W118 2001083-1•BVwG W118 2001083-1
W118 2001083-1Federal Administrative CourtFeb 16, 2016
Analogie, Anrechnung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, höhere Gewalt,<br/>INVEKOS, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Revision zulässig, Übertragung, Verfall, Verhältnismäßigkeit,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W118 2001083-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/08-111213282, betreffend Antragsjahr 2008 sowie vom 30.08.2011, AZ II/7-EBP/09-112358230, betreffend Antragsjahr 2009 beschlossen:
A)
Den angeführten Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Antragsjahr 2008 und Vorgeschichte:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) übernahm im Antragsjahr 2007 den Betrieb mit der BNr. XXXX mit allen Ansprüchen aus der Einheitlichen Betriebsprämie von Herrn XXXX . Für das Antragsjahr 2007 wurden der BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69485362, EUR 2.421,78 gewährt und zur Zahlungsanspruchs-Nr. (ZA-Nr.) 11442955 42,16 flächenbezogene Zahlungsansprüche zugewiesen. Von diesen 42,16 Zahlungsansprüchen wurden laut Bescheid 19,16 Zahlungsansprüche nicht genutzt, weshalb ihnen die neue ZA-Nr. 13023507 zugewiesen wurde. Grund für die Nicht-Nutzung der Zahlungsansprüche war offensichtlich, dass die BF ihre Tiere im Gegensatz zum Vorbewirtschafter nicht mehr gealpt hat, weshalb ihr auch keine Almflächen mehr zugerechnet wurden.
2. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2008" vom 23.01.2008 beantragten die BF als Übergeberin sowie Herr XXXX als Übernehmer zur lfd. Nr. JE 01 die Übertragung von 14,23 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 11442955. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde eine Kopie des Flächenbogens der BF zum Mehrfachantrag-Flächen 2007 beigefügt, auf dem die Grundstücke der Feldstücke (FS) 1 und 2 gekennzeichnet waren.
3. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2008", ebenfalls vom 23.01.2008, beantragten die BF als Übergeberin sowie Herr XXXX als Übernehmer zur lfd. Nr. JE 02 die Übertragung von 3,63 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 11442955 sowie von 19,16 Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. 13023507. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Almflächen" angegeben. Ein "Flächennachweis" wurde nicht beigefügt.
4. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2008" vom 24.01.2008 beantragten die BF als Übergeberin sowie Herr XXXX als Übernehmer zur lfd. Nr. JE 03 die Übertragung von 1 Zahlungsanspruch der Zahlungsanspruchs-Nr. 11442955. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde eine Kopie des Flächenbogens der BF zum Mehrfachantrag-Flächen 2007 beigefügt, auf dem das Grundstück des FS 6 gekennzeichnet war.
5. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2008", ebenfalls vom 24.01.2008, beantragten die BF als Übergeberin sowie Frau XXXX als Übernehmerin zur lfd. Nr. JE 04 die Übertragung von 4,14 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 11442955. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde eine Kopie des Flächenbogens der BF zum Mehrfachantrag-Flächen 2007 beigefügt, auf dem die Grundstücke des FS 3, 4 und 5 gekennzeichnet waren.
Aus den angeführten Übertragungs-Anzeigen geht hervor, dass seitens der BF offensichtlich die Übertragung all ihrer Zahlungsansprüche (42,16) auf Basis des Bescheides der AMA für das Antragsjahr 2007 vom 28.12.2007 intendiert war. Als Basis wurde teilweise die Übertragung der Flächen ihres Heimbetriebes auf die Übernehmer, teilweise die Weitergabe von Almflächen ins Treffen geführt.
6. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102275735, wurde der BF keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Begründend wurde ausgeführt, die Einheitliche Betriebsprämie könne nur gewährt werden, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfüge und ein entsprechender Antrag gestellt werde. Zu den Zahlungsansprüchen wurde ausgeführt, die Übertragungen mit den lfd. Nrn. JE 1 und JE 4 seien positiv beurteilt worden. Die Übertragung mit der lfd. Nr. JE 2 sei negativ, die Übertragung mit der lfd. Nr. JE 3 sei teilweise erledigt worden. Da seitens der BF im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 keine Flächen mehr beantragt wurden, wurden 19,16 nicht übertragene Zahlungsansprüche der ZA-Nr. 13023507 sowie 3,65 nicht übertragene Zahlungsansprüche der ZA-Nr. 11442955 für nicht genutzt erklärt.
7. Dementsprechend wurden die Anträge der Übernehmer beschieden.
Über den Antrag des Herrn XXXX wurde erst mit Bescheid der AMA vom 29.09.2009 abgesprochen. Dieser erhob mit Schreiben vom 20.10.2009 Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass für ihn insbesondere die nicht durchgeführte Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels nicht nachvollziehbar sei. Zur Übertragung mit der lfd. Nr. JE 2 äußerte er sich nicht.
Weitere Berufungen wurden nicht erhoben.
8. Mit Bescheid der AMA vom 23.02.2011 erging ein Abänderungsbescheid zum an die BF gerichteten Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69485362, betreffend das Antragsjahr 2007. Der gewährte Betrag blieb unverändert. Allerdings wies die AMA der BF nunmehr 13,16 ZA der ZA-Nr. 14190805 zu, die zur Gänze genutzt wurden. Ferner 29 ZA der Nr. 11442955, von denen nunmehr 19 nicht genutzt wurden und die ZA-Nr. 13023507 erhielten.
