W157 2107342-1•BVwG W157 2107342-1
W157 2107342-1Federal Administrative CourtFeb 16, 2016
Antragslegimitation, Antragsrecht, Auflage, Austro Control,<br/>Bedingung, Befristung, Bewilligung, Bewilligungsantrag,<br/>Bewilligungsverfahren, Ermittlungspflicht, Interessenabwägung,<br/>Kassation, Kognitionsbefugnis, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mindestanforderung,<br/>Mitwirkungspflicht, öffentliche Interessen, Prüfungsumfang, Revision<br/>zulässig, Sicherheit, Zurückverweisung
W157 2107342-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Stefan Lichtenegger, Lerchenfelder Straße 39/DG, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Austro Control GmbH vom 13.02.2015, XXXX , beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Austro Control GmbH zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom XXXX , bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX , beantragte die beschwerdeführende Partei als Antragstellerin die bescheidmäßige Bewilligung zum Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen auf dem Modellflugplatz in XXXX (im Folgenden: Modellflugplatz) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts bis 500 m über Grund.
2. Mit Schriftsatz vom 25.04.2014, zugestellt am XXXX , erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag, mit dem sie auf Grund von Zweifeln über die Identität des Antragstellers bzw. die Authentizität des Antrages um Nachreichung eines aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Vereinsregister, der Vereinsstatuten sowie um Kopien der amtlichen Lichtbildausweise der befugten Vertreter ersuchte. Außerdem ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung der Zahl aus dem Zentralen Vereinsregister, welche von der beschwerdeführenden Partei gemäß Vereinsgesetz zu führen sei.
3. Mit Schriftsatz vom 02.05.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.05.2014, übermittelte die beschwerdeführende Partei die angeforderten Dokumente und gab die Zahl ihres Vereins aus dem Zentralen Vereinsregister bekannt.
4. Mit Schriftsatz vom 15.12.2014, zugestellt am 22.12.2014, verständigte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei vom "Ergebnis der abschließenden Beweisaufnahme". Sie teilte der beschwerdeführenden Partei mit, dass in der Angelegenheit "Luftfahrtbehördliche Bewilligung gemäß § 18 Abs. 6 Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II, Nr. 297/2014) betreffend den Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen gemäß § 24c Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG, BGBl Nr. 253/1957, idgF)" eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Diese sei auf Grund des Antrags der beschwerdeführenden Partei vom XXXX , vertreten durch deren XXXX , erfolgt. Die beschwerdeführende Partei könne zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgeben oder zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zur belangten Behörde kommen.
Die belangte Behörde kündigte an, "das Ansuchen" abzuweisen. Nach Anführung der Rechtsgrundlagen (§ 18 LVR 2014 sowie auszugsweise Anhang A, Teil A, II. Unterer Kontrollbezirk zu den LVR 2014) führte die belangte Behörde begründend aus, dass sie im durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellt habe, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der antragsgemäßen Genehmigung gefährdet werden könnte. Unter Bedachtnahme auf das Interesse und die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs von Zivilluftfahrzeugen stelle die belangte Behörde fest, dass die generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts zu versagen sei; eine Vermeidung von Gefährdungen könne "vom Antragsteller" nicht gewährleistet werden. Der Gesetzgeber habe "mit SERA.5005" die Mindestflughöhe für Luftfahrzeuge mit 150 m über Grund über nicht dicht besiedelten Gebieten bestimmt. Piloten von Luftfahrzeugen seien verpflichtet, diese Mindestflughöhe von 150 m über Grund einzuhalten. Der Modellflugplatz befinde sich unterhalb des Kontrollbezirkes XXXX , dessen Untergrenze mit 4500 ft, jedoch mindestens 1000 ft ground (entspricht ca. 300 m über Grund), bestimmt worden sei. Die vom Antragsteller begehrte Höhenüberschreitung von 500 m über Grund würde bereits 200 m "in den geschützten Luftraum XXXX " hineinragen und ein qualifiziertes Gefahrenpotenzial sowohl für den zivilen als auch für den militärischen Luftverkehr darstellen. Der "gesetzlich verankerte Luftraum XXXX " sei ein besonders geschützter Bereich für die Luftfahrt bzw. Piloten von Luftfahrzeugen. Sichtflüge mit Luftfahrzeugen "im geschützten Luftraum XXXX " würden es den Piloten nicht ermöglichen, "(kleine) Modellflugzeuge" so rechtzeitig wahrzunehmen, dass sie die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen treffen könnten.
Die beschwerdeführende Partei habe keine technischen Angaben über die von ihr verwendeten Flugmodelle, wie z.B. Größe, Gewicht, Bemalung, Steuerung etc. gemacht, die "eine Beurteilung dieser Eigenschaften" zulassen würden. Es sei "dies der Betrieb des Flugmodelles nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung verwendet werde, insbesondere dann wenn dieser außerhalb der Sichtweite des Betreibers erfolgt, also wenn das Flugmodell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder erkennen sein wird".
Der Antrag habe sich auch "dahingehend" gerichtet, dass eine unbefristete Bewilligung zu jeder Tages- und Nachtzeit auf unbestimmte Dauer erwirkt werde. Demgegenüber stehe die Rechtsnorm des § 18 Abs. 6 LVR 2014, diese sehe ausdrücklich Befristungen vor, welche mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt bei Erforderlichkeit zu erteilen seien. Auch aus diesem Grunde könne dem Antrag nicht entsprochen werden.
Eine erfolgte Interessenabwägung der Behörde habe ergeben, dass der Schutz des Luftverkehrs im öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt höher zu bewerten sei, als das bloße Privatinteresse am Freizeitvergnügen "einzelner Personen(gruppen)". Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt, den Schutz von Personen und Sachen sowie zur Vermeidung von Behinderungen und Lärmbelästigungen sei dem Antragsteller die generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund aufwärts zu versagen. In rechtlicher Hinsicht könne daher festgestellt werden, dass bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 6 LVR 2014 für den Betrieb von Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund bis zu 500 m über Grund eine erhöhte Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt durch Verletzung "des geschützten Luftraumes XXXX " bestehe. Nachdem Bewilligungen und Zustimmungen gemäß § 18 Abs. 6 LVR 2014 nur erteilt werden dürften, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet würden, sei der Antrag vom XXXX abzuweisen.
