W226 2103062-2•BVwG W226 2103062-2
W226 2103062-2Federal Administrative CourtFeb 16, 2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer
W226 2103062-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 820048804-1448875 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXXgemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 11.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.03.2012 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, weiters wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 in die Ukraine ausgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 07.09.2012 langte eine Kursbesuchsbestätigung, Basisbildung, Elementare Sprachverwendung A2, ein.
Mit Eingabe vom 18.12.2012 brachte sie eine Deutschkursbestätigung vom 18.10.2012 hinsichtlich des Abschlusses eines Deutschkurses auf dem Niveau A2, eine weitere Teilnahme an einem Deutschkurs sowie zwei Empfehlungsschreiben in Vorlage.
Aus dem Abschluss-Bericht der Stadtpolizei XXXX vom 27.02.2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin des Vergehens des versuchten Diebstahles verdächtig sei.
Aus einer Meldung der LPD XXXX, PI XXXX, vom 03.05.2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach einer Entwendung von Detektiven bei der Polizei angezeigt worden sei.
Einer telefonischen Auskunft der Stadtpolizei XXXX vom 06.10.2014 zufolge kam es betreffend dem Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft XXXX vom 27.02.2013, mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 05.12.2013, zu einem endgültigen Rücktritt von der Verfolgung der Beschwerdeführerin.
Am 08.10.2014 erfolgte eine Verständigung der Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs 3 AVG, wobei ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben und Unterlagen vorzulegen.
Mit Eingabe vom 24.10.2014 langte eine Stellungnahme ein. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland müsse die Beschwerdeführerin versuchen, im Westen der Ukraine unterzukommen, wo sie jedoch keinerlei Verwandte und kein soziales Netz habe. In Österreich lebe sie jetzt wieder mit ihrer Mutter zusammen, habe bereits mehrere Deutschkurse besucht und absolviere derzeit einen Hauptschulabschlusskurs, um ihr Deutsch zu perfektionieren. Sie würde sich in der Gemeinde XXXX engagieren und habe an zahlreichen Aktivitäten teilgenommen. Dazu legte sie ein Konvolut an Unterlagen, Bestätigungen, Fotos und Empfehlungsschreiben vor. Darüber hinaus legte sie Urkunden zum Nachweis ihrer Identität vor. Bei der Asylantragstellung habe sie so große Angst vor einer Abschiebung gehabt, dass sie diese Beweismittel, weil sie auf ihren Geburtsnamen XXXX lauten würden, nicht habe vorlegen können.
Mit Eingabe vom 03.11.2014 brachte sie eine Zuweisung zu einer MR, welche wegen ihrer anhaltenden Kopfschmerzen für den 15.12.2014 geplant sei, in Vorlage.
Die Beschwerde wurde durch das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.11.2014, Zl. W196 1425475-1/13E abgewiesen, gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Darin wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter in Österreich aufhältig sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter würden arbeitsfähig sein und im Heimatland über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen.
Die Beschwerdeführerin leide an anhaltenden Kopfschmerzen, weshalb eine MR geplant sei.
Es wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr gemäß Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben darstelle.
Der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, sei am 24.07.2008 freiwillig unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in das Heimatland zurückgekehrt. Auch die Verfahren von dessen Gattin und Sohn seien wegen Rückkehr in die Heimat eingestellt worden. Auch der Bruder der Gattin des Bruders sei seit 05.11.2013 in Österreich nicht mehr gemeldet.
In der Ukraine würden darüber hinaus die Großeltern und eine Tante mütterlicherseits der Beschwerdeführerin leben.
Die Beschwerdeführerin lebe derzeit mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt, wobei kein Abhängigkeitsverhältnis zueinander vorliege.
Sie sei strafgerichtlich unbescholten.
Das Bundesverwaltungsgericht kam unter den dargelegten Umständen zum Schluss, dass kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin gegeben sei.
Im Bundesgebiet halte sich die Beschwerdeführerin derzeit zwar mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt auf, jedoch liege ein Abhängigkeitsverhältnis nicht vor.
