antragsteller: Firmenname oder Name der Person".
Aus den zitierten Passagen des Lufttüchtigkeitshinweises Nr. 70 sowie dem dafür vorgesehenen Antragsformular geht klar hervor, dass der Pilot und der Betreiber ("Inhaber der Betriebsbewilligung") eines Modellflugzeugs unterschiedliche Personen sein können (vgl. dazu v.a. Punkt 4.2.1.3, den Klammerausdruck in Punkt 4.3.4 sowie Punkt 4.5 des Lufttüchtigkeitshinweises Nr. 70) sowie dass die Antragstellung für eine Bewilligung sowohl durch eine physische als auch durch eine juristische Person erfolgen kann. Da die belangte Behörde selbst diesen Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 und das Antragsformular erstellt hat, ist wohl davon auszugehen, dass sie § 24c Abs. 3 LFG in diesem Sinne versteht.
3.5.2. Wenn es nun im vorliegenden Fall um eine Bewilligung des Betreibens von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund gemäß § 18 LVR 2014 aufwärts geht, so ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund erkennbar, aus dem sich die hier relevante Antragslegitimation von jener, die für § 24c Abs. 3 LFG mit Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 konkretisiert wurde, unterscheiden soll.
Die belangte Behörde bringt vor, dass im Unterschied zu § 24c Abs. 5 LFG oder der vergleichbaren Regelung des § 7 LVR 2014 (über die Bewilligung zur Unterschreitung der Mindesthöhe für Flüge) in § 18 Abs. 1 LVR 2014 nicht angeführt sei, wer den entsprechenden Antrag stellen kann. Damit liegt sie zwar richtig und führt weiter richtig aus, dass antragslegitimiert nur die Person sein könne, die das Modellflugzeug "betreibe". Jedoch verwendet die belangte Behörde die Begriffe "Betreiber" und "Pilot" offensichtlich für die idente Person, nämlich jene physische Person, die ein Modellflugzeug steuert (also den Piloten als "faktischen Betreiber", vgl. VwGH 18.01.1989, 88/03/0200 zu den LVR 1967). Damit widerspricht sie sich aber einerseits selbst (vgl. die Ausführungen zum Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 unter II.3.5.1.) und legt andererseits § 18 Abs. 1 LVR 2014 in nicht nachvollziehbarer Weise aus: § 18 Abs. 1 LFG verweist auf § 24c LFG, das heißt auf alle Absätze dieser Bestimmung. Betreffend § 24c Abs. 3 LFG wurde bereits unter II.3.5.1. ausgeführt, dass die Antragstellung nicht auf den Piloten eingeschränkt ist. § 24c Abs. 5 LFG stellt wohl - im Sinne einer systematischen Interpretation - nicht auf einen anderen Antragsteller (bzw. engeren Antragstellerkreis) ab, als Abs. 3 (und 4) leg.cit.. Außerdem verweist § 24c Abs. 5 LFG hinsichtlich des Betreibers auf § 13 LFG, der normiert, dass Halter des Flugmodells derjenige ist, der es auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (vgl. auch Janezic, Zum Begriff des Luftfahrzeughalters, ZVR 2012/122, 224 (225); im Unterschied dazu ist der Pilot diejenige Person, die das Flugmodell eigenverantwortlich steuert). § 24c Abs. 5 LFG setzt also den Betreiber dem Halter gleich. Halter und damit Betreiber eines Flugmodells - und damit Antragsteller im Sinne des § 18 Abs. 1 LVR 2014 - kann natürlich auch ein Modellflugverein sein.
Wenn die Behörde vorbringt, dass in einer an einen Modellflugverein erteilten Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 erteilte Auflagen sich immer an den Betreiber (gemeint: den Piloten) von Flugmodellen richten würden und im Falle auch nur eines Verstoßes eines Betreibers (gemeint: eines Piloten) dem Verein, "somit allen seinen Mitgliedern" die erteilte Bewilligung zu widerrufen sei, so ist dazu zu allererst zu sagen, dass sich die Frage nach der Zulässigkeit von Auflagen im angefochtenen Bescheid gar nicht stellt, weil mit diesem der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen wurde. Unabhängig davon kann jedoch die Beantwortung der Frage nach der Antragslegitimation des § 18 Abs. 1 LVR 2014 jedenfalls nicht davon abhängen, wie die belangte Behörde bewilligende Bescheide ausgestaltet. Bei Auflagen handelt um für den Inhalt der Bewilligung relevante Nebenbestimmungen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 59 Rz 28ff) - also um Nebenbestimmungen, die erst nach Antragstellung für einen begünstigenden Bescheid entwickelt werden - und nicht um Voraussetzungen dafür, dass eine bestimmte physische oder juristische Person einen Antrag stellen darf.