Mit diesem Bescheid änderte sich die Grundlage für die o.a. Übertragungs-Anzeigen. Konkret standen im Hinblick auf die Zahlungs-Anspruchs-Nr. 11442955 um 13,16 ZA weniger zur Verfügung.
9. Dementsprechend wurde der BF mit Bescheid der AMA vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/08-111213282, für das Antragsjahr 2008 erneut keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Begründend wurde ausgeführt, die Einheitliche Betriebsprämie könne nur gewährt werden, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfüge und ein entsprechender Antrag gestellt werde. Zu den Zahlungsansprüchen wurde nunmehr allerdings ausgeführt, die Übertragungen zu den lfd. Nrn. JE 1, 3 und 4 seien wegen einer Übernutzung aliquotiert worden, die Übertragung mit der lfd. Nr. JE 2 wurde erneut negativ beurteilt.
10. Dementsprechend wurden die Anträge der Übernehmer beschieden.
11. Mit Schreiben vom 31.05.2011 erhob die BF Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 26.05.2011 und führte darin im Wesentlichen aus, im Rahmen eines Telefonates sei der BF mitgeteilt worden, der Grund für die Ablehnung der Übertragung an Herrn XXXX sei "beide Betriebe treiben nicht auf dieselbe Alm auf". Dies sei nicht zutreffend, da es sich um Weiderechte der BF an der XXXX , BNr. XXXX , handle, die ab 2008 von Herrn XXXX genutzt worden seien. Dies lasse sich aus den Auftriebszahlen ableiten. Zur Aliquotierung der Zahlungsansprüche führte die BF aus, sie habe im Jahr 2007 über 42,16 Zahlungsansprüche verfügt und genau diese Zahlungsansprüche im Jänner 2008 an andere Betriebe übertragen. Allfällige Kürzungen aufgrund einer auf der XXXX durchgeführten Flächenkontrolle könne sie als Auftreiberin nicht akzeptieren. Diesbezüglich verwies die BF auf einen Einspruch des Vorbewirtschafters betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006.
12. Mit einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 27.07.2011 zum Antragsjahr 2007 wurde der BF erneut der Betrag in Höhe von EUR 2.421,78 gewährt. Dieses Mal wies die AMA der BF 13,00 ZA der ZA-Nr. 14190805 zu, die zur Gänze genutzt wurden. Ferner 14,16 ZA der ZA-Nr. 14358269, die ebenfalls zur Gänze genutzt wurden sowie 15 ZA der Nr. 11442955, von denen nunmehr 5 nicht genutzt wurden und die ZA-Nr. 13023507 erhielten.
Dadurch verschlechterte sich erneut die Basis für die angeführten Übertragungs-Anzeigen.
13. Dementsprechend wurde der BF mit Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113732501, für das Antragsjahr 2008 erneut keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Begründend wurde ausgeführt, die Einheitliche Betriebsprämie könne nur gewährt werden, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfüge und ein entsprechender Antrag gestellt werde. Zu den Zahlungsansprüchen wurde ausgeführt, die Übertragungen zu den lfd. Nrn. JE 1, 3 und 4 seien wegen einer Übernutzung aliquotiert worden, die Übertragung mit der lfd. Nr. JE 2 wurde wieder negativ beurteilt.
Nunmehr wurden der BF 5 ZA zur ZA-Nr. 13023507 zugewiesen, die nicht genutzt wurden. Ferner 14,16 ZA zur ZA-Nr. 14358269 sowie 13 ZA zur ZA-Nr. 14190805, die ebenfalls nicht genutzt wurden.
14. Dementsprechend wurden die übrigen Antragsteller beschieden. Einer Berufung des Herrn XXXX wurde seitens des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen BMLFUW teilweise stattgegeben. Allerdings wandte sich dieser gegen eine festgestellte Flächenabweichung und nicht gegen die Aliquotierung der Übertragung mit der lfd. Nr. JE 3.
15. Mit Schreiben vom 07.10.2011 erhob die BF Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 28.09.2011 zum Antragsjahr 2008 und führte darin im Wesentlichen aus, sie beantrage die Vorlage ihrer Berufung gegen den abgeänderten Bescheid an das BMLFUW. Herr XXXX , Gatte der BF, hätte mit 01.01.2007 krankheitsbedingt in Pension gehen müssen und habe die Landwirtschaft an seine Frau verpachtet. Leider sei die BF gesundheitlich nicht mehr in der Lage, die Landwirtschaft weiterzuführen. Nur mit Hilfe eines Betriebshelfers hätten die Ehegatten das Jahr 2007 bewältigen können. Daher seien die Landwirtschaft und mit dieser die Zahlungsansprüche verpachtet worden. Die Pächter hätten auch im Sinn der BF weitergewirtschaftet. Die Weiderechte an der XXXX seien an den Betrieb gebunden und jeder Landwirt hätte soviele Tiere auf die XXXX auftreiben können, wie über den Winter vorhanden gewesen seien. Die XXXX sei über 600 ha groß und es weideten ca. 100 Stück Vieh. Nach Ansicht der BF könne es keine Übernutzung geben. Die BF ersuche daher, ihr die Zahlungsansprüche wieder zurückzugeben, da sowohl die Alm als auch der Heimbetrieb fortlaufend bewirtschaftet würden.