Auch ein unzulässiger Eingriff in ihr Privatleben sei für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verneinen, sei die Beschwerdeführerin doch erst seit Jänner 2012 im Bundesgebiet aufhältig und stütze sich ihr Aufenthalt einzig auf den gestellten Asylantrag. Zur Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass diese mehrere Deutschkurse besucht habe, mittlerweile gut Deutsch spreche, in die örtliche Gemeinschaft von XXXX integriert sei und großes Interesse an Veranstaltungen und Aktivitäten zeige. Dennoch könne nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, die das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukomme, überwiegen würde, zumal sie sich erst seit drei Jahren im Bundesgebiet aufhalte, wogegen sie viele Jahre in ihrer Heimat zugebracht habe. Die Beschwerdeführerin nehme zwar gerade an einem Pflichtschulabschlusskurs teil, führe zeitweise Reinigungsarbeiten für die Stadtgemeinde XXXX durch und betreue die wöchentlichen Spiel- und Karitativnachmittage im Flüchtlingsquartier "XXXX", sei jedoch nicht selbsterhaltungsfähig, sondern nach wie vor auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein müssen, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten werde könne.
Insgesamt betrachtet überwiege daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin unbegründet sei, seien gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin sprechen würden. Diese würden in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
Das Bundesverwaltungsgericht kam zu Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig sei, das Verfahren diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sei, wobei das BFA an den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt jedoch nicht gebunden sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, Zl. W196 1428209-1/10E, erging eine inhaltsgleiche Entscheidung betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin, die am 03.07.2012 den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Am 24.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA, RD Steiermark, niederschriftlich einvernommen.
Sie erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben im Asylverfahren zu machen. Sie stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente.
Ihre in vorangegangen Einvernahmen getätigten Angaben zu ihrem Privat- und Familienleben würden der Wahrheit entsprechen.
Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an Beweismitteln vor.
Sie habe ein Zertifikat über B1 und diverse Deutschkursbestätigungen. Weiters habe sie an einem zweistündigen Workshop "Hilfe im Notfall" teilgenommen. Sie spiele seit Oktober 2014 in einer Theatergruppe in XXXX und habe in diesem Zusammenhang ein Empfehlungsschreiben. Die Hauptschule besuche sie in Mödling. Weiters habe sie eine Bestätigung über die Arbeit bei der Gemeinde XXXX von Juli 2012 bis November 2013. Sie verfüge auch noch über weitere Empfehlungsschreiben und habe eine Zeitbestätigung über ihre Reinigungstätigkeiten. Vom 17.03.2014 bis 19.03.2014 sowie vom 05.07.2014 bis 06.07.2014 habe sie in der Gemeinde XXXX gearbeitet.
Sie habe auch bei der Caritas als Betreuungskraft ausgeholfen.
Mit der Beschwerdeführerin wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 erörtert und ihr der Verfahrensgegenstand dargelegt.
In ihren privaten oder familiären Umständen seien seit der Entscheidung des Bundesveraltungsgerichts vom 18.11.2014 Änderungen eingetreten. Ihr Bruder sei von der Ukraine nach Österreich gekommen. Dieser Bruder könne aber nicht für sie sorgen. Sie lebe vom Staat. Außerdem werde sie von ihrem Vater unterstützt. Dieser schicke ihr Geld über einen Boten. Damit könne sie die Miete zahlen.
Ihre Untersuchung am Kopf habe keine Krankheit ergeben.
Ansonsten habe es keine Veränderung seit der letzten Entscheidung gegeben.
Sie habe keine Arbeit, da sie nicht arbeiten dürfe. Sie spiele seit Oktober 2014 unentgeltlich bei einem Theater in XXXX.
Angemerkt wurde, dass die Durchführung der Einvernahme in Deutsch nicht möglich sei.
Ihre frühere Tätigkeit in Österreich habe sie schon dargelegt. Sie habe hier keine berufliche Ausbildung gemacht.
In der Ukraine habe sie Sportwissenschaft studiert. Dort würden sich noch ihr Vater, ihre Großeltern und eine Tante mit deren Familie aufhalten. Ihre Großmutter lebe in XXXX.
Sie habe sich zuletzt in XXXX aufgehalten.
