BVwG W104 2104978-1

W104 2104978-1Federal Administrative CourtFeb 19, 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation,<br/>Kontrolle, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unzuständigkeit, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung, Zuständigkeit

Full text

BVwG W104 2104978-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2104978.1.00

Spruch

W104 2104978-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.2.2014, AZ XXXX , i. d.F. der Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen

Mit Mehrfachantrag-Flächen beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 26.2.2014 i.d.F. der Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Prämie von EUR 1.619,16 zuerkannt, wobei eine "Flächensanktion" von EUR 201,74 verhängt wurde. In der Begründung wird dazu auf das Ergebnis einer Verwaltungskontrolle verwiesen, wonach Flächenabweichungen von über 3 % oder 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Referenzfläche gekürzt werden haben müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde und in der Folge der Vorlageantrag.

Mit Vorlage der Beschwerde hat die Behörde erklärt, in der vorliegenden Sache liege aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass eine LWK-Bestätigung und/oder eine Erklärung gemäß § 8i MOG nachgereicht worden sei. Diese nachgereichten Unterlagen seien sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden und könnten von der AMA berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus der von der Behörde abgegebenen Erklärung ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben oder der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine völlig andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

2.4. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.