3.6. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - das heißt im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. z.B. VwGH 19.11.2009, ZI. 2008/07/0167).
Konkret bildet § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, ZI. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die VerwaltungsBehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die VerwaltungsBehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".
Eine Zurückverweisung der VerwaltungsBehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nicht in Betracht.
3.7. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - erfüllt, da davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.
Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 10.02.2014 um bescheidmäßige Bewilligung zum Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen auf dem von ihr genutzten Modellflugplatz in Höhen von 150 m über Grund aufwärts bis 500 m über Grund angesucht. Zwar teilte die Behörde in zwei als Schreiben betreffend die Beweisaufnahme (vgl. II.1.2. und II. 1.4.) mit, dass die beschwerdeführende Partei eine abweisende Entscheidung zu erwarten habe und räumte der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die belangte Behörde hat jedoch nicht ermittelt, ob der antragstellende Modellflugverein Halter der auf dem relevanten Flugplatz genutzten Modellflugzeuge und damit antragslegitimierter Betreiber ist; Feststellungen zur Halterschaft - von der die Antragslegitimation des § 18 Abs. 1 LVR 2014, wie unter II. 3.5.2. dargestellt, abhängt - hat sie gänzlich unterlassen. Außerdem begründete die belangte Behörde die angekündigte Abweisung damit, dass der Modellflugplatz sich im Bereich eines genau bezeichneten Schlechtwetterflugweges befinde, ohne eine Befristung, Bedingungen und/oder die Erteilung von Auflagen (zB. Flugerlaubnis nur bei Schönwetter, verpflichtende Kennzeichnung der Flugmodelle bei bestimmten Wetterlagen etc.), wie sie § 18 Abs. 6 LVR 2014 ermöglicht, für die (positive) Antragserledigung in Erwägung zu ziehen. Wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Formulierung des Antrags bereits auf eine mögliche Befristung, Bedingungen und/oder Auflagen hin ausgerichtet sein muss, so übersieht sie, dass die bescheidmäßige Erteilung von Befristungen und Auflagen Aufgabe der Behörde ist, insofern - bei antragsbedürftigen Bescheiden - ein Vorhaben in seinem "Wesen" trotz der Auflagen unberührt bleibt (vgl. VwGH 15.09.1987, ZI. 87/04/0006; 27.06.1989, ZI. 89/04/0008, 15.09.1992, ZI. 92/04/0113 und Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 32); die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, diesbezüglich der Behörde Vorschläge zu machen.
Konkrete Fragestellungen an die beschwerdeführende Partei betreffend die Halterschaft der auf dem betroffenen Flugplatz verwendeten Flugmodelle und deren technische Eigenschaften, die u.a. für Bedingungen, Befristungen oder Auflagen gemäß § 18 Abs. 6 LVR 2014 relevant sein könnten, hat die belangte Behörde ebenfalls nicht gestellt. Der Hinweis auf S. 6 des Schreibens der belangten Behörde vom 15.12.2014 ist (sprachlich) unverständlich und insofern vage, als daraus nicht klar verständlich hervorgeht, welche Informationen der Behörde zu übermitteln sind (vgl. den sprachlich nicht korrekten Absatz auf S. 6 im Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2014:
"Der Antragsteller machte keine technischen Angaben über die von ihm verwendeten Flugmodelle, wie z.B. Größe, Gewicht, Bemalung, Steuerung etc., die eine Beurteilung dessen Eigenschaften zulassen würden. Es sei dies der Betrieb des Flugmodelles nur zur Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung verwendet werde, insbesondere dann wenn dieser außerhalb der Sichtweite des Betreibers erfolgt, also wenn das Flugmodell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder erkennen sein wird.").
In der Beschwerde gibt die beschwerdeführende Partei an, bereits "seit vielen Jahren" die Genehmigung zu haben, "über 150 m den Modellflugsport im Bereich unseres Modellflugplatzes zu betreiben". Es ist anzunehmen, dass die belangte Behörde, sofern diese Aussage stimmt, davon im Zeitpunkt der Antragstellung durch die beschwerdeführende Partei Kenntnis hatte; jedoch wäre sie, auch wenn dies nicht der Fall war, angehalten gewesen, zu überprüfen, ob es sich beim Antrag vom 10.02.2014 um einen gänzlich "neuen" Antrag auf Bewilligung für den Betrieb von Flugmodellen handelt, in dem Sinn, dass der antragstellende Verein bisher diese Tätigkeit nicht (oder in bewilligungsfreier Form) ausgeübt hat, oder ob und in welcher Weise die bewilligungspflichtige Tätigkeit bereits vor Antragstellung ausgeübt worden war, da daraus wesentliche Schlüsse für etwaige Bedingungen, Befristungen und Auflagen gezogen werden hätten können. So kann es zB. entscheidend sein, ob ohnehin weiterhin nur für bestimmte Tage oder Uhrzeiten, zu denen bereits bisher die Modellflugzeuge betrieben wurden, ein Interesse an der Genehmigung für den Betrieb von Flugmodellen besteht oder ob zB. weiterhin nur bei Schönwetter geflogen werden soll. Jedoch hat die belangte Behörde auch dazu keine konkreten Fragen gestellt, sondern nur pauschal festgestellt, dass der Antrag sich auf eine "unbefristete Bewilligung zu jeder Tag- und Nachtzeit und unbestimmte Dauer" richte.