Befragt, wie es ihren Angehörigen dort gehe, meinte sie, dass es eine schlechte Telefonverbindung gebe. Ihr Vater habe ihr Geld geschickt, arbeite aber seit einem halben Jahr nicht mehr. Früher sei ihr Vater Firmendirektor gewesen. Bei Gelegenheit komme ein Bote und bringe ihr Geld. Er bringe ihr manchmal eine größere Summe und dann wieder länger nichts.
Befragt, ob sie in der Ukraine ein eigenes Haus habe, meinte sie, dass ihre Eltern ein Haus und zwei Wohnungen in XXXX hätten.
In Österreich lebe sie von Unterstützung und dem Geld, das ihr Vater ihr schicke.
Befragt, ob sie für den Fall einer Rückkehr wieder an ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen könnte, meinte sie, dass eine Wohnung abgebrannt sei.
Auf Vorhalt, dass das Bundesverwaltungsgericht über ihren Antrag negativ entschieden habe, meinte sie, dass dies nicht heiße, dass sie bei einer Rückkehr nicht getötet werden könnte.
In Österreich lebe sie nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer hier aufhältigen Person. Sie bekomme € 320,00 im Monat.
Sie könnte in Österreich als Snowboardlehrerin arbeiten. In der Ukraine könnte sie nicht arbeiten, da sie dort ja Probleme gehabt habe.
Sie halte sich in Österreich seit Jänner 2011 auf. In Österreich habe sie Deutschkurse besucht, habe teilweise hier gearbeitet und sei seit Oktober 2014 in einer Theatergruppe. Seit September gehe sie auch in eine Schule.
Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine habe sie Angst um ihr Leben, wobei sie bereits im Asylverfahren die Gründe hiefür angeführt habe.
In Österreich würden ihre Mutter und ihr Bruder leben. Ein Onkel lebe in Deutschland. Zu keinen dieser Personen bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Sie lebe in einer angemieteten Wohnung. Sie sei ledig und lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft.
Sie könne Deutsch auf dem Niveau B1 sprechen und sei Mitglied in der schon erwähnten Theatergruppe.
Sie sei sowohl in der Ukraine als auch in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Ukraine vorgehalten. Zu diesen meinte sie, dass die Lage in der Ukraine sehr angespannt sei. Dort herrsche Krieg. Auch in Österreich gebe es Spannungen zwischen Ukrainern aus den verschiedenen Gebieten.
Sie habe sich bei Antragstellung als eine andere Person ausgegeben, da sie Angst gehabt habe, ihren Namen zu nennen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2015, Zl. 820048804-1448875 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (§§ 55 und 57 AsylG). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung "in die Russische Föderation" gemäß § 46 FPG zulässig sei.
Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin wurden festgestellt, ebenso ihre Russisch- und Deutschkenntnisse auf Niveau B1. Im Bundesgebiet würden sich ihre Mutter und ihr Bruder als Asylwerber aufhalten. Es wurde das von ihr entfaltete Privatleben in Österreich aufgelistet, ihre Beziehungen zum Herkunftsstaat angeführt und zusammenfassend ausgeführt, dass die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens insbesondere unter Bezugnahme auf den erst kurzfristigen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen sei, wobei festgehalten wurde, dass sie keine besondere Integrationsbemühung im Bundesgebiet darlegen habe können.
Nach Wiedergabe aktueller Länderfeststellungen zur Ukraine wurde beweiswürdigend auf den Akteninhalt und die Einvernahme der Beschwerdeführerin verwiesen.
Rechtlich wurde dargelegt, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" ergeben hätten.
Die Beschwerdeführerin habe keine Angehörigen, zu denen sie in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehe. Sowohl ihre Mutter als auch ihr Bruder würden im Asylverfahren stehen. Die Ausweisung stelle sohin keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in ihr Recht auf Privatleben, der jedoch durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK liege. Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführerin sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten sei.
Da der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Schließlich wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig sei.
Die Beschwerdeführerin habe auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 2 AVG iVm. § 52 Abs. 1 BFA-VG durch die belangte Behörde amtswegig der Verein Menschenrechte als Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, sich für allfällige Beschwerdeerhebungen unverzüglich mit dem Rechtsberater in Verbindung zu setzen.
