I404 2011662-1•BVwG I404 2011662-1
I404 2011662-1Federal Administrative CourtFeb 18, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I404 2011662-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gerhard AUER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 10.07.2014 betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte mit Schreiben vom 26.03.2002 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 BEinstG. Die belangte Behörde gab in der Folge ein fachärztliches Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie und Augenheilkunde in Auftrag.
Mit Bescheid vom 07.11.2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Grad der Behinderung 30 % betrage.
2. Am 17.10.2007 stellte der Beschwerdeführer einen "Verschlechterungsantrag" und legte neue ärztliche Unterlagen vor.
In der Folge holte die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin ein, in welchem zusammengefasst wie folgt ausgeführt wurde:
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Pos. Nr
GdB %
Gelenksleiden (bei derzeit guter Beweglichkeit im linken Kniegelenk, jedoch nachvollziehbaren Schmerzen bei Zustand nach Umstellungsoperation bei starker außenseitiger Kniegelenksabnützung, gute Schultergelenksbeweglichkeit beidseits, bei nachvollziehbaren Schmerzen in den Schultereckgelenken beidseits)
Analog 418
30
Wirbelsäulenleiden
Analog 190
20
Gesamtgrad der Behinderung 30%
Mit Bescheid vom 11.04.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers erneut abgewiesen und wiederum begründend ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Grad der Behinderung 30 % betrage.
3. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 23.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer die "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" (richtig: die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten). Er führte in diesem Antrag nunmehr neu folgende Gesundheitsschädigungen an: "Bandscheibenvorfall, incip. Coxarthrosezeichen beidseitig Hüfte und zunehmende Belastungsschmerzen beider Knie und rechte Hüfte". Dem Antrag waren eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises und eine Kopie des Passes sowie ein Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie beigelegt.
4. Die belangte Behörde gab ein fachärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. W., in Auftrag, in welchem zusammengefasst wie folgt ausgeführt wurde:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Belastungsabhängige Kreuzschmerzen bei Bandscheibenvorfall L4/L5 und Bandscheibenvorwölbung L5/S1 ohne neurologische Ausfälle
30
2
Deutlicher Kniegelenksabnutzung links mit endlagiger Beugeeinschränkung und leichter O-Beinposition
10
3
Geringe Innenrotationseinschränkung der Hüften beidseits bei incipienter Knorpelaufbrauchserkrankung beidseits
20
4
Seborrhoisches Exzem, Hypertonie, Keratoconus
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
1-Unterer Rahmensatz bei Bandscheibenvorfall L4/L5 ohne neurologische Ausfälle und immer wieder therapeutischer Bedarf, Physiotherapie sowie analgetische Therapie.
2-Unterer Rahmensatz bei fehlendem Streckdefizit und endlagiger Beugeeinschränkung links
3-Unterer Rahmensatz bei geringer innen Rotationseinschränkung beidseits
4-Orthopädischerseits nicht einstufbar
Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt und ausgeführt, dass das Leiden 3 wegen wechselnder Beeinflussung die führende funktionelle Einschränkung um eine Stufe erhöhe, Leiden 2 erhöhe wegen Geringfügigkeit nicht weiter.
Seitens des Amtsarztes der belangten Behörde wurde das Leiden "Bluthochdruck" als Lfd Nr. 4 mit Pos. Nr. 05.01.01. und einem GdB von 10 % hinzugefügt. Begründend wurde ausgeführt, dass es gut medikamentös behandelbar sei. Leiden 4 führe aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner Erhöhung. Keinen GdB würden Keratoconus und das seborrhoisches Exzem erreichen.
5. Das vom Amtsarzt der belangten Behörde ergänzte Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 10.04.2014 nahm der Beschwerdeführer zum übermittelten Gutachten Stellung und führte zur Lfd. Nr. 3 aus, dass ihm bereits im Bescheid vom 11.04.2008 für das Gelenksleiden (Knie und Schulter) 30 % zuerkannt worden sei. Da derartige Leiden erfahrungsgemäß schlechter werden würden, ersuche er den Grad der Behinderung zumindest wieder auf 30 % zu erhöhen. Das Schulterleiden sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Er beantrage für sein jahrelanges seborrhoisches Exzem im Gesicht, das einer täglichen Behandlung bedürfe, einen Grad der Behinderung von 40 % und für den vorliegenden Tinnitus einen Grad der Behinderung von zumindest 10 %. Dem Schreiben war ein ärztlicher Befundbericht zum seborrhoisches Exzem beigelegt.
