I403 1244122-2•BVwG I403 1244122-2
I403 1244122-2Federal Administrative CourtFeb 17, 2016
Einreiseverbot, familiäre Interessen, Gefährdungsprognose,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
I403 1244122-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2015, Zl. 227147506/150691464, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, § 10 Absatz 2 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 sowie §§ 52 Abs. 9 und 46 FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, war am 31.10.2001 illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, rechtskräftig am XXXX, zu einer Geldstrafe von 80 Tagen zu je 2 Euro wegen § 127 StGB verurteilt.
3. Am 03.07.2003 wurde er vom Landesgericht XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen §§ 28 Abs. 2, 27 Abs. 1 SMG; § 15 Abs. 1 StGB und § 269 Abs. 1 StGB, § 88 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt.
4. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2003 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
5. Am 10.11.2003 wurde von der Bundespolizeidirektion aufgrund der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen unter der Zahl XXXX ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Sicherheitsdirektion XXXX, welche gegen die dagegen eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hatte, wandelte mit Bescheid vom 20.04.2004, XXXX das Aufenthaltsverbot in ein zeitlich unbefristetes um.
6. In der Folge wurde der Beschwerdeführer noch mehrmals rechtskräftig verurteilt:
6.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Er war für schuldig befunden worden, eine Frau mehrmals mit der flachen Hand geschlagen und mit den Füßen getreten zu haben. Mildernd wurde die Versöhnung mit dem Opfer gewertet.
6.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
6.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt.
6.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX am XXXX wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitstrafe von zwei Monaten verurteilt.
6.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG; § 83; § 107 StGB zu einer Freiheitstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte von Anfang bis Ende 2005 Cannabis und Heroin erworben, besessen und anderen teils gewerbsmäßig überlassen, darunter auch Minderjährigen. Zudem hatte er einen anderen durch Versetzen von Tritten vorsätzlich verletzt und bedroht.
6.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX am XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB; § 105 Abs. 1 StGB; §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt. Er war einerseits für schuldig befunden worden, in der Justizanstalt einen anderen durch Zufügen einer Schnittwunde an der Brust verletzt zu haben, andererseits seine frühere Lebensgefährtin gefährlich bedroht zu haben.
6.7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z. 1 SMG idF SMG-Novelle 2007, 15 StGB; § 270 Abs. 1 StGB; §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB; §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB; 146 StGB; § 83 Abs. 1 StGB; § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte Cannabiskraut teils zu eigenen Gebrauch gekauft und besessen, teils anderen gewerbsmäßig überlassen, darunter auch Minderjährigen. Zudem hatte er am 11.10.2007 eine Frau durch Ohrfeigen zu Fall gebracht und ihr dann Fußtritte versetzt und am 27.10.2007 im polizeilichen Anhaltezentrum verschiedene Beamte am Körper verletzt.
6.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von zwei Monaten verurteilt.
6.9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) und gefährlicher Drohung (§ 107 Abs.1 StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
6.10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Er hatte unter anderem seine Lebensgefährtin Nicole KRIPPEL durch Schläge und Tritte verletzt, ihre Jacke mit einem Küchenmesser zerschnitten und sie bedroht.
7. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2003 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 - nachdem das Beschwerdeverfahren dreimal eingestellt werden musste - bestätigt.
8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG; § 28a Abs. 2 Z. 1 SMG; § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG; § 27 Abs. 2 SMG; § 27 Abs. 2 SMG; § 105 Abs. 1 StGB; § 269 Abs. 1 StGB; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
9. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015 aufgefordert, eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation abzugeben. Ihm wurden aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria übermittelt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren zu erlassen. In einer Stellungnahme vom 26.06.2015 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er in Österreich zwei Kinder und eine aufrechte Lebensgemeinschaft habe. In Nigeria habe er keine Familie mehr. Er habe Herzprobleme und würde täglich Medikamente nehmen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Bundesamt aufgefordert, Name und Anschrift seiner Lebensgefährtin und der zwei Kinder offenzulegen. In einem Schreiben vom 14.10.2015 legte der Beschwerdeführer dar, dass sein Sohn XXXX, geboren am XXXX, österreichischer Staatsbürger sei; ebenso sein am
XXXX geborener Sohn XXXX, mit dessen Mutter XXXX er eine Lebensgemeinschaft führe.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
11. Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2015 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin XXXX wieder aufgenommen habe, wie ihre Besuche in der Justizanstalt zeigen würden. Es habe nur im Jahr 2010 Probleme gegeben. Er würde auch seinen erstgeborenen XXXX alle zwei Wochen sehen. Er bereue seine Straftaten. Er habe seine Muttersprache fast ganz verlernt und habe in Nigeria keine sozialen Kontakte mehr.
13. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2015 übermittelt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
14. Am 29.12.2015 wurde der erkennenden Richterin eine Email übermittelt, in welchem die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau XXXX, erklärt, dass sie eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer habe und dieser nach der Haftentlassung bei ihr und ihrem Sohn leben könne.
15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2016 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung bis zum 11.02.2016 zuerkannt.
16. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes holte bei der Justizanstalt eine Besucherliste ein und ersuchte die frühere Lebensgefährtin des Beschwerdeführers um schriftliche Stellungnahme in Bezug zum Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem erstgeborenen Sohn XXXX.
17. Es wurde eine mündliche Verhandlung für den 11.02.2016 anberaumt, zu der auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX, als Zeugin geladen wurde. Die Zeugin erschien allerdings nicht, der Beschwerdeführer wurde von der Justizwache vorgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer nimmt Medikamente zur Senkung des Blutdruckes, leidet aber an keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung.
1.1.5. In Österreich leben zwei Kinder des Beschwerdeführers. Zu seinem im Jahr XXXX geborenen Sohn brach der Kontakt nach der Geburt ab und wurde auf Wunsch des Sohnes im November 2015 wieder aufgenommen. Der andere Sohn des Beschwerdeführers wurde im XXXX geboren, zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits inhaftiert war. In der Geburtsurkunde ist allerdings kein Vater vermerkt. Der Beschwerdeführer behauptet, mit der Mutter seines letztgeborenen Sohnes seit 2009 eine Beziehung zu führen. Allerdings wurde er im Jahr 2012 verurteilt, weil er sie durch Schläge und Tritte verletzt und mit dem Messer bedroht hatte. Seine Lebensgefährtin besuchte den Beschwerdeführer zuletzt im Oktober 2015 in der Justizanstalt und erschien trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung.
1.1.6. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer spricht allerdings gut Deutsch.
1.1.7. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals rechtskräftig verurteilt und befindet sich aktuell in Strafhaft. Folgende Verurteilungen liegen vor:
1.1.8. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt und keine Bindungen mehr zu Nigeria.
1.1.9. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
1.2.1. Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zu Nigeria ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die gewalttätigen Ausschreitungen von Boko Haram auf den Norden und Nordosten Nigerias beschränken (vgl. dazu BMeiA 16.6.2015). Daneben sind der Middle Belt und das Nigerdelta von Spannungen und Unsicherheit geprägt (vgl. DACH 2-2013). Die Menschenrechtslage ist allgemein problematisch (AA 6.2015). Die Bewegungsfreiheit ist nicht eingeschränkt, unter Beachtung der jeweiligen individuellen Umstände ist eine interne Relokation prinzipiell möglich (UKHO 9.6.2015). In den letzten Jahren nimmt die Durchmischung der Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) zu (ÖBA 7.2014). Es ist schwierig, ohne soziales Netz Fuß zu fassen und kann dies mit gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein (AA 28.11.2014). Trotz der breiten Armut und Arbeitslosigkeit kann allerdings festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person auch ohne privaten Rückhalt in Nigeria keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Die existentiellen Grundbedürfnisse können erwirtschaftet werden (ÖBA 7.2014). Eine grundlegende medizinische Versorgung ist gegeben (AA 28.11.2014). Besondere Probleme für rückkehrende Asylwerber sind nicht bekannt (ÖBA 7.2014).
Quellen:
1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen, welche auch in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 erörtert wurden, ergibt sich zusammengefasst, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus der unwidersprochen gebliebenen Feststellung im angefochtenen Bescheid (S. 85: "Laut telefonischer Rücksprache mit der ärztlichen Abteilung der JA Suben haben Sie Probleme mit dem Blutdruck und nehmen täglich 1 Tablette zur Blutdrucksenkung."), welche durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen auch in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer hatte gegenüber der erkennenden Richterin erklärt, dass er täglich eine Tablette nehmen müsse und dass er zweimal - allerdings nur ambulant - ins Krankenhaus gebracht worden sei. Daraus ist aber keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ableitbar.