Die Beschwerdeführerin übermittelte am 02.03.2015 eine Arbeitsplatzzusage der Firma XXXX, vom 23.02.2015, wonach die Beschwerdeführerin brutto € 2.400,00 monatlich erhalten würde.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2015, welcher am 03.03.2015 hinterlegt worden war, erhob die Beschwerdeführerin am 12.03.2015 Beschwerde. Dieser Schriftsatz war ausdrücklich an das "BFA-RD-Stmk", somit die belangte Behörde adressiert, wurde jedoch in weiterer Folge per Telefax einzig an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dieses leitete die Beschwerde an die belangte Behörde weiter, wo der Schriftsatz der Beschwerdeführerin am 18.03.2015 einlangte. Am 20.03.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin monierte die Beschwerdeführerin eingangs, dass das BFA eine Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen habe.
Sie äußerte sich zu ihrem bisher getätigten Fluchtvorbringen und strich ihre gute Integration in Österreich hervor.
Sie habe in der Ukraine Sport studiert und verfüge über einen höheren Schulabschluss. In Österreich besuche sie den Hauptschulabschlusskurs lediglich zur Perfektionierung ihrer Deutschkenntnisse.
Sie verwies auf ihre bereits im Verfahren dargelegte Integration und die vor kurzem vorgelegte Einstellungszusage.
In der Ukraine lebe noch ihr Vater, von dem sie hin und wieder finanziell unterstützt werde, von dem sie aber schon seit der Trennung ihrer Eltern getrennt gelebt habe.
Ihr Bruder mit Frau und Kindern sowie ihre Mutter, mit der sie fast ununterbrochen zusammengelebt habe, seien in Österreich. Diese hätten zuletzt auf der Krim gelebt, doch sei eine Rückkehr dorthin aufgrund der russischen Annexion nicht möglich. Auf die Wohnung der Mutter sei ein Brandanschlag verübt worden, weshalb es keine Rückkehrmöglichkeit gebe. Auch wenn die Krim jetzt unter russischer Kontrolle sei, so sei sie doch Staatsangehörige der Ukraine und damit sei ihre Ausweisung in die Russische Föderation unzulässig.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 24.03.2015 darüber, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde verspätet erhoben wurde, dieser Vorhalt wurde am 03.04.2015 zugestellt.
Am 26.03.2015 langte eine "Beschwerdeergänzung", datiert mit 19.03.2015, ein, mit der der angefochtene Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.
Es wurde ein Konvolut an Fotos vorgelegt, die das gesellschaftliche Leben der Beschwerdeführerin und die von ihr im Verlauf ihres Aufenthaltes gesetzten integrativen Schritte dokumentieren.
Zu Aspekten des Art. 8 EMRK legte sie dar, dass sie sich mittlerweile mehr als drei Jahre im Bundesgebiet aufhalte, eine berufliche Anknüpfung für den Fall einer Arbeitserlaubnis hätte, über fortgeschrittene Deutschkenntnisse verfüge sowie außerfamiliäre Bindungen in Österreich habe. Sie legte in diesem Zusammenhang eine Unzahl von Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten vor. Besonders hervor hob sie ihre Tätigkeit bei der Theatergruppe "XXXX" des XXXX XXXX, wo sie sich engagiere. In diesem Zusammenhang legte sie zwei Schreiben des Leiters vom 09.03. und 18.03.2015 vor.
Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat führte sie aus, dass - laut telefonischer Auskunft des Nachbarn - der Vater schon mehrere Monate arbeitslos gewesen sei und seit Jänner 2015 unbekannten Aufenthalts sei. Zu den weiteren Angehörigen - Großeltern, Tante - bestehe keinerlei Kontakt. Ebenso sei die Rückkehr infolge diverser Problematiken in die Ost- bzw. Gesamtukraine und der derzeitigen Sicherheitslage momentan nicht denkbar.
Für den Fall einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht des BFA keine Lebensgrundlage und keinerlei Wohn- und Versorgungsmöglichkeit vorfinden. Eine der beiden Wohnungen der Familie sei abgebrannt und die zweite stehe im Eigentum des Vaters, in welcher sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens aufgehalten habe, da sie den größten Teil ihres Lebens mit ihrer Mutter gelebt habe.