Mit einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 zum Antragsjahr 2007 wurde der BF erneut der Betrag in Höhe von EUR 2.421,78 gewährt. Zugleich wurde der Stand des Bescheides vom 23.02.2011 wieder hergestellt.
Antragsjahr 2009:
1. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104663912, betreffend das Antragsjahr 2009 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt werde. Ferner wurde ihr der Verfall von 19,16 Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. ZA-Nr. 13023507 mitgeteilt. Im Hinblick auf die ZA-Nr. 11442955 wurde der BF mitgeteilt, dass 3,65 ZA nicht genutzt worden seien.
Begründend wurde ausgeführt, die Einheitliche Betriebsprämie könne nur gewährt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Der Bescheid sei ergangen, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.
2. Mit Schreiben vom 04.03.2010 erhob die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und führte dazu im Wesentlichen aus, sie habe die Landwirtschaft und die dazugehörige Betriebsprämie wegen gesundheitlichen Problemen am 01.01.2008 an Herrn XXXX , Frau XXXX und Herrn XXXX verpachtet, davon an Herrn XXXX 14,23 ha des Heimbetriebes, 22,93 ha Almflächen, in Summe also 37,16 ha; an Frau
XXXX 4,14 ha des Heimbetriebs sowie an Herrn XXXX 0,98 ha des Heimbetriebs. Ferner habe sie 42,16 Zahlungsansprüche verpachtet. Wie Herr XXXX der BF mitgeteilt habe, habe er sogar mehr Tiere auf die XXXX aufgetrieben als die BF, weshalb die BF nicht verstehen könne, dass auf einmal ihre Zahlungsansprüche weg seien. Wie ihr Herr XXXX mitgeteilt habe, habe auch er bereits mehrfach Einspruch erhoben. Die BF ersuche daher, ihr die verfallenen Zahlungsansprüche wieder zurückzugeben.
3. Die angeführte Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung der AMA vom 27.07.2010 zurückgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 30.07.2010 stellte die BF einen Vorlageantrag.
5. Mit Bescheid des BMLFUW vom 27.10.2010 wurde die Berufung vom 04.03.2010 als verspätet zurückgewiesen.
6. Mit Bescheid der AMA vom 30.08.2011, AZ II/7-EBP/09-112358230, betreffend das Antragsjahr 2009 wurde der angeführte Bescheid des BMLFUW abgeändert und der BF neuerlich mitgeteilt, dass ihr keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt werde. Ferner wurde ihr nunmehr der Verfall von 19,00 Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. 13023507 mitgeteilt. Im Hinblick auf die ZA-Nr. 11442955 wurde der BF mitgeteilt, dass 13,16 ZA nicht genutzt worden seien.
Begründend wurde ausgeführt, die Einheitliche Betriebsprämie könne nur gewährt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Der Bescheid sei ergangen, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.
7. Mit Schreiben vom 14.09.2011 erhob die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, da sie alle Zahlungsansprüche im Zuge einer Verpachtung ihres Betriebes übertragen habe, sei für sie der Verfall der Zahlungsansprüche nicht nachvollziehbar.
8. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115608464, betreffend das Antragsjahr 2009 wurde der zuletzt angeführte Bescheid abgeändert und der BF neuerlich mitgeteilt, dass ihr keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt werde. Ferner wurde ihr nunmehr der Verfall von 5 Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. 13023507 mitgeteilt. Im Hinblick auf die ZA-Nr. 1435829 wurde der BF mitgeteilt, dass 14,16 ZA verfallen seien. Im Hinblick auf die ZA-Nr. 14190805 wurde der BF mitgeteilt, dass 13 ZA nicht genutzt worden seien.
Begründend wurde ausgeführt, die Einheitliche Betriebsprämie könne nur gewährt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Der Bescheid sei ergangen, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.
9. Mit Schreiben vom 09.01.2012 stellte die BF den Antrag, dass ihre Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 30.08.2011 der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde. Die BF und ihr Gatte hätten die Landwirtschaft und die dazugehörige Betriebsprämie am 01.01.2008 verpachtet und vereinbart, dass die Betriebsprämie nach Ablauf des Pachtvertrages wieder zurückgegeben werden müsse.
Ausführungen im Rahmen der Aktenvorlage:
Mit Datum vom 08.10.2014 wurden die Akten dem BVwG vorgelegt.
Ausführungen zum Antragsjahr 2008:
Die mit 23.01.2008 und 24.01.2008 beantragten Übertragungen in Höhe von insgesamt 42,16 ZA hätten mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/08-111213282, lediglich im Ausmaß von 10 ZA wie folgt berücksichtigt bzw. durchgeführt werden können.