Nach Erläuterungen zur Vorschreibung von Gebühren führte die belangte Behörde abschließend aus, dass der Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit nicht eine Stellungnahme anderes erfordere. Die beschwerdeführende Partei sei "eingeladen", der belangten Behörde binnen vierzehn Tagen ab Einlangen des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln, die es der belangten Behörde gegebenenfalls ermöglichen würde, eine andere Entscheidung zu treffen.
Die beschwerdeführende Partei gab keine Stellungnahme ab.
5. Mit Bescheid vom 13.02.2015, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Abs. 6 LVR 2014 für den Betrieb von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund bis 500 m über Grund am Standort der beschwerdeführenden Partei ab.
Begründend führte sie aus, dass "analog § 18 Abs. 2 LVR 2014" der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit dem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden müsse, unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der belangten Behörde zulässig sei. Bewilligungen dürften nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet würden. Sie seien insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sei. Die beschwerdeführende Partei sei vom Ergebnis der abschließenden Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt worden. Es seien keine Stellungnahme oder weitere Anträge bei der belangten Behörde eingelangt. Die beschwerdeführende Partei habe bei Antragstellung und trotz Aufforderung keine technischen Angaben über die verwendeten Flugmodelle, z.B. Größe, Gewicht, Bemalung, Steuerung etc., die eine Beurteilung von deren Eigenschaften zugelassen hätten, gemacht. Auch sei nicht geklärt worden, ob der "Betrieb des Flugmodells" nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung verwendet werde, insbesondere dann, wenn dieser außerhalb der Sichtweite des "Betreibers" erfolge, also wenn das Flugmodell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder zu erkennen sei. Somit sei es der Behörde nicht möglich gewesen, hierüber eine Feststellung zu treffen. Fest stehe, dass ein "kleines unauffälliges Flugmodell" in einer Entfernung von 500 m mit einem gesunden Auge nicht mehr erkannt werden könne. Sichtflüge mit Luftfahrzeugen würden es deren Piloten auf Grund der hohen Fluggeschwindigkeit nicht ermöglichen, kleine Modellflugzeuge so rechtzeitig wahr zu nehmen, dass sie die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen treffen können. Qualifiziertes Gefahrenpotenzial für den zivilen und den militärischen Luftverkehr sei gegeben. Der Antrag habe sich auch darauf gerichtet, dass eine unbefristete Bewilligung erteilt werden solle, zu jeder Tages- und Nachtzeit auf unbestimmte Dauer fliegen zu dürfen. Demgegenüber stehe die Rechtsnorm des § 18 Abs. 6 LVR 2014, welche ausdrücklich "Befristungen" vorsehe, die "mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt bei Erforderlichkeit insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen" seien. Eine Interessenabwägung habe ergeben, dass der Schutz des Luftverkehrs im öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt höher zu bewerten sei, als das bloße Privatinteresse am Freizeitvergnügen "einzelner Personen(gruppen)". Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt, den Schutz von Personen und Sachen sowie zur Vermeidung von Behinderungen und Lärmbelästigungen sei in diesem Fall die generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts zu versagen. Rechtlich sei festzustellen, dass bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 6 LVR 2014 für den Betrieb von Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund bis zu 500 m über Grund eine erhöhte Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt durch Verletzung des gesetzlich geschützten Luftraumes bestehe. Nachdem Bewilligungen und Zustimmungen gemäß § 18 Abs. 6 LVR 2014 nur erteilt werden dürften, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
6. Gegen den am 07.03.2015 zugestellten Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 13.03.2015 Beschwerde und focht den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an.
Begründend führte sie aus, dass sie seit vielen Jahren den Modellflugplatz betreibe und seit vielen Jahren die Genehmigung habe, über 150 m zu fliegen. Es sei bisher zu keinerlei Annäherungen zwischen Großflugzeugen und Modellflugzeugen gekommen. Eine Höhe von mehr als 150 m "zum Betrieb des Modellfluges" sei bei Ausführung des Segelkunstfluges sowie "im Wettbewerbsbereich" für den Modellflugsport notwendig. Der Modellflugplatz liege nicht im Bereich einer Luftstraße und auch nicht im Bereich einer militärischen Aktivität. Die Behörde habe ohne Beweisverfahren und ohne zu prüfen, ob tatsächlich eine Gefährdung der Zivil- oder Militärluftfahrt vorliege, mit einer diesbezüglichen Pauschalbegründung den Antrag abgewiesen. Die Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt also nicht genügend ermittelt, um zum abweisenden Spruch gelangen zu können.
Hinsichtlich der Aufforderung zur Stellungnahme durch die belangte Behörde führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ihr Verein 150 Mitglieder habe, die sämtlich den Modellflugsport betreiben würden. Die Flugzeuge würden alle eine Kategorie unter 25 kg betreffen. Sie würden unterschiedliche Größen und Bemalungen aufweisen; eine Angabe darüber, welche Flugzeuge in welcher Bemalung dort fliegen, sei "schlechthin unmöglich". Die beschwerdeführende Partei sei über diese Fragestellung so erstaunt gewesen, dass sie hierzu keine Antworten geben habe können, weshalb sie auch eine Stellungnahme unterlassen habe. Die Behörde habe es dann nicht der Mühe wert gefunden, die unvertretene beschwerdeführende Partei entsprechend anzuleiten und genauere Fragen zu stellen oder mit der beschwerdeführenden Partei in Verbindung zu treten. Im Übrigen sei eine Bemalung oder die Größe gemäß § 24c LFG nicht von Bedeutung, es komme lediglich auf das Gewicht des Modellflugzeuges an.
