BVwG W199 1432377-1

W199 1432377-1Federal Administrative CourtFeb 17, 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Full text

BVwG W199 1432377-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.1432377.1.00

Spruch

W 199 1432377-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2013, Zl. 12 13.294-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2015, am 25.08.2015 und am 26.01.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXXgemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 24.09.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Auch seine Ehefrau XXXX stellte am selben Tag einen Asylantrag. Begründend gab der Beschwerdeführer dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 04.12.2012 an, seine Frau und er hätten heimlich geheiratet. Von der Familie seiner Frau sei er geschlagen und bedroht worden, er habe mehrere Verletzungen erlitten.

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2013 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

2.2. Den Antrag auf internationalen Schutz, den die Ehefrau des Beschwerdeführers gestellt hatte, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.01.2013, 12 13.295-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es die Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).

3. Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers erledigt worden war, (und gegen jenen, mit dem der Antrag seiner Ehefrau erledigt worden war) richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 28.01.2013 (die der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau ausgeführt hat). Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ihr gemeinsames Kind Ende März 2013 erwarteten, die Eheschließung und die baldige Geburt des Kindes seien der Fluchtgrund gewesen. Weiters wird behauptet, die Ehegattin des Beschwerdeführers werde als Angehörige der - von der Beschwerde angenommenen - sozialen Gruppe der Frauen in Bangladesh verfolgt, dazu wird auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von 2002 verwiesen.

Am 12.09.2013 brachte der - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, und zwar gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn XXXX, der inzwischen (am XXXX) geboren worden war, der gleichfalls einen - inzwischen negativ erledigten - Asylantrag gestellt und der gleichfalls Beschwerde erhoben hatte; bezogen auf die jeweiligen Beschwerdeverfahren. Darin wird ausgeführt, das Bundesasylamt habe sich in seiner Entscheidung nicht mit der Frage der "Zwangsehe" in Bangladesh befasst, obwohl es genügend "internationale Berichte" dazu gebe. Die Entscheidung basiere auf einer "pauschalen Beurteilung" betreffend die Bangladeshis, die in Österreich um Asyl ansuchten, betrachte aber nicht das konkrete Problem des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer getötet und seine Frau wie eine Sklavin behandelt und möglicherweise zwangsverheiratet werden. Sollte sie nach dem Tod ihres Mannes von zu Hause weglaufen, müsste sie mit ihrem Kind als Bettlerin umherziehen. Bei einer Zwangsverheiratung müsse sie damit rechnen, von ihrem neuen Ehemann misshandelt, vergewaltigt und mit Säure verätzt zu werden (Hinweis auf eine Information von BESCO - Hilfe für Bangladesch e.V.; Fundort laut Beschwerde:

http://www.besco-hfb.de/index-Dateien/Page1726.htm; nunmehr http://www.besco-hfb.de/index-Dateien/Page1363.htm und http://www.besco-hfb.de/index-Dateien/Page1726.htm). Die Frau des Beschwerdeführers würde als ein Mädchen verheiratet, das den Ruf der Familie beschmutzt habe. Ihre Familie sei über ihre Eheschließung mit dem Beschwerdeführer verärgert, weil seine gesellschaftliche Gruppe eine niedrigere gesellschaftliche Stellung in Bangladesh habe. Beigelegt sind der Beschwerde "Zeitungsartikel". Es handelt sich um eine Information von Human Rights Watch vom 18.09.2012 ("Bangladesch: Diskriminierendes Familienrecht verschärft Armut unter Frauen"; zu finden unter http://www.hrw.org/node/247504), um einen Text aus einer nicht erkennbaren Quelle (nur eine Seite; es geht um Ehrenmorde, ein Bezug zu Bangladesh ist nicht erkennbar), um einen Text einer Vertreterin der Organisation Terre des Femmes (Sibylle Schreiber, Ehrenmorde: die Spitze des Eisberges traditionsbedingter Gewalt. International Congress on Justice and Human Values in Europe. Karlsruhe 2007; zu finden unter http://www.werturteile.de/customize/pdf/Schreiber.pdf) sowie um eine Zeitungsmeldung aus dem St. Galler Tagblatt vom 17.12.2008 ("Aus der Zwangsehe gerettet"; zu finden unter http://www.tagblatt.ch/aktuell/international/tb-au/Aus-der-Zwangsehe-gerettet;art120098,1227330).

Am 10.03.2014 legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsausschnitt samt Übersetzung vor. Mit Schreiben vom 29.12.2014 gab er bekannt, dass seine Ehefrau im Jänner 2015 ein weiteres Kind erwarte; beigelegt war der Mutter-Kind-Pass. Mit Schreiben vom 12.03.2015 übermittelte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde der Tochter XXXX, die am XXXX geboren worden war.

4. Am 23.04.2015, am 25.08.2015 und am 26.01.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - auch als Vertreter ihrer beiden minderjährigen Kinder (an der Verhandlung vom 23.04.2015 nur als Vertreter XXXX) - als Parteien teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte keinen Vertreter entsandt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung vom 26.01.2016 erörtert wurden:

  • Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31 August 2013

  • Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013

  • U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh (27. Feber 2014)

  • Bangladesch: Tote bei umstrittener Parlamentswahl. Die Presse, 5. 1. 2014 (online)

  • Parlamentswahlen in Bangladesch. Regierung holt Zweidrittelmehrheit. TAZ, 6. 1. 2014 (online)

  • Gutachten des Sachverständigen Neamul Bashir vom 04.03.2014

In der Verhandlung vom 23.04.2015 nahm der erkennende Richter in Aussicht, den Beschwerdeführer und seine Ehegattin von einem gerichtsmedizinischen Sachverständigen untersuchen zu lassen; sie stimmten dem zu. Am 27.05.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht einen gerichtsmedizinischen Sachverständigen, Befund und Gutachten ua. dazu zu erstatten, ob die erhobenen Befunde mit den Schilderungen, die der Beschwerdeführer zur Entstehung seiner Beschwerden gegeben habe, übereinstimmen könnten.

Der medizinische Sachverständige untersuchte den Beschwerdeführer am 30.06.2015 und erstattete am 24.07.2015 sein Gutachten. Es wurde in der Verhandlung vom 25.8.2015 erörtert.

Am 28.07.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben in bengalischer Sprache.

In der Verhandlung vom 25.8.2015 bestellte der erkennende Richter den Dolmetscher zum länderkundlichen Sachverständigen mit dem Auftrag, ein Gutachten dazu zu erstatten, ob die (neuen bzw. neu belegten) Angaben zutreffen könnten. Der länderkundliche Sachverständige erstattete sein Gutachten am 14.12.2015, es wurde in der Verhandlung vom 26.1.2016 erörtert.

6. Das Verfahren, das die Ehefrau des Beschwerdeführers betrifft (und das beim Bundesverwaltungsgericht zu 1432378 geführt wird), hat ergeben, dass ihr auf Grund ihrer Verfolgung Asyl zu gewähren ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (in der Folge: AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die beiden größten Parteien sind

  • die AL und

  • die BNP.

Andere Parteien sind:

  • die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.

  • die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).

  • die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammad Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.

Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 und 2013 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen musste neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.

Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.

Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.

Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal - ICT). Seit Juni 2010 wurden sechs JIB- und zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das ICT unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer angeklagter JIB-Angehöriger. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Auf Grund dieses Gesetzes wurde eine Beschwerde gegen das Urteil des ICT eingebracht, mit dem Abdul Quader Mollah zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Am 17.9.2013 verurteilte ihn der Oberste Gerichtshof zum Tode, und er wurde am 12.12.2013 hingerichtet.

In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.

Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter - aus Indien und Bhutan - waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)

Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber 2014 stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsiegerin hervor.

Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw. Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.

1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.

Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.

Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.

1.1.1.3. Menschenrechtslage

Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.

Am 24.10.2013 beschloss das Parlament den "Torture and Custodial Death (Prevention) Act", der die Folterung eines Angehaltenen unter Strafe stellt. Die Mindeststrafe für Beamte, welche die Tötung, die Folterung oder die unmenschliche Behandlung eines Angehaltenen verursachen oder begehen, ist die lebenslange Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe; weiters ist der Familie des Opfers Schadenersatz zu zahlen.

Nach Berichten der Nicht-Regierungsorganisation Ain o Salish Kendra wurden in den ersten neun Monaten 2013 146 Menschen von Sicherheitskräften getötet, darunter auch von RAB-Beamten. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Ain o Salish Kendra spricht für die ersten neun Monate 2013 von 189 Todesfällen und 10.048 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. Auch 2013 kam es zu Entführungen; Odhikar spricht von 14 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften in den ersten neun Monaten des Jahres gegenüber 24 im Vorjahr.

Das Gesetz erlaubt, Menschen bis zu 30 Tagen anzuhalten, um die Begehung einer Tat zu verhindern, welche die nationale Sicherheit gefährden könnte; die Behörden hielten Gefangene mitunter länger an. Willkürliche Verhaftungen kommen vor, üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 46 Fälle gewesen sein (2012: 63), laut Ain o Salish Kendra 60. Weniger als ein Drittel der (etwa 70.000) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Es kommt vor, dass die Polizei Journalisten körperlich angreift, sie belästigt oder einschüchtert.

1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Berufsrichtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.

1.1.2. Minderheiten

1.1.2.1. ethnische Minderheiten

Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.

1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.

Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.

Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JIB-Führer Anfang 2013 durch das ICT führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.

1.1.2.3. Biharis

Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Viele siedelten nach Pakistan über, die übrigen (heute etwa 250.000) leben zT (151.000) in 116 Lagern im ganzen Land, die von der Regierung eingerichtet worden waren, zT haben sie sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsgesellschaft integriert.

Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Dennoch gibt es weiterhin Biharis, die in Armut leben und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen haben, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.

1.1.3. Repressionen durch Dritte

Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesh seit 2009 stabilisiert.

Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.

1.1.4. Geschlechtsspezifische Verfolgung

Das Gesetz verbietet die körperliche Misshandlung durch den Ehegatten und die Vergewaltigung, enthält aber keine Bestimmung über die Vergewaltigung durch den Ehegatten. Frauenorganisationen kritisieren die Regierung wegen ihrer Untätigkeit gegenüber häuslicher Gewalt. Ein Teil der häuslichen Gewalt hat seine Wurzel in Mitgiftstreitigkeiten. Säureattentate gegen Frauen und Mädchen (aber - in geringerem Ausmaß - auch gegenüber Männern und Knaben) bleiben ein Problem, obwohl sie zurückgegangen sind. Sie folgen oft auf die Zurückweisung eines Heiratsantrages oder beruhen auf Landstreitigkeiten. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, ist aber strafbar. Frauen haben im Familien-, Eigentums- und Erbrecht nicht dieselbe Rechtsstellung wie Männer.

1.1.5. Grundversorgung

Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.

Das "National Minimum Wage Board" (NMWB) legte den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (18,75 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte es am 4.11.2013 den monatlichen Mindestlohn von 3000 Taka (37,50 $) auf 5300 Taka (66,25 $).

1.1.6. Ausweichmöglichkeiten

Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.

Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

1.1.7. Echtheit der Dokumente

Es gibt zahllose falsche Dokumente, darunter Pässe, Geburtsurkunden, Bankauszüge, Steuerdokumente, Geschäftsdokumente, Schuldokumente und Heiratsurkunden. Niemand hat ein Problem, solche Dokumente zu erwerben, man bedient sich dazu eines Mittelsmannes ("dalal"). Es wird ein lebhafter Handel mit gefälschten oder falschen Dokumenten betrieben.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er den SSC-Abschluss (Secondary School Certificate) erworben. Er hält sich seit September 2012 in Österreich auf.

Die (nunmehrige) Ehefrau des Beschwerdeführers wurde bereits als Kind mit einem Vetter mütterlicherseits namens XXXX verlobt, der nunmehr im Range eines Majors Offizier bei den Streitkräften Bangladesh' ist. Als sie erwachsen war und er Druck auf ihre Familie ausübte, nunmehr die Ehe zu schließen, heiratete sie heimlich und gegen den Willen ihrer Familie den Beschwerdeführer. Ihre Familie erfuhr davon. In der Folge ergriffen der Beschwerdeführer und seine Frau die Flucht und gelangten nach Österreich. Hier brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers mittlerweile zwei Kinder zur Welt. Ihr seinerzeitiger Verlobter sucht nach dem Beschwerdeführer und seiner Frau und nimmt dabei missbräuchlich auch die Hilfe des Militärs und der Polizei in Anspruch. Bei einer Rückkehr nach Bangladesh würde der Beschwerdeführer als "Feind" betrachtet und von den Angehörigen seiner Frau verfolgt.

Beim Beschwerdeführer finden sich Narben, wie sie in der Regel nach einem Heilungsverlauf von mehreren Monaten oder Jahren beobachtet werden können, für ihre Entstehung kommen verschiedene Verletzungsmechanismen in Frage, so auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Schläge, die ihm von Verwandten seiner Frau zugefügt worden sein sollen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 27.2.2014; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.

Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 27.2.2014 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellungen zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014 (die letzten vier Absätze unter "Allgemeine Entwicklung") gründen sich auf das Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen, das er in fünf Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.2.2014 und in einer Verhandlung vom 4.3.2014 erstattet hat (zuletzt zur Zahl W199 1307130). Er ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen vom 24.07.2015.

2.2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen stützen sich auf folgende Überlegungen:

2.2.2.1.1.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2012 an, er sei mit seiner Frau XXXX nach Österreich gekommen. Er stamme aus XXXX im "Bez." (Bezirk; gemeint ist, wie sich aus einer späteren Einvernahme ergibt, der Polizeiverwaltungsbezirk) "XXXX" XXXX, "Dist."

(Distrikt) XXXX XXXX. Er habe sein Herkunftsland am 20.07.2012 verlassen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, seine Frau und er hätten am XXXX heimlich aus Liebe geheiratet. Seine Familie sei zuerst dagegen, dann aber damit einverstanden gewesen. Von der Familie seiner Frau sei er aber geschlagen und bedroht worden, er habe mehrere Verwundungen am Oberkörper und am Fuß erlitten, da er von ihnen durch Messerstiche verletzt worden sei. Deshalb habe er sich mit seiner Frau versteckt, jedoch seien sie immer wieder gefunden worden. Die Familie seiner Frau sei "bei" der AL, sie sei eine sehr einflussreiche und mächtige Familie. Der Vater (der Ehegattin) habe für die Frau einen anderen Mann aus der AL vorgesehen gehabt. Der Beschwerdeführer sei Sympathisant der BNP und habe sie finanziell unterstützt; davon habe die Familie seiner Frau gewusst. Weiters gab der Beschwerdeführer an, seine Frau sei schwanger; ihre Familie habe geplant, den Beschwerdeführer und sein kleines Kind umzubringen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 04.12.2012 gab der Beschwerdeführer wieder an, er stamme aus dem Dorf XXXX, Polizeiverwaltungsbezirk XXXX, Distrikt XXXX. Er habe kein Personaldokument; bei Wahlen sei er "nur so wählen gegangen", er habe unter einem anderen Namen, für einen anderen, gewählt, zB für jemanden, der im Ausland gewesen sei. Man nehme bei der Stimmabgabe seine ID-Card nicht mit, sondern sage nur seinen Namen. Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus gelebt und sich nie woanders aufgehalten; er habe auch seine Ausreise dort angetreten. Er habe dort mit seinen Eltern, seinen vier Brüdern und ihren Familien gewohnt. Einer der Brüder, der verheiratet sei, habe aber nicht ständig dort gewohnt, sondern meist in Dhaka gelebt, er sei selbständig. Er habe noch vier Schwestern, die aber schon verheiratet seien und bei ihren Männern wohnten. Seine Großmutter väterlicherseits habe auch noch dort gewohnt, seine Familie wohne immer noch dort.

Seine Ehefrau habe er aus Liebe geheiratet und sie etwa anderthalb oder drei Monate nach der Hochzeit zu sich und seiner Familie ("zu uns") geholt. Er habe am XXXX auf dem muslimischen Standesamt in XXXX im DistriktXXXX geheiratet. Dabei seien nur die Bediensteten des Standesamtes als Zeugen zugegen gewesen, sie hätten niemanden mitgenommen, daher seien keine Familienangehörigen anwesend gewesen. Nach der Hochzeit sei ein jeder der beiden nach Hause gegangen. Die Familie der Frau habe sie dann verehelichen wollen, sie sei unter Druck gesetzt worden, und der Beschwerdeführer habe sie drei Monate nach der Hochzeit zu sich geholt. Seine Familie habe seine Frau akzeptiert, ihre Familie jedoch umgekehrt ihn nicht. Dennoch habe er die Verehelichung zunächst verheimlicht, weil die Tradition vorsehe, dass zuerst die älteren Brüder zu verheiraten seien; einer seiner älteren Brüder sei damals noch ledig gewesen. Die zuvor erwähnten anderthalb Monate habe er auf den Zeitraum nach der Hochzeit bezogen, nach dem seine Frau von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden sei; die Familie habe nichts von der Hochzeit mit dem Beschwerdeführer gewusst. Hätte seine Familie bei jener seiner Frau um sie geworben, dann wäre jene nicht mit der Heirat einverstanden gewesen, da sie viel reicher sei als seine Familie. - Seine eigenen Lebensumstände seien "mittel" gewesen. Er sei selbständig gewesen, er habe mit Grundstücken gehandelt, sie also günstig gekauft und teurer verkauft, sein Bruder habe in Dhaka gearbeitet. Außerdem habe seine Familie eine Landwirtschaft besessen, in der sein Vater gearbeitet habe. Seine drei weiteren Brüder seien keiner Beschäftigung nachgegangen. Aus den Einkünften aus seiner Beschäftigung habe der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten können, ohne Kredite aufnehmen zu müssen. Beruf habe er keinen erlernt.

Er sei zwar ein Sympathisant der BNP - die er als "Bangladesh National Party" bezeichnete -, jedoch nicht Mitglied dieser Partei gewesen. Zu Demonstrationen sei er mitgegangen, "so wie die anderen", und er habe auch seine Familie davon überzeugt, diese Partei zu wählen. Auf die Frage, wofür diese Partei stehe bzw. welche Ideologie sie vertrete, antwortete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht, er sei nicht politisch aktiv gewesen, sondern habe nur vor den Wahlen mitgewirkt - die Parteileute hätten ihn geholt und er sei mitgegangen. Im ländlichen Bereich sei das so, man müsse nicht alles wissen, sondern gehe einfach mit, damit man dabei sei. Auf den Vorhalt, die BNP heiße anders als von ihm bezeichnet, nämlich "Bangladesh Nationalist Party", erwiderte der Beschwerdeführer, er sei, was diese Partei betreffe, kein Experte, er sei nicht einmal Mitglied gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, seine Frau stamme aus einer reichen Familie, die von der Heirat nichts gewusst und ihn nicht als ihren Ehemann anerkannt habe. Familienangehörige seiner Frau hätten ihn psychisch unter Druck gesetzt und einmal geschlagen, dabei sei er an mehreren Stellen verletzt worden und habe das Bewusstsein verloren. Er habe Narben hinter dem linken Ohr, an der Innenseite des rechten Unterarmes und am rechten Oberarm (im Bereich der Schulter) und müsse wegen der Kopfverletzung regelmäßig Tabletten einnehmen. Er sei bewusstlos auf dem Boden gelegen, jemand habe ihn dann ärztlich versorgen lassen. Er wisse aber nicht, wo, wann und wie das geschehen sei, sondern habe, als er sein Bewusstsein wieder erlangt habe, bemerkt, dass seine Wunden versorgt würden.