Es wurde auf die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und abschließend auf die lebensgefährlichen Probleme der Beschwerdeführerin in der Ukraine hingewiesen.
Am 14.04.2015 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der versäumten Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2015 eingebracht.
Die Beschwerdeführerin verwies im Wesentlichen darauf, dass sie sich bei der Verfassung der Beschwerde der Beratungsstelle der Caritas bedient habe. Sie selbst sei rechtsunkundig, es sei nur mit einem Irrtum der Rechtsberaterin zu erklären, dass die Beschwerde nicht an das BFA, an das sie auch adressiert war, sondern an das Bundesverwaltungsgericht gefaxt wurde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015, Zl. W226 2103062-3/2E, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG stattgegeben.
Mit E-Mail. Vom 17.06.2015 wurde eine Einladung zu einer Veranstaltung am XXXX, bei der die Beschwerdeführerin mitwirkt, übermittelt.
Am 04.09.2015 brachte die Beschwerdeführerin eine Beweisvorlage samt Vollmacht einer Vertreterin vom 04.09.2015 ein.
Es wurde auf die bereits übermittelten Unterlagen verwiesen und wurden vor allem Berichte und Artikel über das "XXXX", an dem die Beschwerdeführerin mitgewirkt hat, übermittelt. Darunter befindet sich auch eine Werkbeschreibung, in der die Beschwerdeführerin ihr Schicksal als Flüchtling beschreibt.
Im Übrigen wurden weitere Kursbestätigungen vom 30.04.2015 und vom 23.06.2015 über den erfolgreich Besuch von Deutschkursen auf einem fortgeschrittenen B-Niveau in Vorlage gebracht.
Am 10.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen in der Ukraine und im Bundesgebiet befragt wurde (OZ 12 Z).
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde von ihr nicht vorgetragen.
Insbesondere wurde sie näher zu den von ihr vorgelegten Unterlagen zu ihrer Integration im Bundesgebiet befragt. Außerdem wurde sie ausführlich zu ihren Anknüpfungspunkten in der Ukraine und ihren familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet befragt.
Dabei führte sie an, mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt zu leben und mittlerweile eine Beziehung zu einem Mann aus Vorarlberg eingegangen zu sein. Sie legte auch ein Schreiben von diesem vor.
Auch legte sie Unterlagen zu der von ihr in der Ukraine absolvierten Ausbildung (Sportwissenschaften) vor.
Am 01.10.2015 langte eine aktualisierte Arbeitsplatzzusage der Firma XXXX vom 22.09.2015 ein. Konkret wolle der Geschäftsführer dieses Unternehmens die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sprachkenntnisse für russische oder ukrainische Kunden einstellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahmen vor den Asylbehörden und die Beschwerde samt Ergänzung, durch Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2015, durch die übermittelten Stellungnahmen samt Unterlagen zu integrativen Aspekten vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren und schließlich durch Einholung von Informationen zum betreffend die Mutter XXXX anhängigen Verfahren beim BFA samt Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine und stellte am 11.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sowohl hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten negativ entschieden wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2014).
Das Bundesverwaltungsgericht verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Ihre Identität und die ukrainische Staatsangehörigkeit stehen fest.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit Jänner 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Sie hat im Bundesgebiet Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben, engagiert sich in einem Theaterprojekt, interessiert sich für die österreichische Kultur, hat einen großen Freundeskreis und hat sich ehrenamtlich engagiert. Die Beschwerdeführerin führt eine Fernbeziehung mit einem österreichischen Staatsbürger aus Vorarlberg, mit dem sie jedoch nicht standesamtlich verheiratet ist.
In der Ukraine hat sie Sportwissenschaften studiert. Im Bundesgebiet besucht sie Kurse für die Absolvierung des Hauptschulabschlusses, um ihre Deutschkenntnisse zu perfektionieren.