Auf Seite 2 des Bescheides stelle die Behörde fest, dass ein kleines, unauffälliges Flugmodell in einer Entfernung von 500 m mit einem gesunden Auge nicht erkannt werden könne. Dies sei einerseits unrichtig und widerspreche diese Annahme andererseits dem Gesetz. In § 24c LFG sei normiert, dass Flugmodelle in einem Umkreis von höchstens 500 m operiert werden dürfen. Der Gesetzgeber gehe "schon" davon aus, dass Modellflugzeuge in einem Umreis von 500 m sichtbar seien, sonst wäre diese Regelung nicht getroffen worden. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach ein Modell in einer Entfernung von 500 m nicht mehr sichtbar sei, widerspreche auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, die von der Behörde entsprechend angewendet hätten werden müssen. Es sei offenkundig bzw. notorisch, dass ein Flugmodell mit gesundem Auge auf eine Distanz von 500 m gesehen werden könne.
Gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 sei ein Betrieb von Modellflugzeugen in einer Höhe von über 150 m über Grund bewilligungspflichtig, wobei die Behörde die Möglichkeit habe, die Bewilligung an Auflagen zu binden. Die Behörde habe einfach mit dem lapidaren Hinweis auf § 18 Abs. 6 LVR 2014 angenommen, dass die Sicherheit der Luftfahrt und die Sicherheit von Personen oder Sachen durch eine Überschreitung der Höhe gefährdet seien. Sie habe keine konkreten Angaben darüber gemacht, warum dies so sein solle. Der Modellflugplatz sei in einer Gegend gelegen, die nicht von Luftfahrzeugen in dieser Höhe beflogen werde. Luftstraßen würden in dieser Gegend nur mit einer Mindesthöhe von 6000 ft, daher 2000 m beflogen. Dies ergäbe sich aus beiliegender Kopie des "Jeppesen".
Militärische Flugbewegungen würden in der Gegend des Flugplatzes ebenfalls nicht stattfinden. Militärische Tiefflugbewegungen seien in der "Jeppesen-Sichtflugkarte" eingezeichnet. Aus beiliegendem Ausschnitt ergebe sich, dass eine Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt oder von Personen oder Sachen nicht denkbar sei.
7. Mit Schriftsatz vom 15.05.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.05.2015, übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den dazugehörigen Verwaltungsakt. Sie führte aus, dass sie "nach umfassender Prüfung" zum Ergebnis gelangt sei, dass "in Betracht auf grundlegende Rechtsfragen bezüglich des Antrags" keine Beschwerdevorentscheidung erlassen werde, da diese den üblichen Rahmen sprengen würde. Die Rechtsansicht in der bisher geübten Verwaltungspraxis, Ausnahmebewilligungen zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen über 150 m über Grund aufwärts antragsgemäß an Vereine zu erteilen bzw. solche überhaupt als diesbezügliche Antragsteller zu akzeptieren, sei nach eingehenden Überlegungen nunmehr in Frage gestellt. "In der Verordnung LVR 2014" (gemeint: in § 18 Abs. 1 LVR 2014) sei die Antragslegitimation "anders als hinsichtlich anderer ihrer Bewilligungen (insbes § 7 LVR 2014, Bewilligung der Unterschreitung für Mindesthöhen für Flüge)" nicht geregelt.
8. Am 21.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz der belangten Behörde ein, mit dem sie "Ausführungen zur Beschwerde" machte. Zusammengefasst brachte sie vor, dass
9. Am 24.8.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Äußerung der belangten Behörde vom 21.08.2015 (vgl. I.8.) an die beschwerdeführende Partei.
10. Am 08.09.2015 traf eine weitere, mit 07.09.2015 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragte die belangte Behörde unter "I. Antrag" wie folgt:
"Das Bundesverwaltungsgericht möge [...] feststellen, dass den Beschwerdeführern die erforderliche Berechtigung zur Stellung von Anträgen (Antragslegitimation) gem § 18 Abs. 1 LVR 2014 fehlt und über die Rechtsfolgen für die betroffenen Bereiche befinden.
Unter "II. Antragsänderung" führte die belangte Behörde aus:
"Der in der Stellungnahme [...] vom 20.08.2015 [...] gestellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des betreffenden Bescheids der Austro Control GmbH [...] wird nunmehr in eventu zum vorrangigen in Punkt I anfangs erwähnten Antrag gestellt. [...]"
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie "weiterhin" davon ausgehe, dass nur physische Personen Flugmodelle betreiben könnten, und somit antragslegitimiert für Bewilligungen von Modellflügen in Höhen von 150 m aufwärts gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 seien. In dieser Bestimmung sei im Unterschied zu § 24c Abs. 5 LFG oder der vergleichbaren Regelung des § 7 LVR 2014 über die Bewilligung zur Unterschreitung der Mindesthöhe für Flüge nicht angeführt, wer den entsprechenden Antrag stellen kann. Da der Normadressat der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 die Person sei, die das Flugmodell betreibe, könne nur sie die Antragslegitimation haben. Zudem würden sich die in der Bewilligung zu erteilenden Auflagen an den Betreiber des Flugmodells richten; gegenüber diesem sei auch die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn er gegen die Auflagen verstoße. Die bislang von der belangten Behörde geübte Verwaltungspraxis, aus Gründen der Verwaltungsökonomie Vereinen, somit juristischen Personen bzw. Personengemeinschaften "gleichsam für alle ihre Mitglieder" auf ihren Antrag hin eine Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 zu erteilen, habe "bei genauerer Betrachtung diesem Umstand nicht Rechnung getragen". So seien bei der Erteilung einer solchen "besonderen Betriebsbewilligung" an einen Verein Auflagen erteilt worden, die sich nicht an diesen, sondern an Dritte, nämlich an Betreiber von Flugmodellen richten, was "nicht rechtens" sei. Im Falle auch nur eines Verstoßes eines Betreibers wäre dem Verein, "somit allen seinen Mitgliedern", die erteilte Bewilligung zu widerrufen.