2.2.3. Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Geburtsurkunden seiner zwei Söhne, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Email seiner Lebensgefährtin, in welchem diese erklärte, dass die Beziehung aufrecht sei, den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2016, der von der Justizanstalt eingeforderten Besucherliste und der schriftlichen Stellungnahme der früheren Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Diese Stellungnahme wurde in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2016 verlesen; den Aussagen, dass der Kontakt zu seinem erstgeborenen Sohn erst wieder im November 2015 geknüpft worden sei, wurde vom Beschwerdeführer ebenso zugestimmt wie es unwidersprochen blieb, dass es sich bei dem Kontakt um etwa monatliche Besuche in der Justizanstalt handelt. Von seinem erstgeborenen Sohn erhielt er seit dem 23.10.2015 regelmäßig, in einem Abstand von zwei bis vier Wochen, Besuch. Aus der Besucherliste der Justizanstalt vom 07.01.2016 ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2015 Besuch von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen (zweitgeborenen) Sohn (der in der Besucherliste als "Bekannter" bezeichnet wird) bekam. Zu seinem zweitgeborenen Sohn ist darüber hinaus auch festzuhalten, dass in der Geburtsurkunde kein Vater angegeben ist, d.h. die Vaterschaft auch nicht offiziell anerkannt wurde.
2.2.4. Der Beschwerdeführer spricht ausreichend Deutsch, sonstige besondere Anzeichen für eine Integration sind nicht erkennbar bzw. wurde weder eine Verankerung am Arbeitsmarkt noch eine - über das Familienleben hinausgehende - soziale Integration behauptet.
2.2.5. Die Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.6. Der Beschwerdeführer behauptete in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2016, keinen Kontakt mehr zu jemandem in Nigeria zu haben. Dies kann nicht abschließend festgestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer allerdings in der Beschwerde erklärt, er würde Schwierigkeiten haben, sich in Nigeria zu verständigen, da er seine Muttersprache verlernt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass er sich jedenfalls in Englisch verständigen kann.
2.2.7. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer verwies in Bezug auf seine Rückkehrbefürchtungen nur auf die bereits im Asylverfahren geprüften und als unglaubhaft befundenen Gründe.
2.3. Zu den Länderfeststellungen
Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Zur Aktualität der Quellen wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass diese, soweit sie sich auf ältere Berichte beziehen, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse als aktuell bezeichnet werden können. Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 Z.1 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält [...]
Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels und er kann keinen gültigen Sichtvermerk vorlegen. Keiner der Tatbestände eines rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 31 FPG ist erfüllt, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt.
3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.2.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art 8 Abs 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]; VfGH, 12.03.2014, U 1904/2013-16). Der Beschwerdeführer hat zwei Söhne, welche jeweils geboren wurden, während er sich in Strafhaft befand. Beide sind österreichische Staatsbürger und wurden außerdem nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes aus dem XXXX geboren. Dem Beschwerdeführer war sich daher in beiden Fällen seines unsicheren Aufenthaltes bewusst. Sein erster Sohn wurde am XXXX geboren. Bei der Entlassung aus der Haft hatte sich die Mutter dieses Sohnes bereits vom Beschwerdeführer getrennt; der Versuch seiner Kontaktaufnahme endete mit einer Verurteilung wegen gefährlicher Drohung. Der erste Kontakt zu seinem Sohn fand daher statt, als dieser im November 2015 Kontakt zu ihm suchte und ihn in der Justizanstalt besuchte. In seiner Beschwerde behauptet er einen intensiven Kontakt zu beiden Kindern, so werde er von ihnen regelmäßig besucht und stehe telefonisch und brieflich mit ihnen in Kontakt. Abgesehen davon, dass sich der regelmäßige Kontakt nur auf seinen erstgeborenen Sohn bezieht, ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass von der Mutter ein telefonischer Kontakt auch bestritten wurde. Eine besondere Beziehungsintensität liegt daher nicht vor, hatte sein erstgeborener Sohn seinen Vater doch erst vor wenigen Monaten und im Alter von 10 Jahren erstmals gesehen.
Sein zweiter Sohn wurde am XXXX geboren. Allerdings steht die Vaterschaft nicht fest, da keine diesbezüglichen Dokumente vorgelegt wurden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zog es vor, nicht zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, obwohl sie als Zeugin geladen worden war. Von einer weiteren Verhandlung, um seine Lebensgefährtin einzuvernehmen, wurde abgesehen, da sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer letztmals im Oktober 2015 von ihr besucht wurde, und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 verurteilt wurde, weil er sie verletzt hatte, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die letzten Jahre größtenteils in Strafhaft verbrachte, ergibt, dass die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer keine Intensität aufweist, die der Verhängung einer Rückkehrentscheidung im Wege stehen würde. Zudem wurde die Beziehung im Jahr 2009 eingegangen, als dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines weiteren Verbleibs in Österreich bewusst war (EGMR, Jakupovic 2003).