Sie hat eine aktuelle Arbeitsplatzzusage der XXXX vorgelegt, wo sie zur Unterstützung des Geschäftsführers bei russischen/ukrainischen Kunden dringend benötigt wird, wobei eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden und ein Bruttolohn von € 2.400 vorgesehen sind.
Im Bundesgebiet halten sich der Bruder und die Mutter der Beschwerdeführerin auf, wobei betreffend die Mutter ein Verfahren beim BFA anhängig ist, dessen Beendigung trotz bereits langer Verfahrensdauer nicht absehbar ist.
Die Mutter und die Beschwerdeführerin haben bereits in der Vergangenheit im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt gelebt und sind seit dem 27.10.2014 an derselben Adresse gemeldet.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über intakte familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
Die Feststellungen zur Identität und Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem unbedenklichen Identitätsdokument in Verbindung mit dem dahingehend glaubhaften Vorbringen, wonach sie aus Angst vor einer Rückkehr in die Ukraine einen falschen Namen im Verfahren angegeben hat.
Die Feststellungen, wonach ihr weder der Status einer Asylberechtigten noch einer subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, gründet auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2014.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Unterlagen, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit nunmehr über vier Jahren durchgehend im Bundesgebiet.
Sie hat den überwiegenden Teil ihres Lebens mit ihrer Mutter zusammengelebt, was zuletzt seit dem 27.10.2014 laut Auszug aus dem zentralen Melderegister der Fall ist.
Ihre Mutter und ihr Bruder halten sich im Bundesgebiet auf, wobei betreffend die Mutter ein Verfahren beim BFA anhängig ist und - aus nicht erkennbaren Gründen - noch nicht zu einem Abschluss gebracht wurde.
Die familiäre Situation der Beschwerdeführerin gestaltet sich im Moment in Österreich deshalb derart, dass ihre Hauptbezugspersonen - ihre Mutter und ihr Bruder - im Bundesgebiet aufhältig sind, wobei nicht klar ist, ob diese in absehbarer Zeit in den Herkunftsstaat zurückkehren oder nicht.
Dies erscheint insofern von Bedeutung, als die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt hat, keine familiären Bindungen mehr in den Herkunftsstaat zu pflegen. Hier schilderte sie durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass sie zu den Angehörigen im Herkunftsstaat keinen Kontakt mehr pflegt. Bereits in einem ihrer Schriftsätze erklärte sie, dass sich ihr Vater laut einem Nachbarn, nicht mehr an seiner Wohnadresse aufhalte und sie ergänzte in der Beschwerdeverhandlung, über dessen Aufenthalt nichts mehr zu wissen. Der Vater soll mittlerweile seine Arbeit verloren haben und ihr auch kein Geld mehr nach Österreich schicken.
Auch ihr Großvater soll mittlerweile verstorben sein, wobei ihre Großmutter danach nach Russland gezogen sein soll und auch zu dieser kein Kontakt besteht.
Zu der von ihr erwähnten Tante will sie ebenso nicht mehr in Kontakt stehen, da sie deren politischen Ansichten nicht teilt.
Es war demnach von keinen intakten familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in der Ukraine auszugehen, weshalb den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich - insbesondere zur Mutter - doch eine gewisse Bedeutung zuzumessen ist, obzwar ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis von der Beschwerdeführerin verneint wurde. Bedeutend erscheint hier insbesondere, dass aufgrund des unverändert anhängigen Verfahrens der Mutter und der Unabsehbarkeit der Beendigung dieses Verfahrens das weitere Schicksal bzw. der Aufenthalt der Mutter in Österreich vollkommen offen ist, wodurch auch das Verfahren der Beschwerdeführerin mittlerweile Verzögerungen erfahren hat, die der Beschwerdeführerin nicht anzulasten sind.
Die Beschwerdeführerin zeigt intensive Integrationsbemühungen. Neben nachgewiesenen Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 ist sie dabei, den Hauptschulabschluss nachzuholen, um ihre Deutschkenntnisse weiter zu perfektionieren.
Sie war seit Beginn ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet stets bemüht, sich an ihren jeweiligen Aufenthaltsorten zu integrieren, was sich an einer beeindruckenden Sammlung an Empfehlungsschreiben zahlloser Freunde zeigt. Sie hat die Teilnahme an diversen Veranstaltungen nachgewiesen und sich ehrenamtlich in unterschiedlichen Projekten engagiert. Auch führte sie Reinigungsarbeiten durch.