11. Die beschwerdeführende Partei führte in einer am 09.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, mit selbem Tag datierten Stellungnahme aus, dass es nicht richtig sei, dass es einen Militärflugplatz XXXX XXXX gebe, ein solcher sei auch nicht in der "ICAO Karte" verzeichnet. Aus eigener Wahrnehmung des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei sei bekannt, dass sich dort kein Flugplatz für Flächenflugzeuge befinde und solche im Übrigen, sollten sie sich dem Modellflugplatz nähern, wahrgenommen würden und in Folge der Flugverkehr mit den Modellflugzeugen eingestellt würde. Da es nie zu einer Annäherung zwischen Modellflugzeugen und zivilen Flugzeugen gekommen sei, würden sich die "Behauptungen der Behörde erster Instanz" im abstrakten Bereich bewegen. Die Aufforderung der belangten Behörde, die Bemalung der Luftfahrzeuge bekannt zu geben, habe keinerlei praktische Bedeutung, da es undenkbar sei, dass "anderen zivilen Luftfahrzeugen die Type und Bemalung unserer Modellflugzeuge bekanntgegeben" werde, damit diese "auf Modellflugzeuge aufmerksam werden". Zur Frage der Sichtbarkeit von Flugmodellen führte die beschwerdeführende Partei aus, dass diese aufgrund gesetzlicher Regelung durch den Piloten "auf Sicht" betrieben werden müssten. Die belangte Behörde unterstelle mit ihren theoretischen Überlegungen, dass die Piloten rechtswidrigerweise vorgehen würden, wovon nicht auszugehen sei. Alle von der belangten Behörde angeführten Bedenken seien "für einen Modellflugplatz XXXX sicherlich nicht gerechtfertigt"; sie wären aber dadurch zu zerstreuen, dass der Modellflugplatz in der "ICAO Karte" eingezeichnet würde, "und zwar mit einem Ring, damit sämtliche Teilnehmer im Luftverkehr wissen, dass in XXXX ein Modellflugplatz situiert" sei. Es handle sich nur um einen kleinen Fleck "im Ausmaß von 500 Metern", der leicht "durch andere Teilnehmer zu vermeiden" sei. Die beschwerdeführende Partei trage durch ihre Teilnahme an internationalen Segelkunstflug-Wettbewerben zum Bekanntheitsgrad von Österreich bei. Es bestehe daher ein öffentliches Interesse, dass sie die Genehmigung zur Überschreitung der Mindestflughöhe bis 500 Meter erhalte. Modellflugplätze seien, wenn sie sich in Kontrollzonen befinden, ohnehin in der "ICAO Karte" eingetragen.
12. Am 21.09.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.09.2015 (vgl. I.10.) und der belangten Behörde die Äußerung der beschwerdeführenden Partei vom 09.09.2015 (vgl. I.11.).
13. Die beschwerdeführende Partei führte mit Schriftsatz vom 06.10.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.10.2015, aus, dass, folge man der Ansicht der belangten Behörde betreffend die Antragslegitimation für das Betreiben von Flugmodellen, kein Kraftfahrzeug oder Luftfahrzeug, welches im Eigentum von mehreren Personen stehe oder insbesondere von mehreren Personen gehalten werde, "keine" (gemeint: eine) Zulassung erhalte, da diese Fahrzeuge üblicherweise von einer Person gesteuert werden könnten. Bei Linienluftfahrzeugen sei obligatorisch vorgeschrieben, dass sie von zwei Piloten gesteuert würden. Es würde sich "dann" die Registrierung von Haltergemeinschaften von juristischen Personen in einem Luftfahrzeugregister erübrigen. "Weder aus der Intention des Gesetzgebers noch aus § 18 Abs. 1 LVR" sei herauszulesen, das nur eine physische Person eine Ausnahmebewilligung erhalten könne. Auch bei Modellflugzeugen bestehe durchaus die Möglichkeit, dass, analog zu § 13 LFG, eine Halterschaft zu einem Modellflugzeug bestehe. Halter sei der, der das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibe und jene Verfügungsmacht darüber besitze, die solch ein Betrieb voraussetze. Es sei von wesentlicher Bedeutung, dass auf Modellflugzeuge § 24 LFG und § 24e LFG anzuwenden seien. Eigentümer, Pächter oder Mieter von Modellflugplätzen seien üblicherweise Modellflugvereine; sie könnten auch Eigentümer oder Halter von Modellflugzeugen sein. Die Luftverkehrsregeln würden Rechte und Pflichten für juristische und physische Personen beinhalten; es handle sich dabei keinesfalls um höchstpersönliche Rechte. Die belangte Behörde bewege sich "bei der Auslegung der Verordnung nicht im Rahmen der Ermächtigung".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei als Antragstellerin die bescheidmäßige Bewilligung zum Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen auf dem von ihr genutzten Modellflugplatz in Höhen von 150 m über Grund aufwärts bis 500 m über Grund. Der von der belangten Behörde in Folge erteilte Verbesserungsauftrag vom 25.04.2014 wurde von der beschwerdeführenden Partei mit bei der belangten Behörde am 05.05.2014 eingelangtem Schreiben sowie beigelegten Unterlagen erfüllt.
1.2. Die belangte Behörde richtete an die beschwerdeführende Partei folgendes, mit 15.12.2014 datiertes Schreiben:
"Verständigung vom Ergebnis der abschließenden Beweisaufnahme
[...] Die Austro Control GmbH teilt Ihnen mit, dass in folgender Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden hat:
Luftfahrtbehördliche Bewilligung gemäß § 18 Abs. 6 Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II. Nr. 297/2014) betreffend den Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen gemäß § 24c Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG, BGBl. Nr. 253/1957, idgF) am Standort des XXXX .
Bezug: Antrag des Betreibers XXXX , zum Betreiben von ferngesteuerten Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund aufwärts bis 500 m.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie den unten erwähnten Ausführungen entnehmen.
Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben oder zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes kommen. Die Stellungnahme ist schriftlich bei uns einzubringen.
Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben.
Achtung: Die Einbringung auf einem solchen Weg außerhalb der Amtsstunden bleibt bis zum Wiederbeginn der Amtsstunden unwirksam (Gefahr der Fristversäumnis). Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Sie können zur mündlichen Erörterung persönlich zu uns kommen, an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen. Bevollmächtigter kann eine eigen berechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
[...]
Die Austro Control GmbH wird das Ansuchen des XXXX zur Erteilung einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung gemäß § 18 Abs. 6 Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2010, BGBl. II. Nr. 297/2014 zum Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen gemäß § 24c Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG, BGBl. Nr. 253/1957, idgF) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts bis zu einer Höhe von 500 m über dem Bereich des Standortes des XXXX , abweisen.