6. Es wurde daraufhin ein Sachverständigengutachten des Amtsarztes der belangten Behörde, Dr. N., vom 20.05.2014 eingeholt, welcher wie folgt feststellte:
Das Leiden "Hautleiden" wird als lfd. Nr. 4 mit der Pos. Nr. 01.01.02 und dem GdB von 20 % hinzugefügt. Begründung: Unterer Rahmensatz seborrhoisches Exzem im Gesicht, seit vier Jahren in Therapie. Leiden 5: Bluthochdruck Pos. Nr. 05.01.01. GdB von 10 % Begründung: medikamentös gut therapierbar.
Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40 % festgelegt und begründend ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 3 um eine Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 3 bestehe. Keine weitere Erhöhung, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 2, 4 und 5 bestehe. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer nicht übermittelt.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erneut abgewiesen; der Grad der Behinderung wurde mit 40 vH festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen wesentlichen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegeben worden. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 10.04.2014 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst durchgeführt und festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dem Bescheid sind folgende Feststellungen zu entnehmen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
Belastungsabhängige Kreuzschmerzen Begründung: unterer Rahmensatz bei Bandscheibenvorfall L4/L5 und Bandscheibenvorwölbung L5/S1 ohne neurologische Ausfälle und immer wieder therapeutischer Bedarf, Physiotherapie sowie analgetische Therapie
30
Hüftleiden beidseits Begründung: Unterer Rahmensatz, geringe Innenrotationseinschränkung der Hüften beidseits bei incipienter Knorpelaufbrauchserkrankung
20
Hautleiden Begründung: Unterer Rahmensatz, seborrhoisches Exzem im Gesicht, seit vier Jahren in Therapie
20
deutliche Kniegelenksabnutzung links Begründung: unterer Rahmensatz bei fehlendem Streckdefizit, endlagige Beugeeinschränkung und leichte O-Beinposition
10
Bluthochdruck Begründung: Fixer Rahmensatz, da medikamentös gut therapierbar
10
der Beschwerdeführer zulässig und fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass zur lfd. Nr. 4 - Kniegelenksabnutzung links - ein schwerer Beurteilungsfehler unterlaufen sei. In diesem Zusammenhang gebe er zu bedenken, dass ihm im Alter von 5 Jahren - also vor 45 Jahren - der gesamte Scheibenmeniskus entfernt worden sei. Seither reibe "Knochen auf Knochen". Mehrere Operationen, unzählige Therapien, Reha und Kuraufenthalte mit hohen finanziellen Kosten seien die Folge gewesen und die Schmerzen und Beeinträchtigungen seien auch für jeden fachkundigen Arzt nachvollziehbar (siehe die bereits vorgelegten Befunde). Er befinde sich aufgrund dieses Leidens in ärztlicher Dauerbehandlung (Therapie, Medikamente). Daher beantragte er, einen Grad der Behinderung von zumindest wieder 30 %. Dieser Grad der Behinderung sei ihm bereits mit Bescheid vom 11.04.2008 zuerkannt worden, jedoch im Bescheid vom 10.07.2014 aus nicht nachvollziehbaren Gründen herabgestuft worden. Bezüglich des Schulterleidens beidseits beantrage er einen Grad der Behinderung von 30 %. Dieser Grad der Behinderung sei ihm bereits mit Bescheid vom 11.04.2008 zuerkannt worden, jedoch im Bescheid vom 10.07.2014 gänzlich außer Betracht gelassen worden. Hier gebe er ergänzend an, dass er sich im Februar 2014 nach der Einstufungsuntersuchung aufgrund starker Schmerzen mit Bewegungseinschränkungen im Bezirkskrankenhaus Schwaz in ärztliche Behandlung begeben habe und vorerst mittels lokaler Infiltrationstherapie mit Corticosteroiden in beiden Schultergelenken behandelt werde. Der diesbezügliche Befund sei beigeschlossen. Er befinde sich aufgrund dieses Leidens in ärztlicher Dauerbehandlung. Hinsichtlich des Tinnitus beantrage er einen Grad der Behinderung von 20 % und lege nunmehr Befunde bei, die im Verfahren vor der belangten Behörde noch nicht vorgelegt worden seien. Des Weiteren beantrage er, neuerlich eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den zahlreichen Leiden zu prüfen und den Gesamtgrad der Behinderung dementsprechend höher anzusetzen.
9. In der Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzenden Gutachten des bereits von der belangten Behörde beauftragten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. W, eingeholt. Vom Sachverständigen wurden nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
Chronische Kreuzschmerzen bei Bandscheibenvorfall L4/L5 und Bandscheibenvorwölbung L5/S1 ohne neurologische Ausfälle
30
Geringe Innenrotationseinschränkung der Hüften beidseits bei drohender Knorpelaufbrauchserkrankung beidseits
20
deutliche Kniegelenksabnutzung links mit endlagige Beugeeinschränkung und leichte O-Beinposition
10
Der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
1-Unterer Rahmensatz bei fehlenden neurologischen Ausfällen und guter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule.