Die Familie seiner Frau habe ihn aufgefordert, sich scheiden zu lassen. Als sie gehört hätten, dass sie schwanger sei, seien sie sehr wütend geworden und hätten ihn töten wollen. Diese Familie habe Verbindungen zur AL, sie sei sehr einflussreich, die regierende Partei sei auch auf ihrer Seite. Seine Frau und er seien psychisch am Ende gewesen. Während seines Aufenthaltes in Bangladesh habe er telefonisch erfahren, dass die Familie seiner Gattin geplant habe, ihn zu töten.

Auf die Frage, wie oft er von der gegnerischen Familie geschlagen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei einmal der Fall gewesen. Wann sich dieser Übergriff ereignet habe, könne er nicht sagen, es sei jedoch geschehen, nachdem er seine Frau bereits zu sich geholt hatte. (Nachdem er den Übergriff ausführlich geschildert hatte, gab der Beschwerdeführer auf eine nochmalige Frage an, er habe sich im Mai 2010 ereignet.) Seine Gegner hätten dann öfter versucht, ihn zu erwischen, er sei aber selten aus dem Haus gegangen. Auf die Frage, wie er dann seiner Beschäftigung habe nachgehen können, erklärte der Beschwerdeführer, er sei vor der Ehe selbständig gewesen, habe aber diese Beschäftigung nach seiner Hochzeit langsam beendet. Gelebt hätten sie von der Landwirtschaft seines Vaters, da sie auf diese Weise nichts hätten kaufen müssen. Er habe sehr oft geschäftlich in den Verwaltungsbezirk XXXX gehen müssen, wo er einmal, als er geschäftlich auf das Grundbuchamt habe gehen müssen, vom Bruder seiner Ehefrau und dessen Freunden, insgesamt vier oder fünf Personen, attackiert worden sei. Sie hätten ihn, als er aus dem öffentlichen Bus in XXXX ausgestiegen sei, plötzlich angegriffen, ohne ihn vorher anzusprechen. Das Haus (der Familie) seiner Frau liege in der Nähe des Busbahnhofes. Sie hätten ihn auf den Kopf geschlagen, er sei sofort bewusstlos gewesen. Der Angriff habe sich mittags ereignet, abends habe er sein Bewusstsein wiedererlangt. Er sei in einer Arztpraxis versorgt worden, ein Nachbar habe ihn dorthin gebracht. Nachdem er am Abend wieder zu sich gekommen sei, sei er in der Nacht nach Hause zurückgekehrt, wo man bereits gedacht habe, dass er tot sei. Auf den Vorhalt, nach einer mehrere Stunden anhaltenden Bewusstlosigkeit hätte er nicht allein nach Hause gehen können, erwiderte der Beschwerdeführer, ein Nachbar habe ihn dorthin gebracht. Auf den weiteren Vorhalt, nach seinen Schilderungen habe er bleibende Schäden haben müssen, die einen Aufenthalt in einer Klinik erforderlich gemacht hätten, antwortete der Beschwerdeführer, er habe von einem Arzt eine Injektion und einen Verband erhalten und habe schließlich eine Autorikscha nach Hause genommen. Dann sei er von einem Dorfarzt weiter behandelt worden, von ihm habe er auch eine Tablette erhalten, die er immer noch nehmen müsse.

Danach hätten die Verwandten seiner Frau versucht, ihn zu erwischen, und ihn verfolgt; er habe aufgehört, jene Gegend zu betreten. Ein Freund, der in der Nähe dieser Familie gewohnt habe, habe ihm gesagt, dass sie ihn immer wieder suchten. Zuletzt seien sie auch bei ihm zu Hause gewesen, nachdem sie gehört hätten, dass seine Ehefrau schwanger sei. Auf die Frage, was geschehen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei nicht mehr dort gewesen, da ihn sein Freund gewarnt habe; er sei mit seiner Frau nach Dhaka weggelaufen, wo sie sich zwei oder drei Tage in einem Hotel aufgehalten hätten. Dann hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen, ohne noch einmal nach Hause zurückzukehren. Sie seien am 12.7.2012 nach Dhaka gegangen und hätten das Land von dort aus am 20.7.2012 verlassen. Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass er zwei Tage in Dhaka gewesen sei, spreche aber nun von acht Tagen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach XXXX XXXX gefahren sein, um die Reise und das Geld für die Flucht zu organisieren.

Er habe versucht, den körperlichen Übergriff über jemand anderen bei der Polizei anzuzeigen, dies sei aber aussichtslos gewesen. Er habe nicht "nicht gewusst, dass man hier so befragt wird und so detailliert und kompliziert". - Auf die Frage, warum er sich nicht in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates niedergelassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er woanders nicht leben könne, da er dort seiner Beschäftigung "als Unternehmer für Grundstücke" nicht nachgehen könne. Woanders als in Dhaka habe er sich nicht aufgehalten. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass er sich mehrmals versteckt gehalten habe, aber immer wieder gefunden worden sei. Er gab dazu an, er sei damals psychisch nicht stabil und durcheinander gewesen, da seine Frau Probleme wegen ihrer Schwangerschaft gehabt habe. Er glaube aber nicht, dass er das gesagt habe.

2.2.2.1.1.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers machte bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2012 Angaben, die in dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das sie betrifft (und in dem sie daher als "Beschwerdeführerin" bezeichnet wird), wie folgt wiedergegeben werden:

"Die Beschwerdeführerin gab [...] an, sie habe am XXXX geheiratet. Ihre Eltern hätten sie mit jemand anderem verheiraten und sie und ihren Ehemann auseinander bringen wollen. Sie hätten versucht, ihren Ehemann umzubringen. Ihr Mann und sie (‚Wir') hätten versucht, sich in anderen Orten zu verstecken, seien jedoch immer wieder gefunden worden. Ihre Eltern hätten erfahren, dass sie schwanger sei, und hätten ihr Kind umbringen wollen."

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 04.12.2012 machte die Ehefrau des Beschwerdeführers Angaben, die in dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das sie betrifft, wie folgt wiedergegeben werden:

"Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 04.12.2012 erwähnte die Beschwerdeführerin zunächst, sie sei im sechsten Monat schwanger, und gab dann an, sie stamme aus dem Dorf XXXX, Polizeiverwaltungsbezirk XXXX, Distrikt XXXX. Dies sei das Elternhaus ihres Mannes, in dem sie sich seit etwa ein bis anderthalb Monaten nach ihrer Hochzeit bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. Davor habe sie seit ihrer Geburt in ihrem Elternhaus in der Stadt XXXX gewohnt. Die letzten paar Tage vor ihrer Ausreise sei sie in XXXX gewesen. In XXXX habe sie mit ihrem Mann, ihren Schwiegereltern und den vier Brüdern ihres Mannes und deren Familien sowie mit seiner Großmutter väterlicherseits gewohnt. Sonst habe dort niemand gewohnt. In ihrem eigenen Elternhaus habe sie zuvor mit ihren Eltern und zwei Brüdern sowie der Familie eines verheirateten Bruders gelebt. Zwei weitere Brüder hielten sich in Dubai auf, deren Ehefrauen hätten bei ihren Eltern gewohnt. Eine ältere Schwester sei verheiratet und wohne woanders.

Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe am XXXX vor einem muslimischen Standesamt geheiratet, wisse aber nicht, wo es sei. Es sei in der Nähe des Hauses ihrer Schwiegerfamilie gelegen. Bei der Hochzeit seien die Freunde ihres Ehemannes als Trauzeugen anwesend gewesen. Familienangehörige seien nicht dabei gewesen. Bei ihrem Mann habe sie ab etwa einen Monat nach ihrer Hochzeit gewohnt. Sie sei nicht früher zu ihm gezogen, weil die Familien nichts von der Heirat gewusst hätten. Nach der Hochzeit seien sie jeder in sein Haus gegangen. Als ihre Familie eine Hochzeit für sie arrangiert habe, sei sie davongelaufen und zu ihrem Mann gegangen. Ihre Familie erkenne die Trauung nicht an und habe sie wieder zurückholen wollen und ihre Schwiegerfamilie unter Druck gesetzt.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ohne Zustimmung ihrer Eltern geheiratet, die Heirat werde von ihrer Familie nicht anerkannt. Deren wirtschaftliche Lage sei besser als die ihrer Schwiegerfamilie. Ihre Familie mache jener ihres Mannes Probleme. Er sei geschlagen worden; nachdem sie gehört hätten, dass sie schwanger sei, seien sie noch aggressiver als vorher gewesen. Sie Sie hätten mehrmals versucht, ihren Ehemann zu schlagen und sie zurückzuholen. Die Frage nach Problemen mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden verneinte die Beschwerdeführerin, gab aber an, ihre Eltern seien bei der Awami League [...]. Auf die Frage, wie oft ihr Gatte von ihrer Familie geschlagen worden sei, antwortete sie, dies sei einmal der Fall gewesen, und zwar ‚[e]inige Zeit', nachdem sie zu ihm gezogen sei; damit meine sie, wie sie auf Nachfrage erklärte, zehn oder zwölf Tage. Er sei auf einer Straße in XXXX geschlagen worden; wo genau dies gewesen sei, wisse sie nicht, sie sei bei ihren Schwiegereltern gewesen. Sie habe später gehört, dass er danach von einem Freund ‚wohin gebracht' worden sei. Auf die Frage, ob er ärztlich versorgt worden sei, antwortete sie, dies sei bei einem Dorfarzt in XXXX der Fall gewesen. Auf den Vorhalt, ihr Mann habe (bei seiner Einvernahme) angegeben, dass er in einer Arztpraxis erstversorgt worden sei und dass er erst, nachdem er das Bewusstsein wieder erlangt habe, in das Dorf zum Dorfarzt gebracht worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zu Hause gewesen und wisse das nur vom Hörensagen. Sie wisse auch nicht genau, wann sich der Vorfall ereignet habe; etwa 15 oder 16 Tage nach ihrer Hochzeit. Auf den Vorhalt, ihr Gatte habe von Mai 2010, sie selbst aber von März 2010 gesprochen, meinte sie wieder, sie sei zu Hause gewesen und habe dies alles vergessen. - Danach hätten ‚sie' versucht, ihren Mann zu schlagen und sie abzuholen, sie seien aber davongelaufen. Während ihres Aufenthaltes in Dhaka sei ihre Familie bei ihren Schwiegereltern gewesen. Ein Freund ihres Mannes habe ihm (vorher) gesagt, dass ihre Familie an einem bestimmten Tag zu seiner Familie kommen werde, an diesem Tag sei sie mit ihrem Mann nach Dhaka gefahren. Bei ihren Schwiegereltern seien dann Drohungen ausgestoßen worden.