Die Feststellung der belangten Behörde auf S. 2 des angefochtenen Bescheides, dass ein "kleines unauffälliges Flugmodell in einer Entfernung von 500 Meter mit einem gesunden Auge nicht mehr erkannt werden kann", wurde von der belangten Behörde nicht belegt und auch nicht der beschwerdeführenden Partei für eine etwaige Äußerung dazu vorgehalten; auch ist nicht klar, was die belangte Behörde unter "kleinen unauffälligen Flugmodellen" versteht.
Die belangte Behörde hat es in ihren Schreiben vom 21.03.2014 und vom 15.12.2014 insoweit unterlassen, der beschwerdeführenden Partei konkret vorzuhalten, aus welchen Gründen sie die Voraussetzung für die Erteilung der luftfahrtbehördlichen Bewilligung gemäß § 18 Abs. 6 LVR 2014 betreffend den Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen gemäß § 24c Abs. 1 LFG am Standort der beschwerdeführenden Partei als nicht gegeben erachte (bspw. fehlende Angaben über die technischen Eigenschaften der genutzten Flugmodelle, weswegen sicherheitsrelevante Aspekte hinsichtlich der Erteilung von Auflagen und/oder eine Befristung von der belangten Behörde nicht geprüft werden können; fehlende Angaben über die Uhrzeiten/Wetterlagen, zu denen die Flugmodelle genutzt werden sollen, um entsprechende zeitliche Auflagen in Betracht ziehen zu können u.ä.). Denn nur wenn die aus Sicht der belangten Behörde bestehenden Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen im Rahmen einer Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne von § 45 Abs. 3 AVG entsprechend konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller in die Lage versetzt und dann aber auch verpflichtet, der Mitteilung ein geeignetes Vorbringen entgegenzusetzen bzw. die allenfalls erforderlichen Unterlagen nachzureichen (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2013, ZI. 2013/21/0132). Da das Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2014 bereits diese Anforderungen nicht erfüllte, war es der beschwerdeführenden (zu diesem Zeitpunkt unvertretenen) Partei auch nicht anzulasten, dass sie auf dieses nicht reagiert hat. Hierzu ist außerdem anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei auf das (sehr unkonkrete) Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2014 sehr wohl reagiert und damit ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts signalisiert hat (vgl. II.I.3.). Bei konkreter Fragestellung der belangten Behörde wäre hingegen der Einwand der beschwerdeführenden Partei, sie sei "so erstaunt" über die Fragestellung im Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2014 gewesen, dass sie "keine Antworten geben [habe] können" und eine Angabe über die Bemalung der Flugzeuge sei "schlechthin unmöglich" (vgl. I.8.) keinesfalls zielführend, da der Antragsteller zur Mitwirkung an der Ermittlung des relevanten Sachverhalts verpflichtet ist; dies im Sinne einer "erhöhten Mitwirkungspflicht" insbesondere dann, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 9f mwN). Technische Details und Ausgestaltung der Flugmodelle, mit denen die beschwerdeführende Partei bis zu einer Höhe von 500 m fliegen möchte (und auf die sich daher der Antrag bezieht), sind jedenfalls ihrer Sphäre zuzuordnen und daher (auf konkrete Nachfrage hin) von ihr bekanntzugeben.
Die belangte Behörde hat folglich im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen bei der beschwerdeführenden Partei gemäß der Bestimmung des § 18 Abs. 6 LVR 2014 nur ansatzweise ermittelt (indem sie zB. geprüft hat, ob sich der Modellflugplatz in der Nähe eines Schlechtwetterflug-Korridors befindet). Hierbei war darauf Bedacht zu nehmen, dass die beschwerdeführende (zu diesem Zeitpunkt unvertretene) Partei bei Antragstellung einen sehr allgemein gehaltenen Schriftsatz an die belangte Behörde gerichtet hat, weshalb die belangte Behörde besonders gefordert war, den Sachverhalt durch konkrete Fragestellung vollständig zu ermitteln.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf den vorliegenden Antrag nicht nachgekommen ist. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen hinreichend konkreten Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit der beschwerdeführenden Partei - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
3.7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu § 18 LVR 2014 - konkret hinsichtlich der Antragslegitimation für Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 - bislang an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.