2-Unterer Rahmensatz bei fehlendem Streckdefizit und nur endlagigen Beugeeinschränkung links bei bekannten Abnutzungserscheinungen und bestehender O-Beinposition.
3-Unterer Rahmensatz bei geringer Innenrotationseinschränkung beidseits.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 3 erhöht das führende Leiden 1 wegen wechselseitiger Beeinflussung auf Grund der anatomischen Nahebeziehung um eine Stufe, während Leiden 2 wegen der nur geringen, endlagigen Beugeeinschränkung nicht weiter erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
1-Knorpelaufbrauchserkrankung des Schultereckgelenkes beidseits sowie Riss der Rotatorenmanschette rechts ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung. Da über 120° abgespreizt werden kann, konnte der Richtsatz 02.06.02 (geringe Funktionseinschränkung) nicht vergeben werden.
2-Knieschmerzen rechts ohne Bewegungseinschränkung
10. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO), Dr. S., vom 06.11.2015 ein, welcher die Funktionseinschränkungen für das Ohrgeräusch (Tinnitus) nach dem Richtsatz der Pos. Nr. 12.02.02 mit einem GdB von 10% und für die Chronische Nasennebenhöhlenentzündung mit Geruchsverminderung nach dem Richtsatz der Pos. Nr. 12.04.04. mit einem GdB von 20% ergänzte. Er führte weiter aus, dass die Beschwerden im HNO-Bereich (Tinnitus, chronische Nebenhöhlenentzündung) keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken würden, zumal keine wechselseitige (verstärkende) Beeinflussung der HNO-Beschwerden und der orthopädischen Leiden bestehe. Für die geringe Hochtonschwerhörigkeit beidseits betrage der GdB 0% (Pos. 12.02.01).
11. Diese beiden Gutachten wurden dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Er führte diesbezüglich aus, dass er die Gutachten der beiden Sachverständigen akzeptiere. Er beantrage für seine Hautleiden, welche bereits im Bescheid vom 10.07.2014 mit einem Grad der Behinderung von 20% berücksichtigt seien, eine Aufnahme in den auszustellenden Bescheid (gemeint wohl: Erkenntnis). Weiters brachte er vor, dass er dem Gutachter Dr. W. einen Befund bezüglich seiner Gastritis-Erkrankung überreicht habe. Dieser sei dem Schreiben beigelegt und er ersuche um Prüfung, ob dafür ein Grad der Behinderung zustehe und positivenfalls um Anerkennung.
12. Mit Schreiben vom 07.01.2016 wurde die Amtsärztin der belangten Behörde - eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Chirurgie -um abschließende Stellungnahme und Erstellung eines Gesamtgutachtens ersucht.
Diese führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 22.01.2016 zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers wie folgt aus:
Lfd.Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronische Kreuzschmerzen bei Bandscheibenvorfall L4/5 übernommen vom GA Dr. W.
30
2
Kniegelenksabnutzung li übernommen vom GA Dr. W.
10
3
Geringe Innenrotationsabnutzung der Hüften beidseits übernommen vom GA Dr. W.
20
4
Tinnitus übernommen vom GA Dr. St.
10
5
Chronische Nasennebenhöhlenentzündung mit Geruchsverminderung übernommen vom GA Dr. St.
20
6
seborrhoisches Ekzem im Gesicht- Hautleiden Nachtrag vom GA Dr. N. (20.5.2014)
20
7
Bluthochdruck Nachtrag vom GA Dr. N. (20.05.2014)
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Es besteht eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 3, daher Erhöhung um 1 Stufe.
Keine weitere Erhöhung, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 2, 4, 5, 6 und 7 besteht, Leiden 2, 4 und 7 zudem geringfügig
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
axiale Hiatushernie (Zwerchfellbruch) ohne Säurerückfluss- laut EVO erst GdB wenn Entzündungszeichen in der Speiseröhre nachzuweisen sind
Gastritis- in der EVO erst GdB ab Geschwürsleiden
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 6 und 7 nachgetragen
13. Mit Schreiben vom 28.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer auch das abschließende Gesamtgutachten vom 22.01.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Es langte in der Folge keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit Formularvordruck vom 21.10.2013, welcher bei der belangten Behörde am 23.10.2013 einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Feststellung auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
1.2. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionsbeeinträchtigungen:
? Chronische Kreuzschmerzen bei Bandscheibenvorfall L4/5 mit einem Grad der Behinderung von 30 % (Leiden 1);
? Kniegelenksabnutzung links mit einem Grad der Behinderung von 10 % (Leiden 2);
? Geringe Innenrotationsabnutzung der Hüfte beidseits mit einem Grad der Behinderung von 20 % (Leiden 3);
? Tinnitus mit einem Grad der Behinderung von 10 % (Leiden 4);
? Chronische Nasennebenhöhlenentzündungen mit Geruchsverminderung mit einem Grad der Behinderung von 20 % (Leiden 5);
? Seborrhoisches Ekzem im Gesicht mit einem Grad der Behinderung von 20 % (Leiden 6);
? Bluthochdruck mit einem Grad der Behinderung von 10 % (Leiden 7).