RECHTSGRUNDLAGE:
Mit der LVR Novelle 2014 wurde insbesondere auf den Betrieb von Flugmodellen eingegangen.
Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbaren zivilen Luftgerät
§ 18. (1) Der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
(2) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
(3) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.
(4) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen
1. -bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde und
2. -bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters
zulässig. Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
(5) Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig.
(6) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.
Anhang A zu den LVR 2014, Teil A, II Unterer Kontrollbezirk
1 Kontrollbezirke
(1) Als Kontrollbezirke (CTA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach oben durch die Flugfläche 245, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird - über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:
XXXX
ERGEBNIS:
Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Betreiber XXXX , die luftfahrtbehördliche Bewilligung gemäß § 3 Abs. 5 (LVR, BGBl. Nr. 80/2010) für den Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund am Standort des XXXX bis 500 m über Grund.
Seitens der Austro Control GmbH, Abteilung LSA wurde im durchgeführten Ermittlungsverfahren nachfolgendes festgestellt:
Tatsachen und deren Befundung rechtfertigen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der antragsgemäßen Genehmigung des Betriebs des Antragstellers gefährdet werden könnte.
Die Austro Control GmbH stellt unter Bedachtnahme auf das Interesse und die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes von Zivilluftfahrzeugen fest, dass dem Antragsteller die generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts zu versagen ist. Eine Vermeidung von Gefährdungen kann vom Antragsteller nicht gewährleistet werden.
Der Gesetzgeber hat mit SERA.5005 die Mindestflughöhe für Luftfahrzeuge mit 500 ft (150 m über Grund) über nicht dicht besiedelten Gebieten bestimmt. Piloten von Luftfahrzeugen sind verpflichtet, diese Mindestflughöhe von 150 m über Grund einzuhalten.
Der Modellflugplatz des Betreibers XXXX befindet sich unterhalb des Kontrollbezirkes XXXX deren Untergrenze mit 4500 ft, jedoch mindestens 1000 ft ground (entspricht ca. 300 m über Grund) bestimmt wurde. Die vom Antragsteller begehrte Höhenüberschreitung vom 500 m über Grund würde bereits 200 m in den geschützten Luftraum XXXX hineinragen und ein qualifiziertes Gefahrenpotenzial für den zivilen als auch für den militärischen Luftverkehr darstellen.
Dieser gesetzlich verankerte Luftraum XXXX ist ein besonders geschützter Bereich für die Luftfahrt bzw. Piloten von Luftfahrzeugen.
Sichtflüge mit Luftfahrzeugen im geschützten Luftraum XXXX ermöglichen es den Piloten nicht, (kleine) Modellflugzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass sie rechtzeitig die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen treffen können.
Der Antragsteller machte keine technischen Angaben über die von ihm verwendeten Flugmodelle, wie z.B. Größe, Gewicht, Bemalung, Steuerung etc., die eine Beurteilung dessen Eigenschaften zulassen würden. Es sei dies der Betrieb des Flugmodelles nur zur Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung verwendet werde, insbesondere dann wenn dieser außerhalb der Sichtweite des Betreibers erfolgt, also wenn das Flugmodell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder erkennen sein wird.
Der Antrag des Bewilligungswerbers richtete sich auch dahingehend, dass eine "unbefristete" Bewilligung, zu jeder Tag- und Nachtzeit und unbestimmte Dauer, erwirkt werde.
Dem gegenüber steht die Rechtsnorm des § 18 Abs. 6 der LVR. Dieser sieht ausdrücklich Befristungen vor, welche mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt bei Erforderlichkeit zu erteilen sind. Auch aus diesem Grunde kann dem Antrag nicht entsprochen werden.
Eine erfolgte Interessenabwägung der Behörde hat ergeben, dass der Schutz des Luftverkehrs im - "öffentlichen" Interesse der Sicherheit höher zu bewerten ist, als das bloße Privatinteresse am Freizeitvergnügen einzelner Personen (gruppen).
Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt, dem Schutz von Personen und Sachen (Kollisionsgefahr) sowie zur Vermeidung von Behinderungen und Lärmbelästigungen ist dem Antragsteller die generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts zu versagen.
In rechtlicher Hinsicht kann daher festgestellt werden, dass bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 6 LVR für den Betrieb von Flugmodellen in Höhen von über 150 m über Grund bis zu 500 m über Grund eine erhöhte Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt durch Verletzung des geschützten Luftraumes XXXX , besteht.
Nachdem Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 6 des § 18 der LVR nur erteilt werden dürfen, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden, wäre der Antrag vom XXXX abzuweisen.
[...]
Der Bescheid wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert.
Sie sind eingeladen, der Austro Control GmbH binnen vierzehn Tagen ab Einlangen dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln, die es der Austro Control GmbH gegebenenfalls ermöglicht, eine andere Entscheidung zu treffen.
Rechtsgrundlage: § 45 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz)
[...]"
1.3. Die beschwerdeführende Partei übermittelte bis zur Bescheiderlassung keine Stellungnahme und keine ergänzenden Unterlagen.
Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.05.2015 übermittelten Verwaltungsakt.
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 (BGBl. I. Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Austro Control GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
"Halter eines Luftfahrzeuges
§ 13. Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt."
§ 24c LFG lautet:
"Flugmodelle
§ 24c. (1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und
-1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und
-2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst,
betrieben werden.
(2) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 3 betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
(3) Flugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
-1. durch Vorlage einer Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann, dass das Flugmodell den gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht sowie die gemäß § 24h erlassenen Betriebstüchtigkeitsanforderungen erfüllt, und
-2. durch den Betrieb des Flugmodells das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde hat unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Lufttüchtigkeitshinweis gemäß § 24h festzulegen, welche Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne der Z 1 zu erfüllen sind. Bewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(5) Auf Antrag des Betreibers (§ 13 sinngemäß) des Flugmodells kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde für Einzelfälle Ausnahmen von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß Abs. 1 Z 1 bewilligen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Diese Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Die Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(6) Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für Flugmodelle anzuwenden, wobei der Betreiber des Flugmodells als Halter im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
(7) Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß § 124 erlassene Bestimmungen über den Betrieb von Flugmodellen bleiben unberührt.
