W138 2108487-1•BVwG W138 2108487-1
W138 2108487-1Federal Administrative CourtFeb 18, 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Verhältnismäßigkeit, Verschulden, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche
W138 2108487-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/07-121339052, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Datum vom 14.03.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX , für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.
Mit Bescheid vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69568445 wurde für das Jahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie von € 3.804,88,- gewährt.
Mit Abänderungsbescheid vom 23.02.2011, AZ II/7-EBP/07-110180687 wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für 2007 abgewiesen. Begründet wurde dies mit einer gesamtbetrieblichen Flächenabweichung von über 50%, in Folge einer festgestellten Differenzfläche von 28,99 ha. Im Spruch des Bescheides wurde in Folge der Differenzfläche die Anzahl der ausbezahlten Zahlungsansprüche mit 25,71 festgestellt.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/07-112265528 wurde der vorangeführte Bescheid abgeändert. Wiederum wurde der der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für 2007 abgewiesen.
Die festgestellte Differenzfläche von 28,99 ha und die Anzahl der ausbezahlten Zahlungsansprüche 25,71 blieben unverändert.
Die einzige Abänderung bestand darin, dass die Flächenbezogenen Zahlungsansprüche unter Beibehaltung deren Wertes von zwei Nummern auf drei aufgeteilt wurden.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/07-121339052 wurde der vorgenannten Bescheid abgeändert. Wiederum wurde der der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für 2007 abgewiesen. Die festgestellte Differenzfläche von 28,99 ha und die Anzahl der ausbezahlten Zahlungsansprüche 25,71 blieben unverändert.
Die einzige Abänderung bestand darin, dass die Flächenbezogenen Zahlungsansprüche unter Beibehaltung deren Wertes wieder unter zwei Nummern zusammengezogen wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Ausführungen zu I. werden festgestellt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
In der Sache selbst:
§ 19 Abs. 2 MOG 2007 idF der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 lautete:
"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."
Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus.
Da die Abänderungsbescheide vom 23.02.2011 und 27.07.2011 nicht mit Rechtsmitteln angefochten wurden, wurde über das Ausmaß der festgestellten ausbezahlten Zahlungsansprüche in Höhe von 25,71 und die damit in Zusammenhang stehende festgestellte Differenzfläche von 28,99 ha rechtskräftig entschieden.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wurde nur die Anzahl der Nummern der Flächenbezogenen Zahlungsansprüche unter Beibehaltung des Wertes von 3 auf 2 reduziert. Die einzige Änderung der drei vorgenannten Bescheide, mit denen über die EBP 2007 abgesprochen wurde, bestand somit in der Änderung der Nummern der Flächenbezogenen Zahlungsansprüche.
Da über die festgestellten ausbezahlten Zahlungsansprüche in Höhe von 25,71 und die damit in Zusammenhang stehende festgestellte Differenzfläche von 28,99 ha rechtskräftig entschieden wurde, ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe der ausbezahlten Zahlungsansprüche noch die festgestellte Differenzfläche von 28,99 ha (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051, einziger Unterschied zum gegenständlich zu beurteilenden Fall ist, dass es gegenständlich nicht um Flächenbezogenen Zahlungsansprüche geht).
Überdies ist noch auf Nachfolgendes hinzuweisen:
Art. 36, 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
(...)."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Art. 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(2) Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein
Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen die Beihilfen für
Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gestellt wird, die angegebene
Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden
Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen,
auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und
5 der vorliegenden Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt. ?
Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres
Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der
angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5
ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung
auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im
Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber
während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei
Kalenderjahre Anspruch hat. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit
diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch
verbleibende Saldo.
[...]"
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden
keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben
vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine
Schuld trifft. 2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden
keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn
der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber
informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung
fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der
Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-
Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den
Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den
Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu
einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
[...]"
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde, wäre über die Beschwerdegründe nicht bereits rechtzeitig entschieden worden:
Der Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht dezidiert. Auch hinsichtlich eines allfällig fehlenden Verschuldens gibt es kein konkretes Vorbringen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführerin dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht behauptet.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager), wie dies gegenständlich der Fall ist.
Die Hofkarte, eine betriebsbezogene Abbildung von Feldstücken unter Zugrundelegung des jeweiligen Orthofotos und der Grundstücksdaten, sollte nur als Hilfsmittel zur Feststellung der maßgeblichen Flächenausmaße dienen. Es ist für den Beschwerdeführer auch ohne Hofkarte möglich und zumutbar, seine Almfutterflächen richtig einschätzen zu können. Die Beschwerde geht diesbezüglich somit ins Leere.
Auch das Fehlen einer Hofkarte bis zum Jahr 2009 enthebt den Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung die Futterfläche nach den tatsächlichen Gegebenheiten anzugeben (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0145). Gemäß § 4 INVEKOS-GIS-Verordnung 2004 bildeten die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastermappe die Grundlage für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit. Die von der AMA den Antragstellern zu übermittelnde Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen (Hinweis auf §§ 9 und 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Auch wenn eine dem Beschwerdeführer in den früheren Antragsjahren bereits verfügbare Hofkarte die Flächenermittlung und -beantragung erleichtert hätte, hat das Fehlen einer Hofkarte noch nicht zur Folge, dass damit dem Antragsteller die Pflicht der korrekten Flächenbeantragung abgenommen wird. Der Einwand, dass die Flächenermittlung erst seit 2009 verpflichtend digitalisiert zu erfolgen habe und es dem Beschwerdeführer deshalb nicht möglich gewesen sei, eine exakte Futterfläche zu ermitteln, geht somit ins Leere, da die Abgabe korrekter Flächenangaben zu jedem Zeitpunkt und daher auch vor Einführung der Hofkarten Voraussetzung zur Erlangung der einheitlichen Betriebsprämie gewesen ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting).
Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.