Auf eine entsprechende Frage gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten nach der Hochzeit mehrmals versucht, woanders hinzuziehen, aber ihre Brüder seien bei der AL, sie seien mächtig, ihr Mann dagegen sei bei der BNP [...] gewesen. Ihr Mann und sie hätten Angst, von ihren Brüdern gefunden zu werden.

Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, ihr Gatte habe angegeben, dass bei der Trauung niemand von den Familien anwesend gewesen sei und dass als Trauzeugen Beamte des Standesamtes gedient hätten. Sie selbst hingegen gebe an, dass seine Freunde Trauzeugen gewesen seien. Die Beschwerdeführerin erwiderte, die Hochzeit habe vor dem Standesamt stattgefunden; sie habe Leute gesehen und wisse nicht, ob dies seine Freunde oder Leute vom Standesamt gewesen seien. Auf die Frage, warum sie dann zuvor von Freunden gesprochen habe, gab sie wieder an, die Trauzeugen seien Freunde gewesen. Sie habe sie nicht so genau gekannt; sie habe sie gesehen und deshalb von Freunden gesprochen."

2.2.2.1.2. Am 10.03.2014 legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsausschnitt samt Übersetzung vor und führte aus, im Zeitungsartikel werde eine Anzeige seines Schwiegervaters dokumentiert, sie sei in der Zeitung und auch bei der Polizei erstattet worden. Beigelegt ist eine Zeitungsnotiz in bengalischer Schrift aus der Zeitung "The Bangladesh Today" vom 23.08.2013 und eine "freie Übersetzung". In der Verhandlung vom 23.04.2015 gab der Beschwerdeführer dazu an, ein Freund habe ihm die Zeitung mit der Post geschickt; ein Inder, den sein rechtsfreundlicher Vertreter indirekt kenne, habe die "freie Übersetzung" angefertigt, nachdem der Beschwerdeführer ihm den Artikel aus dem Bengali ins Hindi übersetzt vorgelesen habe. Der Dolmetscher, welcher dieser Verhandlung beigezogen wurde, übersetzte den Artikel wie folgt:

"Geben Sie uns bekannt. - Meine Tochter namens XXXX ist mit XXXX, Sohn des XXXX, aus XXXX, PolizeiverwaltungsbezirkXXXX, Distrikt XXXX, davongelaufen. Er hat meine Tochter dazu bewogen. Falls jemand den Aufenthaltsort der beiden weiß und bekanntgibt, wird er mit 50.000 Taka belohnt. Weiters wird bekanntgegeben, dass ein GD mit der Nr. XXXX am XXXX in der Polizeistation XXXX eingebracht wurde. - Ersucht von XXXX, Sohn des verstorbenen XXXX aus XXXX, Polizeiverwaltungsbezirk XXXX, Distrikt XXXX, Mobiltelefonnummer:

[...]."

Der Dolmetscher fügte hinzu, in der "freien Übersetzung" heiße es, dass bei der Polizei eine Anzeige erstattet worden sei, und es sei auch eine FIR-Nummer (FIR steht für "First Information Report, Erster Informationsbericht) angegeben. Das sei nicht korrekt übersetzt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe ohnedies erklären wollen, dass die Übersetzung insoweit nicht korrekt sei. - Im Übrigen entspricht die "freie Übersetzung" jener des Dolmetschers.

2.2.2.1.3.1. In dieser Verhandlung (jener vom 23.04.2015) gab der

Beschwerdeführer an, seine Angaben vor dem Bundesasylamt träfen zu,

und antwortete auf Fragen des erkennenden Richters wie folgt [BAA =

Bundesasylamt; BF2 = die Frau des Beschwerdeführers; BF3 = der

minderjährige Sohn des Beschwerdeführers; BFV = der

rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers]:

"Sie haben bei Ihrer Befragung durch die Polizei am 24.09.2012 angegeben, Sie hätten sich mit Ihrer Frau versteckt, seien jedoch immer wieder gefunden worden [...]. Später haben Sie davon nichts mehr erzählt, und als Ihnen das vorgehalten worden ist, haben Sie geantwortet, Sie seien bei der Befragung psychisch nicht stabil und durcheinander gewesen, da Ihre Frau Probleme wegen ihrer Schwangerschaft gehabt habe. Sie glaubten aber nicht, dass Sie das gesagt hätten [...]." - "Das habe ich in der Tat gesagt." - "Auch die BF2 hat bei ihrer Befragung vor der Polizei angegeben, Sie beide hätten versucht, sich in anderen Ortschaften zu verstecken, Sie seien jedoch immer wieder gefunden worden [...]." - "Meine Frau hat so etwas gesagt?" - "Ja." - "Ja, aber wir waren beide psychisch durcheinander, meine Frau hatte zum Zeitpunkt, als sie vernommen wurde, Kopfschmerzen. Sie wurde behandelt, sie hat auch Probleme. Ich habe auch ärztliche Unterlagen hier." - "Sie haben [...] am 04.12.2012 angegeben, einer Ihrer (älteren) Brüder lebe mit seiner Frau in Ihrem Elternhaus. Er sei ‚aber nicht ständig dort wohnhaft, er ist selbständig und lebt meistens in Dhaka' [...]. Kurze Zeit später haben Sie angegeben, Ihr Bruder sei nicht selbständig; er habe einen Job in Dhaka gehabt [...]." - "Ja, ich habe behauptet, dass er in Dhaka lebt und selbständig beschäftigt ist, nicht dass er in einem Job ist." - "Ist er selbständig?" - "Ja." - "Als Ihnen das vor dem BAA vorgehalten worden ist, haben Sie gesagt, Sie hätten sich mit Ihrem Bruder verwechselt, außerdem frage der Beamte des BAA ‚im Kreis' [...]." - "Ja, das stimmt. Rundherum ganz andere Sachen. Es wurden mehrere Fragen gestellt, man hat mich nicht gefragt, warum ich das Land verlassen habe, sondern rundherum über meine Verwandtschaft. Wir waren beide sehr nervös damals, ich und meine Frau." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA angegeben, bei Ihrer Eheschließung seien nur die Bediensteten des Standesamtes als Zeugen zugegen gewesen, Sie hätten niemanden mitgenommen [...]. Dagegen hat die BF2 bei [ihrer] Einvernahme vor dem BAA angegeben, Ihre Freunde seien als Trauzeugen anwesend gewesen [...]." - "Ich weiß es nicht, ob Sie [gemeint war der Dolmetscher, der auch der Einvernahme beigezogen war] sich noch erinnern können, meine Frau hat ständig geweint. Sie hat immer wieder ersucht, die Einvernahme zu unterbr[e]chen, aber diese Befragung wurde trotzdem durchgeführt. Aber meine Version ist korrekt. Dh. es waren nur die Bediensteten des Standesamtes dort." - "Waren Sie Mitglied einer politischen Partei?" - "Nein. Hin und wieder nahm ich an BNP-Kundgebungen oder