Übertragung lfd. Nr. JE 01:
"Die Übertragung an den Übernehmer XXXX , BNR XXXX , konnte nur teilweise durchgeführt werden. Es sollten insgesamt 14,23 ZA übertragen werden. Berücksichtigt werden konnten aber nur 7,35 ZA, da nach einer Nachberechnung betreffend das Antragsjahr 2007 (siehe Bescheid EBP 2007 vom 23.02.2011) - bedingt durch eine Flächenänderung beim Vorbewirtschafter XXXX aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle, die zu einer Abänderung der ZA im Antragsjahr 2006 führte - unter der ZA Nummer 11442955 insgesamt nur noch 10.00 ZA (statt ursprünglich 23) vorhanden waren. Da der Zahlungsanspruch mit der Nummer 11442955 bei mehreren Übertragungen (siehe JE 02, JE 03, JE 04) angeführt war, wurden die einzelnen Übertragungen aliquot gekürzt."
Übertragung lfd. Nr. JE 02:
"Die Übertragung von 22,79 Zahlungsansprüchen (3,63 ZA der ZA Nr. 11442955, 19,16 ZA der ZA Nr. 13023507) mit Flächenweitergabe von Almflächen an den Übernehmer XXXX , BNR XXXX wurde abgewiesen.
Almflächen werden jedem Auftreiber pro aufgetriebenen Großvieheinheiten (GVE) zugeteilt (Art. 8 Abs. 2 EU VO 796/2004). Voraussetzung für eine positive Almflächenübertragung ist die Weitergabe des Auftriebsverhaltens.
Im konkreten Fall müsste der Übergeber im Antragsjahr 2007 mindestens 22,79 ha anteilige Futterfläche von einer Alm bezogen haben. Der Übernehmer müsste im Antragsjahr 2008 mindestens diese 22,79 ha anteilige Futterfläche von derselben Alm, auf welche der Übergeber im Antragsjahr 2007 aufgetrieben hat, beziehen. Im konkreten Fall hat der Übergeber ( XXXX ) im Antragsjahr 2007 auf keine Alm aufgetrieben, weshalb keine Weitergabe des Auftriebsverhaltens vorliegen kann.
Die diesbezüglichen Zahlungsansprüche konnten daher nicht übertragen werden."
Übertragung lfd. Nr. JE 03:
"Die Übertragung an den Übernehmer XXXX , BNr. 3379272 konnte nur teilweise durchgeführt werden. Es sollte insgesamt 1.00 ZA übertragen werden.
Bei Übertragungen von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe muss pro Zahlungsanspruch ein ha beihilfefähiger Fläche nachgewiesen werden (Art. 46 Abs 2 EU-VO 1782/2003). Die jeweiligen Grundstücke müssen im Flächenbogen des Vorjahres vom Übergeber und im Antragsjahr vom Übernehmer angegeben werden.
Anhand der beigelegten Flächennachweise war allerdings nur eine Flächenweitergabe von 0,98 ha nachvollziehbar und anerkennbar.
Nach einer Nachberechnung betreffend das Antragsjahr 2007 (siehe Bescheid EBP 2007 vom 23.02.2011) - bedingt durch eine Flächenänderung beim Vorbewirtschafter XXXX aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle, die zu einer Abänderung der ZA im Antragsjahr 2006 führte - waren unter der ZA Nummer 11442955 insgesamt nur noch 10.00 ZA (statt ursprünglich 23) vorhanden. Da der Zahlungsanspruch mit der Nummer 11442955 bei mehreren Übertragungen (siehe JE 01,JE 02, JE 04) angeführt war, waren die einzelnen Übertragungen aliquot zu kürzen. Aus diesem Grund konnten nur mehr Zahlungsansprüche in Höhe von 0.51 für die Übertragung berücksichtigt werden.
Übertragung lfd. Nr. JE 04:
"Die Übertragung an den Übernehmer XXXX , Br XXXX konnte nur teilweise durchgeführt werden. Es sollten insgesamt 4.14 ZA übertragen werden. Aufgrund einer Nachberechnung betreffend das Antragsjahr 2007 (siehe Bescheid EBP 2007 vom 23.02.2011) - bedingt durch eine Flächenänderung beim Vorbewirtschafter XXXX aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle, die zu einer Abänderung der ZA im Antragsjahr 2006 führte- waren insgesamt nur noch 10.00 ZA (statt ursprünglich 23) mit der Nummer 11442955 vorhanden. Da der Zahlungsanspruch mit der Nummer 11442955 bei mehreren Übertragungen (siehe JE 01,JE 02, JE 03) angeführt war, waren die einzelnen Übertragungen aliquot zu kürzen. Aus diesem Grund konnten nur mehr Zahlungsansprüche in Höhe von 2.14 für die Übertragung berücksichtigt werden."
Mit Bescheid vom 26.05.2011 seien somit hinsichtlich der ZA-Nr. 11442955 in Summe 10.00 ZA übertragen worden. 32,16 ZA seien mangels vollständiger Durchführbarkeit der Übertragungen mit dem Status "ungenutzt" bei XXXX verblieben.
Mit Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2008 vom 30.09.2011, der aufgrund der vorangegangenen Berufung rechtlich als Berufungsvorentscheidung zu werten sei, sei lediglich eine Änderung der ZA-Nrn. durchgeführt worden.
Die Ursache für die Reduzierung der Zahlungsansprüche der Nr. 11442955 von 23 auf 10 sei eine Abspaltung von 13 ZA mit Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2007 vom 23.02.2011 gewesen, welchen die ZA-Nr. 14190805 zugeteilt worden sei. Da unter der ZA-Nr. 11442955 nur mehr 10 ZA vorhanden gewesen seien, hätten auch nur hinsichtlich dieser 10 ZA Übertragungen erfolgen können.