Allerdings ist das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).
Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als
16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war." Der gegenständliche Fall hat allerdings völlig andere Voraussetzungen; der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, die lange Verfahrensdauer des Asylverfahrens ist ihm zuzurechnen (das Beschwerdeverfahren musste dreimal eingestellt werden) und hat er insbesondere bislang keine besondere Rolle in der Versorgung seiner Kinder eingenommen und war nie mit der Obsorge betraut gewesen.
Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, da die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht praktisch gezwungen wären, als Unionsbürger die Union zu verlassen, weil die Mütter als österreichische Staatsbürgerinnen jedenfalls die Obsorge innehaben und (allenfalls auch durch ihnen zukommende staatliche Transferzahlungen) den Unterhalt der Kinder sichern können; auch bisher gab es keine finanzielle Leistung des Beschwerdeführers für die Kinder. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; vgl dazu auch EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz 68; es bleibt jedoch Art 8 EMRK zu prüfen (entspricht Art 7 Grundrechtecharta).
Das hier relevante Familienleben (im oben erörterten Umfang) wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls sehr unsicher war. Wie aus der Verfahrenserzählung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe hervorgeht, musste diesem von Antragstellung an klar sein, dass er unwahre Angaben machte und er dementsprechend nicht mit einer Zuerkennung eines Schutzstatus rechnen konnte. Zudem war bereits ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt worden. Die Geburt des ersten Kindes erfolgte nach dem Zeitpunkt der negativen Entscheidung des Bundesasylamtes und nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2003. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK aber nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).
In die Abwägung hat ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin beziehungsweise seinen Kindern auch im Fall einer Abschiebung nach Nigeria fortgesetzt werden kann (vgl grundsätzlich VfGH 01.07.2009, U 992/08 und EGMR 31.07.2008, 265/07, Rechtssache Omeregie). Der kürzlich aufgenommene Kontakt zu seinem erstgeborenen Sohn kann mithilfe moderner Medien aufrechterhalten bleiben, was in Bezug auf ein Kleinkind erschwert ist. Insbesondere beim zweitgeborenen Sohn geht es aber gerade nicht um die "Fortsetzung" einer Beziehung, da augenscheinlich eine solche gar nicht besteht, wurde der Beschwerdeführer von dem Kind, dessen Vaterschaft er offiziell auch nicht anerkannt hat, zuletzt im Oktober 2015 besucht.
Beim Beschwerdeführer stellt sich außerdem die Frage, inwieweit das Kindeswohl durch eine Trennung leiden würde. Es bleibt festzuhalten, dass sich aus seinen Verurteilungen einige Fälle häuslicher Gewalt ablesen lassen und dass der Beschwerdeführer auch Minderjährigen Suchtgift verkauft hatte. Durch seine Missachtung der Rechtsordnung, aber insbesondere der Verletzung der körperlichen Integrität seiner beiden Lebensgefährtinnen sind bei der erkennenden Richterin durchaus Zweifel vorhanden, inwieweit ein enger Kontakt zum Beschwerdeführer zum Kindeswohl beizutragen vermag. Es muss auch nochmals daran erinnert werden, dass die Vaterschaft zum im Jahr 2013 geborenen Kind nicht belegt wurde. Mit beiden Kindern lebte der Beschwerdeführer nie in einem gemeinsamen Haushalt, sondern beschränkten sich die Kontakte auf vereinzelte Besuche in der Justizanstalt. Auch dieser Umstand vermindert den Eingriff in das Kindeswohl, ist eine Trennung vom Beschwerdeführer doch entschieden anders zu beurteilen, als es der Fall wäre, wenn es sich um ein Familienleben hoher Intensität handeln würde.
Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass es weder dem erstgeborenen Sohn noch der Lebensgefährtin und dem (angeblich gemeinsamen) weiteren Sohn zumutbar ist, nach Nigeria zu übersiedeln. Dennoch erscheint aus den bereits erwähnten Gründen und dem Umstand, dass eine Kommunikation über Internet oder Telefon aufrechterhalten werden kann (EGMR, Entscheidung vom 28.01.2014, Bolek ua/Schweden, Nr. 48205/13), eine Abschiebung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt.
Eine Rückkehrentscheidung stellt daher jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt und angesichts der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auch notwendig.
Der Beschwerdeführer brachte durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732).) Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Der Beschwerdeführer war wiederholt wegen Körperverletzung und wegen Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden.
Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2001 im Bundesgebiet aufhält. Der VwGH hat in seiner Rsp. wiederholt darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherigen Rsp aber auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/2170054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. Beschluss des VWGH vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121).
Der EuGH hat diesbezüglich im Rahmen der Auslegung des Art. 16 Abs der Richtlinie 2004/38 (Unionsbürger-RL) bereits festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts im Sinne von Art. 16 Abs. der Richtlinie 2004/38 durch Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, dem von der Richtlinie mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwiderlaufen würde (Urteil vom 16.01.2014, Onuekwere, C-378/12).
Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. A der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung unterbrechen (Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Vorabentscheidungsersuchen, C-400/12).
Berücksichtigt man die zahlreichen unbedingten Haftstrafen des Beschwerdeführers (zehn Monate XXXX, sechs Monate XXXX, elf Monate XXXX, zwei Monate XXXX, vier Monate XXXX, zehn Monate XXXX, drei Jahre XXXX, so ergibt sich daraus jedenfalls eine Aufenthaltsdauer von weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die lange Dauer des Asylverfahrens in erster Linie darauf basiert, dass das Beschwerdeverfahren dreimal eingestellt werden musste, da der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen hatte.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und dass daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen war.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. § 50 FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist:
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.
3.4. Zur Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX bzw. mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot war aufgrund der aktuellen Gesetzeslage in ein befristetes mit einer maximalen Dauer von 10 Jahren umzuwandeln und ist daher nicht mehr vollziehbar.
Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Der Beschwerdeführer hat sich weder durch mehrere gerichtliche Verurteilungen noch durch die Verbüßung einer Strafhaft noch durch die Androhung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (zur Bedeutung dieses Umstandes VwGH 30.04.2010, 2010/18/0027) davon abhalten lassen, erneut einschlägig rückfällig zu werden und wiederum schwere Straftaten im Bereich der Körperverletzung bzw. des Suchtmittelgesetzes zu begehen. Ebenso durfte die belangte Behörde den Umstand heranziehen, dass der Beschwerdeführer sich auch durch seine familiären Bindungen nicht von Straftaten abhielten ließ, sondern vielmehr gegenüber beiden Lebensgefährtinnen gewalttätig wurde. Die belangte Behörde hat sowohl die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Inland als auch die familiären Bindungen zu den Kindern bei der Interessenabwägung ausreichend berücksichtigt. Zudem durfte die belangte Behörde auch in Anschlag bringen, dass der Beschwerdeführer nur über eine geringe berufliche Integration verfügt. Im Hinblick auf die sich über mehrere Jahre erstreckende angesiedelte Straffälligkeit des Beschwerdeführers, kam die belangte Behörde unter Abwägung der wechselseitigen Interessen zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Erlassung des Einreisverbotes dringend geboten ist (vgl. dazu VwGH 20.08.2013, 2013/22/0100).
Der Beschwerdeführer wurde mehr als zehn Mal rechtskräftig verurteilt, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe. Er hatte wiederholt Suchtgift verkauft und war verschiedentlich wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung verurteilt worden. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Verurteilungen nie von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ. Es ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer nach seiner kurz bevorstehenden Entlassung aus der Strafhaft nunmehr ein anderes Verhalten an den Tag legen sollte. Von einer Phase des Wohlverhaltens, welche eine günstige Zukunftsprognose ermöglichen würde, kann keine Rede sein, befindet sich der Beschwerdeführer doch in Haft. Dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärt, keine Straftaten mehr begehen zu wollen, reicht nicht aus, um einen Gesinnungswandel glaubhaft zu machen.
In der Beschwerde wurde nichts Konkretes gegen die Erlassung des Einreiseverbotes vorgebracht. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann nichts erkennen, was dagegen sprechen würde bzw. wird ein Einreiseverbot aus Sicht der erkennenden Richterin als notwendig erachtet.
Auch unter Berücksichtigung des im Bundesgebiet geführten Familienlebens erweist sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Dauer von zehn Jahren als angemessen und verhältnismäßig. Bei der Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Aus den bereits angeführten Verurteilungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet und in der Folge immer wieder innerhalb kurzer Zeit wieder straffällig wurde, so dass er bei der Geburt beider Söhne in Haft war, ergibt sich das Bild einer Persönlichkeit, die zu keinem echten Gesinnungswandel und keinem an die Rechtsordnung angepassten Verhalten fähig ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein solcher Gesinnungswandel in den nächsten Jahren eintreten wird, daher ist auch die Maximaldauer von zehn Jahren gegenständlich angebracht.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde und auch der Dauer nach als zulässig.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird daher gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG abgewiesen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.