Demonstrationen teil, aber das war nur so ... ." - "Wissen Sie,

wofür die Abkürzung ‚BNP' steht?" - "Ich bin kein Mitglied der BNP, ich bin einfach Mitläufer. Die Leute aus unserer Gegend haben gesagt: ‚Komme mit, wir gehen demonstrieren', und ich bin halt mitgegangen." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA angegeben, die Abkürzung stehe für ‚Bangladesh National Party'. Als Sie kurz danach darauf hingewiesen worden sind, dass das nicht zutreffe, haben Sie geantwortet, Sie seien kein Experte dieser Partei, nicht einmal Mitglied [...]." - "Die ganze Parteistruktur und die Parteiziele kann ich nicht sagen, ich war ja nicht dabei." - "Warum haben Sie gerade mit der BNP sympathisiert?" - "Ich habe diese Partei gemocht." - "Sie haben vor dem BAA auch erzählt, dass Sie Ihre Familienangehörige dazu gebracht [haben], diese Partei zu wählen [...]." - "Ich weiß jetzt nicht mehr, was ich damals gesagt habe." - "Haben Sie Ihre Familienmitglieder dazu gebracht?" - "Ich kann mich nicht erinnern, dass ich so etwas gesagt hätte. Ich habe niemanden von meinen Familienangehörigen dazu gebracht, BNP zu wählen." - "Sie sind einmal von Ihren Gegnern niedergeschlagen worden und waren bewusstlos. Wie sind Sie nach Hause gekommen?" - "Jemand hat mich gefunden dort im bewusstlosen Zustand. Dann brachte er mich zu einer Privatklinik, dort wurde ich behandelt. Er hat meine Verwandtschaft informiert, ich wurde abgeholt." - "Wo waren Sie, als Sie aus der Bewusstlosigkeit aufgewacht sind?" - "In der Stadt XXXX. Meine Schwiegerfamilie lebt auch in XXXX." - "Waren Sie, als Sie aufgewacht sind, immer noch in der Klinik?" - "Ja." - "Wer hat Sie abgeholt?" - "Mein Vater und meine Cousins väterlicherseits. Ich weiß nicht, ob es einer oder mehrere Cousins waren. Ich war gerade aus der Bewusstlosigkeit erwacht." - "Wie haben Ihre Verwandten Sie dann nach Hause gebracht, zB mit einem Auto?" - "Ich wurde mit einem CNG [nach der Erklärung des Dolmetschers eine Autorikscha] nach Hause gebracht." - "Sie haben dazu vor dem BAA drei Versionen angegeben: Sie seien in der Nacht nach Hause zurückgekehrt; ein Nachbar habe Sie dorthin gebracht; Sie hätten eine Autorikscha nach Hause genommen [...]. Von den Verwandten haben Sie damals nicht gesprochen." - "Ich war während meiner Einvernahme in Traiskirchen durcheinander, wie gesagt." - "Sprechen Sie jetzt von der Befragung durch die Polizei oder von der Einvernahme vor dem BAA ein paar Monate später?" - "Bei der Einvernahme beim BAA hat man mich durch die Befragung durcheinander gebracht. Durch diese Befragung bin ich nervös geworden, meine Frau ist auch durcheinander gebracht worden, sie war damals schwanger." - "Das BAA war im angefochtenen Bescheid der Ansicht, nach einer mehrstündigen Bewusstlosigkeit hätten Sie nicht bereits am Abend entlassen werden können [...]." - "Nachdem ich aus meiner Bewusstlosigkeit aufgewacht war, wurde ich nach Hause gebracht." - "Das BAA meint dazu, Sie hätten in Wahrheit noch länger in der Klinik bleiben müssen." - "Mein Vater hatte Angst und war sehr besorgt um mein Leben. Wenn ich weiter in der Klinik geblieben wäre, hätten mich meine Gegner dort nochmals angegriffen. Deshalb wurde ich so schnell wie möglich nach Hause gebracht." - "Das BAA weist im angefochtenen Bescheid darauf hin [...], dass Ihre Frau nur von einer Behandlung durch den Dorfarzt etwas sagen konnte, nicht aber von einer Behandlung bereits zuvor." - "Viele Sachen habe ich meiner Frau nicht ganz genau erzählt, deshalb wusste sie nicht ganz genau, was geschehen ist. Ich wurde ja doch von ihren Familienangehörigen angegriffen, deshalb habe ich ihr nicht so detailliert erzählt. Nach wie vor werde ich in Bangladesh von ihren Familienangehörigen gesucht, das erfuhr ich von meiner Mutter telefonisch. Ich erzähle diese Sachen meiner Frau auch nicht weiter, weil sie sich mitschuldig fühlt, weil ich von ihrer Familie verfolgt werde. Das habe ich auch nicht erzählt." - "Ihre Frau wird doch mitbekommen haben, dass Sie verletzt heimgekommen sind!" - "Ja, ich wurde vorher in der Klinik behandelt, ich bin aber nach wie vor nicht gesund." - "Dann hätte doch Ihre Frau ohne weiteres erfahren dürfen, dass Sie in einer Klinik behandelt worden sind." - "Ja, von einem Dorfarzt wurde ich schon behandelt, aber später. Vielleicht hat sie das in Erinnerung gehabt." - "Hat Ihre Frau mitbekommen, dass Sie von Ihrem Vater abgeholt worden sind?" - "Ich weiß es nicht, vielleicht hat sie es nicht gewusst. Als man meine Familie über meinen Zustand informiert hatte, wurde ich dann von meiner Familie abgeholt; das weiß ich nicht, ob sie das ganz genau wusste." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA angegeben, der Übergriff auf Sie - als Sie in XXXX geschlagen wurden

Der Beschwerdeführer legte mehrere medizinische Unterlagen vor, die in der Folge dem medizinischen Sachverständigen übermittelt wurden, dem sie bei der Erstellung seines Gutachtens zur Verfügung standen. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, darunter befinde sich auch ein Befund, wonach er im Bauchbereich geschlagen worden sei, daher habe er Probleme beim Harnlassen. Er habe innere Verletzungen gehabt.

2.2.2.1.3.2. Die Frau des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung vom 23.04.2015 an, die Angaben, die sie vor dem Bundesasylamt gemacht habe, träfen zu. Sodann gab sie auf Fragen des erkennenden Richters an [BAA = Bundesasylamt; BF1 = der Beschwerdeführer]:

"Sie haben bei Ihrer Befragung vor der Polizei angegeben, Sie beide hätten versucht, sich in anderen Ortschaften zu verstecken, Sie seien jedoch immer wieder gefunden worden [...]. Der BF1 hat das bei seiner Befragung am 24.09.2012 auch angegeben [...], später jedoch davon nichts mehr erzählt und auch in Abrede gestellt, dass er das bei der Polizei gesagt habe [...]." - "Ich war damals schwanger, als ich vernommen wurde. Ja, damals habe ich gesagt, dass wir in XXXX waren. Dass man uns gefunden hat, war aber nicht der Fall." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA angegeben, bei Ihrer Eheschließung seien die Freunde des BF1 als Trauzeugen anwesend gewesen [...]. Dagegen hat der BF1 bei seiner Einvernahme vor dem BAA angegeben, es seien nur die Bediensteten des Standesamtes als Zeugen zugegen gewesen, Sie hätten niemanden mitgenommen [...]." - "Ich habe damals einen Fehler gemacht. Es stimmt, was mein Mann gesagt hat." - "Der BF1 ist einmal in XXXX überfallen worden. Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA angegeben, Sie seien ein bis anderthalb Monate [...] bzw. einen Monat nach der Eheschließung [...] zum BF1 gezogen, der Vorfall habe sich zehn oder zwölf Tage danach zugetragen [...], das wäre also, da Sie am XXXX geheiratet haben, spätestens Anfang April 2010 gewesen. Später haben Sie angegeben, der Vorfall habe sich fünfzehn oder sechzehn Tage nach der Hochzeit abgespielt [...], das wäre noch im Feber 2010 gewesen."

2.2.2.1.4. Bei seiner Untersuchung durch den gerichtsmedizinischen Sachverständigen am 30.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe 2010 geheiratet und im Juli 2012 Bangladesh verlassen. Er glaube, dass er 2011 geschlagen worden sei; er glaube, dass es im Feber gewesen sei, könne sich aber an das genaue Datum nicht mehr erinnern, vermutlich an einem Freitag gegen Mittag. Ein Mann, etwa in seinem Alter, habe ihn auf der Straße angesprochen, dann habe er plötzlich einen Schlag von hinten auf den Kopf verspürt und sei umgefallen. Er sei sofort zu Boden gegangen und bewusstlos gewesen, er könne sich an nichts mehr erinnern. Er sei dann in einer Privatklinik aufgewacht. - Der Beschwerdeführer zählte die Verletzungen auf, die ihm zugefügt worden seien.

Der medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 24.07.2015 aus, bei der Untersuchung hätten sich mehrere Narben in der linken unteren Scheitelregion, an der Vorderseite der rechten Schulterregion und im Bereich der rechten Ellenbeuge gezeigt. Diese Narben stellten ausgeheilte Endzustände dar, die auf stumpfe bzw. stumpfkantige Gewalteinwirkungen zurückgeführt werden könnten. Der medizinische Sachverständige fasst zusammen, es fänden sich Narben, wie sie in der Regel nach einem Heilungsverlauf von mehreren Monaten oder Jahren beobachtet werden könnten, für ihre Entstehung kämen verschiedene Verletzungsmechanismen in Frage, so auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Schläge.