Zu diesem Zeitpunkt wären einzelne Korrekturen der Übertragungen möglich gewesen und hätten zu folgendem Ergebnis geführt:
JE 01: Hier sei eine Fläche von 14,29 ha nachvollziehbar, es könnten also alle 14,23 ZA übertragen werden.
JE 02: Diese wäre trotz Korrektur negativ, da die Weitergabe der Almfutterfläche nicht nachvollziehbar sei (Begründung siehe oben).
JE 03: Hier sei eine Fläche von 0,98 ha nachvollziehbar; da kein zusätzliches Kreuz bei "Kauf ohne Flächen" gesetzt wurde, könnten hier nur 0,98 ZA übertragen werden.
JE 04: Hier sei eine Fläche von 14,14 ha nachvollziehbar, es könnten also alle 14,14 ZA übertragen werden.
Wären die einzelnen Übertragungen auf den aktuellen ZA Stand korrigiert worden, wären die Übertragungen entsprechend dem Bescheid vom 30.12.2008 (Erstbescheid) durchgeführt worden.
Eine amtswegige Korrektur der Übertragung bzw. eine Anleitung zur Korrektur sei nicht erfolgt.
Ausführungen zum Antragsjahr 2009:
"Sachverhaltsdarstellung zum Verfall von 19,16 ZA:
Im Antragsjahr 2007 war der Zahlungsanspruch mit der Nummer 13023507 in Höhe von 19,16 ungenutzt (siehe Bescheid vom 23.02.2011). Im Antragsjahr 2008 sollte eine Übertragung von 19,16 ZAs dieser Nummer an den Übernehmer XXXX , BNr. XXXX im Rahmen einer Flächenweitergabe von Almflächen erfolgen.
Almflächen werden jedem Auftreiber pro aufgetriebenen Großvieheinheiten (GVE) zugeteilt (Art. 8 Abs. 2 VO 796/2004). Voraussetzung für eine positive Almflächenübertragung ist die Weitergabe des Auftriebsverhaltens.
In diesem Fall müsste der Übergeber im Antragsjahr 2007 mindestens 22,79 ha anteilige Futterfläche von einer Alm bezogen haben. Der Übernehmer müsste im Antragsjahr 2008 mindestens diese 22,79 ha anteilige Futterfläche von derselben Alm, auf welche der Übergeber im Antragsjahr 2007 aufgetrieben hat, beziehen. Im konkreten Fall hat der Übergeber ( XXXX ) im Antragsjahr 2007 auf keine Alm aufgetrieben, weshalb keine Weitergabe des Auftriebsverhaltens vorliegen kann.
Die diesbezüglichen Zahlungsansprüche konnten daher nicht übertragen werden und blieben im Antragsjahr 2008 ungenutzt."
Wegen wiederholter Nicht-Nutzung seien die Zahlungsansprüche für verfallen zu erklären gewesen.
Im Hinblick auf die Nichtnutzung von 13 ZA wird im Wesentlichen auf die Ausführungen zu den angezeigten Übertragungen im Antragsjahr 2008 verwiesen.
10. Mit Schreiben des BVwG vom 03.12.2015 wurde der BF unter Verweis auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen mitgeteilt:
"Aus den angeführten Bestimmungen leitet die AMA - aus Warte des BVwG im Wesentlichen zu Recht - ab, dass im Fall der Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen ein Vergleich der vom Übergeber beantragten Flächen im Jahr vor der Übertragung mit den vom Übernehmer beantragten Flächen im Jahr der Übertragung zu erfolgen hat, da die Übertragung der Zahlungsansprüche zusammen mit den zugehörigen Flächen zu erfolgen hat.
Sie haben im Antragsjahr 2007 keine Flächen der XXXX beantragt, weshalb die angezeigte Übertragung seitens der AMA nicht durchgeführt wurde. In Ihrem Fall erscheint allerdings dennoch nicht ausgeschlossen, dass eine Übertragung mit Flächen anerkannt werden kann. Zur Beurteilung dieser Frage wird um Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht:
In welcher Weise sind/waren Ihre Auftriebsrechte auf die XXXX geregelt? Aus welchen Unterlagen ergeben sich diese Rechte?
Wurden im Hinblick auf die Wahrnehmung dieser Rechte Vereinbarungen mit Herrn XXXX oder mit Vertretern XXXX getroffen und wenn ja, welchen Inhalts waren diese Vereinbarungen? Gegebenenfalls:
Aus welchen Unterlagen ergeben sich diese Vereinbarungen?
Sie haben nunmehr die Möglichkeit, zu den angeführten Überlegungen Stellung zu nehmen. Das BVwG ersucht um Stellungnahme binnen 4 Wochen. Der Stellungnahme sind allfällige Beweismittel (relevante Unterlagen etc.) beizulegen. Sollte keine Stellungnahme erfolgen, beabsichtigt das BVwG, Ihre Beschwerde zumindest im Hinblick auf die Übertragung mit der lfd. Nr. 2 abzuweisen."
