W111 1429177-1•BVwG W111 1429177-1
W111 1429177-1Federal Administrative CourtFeb 19, 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W111 1429177-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen
Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.12.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Am 18.02.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer nach detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides zurück (vgl. Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Somit war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen und erwuchs der Spruchpunkt I. des o. a. Bescheides vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides vom 23.08.2012 hielt der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.
Aufgrund der Zurückziehung des diesbezüglichen Beschwerdepunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2015 ist der verwaltungsbehördliche Bescheid vom 23.08.2012 hinsichtlich seines Spruchpunktes I. rechtskräftig geworden und war daher der diesbezügliche Verfahrensteil mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine Einstellung mit Beschluss infolge einer Beschwerdezurückziehung gesetzlich geboten ist, ergibt sich (zuletzt) aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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