2.2.2.1.5. In der Verhandlung vom 25.08.2015 befragte der erkennende Richter den Beschwerdeführer weiter zum bisherigen Vorbringen; der Beschwerdeführer antwortete wie folgt [BAA = Bundesasylamt; SV = der medizinische Sachverständige]: "Ich habe Sie letztes Mal nach dem Zeitpunkt des Übergriffs auf Sie - als Sie in XXXX geschlagen wurden - gefragt; es ist darum gegangen, ob sich das im Mai 2010 oder schon im April oder gar im Feber 2010 abgespielt habe [...]. Ich habe dann auch Ihre Frau dazu befragt, sie hat gemeint, Sie seien im Mai 2010 überfallen worden [...]. Nach dem Gutachten, das der SV übermittelt hat, haben Sie bei der Befundaufnahme angegeben, Sie hätten 2010 geheiratet und 2012 Bangladesh verlassen; Sie glaubten, dass Sie 2011 geschlagen worden seien, und zwar vermutlich im Feber, an das genaue Datum könnten Sie sich nicht erinnern, vermutlich an einem Freitag gegen Mittag [...]." - "2011 ist korrekt, 2010 haben wir geheiratet. Es ist alles nach unserer Eheschließung passiert." - "Warum haben Sie bisher immer von 2010 gesprochen?" - "Ich habe mich geirrt." - "Ihre Frau hat letztes Mal erzählt, dass das wenige Wochen nach der Eheschließung war." - "Es war wirklich 2011." - "Sie haben [...] am 04.12.2012 angegeben, Sie seien einmal, als Sie geschäftlich auf das Grundbuchamt hätten gehen müssen, vom Bruder Ihrer Ehefrau und dessen Freunden, insgesamt vier oder fünf Personen, attackiert worden. Diese Leute hätten Sie, als Sie aus dem öffentlichen Bus in XXXX ausgestiegen seien, plötzlich angegriffen, ohne Sie vorher anzusprechen. Dagegen haben Sie bei Ihrer Untersuchung durch den Sachverständigen am 30.06.2015 angegeben, ein Mann, etwa in Ihrem Alter, habe Sie auf der Straße angesprochen, dann hätten Sie plötzlich einen Schlag von hinten auf den Kopf verspürt und seien umgefallen. Sie seien sofort zu Boden gegangen und bewusstlos gewesen, Sie könnten sich an nichts mehr erinnern [...]. Sie haben also einmal von vier oder fünf Personen, einmal von nur einer gesprochen." - "Ja, aber den Schlag habe ich von einer Person bekommen, aber es waren auch andere Personen rundherum." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA angegeben, Ihre Gegner hätten Sie, als Sie aus dem Bus ausgestiegen seien, plötzlich angegriffen, ohne Sie vorher anzusprechen; dagegen haben Sie bei der Untersuchung durch den Sachverständigen angegeben, der Mann habe Sie zuvor angesprochen." - "Ich habe beim BAA zwar gesagt, dass mich die Täter vorher nicht angesprochen haben; tatsächlich haben sie aber geschimpft. Es trifft daher auch zu, wenn ich angegeben habe, dass ich vorher angesprochen worden bin."

Die Frau des Beschwerdeführers gab in dieser Verhandlung im Gespräch mit dem erkennenden Richter an: "Können Sie sich erinnern, wie lange Sie verheiratet waren, bis der Überfall auf Ihren Mann stattgefunden hat?" - "Ich glaube, das war anderthalb Monate nach unserer Hochzeit." - "Ihr Mann meint jetzt, dass das mehr als ein Jahr später der Fall gewesen sei." - "Ich glaube, dass das zutrifft, was mein Mann sagt, weil er selbst betroffen war. Ich habe mich geirrt."

2.2.2.1.6. Der Beschwerdeführer und seine Frau haben sich, als sie ihre Fluchtgeschichte schilderten, in zahlreiche Widersprüche verwickelt.

Dass der Beschwerdeführer die Bedeutung der Abkürzung BNP vor dem Bundesasylamt nicht hatte korrekt wiedergeben können, erklärte er in der Verhandlung vom 23.04.2015 damit, er habe die Parteistruktur und die Parteiziele nicht gekannt. Er habe die Partei gemocht. Vor dem Bundesasylamt erzählte der Beschwerdeführer, er habe auch Familienangehörige dazu gebracht, die BNP zu wählen. Dazu gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.4.2015 an, er wisse jetzt nicht mehr, was er damals gesagt habe. Auf die Frage, ob er Familienmitglieder dazu gebracht habe, erwiderte er, er könne sich nicht erinnern, so etwas gesagt zu haben. Er habe niemanden von seinen Familienangehörigen dazu gebracht, die BNP zu wählen - somit das Gegenteil dessen, was er vor dem Bundesasylamt gesagt hatte.

Da der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auch behauptet hatte, die Familie seiner Frau habe Beziehungen zur AL, also der gegnerischen Partei, handelt es sich bei diesen Widersprüchen nicht um bloß unbedeutende Details. Die Zweifel, die dadurch an der Fluchtgeschichte geweckt werden, werden durch weitere Widersprüche verstärkt:

So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, bei seiner Eheschließung seien nur die Bediensteten des Standesamtes als Zeugen zugegen gewesen, während seine Frau angab, seine Freunde seien dabei gewesen. In der Verhandlung vom 23.04.2015 gab er dazu an, seine Version sei korrekt, seine Frau habe immer wieder ersucht, die Einvernahme (vor dem Bundesasylamt) zu unterbrechen, dies sei aber nicht geschehen. Dies erklärt freilich den Widerspruch nicht. Die Frau des Beschwerdeführers erklärte dazu in der Verhandlung nur, es treffe zu, was ihr Mann gesagt habe, sie habe bei ihrer Aussage einen Fehler gemacht.

Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, der Überfall habe sich im Mai 2010 abgespielt. Seine Frau gab dort an, sie sei ein bis anderthalb Monate bzw. (bei einer anderen Aussage) einen Monat nach der Eheschließung zu ihm gezogen und der Vorfall habe sich 10 oder 12 Tage danach zugetragen. Da der Beschwerdeführer und seine Frau nach ihrer beider Angaben am XXXX geheiratet haben, wäre dies spätestens Anfang April 2010 gewesen. Später gab die Frau des Beschwerdeführers an, der Vorfall habe sich 15 oder 16 Tage nach der Hochzeit abgespielt, das wäre sogar noch im Feber 2010 gewesen. Der Beschwerdeführer gab dazu in der Verhandlung vom 23.04.2015 an, er wisse nicht mehr genau, wann er angegriffen worden sei. Auf den nochmaligen Vorhalt gab er keine Antwort ("Aha"). Auch der Frau des Beschwerdeführers wurden die unterschiedlichen Angaben vorgehalten, die sie vor dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt des Vorfalls gemacht hatte, bei dem er überfallen und verletzt worden sei; sie gab an, sie habe einen Fehler gemacht, der Beschwerdeführer sei im Mai angegriffen und verletzt worden.

Bei der Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen am 30.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, er glaube, dass er 2011 geschlagen worden sei; er glaube, dass es im Feber gewesen sei. Als ihm diese Aussage, die mit den bisherigen Aussagen - sie hatten sich alle auf 2010 bezogen - in Widerspruch steht, in der Verhandlung vom 25.08.2015 vorgehalten wurde, antwortete er, es sei 2011 gewesen, 2010 habe er geheiratet. Auf die Frage, warum er dann bisher immer von 2010 gesprochen habe, meinte er nur, er habe sich geirrt. Auf den weiteren Vorhalt, auch seine Frau habe am 23.4.2015 davon gesprochen, dass sich der Vorfall wenige Wochen nach der Eheschließung zugetragen habe, betonte der Beschwerdeführer nur, es sei "wirklich" 2011 gewesen. - Es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht erinnern können soll, ob der Übergriff wenige Wochen nach der Hochzeit oder ein Jahr später stattgefunden haben soll, wenn er tatsächlich stattgefunden hätte. (Die denkbare Erklärung, dass der medizinische Sachverständige sich bei der Wiedergabe in seinem Gutachten geirrt hätte, gab der Beschwerdeführer gerade nicht, sondern meinte, er selbst habe sich bei seinen früheren Aussagen geirrt.)

Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer am 04.12.2012 an, er sei einmal, als er geschäftlich auf das Grundbuchamt habe gehen müssen, vom Bruder seiner Ehefrau und dessen Freunden, insgesamt vier oder fünf Personen, attackiert worden. Sie hätten ihn plötzlich angegriffen, ohne ihn vorher anzusprechen. Dagegen gab der Beschwerdeführer bei seiner Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen am 30.06.2015 an, ein Mann, etwa in seinem Alter, habe ihn auf der Straße angesprochen, dann habe er plötzlich einen Schlag von hinten auf den Kopf verspürt und sei umgefallen. Er sei sofort zu Boden gegangen und bewusstlos gewesen, er könne sich an nichts mehr erinnern. Der Beschwerdeführer sprach also nunmehr von nur einer Person, die ihn aber angesprochen habe. Als ihm dieser Widerspruch in der Verhandlung vom 25.08.2015 vorgehalten wurde, antwortete er, den Schlag habe er von einer Person bekommen, aber es seien auch andere Personen rundherum gestanden. Es wurde ihm vorgehalten, er habe vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihn seine Gegner plötzlich angegriffen hätten, ohne ihn vorher anzusprechen; dagegen habe er beim medizinischen Sachverständigen angegeben, der Mann habe ihn zuvor angesprochen. Er erwiderte, er habe beim Bundesasylamt zwar gesagt, dass ihn die Täter vorher nicht angesprochen hätten; tatsächlich hätten sie aber geschimpft. - Dies ist nicht geeignet, die Widersprüche aufzuklären.

Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, Familienangehörige seiner Frau seien bei ihm zu Hause gewesen, nachdem sie gehört hätten, dass sie schwanger sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er am 23.4.2015 auf eine Frage an, er wisse nicht, wie sie davon erfahren hätten; die Leute aus der Nachbarschaft hätten davon gewusst. Von der Schwangerschaft habe er gewusst, da die Monatsblutung ausgeblieben und ein Schwangerschaftstest gemacht worden sei. Dann habe er auch Freunden davon erzählt. Auf den Vorhalt, sein Sohn sei am XXXX geboren und er habe seinen Heimatort am 12.07.2012 verlassen, somit wäre seine Frau zu diesem Zeitpunkt im ersten Monat schwanger gewesen, meinte der Beschwerdeführer nur, das könne stimmen. Damit wird nicht erklärt, wie die Verwandten der Frau derart schnell von der Schwangerschaft hätten erfahren können.