11. Mit Schreiben vom 10.12.2015 teilte die BF im Wesentlichen mit, sie habe im Jahr 2007 aus gesundheitlichen Gründen keine Tiere auf die XXXX auftreiben können. Die zuständige Kammer habe versichert, dass es bei einmaligem Aussetzen des Almauftriebes keine Auswirkungen bezüglich der Betriebsprämie gebe, sondern erst nach drei Jahren. Soweit bekannt, habe Herr XXXX die Auftriebsrechte jedes Jahr genutzt.
In einem wurde der Pachtvertrag mit Herrn XXXX vorgelegt. Dessen § 1 lautet auszugsweise:
"§ 1
Pachtgegenständlich sind die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke aus der Liegenschaft vlg. XXXX mit den Nummern 243/1, 243/2, 246/7, 247, [...] und 263 inklusive der Auftriebsrechte auf der XXXX mit einem Einheitswertanteil laut Bescheid vom 10.05.1989 (EW-AZ: 440-1-5011/9) in der Höhe von € 3.178,23.-
[...]."
Der Pachtvertrag datiert vom 19.11.2007.
Ferner wurde ein Auszug aus dem Grundbuch übermittelt, aus dem das grundbücherlich verbürgte Recht des Auftriebs von soviel Stück Galtvieh auf die XXXX , als auf der EZ der BF bzw. ihres Gatten überwintert werden können, hervorgeht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF übernahm im Antragsjahr 2007 ihren Betrieb von ihrem Gatten, Herrn XXXX , und stellte zugleich letztmalig einen Mehrfachantrag-Flächen. Im Rahmen des Bewirtschafterwechsels wurden der BF 42,16 Zahlungsansprüche zugewiesen. Im Gegensatz zu den Vorjahren trieb die BF im Antragsjahr 2007 aus gesundheitlichen Gründen keine Tiere auf die XXXX auf. Dementsprechend wurden der BF im Antragsjahr 2007 keine Flächen der XXXX zugerechnet.
Mittels Formularen "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2008" zu den lfd. Nrn. JE 01, JE 02, JE 03 und JE 04 zeigte die BF die Übertragung der ihr zugewiesenen Zahlungsansprüche an mehrere Übernehmer an. Alle Übertragungen sollten mit Weitergabe von Flächen, im Fall der JE 02 mit Weitergabe von Almflächen erfolgen.
Im Hinblick auf die Übertragungen mit den laufenden Nrn. JE 01 und JE 04 wurde tatsächlich ein entsprechendes Ausmaß an beihilfefähigen Flächen übertragen. Im Hinblick auf die Übertragung mit der lfd. Nr. JE 03 wurden lediglich 0,98 ha übertragen.
Das Merkblatt der AMA zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen für die Antragstellung MFA 2008" enthält u.a. folgende Ausführungen:
"Übertragungen auf Almen:
Die Übertragung von ZA aufgrund eines geänderten Auftriebsverhaltens auf Gemeinschaftsalmen ist möglich. Eine Übertragung mit Fläche kann nur erfolgen wenn:
der Übergeber im Vorjahr zumindest auf einer Alm/Weide aufgetrieben hat, auf die der Übernehmer im Folgejahr auftreibt (Herstellung der Verbindung auf zumindest einer Alm),
dem Übergeber weniger und dem Übernehmer mehr Almfutterfläche angerechnet wird (Minimumfläche wird berücksichtigt).
Die Zuteilung der Almfutterfläche erfolgt gemäß Almauftriebsliste (abzugeben lt. Einreichfrist Ausgleichszulage). Die Übertragung von ZA auf Almen hat jedoch spätestens bis zum 15.05.2008 zu erfolgen."
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den nachvollziehbaren Ausführungen der BF, die von unbedenklichen Beweismitteln gestützt werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:
Erwägungsgrund Nr. 30 lautet:
"(30) Der Gesamtanspruch eines Betriebs sollte in mehrere Teile (Zahlungsansprüche) aufgeteilt und jeweils an eine festzulegende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gebunden werden, um eine Übertragung der Ansprüche zu erleichtern. Zur Vermeidung spekulativer Übertragungen, die zu einer Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis führen, ist es bei der Gewährung der Beihilfe angebracht, die Ansprüche an eine bestimmte Hektarzahl beihilfefähiger Flächen zu binden sowie die Möglichkeit vorzusehen, Übertragungen auf eine Region zu beschränken. Besondere Bestimmungen sollten für Beihilfen vorgesehen werden, die nicht direkt an ein Gebiet gebunden sind, unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Schaf- und Ziegenhaltung."
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[...]."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
[...].
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
[...]."
"Artikel 45
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Alle Zahlungsansprüche, die während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.
(2) Nicht genutzte Zahlungsansprüche werden der nationalen Reserve jedoch in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 nicht zugeschlagen.
[...].
Artikel 46
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an andere Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat genutzt werden, in dem sie entstanden sind.
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder genutzt werden dürfen.
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
[...].
(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergehen oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird."
Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, im Folgenden VO (EG) 795/2004:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
h) "Pacht": Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften.
i) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": Verkauf oder Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Im Falle der Verpachtung müssen Zahlungsansprüche und Flächen für denselben Zeitraum verpachtet werden.
[...]."
"Artikel 8
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
1. Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück.
"Nicht genutzt" bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 beziehen, gelten als genutzt.
[...]."