Seit Oktober 2014 spielt sie in der Theatergruppe "XXXX" des XXXX XXXX, wo sie sich laut Leiter dieser Gruppe intensiv einbringt.
Zuletzt ist sie eine Fernbeziehung zu einem österreichischen Staatsbürger aus Vorarlberg eingegangen.
Sie konnte glaubhaft ihr Interesse an der österreichischen Kultur und ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich durch unzählige Fotos und die bereits erwähnten teils sehr persönlichen Empfehlungsschreiben belegen.
Bereits im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsplatzzusage eines Unternehmens für technisches Baumanagement vor. Der Geschäftsführer dieses Unternehmens möchte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sprachkenntnisse für russische bzw. ukrainische Kunden einstellen. Konkret soll sie zur Betreuung russischer/ukrainischer Kunden eingesetzt werden, eine Arbeitsverpflichtung von 38,5 h/Woche haben und sie würde einen Bruttolohn von € 2.400,00 erhalten. Aufgrund der verstrichenen Zeit seit Ausstellung der ersten Arbeitsplatzzusage wurde diese nach der Beschwerdeverhandlung mit aktuellem Datum erneut vorgelegt.
In der Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin auch plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass es sich um ein ernstgemeintes Jobangebot handelt. Sie steht in einem freundschaftlichen Verhältnis zum Geschäftsführer. Die Firma hat viele Kunden, die ukrainisch und russisch sprechen und könnte die Beschwerdeführerin neben diesen Sprachen auch Englisch dolmetschen. Sie würde für die Firma als Sekretärin und Übersetzerin tätig sein. Den Geschäftsführer hätten ihre Fremdsprachenkenntnisse beeindruckt. Zu ihrem Aufgabenbereich würde die Betreuung bzw. das Akquirieren von Kunden gehören. Im Fall einer Arbeitserlaubnis wäre sie schon längst eingestellt worden.
Sie erwähnte am Rande, dass sie auch als Ski/Snowboardlehrerin arbeiten könnte, wobei sie in diesem Zusammenhang keine Einstellungszusage vorlegte, jedoch aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen außer Frage steht, dass sie im Herkunftsstaat Sportwissenschaften studiert hat.
Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall der rechtlichen Möglichkeiten hiezu die Abhängigkeit von der Grundversorgung umgehend überwinden könnte. Sie hat eine Beschäftigungsmöglichkeit in Aussicht, mit der sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können wird.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).
Hinzuweisen war im vorliegenden Fall im Besonderen, dass - wenn auch niemand ihrer zahlreichen Freunde und Bekannten eine Verpflichtungserklärung für sie abgegeben hat - sie sich über das normale Maß hinaus an einer Integration in Österreich bemüht gezeigt hat und diese evidentermaßen vorliegt. So hat sie trotz Studiums in der Ukraine auch nicht davor zurückgeschreckt, Kurse zur Nachholung des Hauptschulabschlusses zu absolvieren, nur um ihre Deutschkenntnisse weiter voranzutreiben. Dem Umstand der nicht für sie abgegebenen Verpflichtungserklärung muss auch dahingehend relativiert werden, als sie diese nicht benötigt, ist doch im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen mit einer Arbeitsaufnahme und ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit zu rechnen. Berücksichtigt man zuletzt die eingangs dargelegte veränderte familiäre Situation in der Ukraine - wo sie offenbar kein unterstützendes familiäres Umfeld vorfindet - bzw. den ungeklärten Aufenthaltsstatur der Mutter und die damit verbundene Verfahrensverzögerung, überwiegen im Rahmen der Interessensabwägung diese genannten privaten und familiären Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung, insbesondere wegen einer Übertretung der einreiserechtlichen Vorschriften durch die illegale Einreise. Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen unbescholten.
Die vom BFA im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Russische Föderation" - richtig wohl in die Ukraine - ist angesichts der vorliegenden dargelegten Umstände in einer Gesamtschau unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 - also über dem Niveau A2 - iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.