1.3. Es besteht eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 3, die zu einer Erhöhung um eine Stufe führt. Darüber hinaus besteht keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 2, 4, 5 ,6 und 7 bzw. sind Leiden 2, 4 und 7 geringfügig.
1.4. Beim Beschwerdeführer liegt somit insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von
40 % vor.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Die festgestellten Funktionseinschränkungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und auch dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde sowie den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten und Ergänzungen.
Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
2.2.1. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich dahingehend als ordnungsgemäß, als dass das Sachverständigengutachten von Dr. W., eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 27.12.2013 auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht und die mit 11.06.2002 und 09.01.2008 datierenden Vorgutachten berücksichtigte.
2.2.2. Zur Abklärung der in der Beschwerde vom 06.08.2014 vorgebrachten Einwendungen sowie der zugleich neu vorgelegten Befunde holte das Bundesverwaltungsgericht Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.08.2015 und eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom 17.11.2015 ein. In diesen Gutachten wurden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden aus Sicht der jeweiligen Fachrichtungen beurteilt und entsprechend der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er diese Gutachten akzeptiere. Da der Beschwerdeführer beantragte, dass auch sein Hautleiden berücksichtigt werde und er neu vorbrachte, an Gastritis zu leiden, wurde die Amtsärztin der belangten Behörde mit der Erstellung eines Gesamtgutachtens beauftragt, in welchem auch diese Leiden berücksichtigt wurden. Dieses abschließende Gutachten vom 22.01.2016 blieb in der Folge vom Beschwerdeführer ebenfalls unwidersprochen.
2.2.3. Zum Gesamtgutachten ist auszuführen, dass bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Im gegenständlichen Fall begründet sich der Gesamtgrad der Behinderung aus der Einschätzung der orthopädischen Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit dem dermatologischen Leiden sowie den Einschränkungen im HNO-Bereich.
Die ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 3 veranlasste die Gutachterin auf Grundlage des orthopädischen Gutachtens den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe - sohin auf 40 % - zu erhöhen. Die Sachverständige führte in ihrer Begründung zudem aus, dass zwischen Leiden 1 und Leiden 2, 4, 5, 6 und 7 keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht und Leiden 2, 4 und 7 mit einem Grad der Behinderung von jeweils 10 % als geringfügig zu erachten sind. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen Knorpelaufbrauchserkrankung des Schultereckgelenkes und Knieschmerzen rechts ohne Bewegungseinschränkung führten laut orthopädischen Gutachten zu keinem Grad der Behinderung und wurden daher nicht berücksichtigt. Sowohl der Zwerchfellbruch (axiale Hiatushernie) ohne Säurerückfluss als auch die Gastritis blieben ebenfalls unberücksichtigt, da für Ersteres die Einschätzungsverordnung einen Grad der Behinderung erst ab dem Nachweis von Entzündungszeichen in der Speiseröhre vorsieht und für Zweiteres ab dem Vorliegen eines Geschwürleidens.
2.2.4. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden sowohl die einzelnen Gutachten der Fachbereiche Orthopädie und HNO als auch das abschließende Gesamtgutachten vom 22.01.2016 als vollständig und schlüssig beurteilt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde legen.
2.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieben die vom Gericht eingeholten Gutachten unwidersprochen.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetztes (BVwGG) lauten wie folgt:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
§ 19 Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt:
"§ 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen."
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[...]
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
(1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
[...]"
3.2.2. § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 traten mit 1. September 2010 in Kraft und war, nachdem der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten am 23.10.2013 gestellt wurde, der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (vgl. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032)
3.2.4. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 26.01.2016 der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. eingeschätzt. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Berücksichtigt wurden dabei im Sachverständigengutachten die ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung, die den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöhten und wurden auch jene Gesundheitsbeeinträchtigungen dargestellt, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit keinen Grad der Behinderung erreichten. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat sich jedoch nicht weiter zum abschließenden Gesamtgutachten geäußert.
3.2.5. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten liegen daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.
Zu Spruchpunkt B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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