"Artikel 25
Übertragung von Zahlungsansprüchen
1. Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
2. Der Übertragende teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates innerhalb eines von diesem festzulegenden Zeitraums die Übertragung mit.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:
Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 teilen die zuständigen Behörden Flächen, wenn diese gemeinsam genutzt werden, fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]."
"Artikel 18
Vereinfachung der Verfahren
(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008:
"Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
(6) Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung)."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007 - EBP-V 2007), BGBl. II Nr. 322/2007:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode und
2. die Unterschriften des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers.
(3) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 474/2004, ist dabei zu beachten."
b) Rechtliche Würdigung:
Zum Verfahrensrecht:
Die angefochtenen Bescheide zu den Antragsjahren 2008 und 2009 wurden jeweils im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist als Vorlageantrag zu deuten.
Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag trat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erging, nicht näher eingegangen zu werden. Es war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid zu entscheiden.
Zur inhaltlichen Beurteilung:
Der vorliegende Fall kreist um die Problematik mehrerer gescheiterter Versuche, Zahlungsansprüche zu übertragen. Dabei können im Wesentlichen zwei Sachverhaltskomplexe isoliert werden:
zum einen die Übertragungen mit den lfd. Nrn. JE 01, 03 und 04, zum anderen die Übertragung mit der laufenden Nr. JE 02.
Das teilweise Scheitern der Übertragungen mit den lfd. Nrn. JE 01, 03 und 04 ist - wie oben beschrieben - darauf zurückzuführen, dass sich nach deren Anzeige die ZA-Nrn. der zur Übertragung angezeigten Zahlungsansprüche teilweise geändert haben. Dadurch kam es zur Aliquotierung der noch zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, während andere Zahlungsansprüche bei der BF verblieben, wo sie mangels Beantragung von Flächen als ungenutzt gewertet wurden.
Im Hinblick auf diese Übertragungen ist der eindeutige Wille der BF zu erkennen, die entsprechende Anzahl von Zahlungsansprüchen zu übertragen, die ihr tatsächlich zur Verfügung stand. Lediglich die Identifizierung dieser Zahlungsansprüche hat sich aufgrund von Änderungen der Nutzung in den Vorjahren geändert. Im Rahmen der Beschwerdevorlage hat die AMA zu erkennen gegeben, dass vor diesem Hintergrund eine amtswegige Korrektur gangbar erschiene. Dem schließt sich das BVwG an. Dies lediglich mit der Einschränkung, dass im Hinblick auf die Übertragung mit der lfd. Nr. JE 03 lediglich der Übergang von 0,98 ha beihilfefähiger Fläche festgestellt werden konnte. Seitens der BF wurde diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Eine andere Problematik liegt der Übertragungs-Anzeige mit der lfd. Nr. JE 02 zugrunde. Hier wurde als Grundlage für die Übertragung die Weitergabe von Almflächen angegeben.
Gemäß Art. 46 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003 können Zahlungsansprüche durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
Aus der angeführten Bestimmung sowie aus Art. 2 lit. i) VO (EG) 795/2004 kann gefolgert werden, dass grundsätzlich nur solche Flächen einer Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen zugrunde gelegt werden können, die im Vorjahr vom Übergeber und im Jahr der Antragstellung vom Übernehmer beantragt wurden.
Dem Europäischen Gesetzgeber steht offensichtlich der Wunsch vor Augen, zur Stärkung der aktiven Landwirte die Übertragung von Zahlungsansprüchen zusammen mit Flächen zu forcieren. Erfolgt die Übertragung ohne Flächen, besteht gemäß Art. 46 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003 die Möglichkeit, zur Vermeidung von Spekulationen einen Teil der Zahlungsansprüche der Nationalen Reserve zuzuführen; vgl. Erwägungsgrund Nr. 30 VO (EG) 1782/2003. Um diese Überlegungen zu effektuieren, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen deren Gleichzeitigkeit (bezogen auf das jeweilige Antragsjahr) zu fordern.
Die BF hat im Antragsjahr 2007 keine Almflächen beantragt. Aus - nach ihren Angaben - gesundheitlichen Gründen hat sie im Antragsjahr 2007 ihre grundbücherlich verbürgten Rechte zum Auftrieb von Tieren auf die XXXX nicht genutzt. Von der Option, im Fall nicht ausreichender Fläche eine Übertragung ohne Flächen zu beantragen, hat die BF nicht Gebrauch gemacht.
Die AMA betrachtet den Fall der Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Weitergabe des "Auftriebsverhaltens" offensichtlich als Fall der Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was unter "Auftriebsverhalten" vor dem Hintergrund der angeführten Regelungen zu verstehen ist.
Hier kommen zwei Varianten in Frage: das Auftriebsverhalten, ausgedrückt in zugewiesener Almfläche (wie von der AMA vertreten); oder lediglich die Übertragung von Auftriebsrechten.