Die Vorgänge, nachdem er niedergeschlagen worden sei, schilderte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 23.04.2015 so, jemand habe ihn in bewusstlosem Zustand gefunden und in eine Privatklinik gebracht und sodann die Verwandtschaft informiert, er sei abgeholt worden. Als er aufgewacht sei, habe er sich noch in der Klinik befunden. Sein Vater und seine Vettern väterlicherseits (einer oder mehrere) hätten ihn abgeholt und mit einem CNG (einer Autorikscha) nach Hause gebracht. Vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer mehrere Versionen dazu gebracht: Er sei in der Nacht nach Hause zurückgekehrt, ein Nachbar habe ihn dorthin gebracht, er (selbst) habe eine Autorikscha nach Hause genommen. Von den Verwandten hatte er damals nicht gesprochen (vielmehr hatte er erklärt, man habe zu Hause bereits gedacht, dass er tot sei). Dies erklärte er in der Verhandlung damit, er sei bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt "durcheinander" gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vom 23.04.2015 vorgehalten, dass seine Frau nur von einer Behandlung durch einen Dorfarzt (nach seiner Rückkehr ins Dorf), nicht aber von einer Behandlung zuvor etwas erzählt hatte. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe seiner Frau nicht alles genau erzählt. Er wisse nicht, ob seine Frau mitbekommen habe, dass er von seinem Vater abgeholt worden sei. Die Frau des Beschwerdeführers gab in derselben Verhandlung an, ein Bekannter von ihm habe den Beschwerdeführer damals mit einem CNG nach Hause gebracht. Auf die Frage, wo der Vater des Beschwerdeführers gewesen sei, gab sie an, er sei zu Hause gewesen. (Diese Aussage entspricht jener des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wo er angegeben hatte, man habe zu Hause bereits gedacht, dass er tot sei.) Der Vater habe von der Verletzung des Beschwerdeführers nichts gewusst und davon erst erfahren, nachdem der Beschwerdeführer nach Hause gebracht worden sei. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers und seiner Frau hielt ihr in dieser Verhandlung vor, der Beschwerdeführer habe zuvor angegeben, dass sein Vater ihn abgeholt und nach Hause gebracht habe. Die Frau des Beschwerdeführers blieb bei ihrer Aussage. Sie sei sicher, dass der Vater zu Hause gewesen sei; ob er den Beschwerdeführer geholt habe, das wisse sie nicht.

Der Beschwerdeführer hat sich somit in seinen Aussagen dazu, wer ihn nach Hause gebracht habe und ob sein Vater von seinen Verletzungen gewusst habe, widersprochen; darüber hinaus hat er vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Angaben gemacht als seine Frau, die den Vorfall miterlebt haben müsste.

Schließlich sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 04.12.2012 angab, einer seiner Brüder lebe mit seiner Frau im Elternhaus, sei aber nicht ständig dort, er sei selbständig und lebe meist in Dhaka. Kurze Zeit später gab er an, der Bruder sei nicht selbständig, er habe einen "Job" in Dhaka gehabt. Als ihm dieser Widerspruch vorgehalten wurde, gab er an, er habe sich mit seinem Bruder verwechselt. Dies wiederholte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2015. Er sei beim Bundesasylamt nicht gefragt worden, warum er das Land verlassen habe, sondern "rundherum" über seine Verwandtschaft (beim Bundesasylamt hatte er gesagt, der Beamte frage "im Kreis", und gemeint, er habe nicht gewusst, dass man hier so detailliert und kompliziert befragt werde). Er sei sehr nervös gewesen. Damit werden die widersprüchlichen Angaben nicht erklärt, weil auch dadurch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder verwechseln sollte. Abgesehen davon war er nach seinen Angaben ja auch selbst selbständig tätig, wie er dies in der Verhandlung auch von seinem Bruder angab - wie schon bei seiner ersten, nicht aber seiner zweiten Aussage vor dem Bundesasylamt. Seine Erklärung deutet vielmehr darauf hin, dass er nur auf eine Befragung zu den Fluchtgründen, nicht aber zu seinen Lebensumständen eingestellt war und sich - da er seine Geschichte eingelernt hatte, sich aber nicht auf Fragen zu seinen Lebensumständen vorbereitet hatte - gerade auch in dieser Beziehung in Widersprüche verwickelte.

Insgesamt müssen somit erhebliche Zweifel an der Fluchtgeschichte angebracht werden, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, weil sie schwere Widersprüche enthält. Insbesondere haben sich der Beschwerdeführer und seine Frau in der Frage widersprochen, wer den Beschwerdeführer nach Hause gebracht habe und wo sich sein Vater aufgehalten habe.

Auch die übrigen Beweismittel, die bis zum 25.8.2015 zur Verfügung standen, waren nicht geeignet, diesen Widersprüchen ihr Gewicht zu nehmen. Zwar kam der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten zum Ergebnis, für die Entstehung der Narben kämen verschiedene Verletzungsmechanismen in Frage, so auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Schläge. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Fluchtgeschichte zutrifft, spricht der medizinische Sachverständige doch von verschiedenen möglichen Verletzungsmechanismen; selbst wenn die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Entstehung zuträfe, ergäbe sich daraus nicht, dass ihm die Verletzungen von den Verwandten seiner Frau zugefügt worden wären, und zwar überdies aus den von ihm beschriebenen Gründen. Auch die vorgelegte Zeitungsnotiz - eine Anzeige des Schwiegervaters des Beschwerdeführers - belegt nicht mehr, als dass der Schwiegervater seine Tochter sucht. Es wäre auch nicht auszuschließen, dass die Anzeige - ohne Rücksicht darauf, ob sie inhaltlich zuträfe - aufgegeben worden ist, um dem Beschwerdeführer und seiner Frau ein Beweismittel für ihr Asylverfahren in Österreich zur Verfügung zu stellen und sie in diesem Verfahren zu unterstützen.

2.2.2.2.1. Am 28.07.2015 übermittelte der - mittlerweile nicht mehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben in bengalischer Sprache, welches das Bundesverwaltungsgericht übersetzen ließ. Nach der Übersetzung teilt der Vater des Beschwerdeführers diesem mit, die Familie von dessen Frau wolle ihn zwingen, den Beschwerdeführer und seine Frau nach Hause zu holen. Vor einigen Tagen seien Soldaten gekommen, hätten die Familie des Beschwerdeführers aufgefordert, dessen Aufenthaltsort preiszugeben, und hätten dem Vater gedroht, ihn zu töten, falls er den Beschwerdeführer nicht nach Hause bringe. Einer dieser Soldaten, angeblich ein Major, sei ein Vetter der Frau des Beschwerdeführers; er schicke ein Foto von ihm mit. Dieser Mann sei von der Regierung bevollmächtigt worden, alle notwendigen Handlungen zu setzen; wer seine Stimme gegen ihn erhebe, werde unter Druck gesetzt. - Im Jänner sei ein Onkel des Beschwerdeführers auf der Straße von einigen Kriminellen verprügelt worden.

Dem Schreiben war ein Foto beigelegt, das offenbar einen Soldaten im Tarnanzug auf einem Militärfahrzeug zeigt.

In der Verhandlung vom 25.08.2015 brachte der Beschwerdeführer aus eigenem vor, es gebe "Neuigkeiten"; er habe drei Briefe von seiner Familie erhalten. Einen habe er bereits vorgelegt, die beiden weiteren legte er in der Verhandlung vor; sein Vater habe sie ihm geschickt bzw. schicken lassen. Der Beschwerdeführer legte auch drei Bilder vor, die XXXX darstellten (einen Vetter der Frau des Beschwerdeführers, dazu gleich). - Das Bundesverwaltungsgericht ließ in der Folge auch die beiden neu vorgelegten Briefe übersetzen; darin teilen die Eltern des Beschwerdeführers diesem mit, die Familie seiner Frau schikaniere sie und fordere sie auf, seine Frau nach Hause zu holen. Ihr Vetter sei Major, schikaniere die Eltern des Beschwerdeführers mit seiner Einheit und weise auch die Polizei an, dasselbe zu tun. Der Bruder des Vaters des Beschwerdeführers sei auf der Straße von Angehörigen von dessen Frau zusammengeschlagen worden.

In der Verhandlung (vom 25.08.2015) fuhr der Beschwerdeführer fort, Familienangehörige seiner Frau suchten ihn und setzen seine Familie massiv unter Druck, ihn und seine Frau nach Bangladesh zurückzuholen. Ein Vetter mütterlicherseits seiner Frau namens XXXX sei Major beim Militär in Bangladesh. Der Beschwerdeführer habe bereits ein Bild von ihm vorgelegt - gemeint war jenes, das dem Schreiben vom 28.07.2015 beigelegt war. Der Major sei in Regierungskreisen sehr einflussreich und sei mehrmals bei der Familie des Beschwerdeführers zu Hause gewesen. Ein Vetter väterlicherseits der Frau des Beschwerdeführers namens XXXX sei Mitglied des Zentralparteiausschusses der AL und ein enger Verbündeter der XXXX. Die Familie der Frau des Beschwerdeführers habe auch ihn eingeschaltet, um den Beschwerdeführer und seine Frau zurückzuholen. Der Vater des Beschwerdeführers habe Anzeigen wegen Nötigung einbringen wollen, es sei ihm aber der Zugang zur Polizeistation verwehrt worden. Dafür habe, so meinte der Beschwerdeführer, XXXX gesorgt. Der Bruder des Vaters des Beschwerdeführers sei von der Familie der Frau des Beschwerdeführers auf der Straße geschlagen und verletzt worden. Diesen Vorfall habe seine Familie auch anzeigen wollen, jedoch ebenso erfolglos. XXXX und der Major seien in Regierungskreisen sehr einflussreich und setzen die Familie des Beschwerdeführers unter Druck.