(8) Der Betrieb eines Flugmodells innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zulässig. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist."
§ 18 LVR 2014 lautet:
"Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät
§ 18. (1) Der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
(2) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
(3) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.
(4) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen
-1. bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde und
-2. bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters
zulässig. Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
(5) Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig.
(6) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist."
In Bezug auf den Beschwerdefall sieht § 18 Abs. 1 LVR 2014 also vor, dass für den Betrieb von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts eine Bewilligung der belangten Behörde notwendig ist. § 18 Abs. 6 LVR 2014 enthält eine Regelung, nach der Bewilligungen und Zustimmungen für den Betrieb von Flugmodellen von der Behörde nur erteilt werden dürfen, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Bewilligungen und Zustimmungen können von der Behörde bedingt, befristet und mit Auflagen erteilt werden, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
3.5. Zur von der belangten Behörde geltend gemachten mangelnden Antragslegitimation der beschwerdeführenden Partei gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 ist Folgendes auszuführen:
3.5.1. Luftfahrtrechtliche Vorschriften richten sich an verschiedene Adressatenkreise. Häufig ist der Pilot eines Luftfahrzeuges Adressat, als weitere Adressaten kommen jedoch natürlich auch Luftverkehrsunternehmen, Zivilflugplatzhalter oder Zivilflugplatzbenützer in Frage (vgl. LVwG Tirol vom 08.01.2015, LVwG-2014/31/2331-4).
Aus § 18 Abs. 1 LVR 2014 ist hinsichtlich der Frage, wer antragslegitimiert im Sinne dieser Bestimmung ist, nichts zu gewinnen. Auch die weiteren Absätze 2 bis 6 enthalten dazu keine Regelung.
§ 24c Abs. 3 LFG normiert, dass Flugmodelle mit einem Gewicht von über 25 kg nur mit Bewilligung der belangten Behörde (oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde) betrieben werden dürfen. Für die Bewilligung gemäß § 24c Abs. 3 leg.cit. bzw. zur weiteren Konkretisierung der LVR 2014 ist der von der belangten Behörde erlassene Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 vom 06.10.2015 (abrufbar auf der Homepage der belangten Behörde unter https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/austro_control/data/dokumente/D8cnk_LTH_LFA_ACE_070.pdf) relevant, der auszugsweise lautet wie folgt:
"Lufttüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle mit einer Flugmasse über 25 kg bis einschließlich 150 kg
[...]
Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, die für den Betrieb von Flugmodellen mit einer Flugmasse über 25 kg bis einschließlich 150 kg relevant sind, näher beschrieben.
[...]
4.1. 2 Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014)
Die relevanten Bestimmungen der Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idgF) sind jedenfalls anzuwenden. [...]
[...]
Pilot ist diejenige Person, die das Flugmodell im Flug eigenverantwortlich steuert.
[...]
4.3. 4 Änderung einer Betriebsbewilligung
Eine gültige Betriebsbewilligung kann nach Antrag in einem vereinfachten Prüfverfahren geändert (z.B. Änderung der/des Piloten oder Bewilligungsinhaber,...) werden. Der Antrag auf Änderung kann bei der ACG elektronisch eingebracht werden.
[...]
Der Betreiber als Inhaber der Betriebsbewilligung haftet für die Einhaltung der Auflagen und hat den sicheren Betrieb ohne Gefährdung von Personen und Sachen unter Einbeziehung der Maßnahmen zum Schutz der Umwelt entsprechend der geltenden Bestimmungen des LFG sicherzustellen.
Der/Die eingesetzten Piloten sind daher dem Betreiber (Bewilligungsinhaber) weisungs-gebunden."
Im zu Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 vorliegenden Antragsformular vom 18.11.2015 (abrufbar auf der Homepage der belangten Behörde unter
https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/austro_control/data/dokumente/49nLK_FO_LFA_ACE_625_DE.pdf) lautet der auszufüllende Punkt 1 "Antragsteller: Firmenname oder Name der Person".
Aus den zitierten Passagen des Lufttüchtigkeitshinweises Nr. 70 sowie dem dafür vorgesehenen Antragsformular geht klar hervor, dass der Pilot und der Betreiber ("Inhaber der Betriebsbewilligung") eines Modellflugzeugs unterschiedliche Personen sein können (vgl. dazu v.a. Punkt 4.2.1.3, den Klammerausdruck in Punkt 4.3.4 sowie Punkt 4.5 des Lufttüchtigkeitshinweises Nr. 70) sowie dass die Antragstellung für eine Bewilligung sowohl durch eine physische als auch durch eine juristische Person erfolgen kann. Da die belangte Behörde selbst diesen Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 und das Antragsformular erstellt hat, ist wohl davon auszugehen, dass sie § 24c Abs. 3 LFG in diesem Sinne versteht.
3.5.2. Wenn es nun im vorliegenden Fall um eine Bewilligung des Betreibens von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund gemäß § 18 LVR 2014 aufwärts geht, so ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund erkennbar, aus dem sich die hier relevante Antragslegitimation von jener, die für § 24c Abs. 3 LFG mit Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 konkretisiert wurde, unterscheiden soll.