Der Auftrieb auf Almen erfolgt im Regelfall lediglich aufgrund von Auftriebsrechten. Diese Auftriebsrechte sind häufig nicht flächenmäßig spezifiziert, sondern - im Hinblick auf die aufzutreibenden GVE - lediglich zahlenmäßig bestimmt oder gar - wie im vorliegenden Fall - jährlich in ihrem Umfang auf Basis bestimmter Variablen zu ermitteln. Fördertechnisch wird bei Gemeinschaftsalmen - wiederum in Abhängigkeit vom Auftriebsverhalten der anderen Auftreiber - jährlich dem jeweiligen Auftreiber die von diesem anteilig genutzte Fläche zugewiesen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Weitergabe von Zahlungsansprüchen mit dem Auftriebsverhalten in jedem Fall eine extensive Interpretation der europarechtlichen Grundlagen darstellt, zumal anzunehmen ist, dass dem europäischen Gesetzgeber tatsächlich die Weitergabe von konkreten Flächen und nicht von Rechten vor Augen stand. Dessen ungeachtet erscheint diese Auslegung vertretbar, zumal dem europäischen Gesetzgeber die Besonderheiten von gemeinschaftlich genutzten Almflächen offensichtlich bewusst waren; vgl. Erwägungsgrund Nr. 6 VO (EG) 795/2004.
Daraus ergibt sich aber die Frage, ob bei der Beurteilung der Gleichzeitigkeit der Übertragung der Zahlungsansprüche und der Flächen auf den Zeitpunkt der Übertragung der Auftriebsrechte oder des Ausmaßes der Nutzung dieser Rechte, ausgedrückt in einem entsprechenden Ausmaß an anteilig zugewiesener Almfutterfläche, abzustellen ist.
Im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen konkrete Flächen entweder im Jahr vor oder im Jahr nach der Übertragung der Zahlungsansprüche übertragen werden, klaffen im vorliegenden Fall die Übertragung der Zahlungsansprüche und der Auftriebsrechte zeitlich nicht auseinander. Die Auftriebsrechte wurden wie die Zahlungsansprüche beginnend mit dem Antragsjahr 2008 an den Übernehmer weitergegeben.
Stellte man allerdings, losgelöst von der Nutzung eines konkreten Flächenausmaßes, auf die Übertragung der bloßen Rechte ab, ergäbe sich das Problem, dass die diesen Rechten zuzuordnenden Flächen häufig - wie oben gezeigt - fiktiv zu ermitteln wären; hätte ein Antragsteller seine Rechte im Jahr vor der Übertragung - aus welchen Gründen immer - nur teilweise genutzt, könnte er die Anrechnung eines entsprechend größeren Ausmaßes an Fläche begehren, womit es zur doppelten Anrechnung von Flächen kommen könnte. Hat jemand seine Auftriebsrechte nicht oder nur teilweise genutzt, wurden die Flächen darüber hinaus anderen Auftreibern zugewiesen. Dieser Fall kommt jenem Fall nahe, in dem die Fläche, mit der zusammen die Zahlungsansprüche übertragen werden sollen, im Jahr vor der Übertragung einem Dritten zur Nutzung überlassen war. Wurden die Auftriebsrechte im Jahr vor der Übertragung nicht genutzt, kann also grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die darauf folgende Übertragung der Zahlungsansprüche zusammen mit Flächen im Sinn der eingangs angeführten Bestimmungen erfolgte.
In der vorliegenden Fallkonstellation erscheint dieses Ergebnis jedoch unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang ist an erster Stelle darauf hinzuweisen, dass im fraglichen Zeitraum ein Einbehalt von Zahlungsansprüchen im Fall der Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen nicht vorgesehen war. Die BF hätte also, ohne allfälligen Kürzungen zu begegnen, die Übertragung als Übertragung ohne Flächen anzeigen können. Darüber hinaus erscheint die Erklärung der BF nachvollziehbar, dass ein Almauftrieb im Jahr 2007 lediglich aus gesundheitlichen Gründen unterblieben ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, in der vorliegenden Fallkonstellation in Analogie zu den Höhere Gewalt-Klauseln im Rahmen der Zahlungsanspruchs-Verwaltung - vgl. insb. Art. 40 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 2, Art. 46 Abs. 2, 2. Satz VO (EG) 1782/2003 - auch die Übertragung auf Basis der Anzeige mit der lfd. Nr. JE 02 dem Grunde nach als Übertragung mit Flächen anzuerkennen.
Um das Ausmaß der mitübertragenen Flächen bestimmen zu können, wird die AMA jedoch jene anteilige Alm-Fläche, die dem Betrieb der BF im Jahr 2006 zugewiesen wurde, der anteiligen Alm-Fläche, die Herrn XXXX im Jahr 2008 zugewiesen wurde, gegenüberzustellen haben. Die diesbezüglichen Ermittlungen wird die AMA nachzuholen haben. Es liegt weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, wollte das BVwG versuchen, diese Gegenüberstellung selbst vorzunehmen, weshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz zur neuerlichen Entscheidung an die AMA zurückzuverweisen war.
Auch bei nur teilweiser Anerkennung der für das Antragsjahr 2008 angezeigten Übertragungen ändern sich die Berechnungsgrundlagen im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 grundlegend. Auf Basis dieser neuen Grundlagen wird die AMA die Zuweisung bzw. den Verfall der Zahlungsansprüche im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 neu zu berechnen haben, weshalb das Verfahren auch im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 an die AMA zurückzuverweisen war.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtsfrage, die sich in Zusammenhang mit der Übertragung zur lfd. Nr. JE 02 stellt, liegt keinerlei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und die Rechtslage erscheint auch nicht eindeutig. Darüber hinaus kann die strittige Frage für eine Mehrzahl von Verfahren Bedeutung erlangen.
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