In dieser Verhandlung wurde auch die Frau des Beschwerdeführers zum neuen Vorbringen befragt und gab im Gespräch mit dem erkennenden Richter an: "Ihr Mann hat erzählt, dass er drei Briefe bekommen hat und dass zwei Cousins von Ihnen seine Familie bedrohen." - "Das stimmt und es stimmt auch, dass seine Familie von meinen Cousins massiv unter Druck gesetzt wird, um uns nach Hause zu holen." - "Woher wissen Sie das?" - "Ich habe den Brief auch gelesen." - "Aus dem Brief wissen Sie das?" - "Ja, aber meine Cousins kenne ich und kann bestätigen, dass die Männer auf den Fotos meine Cousins sind."

2.2.2.2.2. Auf Grund dieses neuen Vorbringens bzw. der neuen Beweismittel bestellte der erkennende Richter den Dolmetscher zum länderkundlichen Sachverständigen mit dem Auftrag, ein Gutachten dazu zu erstatten, ob die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau zutreffen könnten. Der länderkundliche Sachverständige bediente sich dazu eines Rechtsanwaltes in Bangladesh als Ermittlungshelfers.

Dessen Bericht ergab das Folgende:

Im Dorf des Beschwerdeführers, XXXX, fragte der Ermittlungshelfer den Nachbarn des Beschwerdeführers, einen Lebensmittelhändler namens XXXX, ob die Polizei oder das Militär im Haus des Beschwerdeführers Razzien durchgeführt habe. Nach seiner Auskunft seien die Polizei und das Militär mehrmals gemeinsam beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen, um ihn zu suchen. Öfters sei er von Soldaten gesucht worden. Den Grund für die Razzien konnte der Nachbar allerdings nicht nennen. Weiters teilte er dem Ermittlungshelfer mit, dass die Polizisten ihn, den Nachbarn, bedroht hätten; er werde selbst Probleme haben, falls er die Behörde nicht rechtzeitig über die Rückkehr des Beschwerdeführers informiere. Im Haus des Beschwerdeführers traf der Ermittlungshelfer dessen Vater. Er bestätigte die Problematik mit der Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers. Vom Vater erhielt der Ermittlungshelfer auch die Adressen des Majors und der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers. Im Stadtviertel XXXX in der Stadt XXXX traf der Ermittlungshelfer den Vater des Majors. Er teilte dem Ermittlungshelfer mit, dass er mit einer fremden Person nicht über seine Familie spreche. Anschließend fuhr der Ermittlungshelfer zum Dorf der Ehefrau des Beschwerdeführers und traf ihren Vater. Auch er teilte dem Ermittlungshelfer mit, dass er mit ihm nicht über seine Familie sprechen möchte. Allerdings wünschte er seiner Tochter und ihrem Ehemann - dem Beschwerdeführer - den Tod.

In Dhaka konnte der Ermittlungshelfer ein altes Foto des Majors XXXX besorgen. Weiters erfuhr er, dass der Major derzeit bei der XXXXseinen Dienst versehe.

XXXX, so der Ermittlungshelfer weiter, sei XXXX der AL des Zentralparteiausschusses. Die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen ihm und der Ehefrau des Beschwerdeführers konnte er nicht überprüfen, da er keinen Termin bei XXXX bekam.

Dieses Gutachten wurde in der Verhandlung vom 26.01.2016 erörtert. Der Beschwerdeführer meinte dazu, das Gutachten habe seine und seiner Frau Aussagen bestätigt; seine Ehefrau gab keine Stellungnahme ab. Bei einer Rückkehr nach Bangladesh, so der Beschwerdeführer, fürchte er, früher oder später getötet zu werden, weil das Militär die mächtigste Behörde in Bangladesh sei. Seine Ehefrau ergänzte, ihr Vater habe ihren und ihres Mannes Tod gewünscht, sie erwarte nichts Anderes. Auf die Frage, wer sie töten würde, nannte sie ihre Vettern, ihre Geschwister und allgemein ihre Familienangehörigen. Der länderkundliche Sachverständige ergänzte sein Gutachten dahin, wenn die Familienehre verletzt werde, werde die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrer eigenen Familie verfolgt. Auch der Beschwerdeführer werde von den Angehörigen seiner Frau verfolgt. Er werde als "Feind" betrachtet, weil er seine Frau gegen den Willen ihrer Familie geheiratet und mit ihr auch Kinder gezeugt habe. In solchen Fällen werde in der Regel der Ehemann als Schuldiger hingestellt, der die Frau verführt habe. Der Beschwerdeführer und seine Frau würden auch gesucht. Es sei besonders zu beachten, dass ein Verwandter der Ehefrau des Beschwerdeführers, der mit ihr verlobt gewesen sei, Militäroffizier sei, sodass er seinen Dienstapparat bei der Suche nach dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau missbräuchlich einsetzen könne. Es sei nicht anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich an einem anderen Ort in Bangladesh dauerhaft niederzulassen, ohne von den Verwandten seiner Ehefrau gefunden zu werden, vor allem, weil ihr ehemaliger Verlobter Offizier sei und den Beschwerdeführer und seine Frau nachweislich bereits mehrmals gesucht habe. Er habe seinen Dienstapparat bereits missbraucht, weil bei jeder Razzia auch Soldaten anwesend gewesen seien, manchmal auch Polizisten; es sei daher auch der Polizeiapparat missbräuchlich eingesetzt worden.

2.2.2.3. Die Feststellungen zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers stützen sich auf das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, dessen Qualifikation bereits oben dargetan worden ist. Ungeachtet der zahlreichen Widersprüche im konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau steht fest, dass sie gegen den Willen der Familie der Frau geheiratet haben und dass die Frau bereits als Kind mit einem Vetter verlobt worden war, der sich nun herausgefordert sieht und nach dem Beschwerdeführer und seiner Frau sucht.

Dem Vater des Beschwerdeführers ist bekannt, dass er sich in Österreich aufhält. Es ist nicht auszuschließen, dass dies auch der Familie seiner Ehefrau bekannt ist und dass die Razzien, die im Haus des Beschwerdeführers stattgefunden haben, von den Angehörigen seiner Frau nur vorgetäuscht werden. Es wäre denkbar, dass diese Angehörigen, nachdem der Beschwerdeführer und seine Frau in der Verhandlung vom 25.08.2015 zugestimmt hatten, dass Ermittlungen in ihrem Herkunftsstaat stattfänden, die beiden unterstützen wollten und daher nicht nur dem Ermittlungshelfer gegenüber sich in einer Weise geäußert bzw. benommen haben, welche die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers und seiner Frau bestätigen sollte, sondern darüber hinaus auch bei den Nachbarn des Beschwerdeführers den Eindruck erwecken wollten und erweckt haben, es werde tatsächlich nach den beiden gesucht. Der Vetter der Frau des Beschwerdeführers, der als Major dient, verfügt über die Möglichkeiten dazu. Es fällt auch auf, dass als der Mann, den die Frau des Beschwerdeführers ursprünglich hätte heiraten sollen, zunächst - dh. bei der Befragung am 24.9.2013 - nicht ein Verwandter genannt wurde, geschweige denn mit seinem Namen, sondern nur ein anderer Mann aus der AL. Diesem gedanklichen Szenario würde es auch entsprechen anzunehmen - wie schon oben angedeutet -, dass die Zeitungsanzeige, die der Schwiegervater des Beschwerdeführers aufgegeben und die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, nur mit dem Ziel aufgegeben worden ist, dass sie in Österreich im Asylverfahren vorgelegt werde.

Diese Überlegungen sind freilich spekulativ; die Beweise werden daher im Sinne der obigen Feststellungen gewürdigt. Dass sich die Übergriffe, die der Beschwerdeführer geschildert hat, tatsächlich zugetragen haben, wird freilich nicht festgestellt, weil dagegen die oben dargelegten Widersprüche sprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 9.9.2010, 2007/20/1091, einen weitgehend gleichgelagerten Fall entschieden und dort ausgeführt:

"Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind

Eheleute ... . Zu ihren Fluchtgründen gaben die erst- und

zweitbeschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen an, sie hätten gegen den Willen der Familie der Zweitbeschwerdeführerin, die bereits ihrem Cousin versprochen gewesen sei, geheiratet. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin habe das als Schande empfunden und die Eheleute mit dem Tod bedroht. [...] Im Fall einer Rückkehr [...] befürchteten sie, von den Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin getötet zu werden. [...] In den Beschwerden wird unter anderem geltend gemacht, die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien würden vom ‚Familienclan' der Zweitbeschwerdeführerin verfolgt und könnten keinen staatlichen Schutz erwarten. Der Asylgrund der sozialen Gruppe liege daher vor. Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerden - jedenfalls betreffend die Zweitbeschwerdeführerin - im Ergebnis im Recht. [...] Droht der Zweitbeschwerdeführerin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie [...] als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, so kommt sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht [...]. Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren auch auf den erst- [...] -angefochtenen [...] Bescheid durch."

Da der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis davon abgesehen hat, die Asylrelevanz der Situation des männlichen Beschwerdeführers zu untersuchen, sondern sich damit begnügt hat, auf das Familienverfahren zu verweisen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall so vor.

1.2.1. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 definiert als "Familienangehörigen" ua.: "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat".

§ 34 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Familienverfahren im Inland" und lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

1.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist "Familienangehöriger" (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) seiner Ehefrau; dies gilt auch umgekehrt. Beide haben Asylanträge gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt. Daher ist jedenfalls nur § 34 Abs. 4 AsylG 2005 anzuwenden.

1.2.2.2. Der Ehefrau des Beschwerdeführers ist Asyl zu gewähren, daher ist gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch ihm selbst Asyl zu gewähren, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten.

2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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