Die belangte Behörde bringt vor, dass im Unterschied zu § 24c Abs. 5 LFG oder der vergleichbaren Regelung des § 7 LVR 2014 (über die Bewilligung zur Unterschreitung der Mindesthöhe für Flüge) in § 18 Abs. 1 LVR 2014 nicht angeführt sei, wer den entsprechenden Antrag stellen kann. Damit liegt sie zwar richtig und führt weiter richtig aus, dass antragslegitimiert nur die Person sein könne, die das Modellflugzeug "betreibe". Jedoch verwendet die belangte Behörde die Begriffe "Betreiber" und "Pilot" offensichtlich für die idente Person, nämlich jene physische Person, die ein Modellflugzeug steuert (also den Piloten als "faktischen Betreiber", vgl. VwGH 18.01.1989, 88/03/0200 zu den LVR 1967). Damit widerspricht sie sich aber einerseits selbst (vgl. die Ausführungen zum Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70 unter II.3.5.1.) und legt andererseits § 18 Abs. 1 LVR 2014 in nicht nachvollziehbarer Weise aus: § 18 Abs. 1 LFG verweist auf § 24c LFG, das heißt auf alle Absätze dieser Bestimmung. Betreffend § 24c Abs. 3 LFG wurde bereits unter II.3.5.1. ausgeführt, dass die Antragstellung nicht auf den Piloten eingeschränkt ist. § 24c Abs. 5 LFG stellt wohl - im Sinne einer systematischen Interpretation - nicht auf einen anderen Antragsteller (bzw. engeren Antragstellerkreis) ab, als Abs. 3 (und 4) leg.cit.. Außerdem verweist § 24c Abs. 5 LFG hinsichtlich des Betreibers auf § 13 LFG, der normiert, dass Halter des Flugmodells derjenige ist, der es auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (vgl. auch Janezic, Zum Begriff des Luftfahrzeughalters, ZVR 2012/122, 224 (225); im Unterschied dazu ist der Pilot diejenige Person, die das Flugmodell eigenverantwortlich steuert). § 24c Abs. 5 LFG setzt also den Betreiber dem Halter gleich. Halter und damit Betreiber eines Flugmodells - und damit Antragsteller im Sinne des § 18 Abs. 1 LVR 2014 - kann natürlich auch ein Modellflugverein sein.
Wenn die Behörde vorbringt, dass in einer an einen Modellflugverein erteilten Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 erteilte Auflagen sich immer an den Betreiber (gemeint: den Piloten) von Flugmodellen richten würden und im Falle auch nur eines Verstoßes eines Betreibers (gemeint: eines Piloten) dem Verein, "somit allen seinen Mitgliedern" die erteilte Bewilligung zu widerrufen sei, so ist dazu zu allererst zu sagen, dass sich die Frage nach der Zulässigkeit von Auflagen im angefochtenen Bescheid gar nicht stellt, weil mit diesem der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen wurde. Unabhängig davon kann jedoch die Beantwortung der Frage nach der Antragslegitimation des § 18 Abs. 1 LVR 2014 jedenfalls nicht davon abhängen, wie die belangte Behörde bewilligende Bescheide ausgestaltet. Bei Auflagen handelt um für den Inhalt der Bewilligung relevante Nebenbestimmungen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 59 Rz 28ff) - also um Nebenbestimmungen, die erst nach Antragstellung für einen begünstigenden Bescheid entwickelt werden - und nicht um Voraussetzungen dafür, dass eine bestimmte physische oder juristische Person einen Antrag stellen darf.
3.6. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - das heißt im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. z.B. VwGH 19.11.2009, ZI. 2008/07/0167).
Konkret bildet § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, ZI. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".
Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nicht in Betracht.
3.7. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - erfüllt, da davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.
Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom XXXX um bescheidmäßige Bewilligung zum Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen auf dem von ihr genutzten Modellflugplatz in Höhen von 150 m über Grund aufwärts bis 500 m über Grund angesucht. Zwar teilte die Behörde in einem als "Verständigung vom Ergebnis der abschließenden Beweisaufnahme" titulierten Schreiben vom 15.12.2014 mit, dass die beschwerdeführende Partei eine abweisende Entscheidung zu erwarten habe und räumte der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die belangte Behörde hat jedoch nicht ermittelt, ob der antragstellende Modellflugverein Halter der auf dem relevanten Flugplatz genutzten Modellflugzeuge und damit antragslegitimierter Betreiber ist; Feststellungen zur Halterschaft - von der die Antragslegitimation des § 18 Abs. 1 LVR 2014, wie unter II. 3.5.2. dargestellt, abhängt - hat sie gänzlich unterlassen. Außerdem begründete die belangte Behörde die angekündigte Abweisung unter Angabe der die beschwerdeführende Partei betreffenden Höhengrenzen im Kontrollbezirk XXXX nur damit, dass "unter Bedachtnahme auf das Interesse und die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes von Zivilluftfahrzeugen" feststehe, "dass dem Antragsteller die generelle Bewilligung zum Betreiben von Flugmodellen in Höhen von 150 m über Grund aufwärts zu versagen ist", ohne genauere Angaben darüber zu machen, wieso sie zum Ergebnis kommt, dass eine Vermeidung von Gefährdungen von der beschwerdeführenden Partei generell nicht gewährleistet werden könne bzw. ohne eine Befristung, Bedingungen und/oder die Erteilung von Auflagen, wie sie § 18 Abs. 6 LVR 2014 ermöglicht, für die (positive) Antragserledigung in Erwägung zu ziehen. Wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Formulierung des Antrags bereits auf eine mögliche Befristung, Bedingungen und/oder Auflagen hin ausgerichtet sein muss, so übersieht sie, dass die bescheidmäßige Erteilung von Befristungen und Auflagen Aufgabe der Behörde ist, insofern - bei antragsbedürftigen Bescheiden - ein Vorhaben in seinem "Wesen" trotz der Auflagen unberührt bleibt (vgl. VwGH 15.09.1987, ZI. 87/04/0006; 27.06.1989, ZI. 89/04/0008, 15.09.1992, ZI. 92/04/0113 und Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 32); die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, diesbezüglich der Behörde Vorschläge zu machen.
Konkrete Fragestellungen an die beschwerdeführende Partei betreffend die Halterschaft der auf dem betroffenen Flugplatz verwendeten Flugmodelle und deren technische Eigenschaften, die u.a. für Bedingungen, Befristungen oder Auflagen gemäß § 18 Abs. 6 LVR 2014 relevant sein könnten, hat die belangte Behörde ebenfalls nicht gestellt. Der Hinweis auf S. 6 des Schreibens der belangten Behörde vom 15.12.2014 ist (sprachlich) unverständlich und insofern vage, als daraus nicht klar verständlich hervorgeht, welche Informationen der Behörde zu übermitteln sind (vgl. den sprachlich nicht korrekten Absatz auf S. 6 im Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2014:
"Der Antragsteller machte keine technischen Angaben über die von ihm verwendeten Flugmodelle, wie z.B. Größe, Gewicht, Bemalung, Steuerung etc., die eine Beurteilung dessen Eigenschaften zulassen würden. Es sei dies der Betrieb des Flugmodelles nur zur Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung verwendet werde, insbesondere dann wenn dieser außerhalb der Sichtweite des Betreibers erfolgt, also wenn das Flugmodell ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder erkennen sein wird.").
In der Beschwerde gibt die beschwerdeführende Partei an, bereits "seit vielen Jahren" die Genehmigung zu haben, "über 150 m den Modellflugsport im Bereich unseres Modellflugplatzes zu betreiben". Es ist anzunehmen, dass die belangte Behörde, sofern diese Aussage stimmt, davon im Zeitpunkt der Antragstellung durch die beschwerdeführende Partei Kenntnis hatte; jedoch wäre sie, auch wenn dies nicht der Fall war, angehalten gewesen, zu überprüfen, ob es sich beim Antrag XXXX um einen gänzlich "neuen" Antrag auf Bewilligung für den Betrieb von Flugmodellen handelt, in dem Sinn, dass der antragstellende Verein bisher diese Tätigkeit nicht (oder in bewilligungsfreier Form) ausgeübt hat, oder ob und in welcher Weise die bewilligungspflichtige Tätigkeit bereits vor Antragstellung ausgeübt worden war, da daraus wesentliche Schlüsse für etwaige Bedingungen, Befristungen und Auflagen gezogen werden hätten können. So kann es zB. entscheidend sein, ob ohnehin weiterhin nur für bestimmte Tage oder Uhrzeiten, zu denen bereits bisher die Modellflugzeuge betrieben wurden, ein Interesse an der Genehmigung für den Betrieb von Flugmodellen besteht. Jedoch hat die belangte Behörde auch dazu keine konkreten Fragen gestellt, sondern nur pauschal festgestellt, dass der Antrag sich auf eine "unbefristete Bewilligung zu jeder Tag- und Nachtzeit und unbestimmte Dauer" richte.
Die Feststellung der belangten Behörde auf S. 2 des angefochtenen Bescheides, dass ein "kleines unauffälliges Flugmodell in einer Entfernung von 500 Meter mit einem gesunden Auge nicht mehr erkannt werden kann", wurde von der belangten Behörde nicht belegt und auch nicht der beschwerdeführenden Partei für eine etwaige Äußerung dazu vorgehalten; auch ist nicht klar, was die belangte Behörde unter "kleinen unauffälligen Flugmodellen" versteht und wieso sie davon ausgeht, dass es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Flugmodellen um solche handelt. Der Sachverhalt wurde also von der belangten Behörde auch in diesem Punkt mangelhaft ermittelt.
Die belangte Behörde hat es in ihrem Schreiben vom 15.12.2014 insoweit unterlassen, der beschwerdeführenden Partei konkret vorzuhalten, aus welchen Gründen sie die Voraussetzung für die Erteilung der luftfahrtbehördlichen Bewilligung gemäß § 18 Abs. 6 LVR 2014 betreffend den Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen gemäß § 24c Abs. 1 LFG am Standort der beschwerdeführenden Partei als nicht gegeben erachte (bspw. fehlende Angaben betreffend die Halterschaft der Modellflugzeuge, fehlende Angaben über die technischen Eigenschaften der genutzten Flugmodelle, weswegen sicherheitsrelevante Aspekte hinsichtlich der Erteilung von Auflagen und/oder eine Befristung von der belangten Behörde nicht geprüft werden können; fehlende Angaben über die Uhrzeiten, zu denen die Flugmodelle genutzt werden sollen, um entsprechende zeitliche Auflagen in Betracht ziehen zu können u.ä.). Denn nur wenn die aus Sicht der belangten Behörde bestehenden Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen im Rahmen einer Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne von § 45 Abs. 3 AVG entsprechend konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller in die Lage versetzt und dann aber auch verpflichtet, der Mitteilung ein geeignetes Vorbringen entgegenzusetzen bzw. die allenfalls erforderlichen Unterlagen nachzureichen (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2013, ZI. 2013/21/0132). Da das Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2014 bereits diese Anforderungen nicht erfüllte, war es der beschwerdeführenden (zu diesem Zeitpunkt unvertretenen) Partei auch nicht anzulasten, dass sie auf dieses nicht reagiert hat. Bei konkreter Fragestellung der belangten Behörde wäre hingegen der Einwand der beschwerdeführenden Partei, sie sei "so erstaunt" über die Fragestellung im Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2014 gewesen, dass sie "keine Antworten geben [habe] können" und eine Angabe über die Bemalung der Flugzeuge sei "schlechthin unmöglich" (vgl. I.6) keinesfalls zielführend, da der Antragsteller zur Mitwirkung an der Ermittlung des relevanten Sachverhalts verpflichtet ist; dies im Sinne einer "erhöhten Mitwirkungspflicht" insbesondere dann, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 9f mwN). Technische Details und Ausgestaltung der Flugmodelle, mit denen die beschwerdeführende Partei bis zu einer Höhe von 500 m fliegen möchte (und auf die sich daher der Antrag bezieht), sind jedenfalls ihrer Sphäre zuzuordnen und daher (auf konkrete Nachfrage hin) von ihr bekanntzugeben.
Die belangte Behörde hat folglich im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen bei der beschwerdeführenden Partei gemäß der Bestimmung des § 18 Abs. 6 LVR 2014 nur ansatzweise ermittelt (indem sie zB. geprüft hat, in welchem Kontrollbezirk der Flugplatz, für den der Antrag gestellt wurde, liegt). Hierbei war darauf Bedacht zu nehmen, dass die beschwerdeführende (zu diesem Zeitpunkt unvertretene) Partei bei Antragstellung einen sehr allgemein gehaltenen Schriftsatz an die belangte Behörde gerichtet hat, weshalb die belangte Behörde besonders gefordert war, den Sachverhalt durch konkrete Fragestellung vollständig zu ermitteln.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf den vorliegenden Antrag nicht nachgekommen ist. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen hinreichend konkreten Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit der beschwerdeführenden Partei - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
3.8. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu § 18 LVR 2014 - konkret hinsichtlich der Antragslegitimation für Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 - bislang an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt.
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