BVwG L517 2118478-1

L517 2118478-1Federal Administrative CourtFeb 16, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Full text

BVwG L517 2118478-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2118478.1.00

Spruch

L517 2118478-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX , Passnummer: XXXX , Versicherungsnummer: XXXX vom 20.10.2015, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v H beträgt und dass aufgrund des ermittelten Sachverhaltes die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

27.12. 2013 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (nachfolgend auch bP) beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX (nachfolgend auch Sozialministeriumservice bzw. bB) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses

10.02. 2014 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 40 v H

07.04. 2014 - Parteiengehör

09.04. 2014 (eingelangt 11.04.2014) - Stellungnahme der bP zum Ergebnis der Beweisaufnahme der bB vom 07.04.2014 und Beibringung neuer Befunde (Abl. 44-53; 56-60)

10.06. 2014 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Innere Medizin), Gesamtgrad der Behinderung 50 v H, Nachuntersuchung in 3 Jahren, da eine Besserung möglich ist durch eine eventuelle Durchführung von "Herzrhythmisierungseingriffen" bei Vorhofflimmern (z. B. Ablation)

13.08. 2014 - Übermittlung des Behindertenpasses an die bP durch die bB

09.09. 2014 (eingelangt 12.09.2014) - Stellungnahme der bP zum Schreiben der bB vom 13.08.2014 unter Beifügung weiterer Befunde (Abl. 70-71) bzw. Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (Forderung an die bB, ein urologisches und ein HNO-Gutachten zu erstellen)

10.12. 2014 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (HNO - Facharzt), Gesamtgrad der Behinderung 0 v H, Grad der Behinderung mit dem Vorgutachten ist 50 %

02.03. 2015 - Ärztliche Stellungnahme, Begutachtung Prostata betreffend nicht notwendig

25.03. 2015 - Nachreichen weiterer Befunde (Abl. 82-85) und Antrag auf Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung

08.06. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Urologie), Gesamtgrad der Behinderung 0 v H

24.08. 2015 - Stellungnahme der bB zu den Gutachten FA für Urologie und HNO und Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

27.08. 2015 - Parteiengehör

14.09. 2015 (eingelangt am 16.09.2015) - Stellungnahme der bP zum Schreiben vom 27.08.2015 und Nachreichen weiterer Befunde

07.10. 2015 - Ärztliche Stellungnahme, dass die neuen Befunde bezüglich der funktionellen Behinderung seitens des Herzens keine zusätzliche Beeinträchtigung aufweisen und sich aus ärztlicher Sicht keine Veränderung in der Beurteilung des Gutachtens ergibt

11.10. 2015 (eingelangt am 19.10.2015) - weitere Stellungnahme der bP zum Schreiben vom 27.08.2015 und Nachreichen weiterer Befunde

20.10. 2015 - AV der bB zu den neu beigebrachten Befunden

20.10. 2015 - Bescheid der bB, Abweisung der Anträge vom 12.09.2014 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", Grad der Behinderung weiterhin 50 v H

27.11. 2015 (eingelangt am 04.12.2015) - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 20.10.2015 und Einbringung eines neuen Befundes

09.12. 2015 - AV der bB zur Beschwerde der bP

14.12. 2015 - Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.

Am 27.12.2013 stellte die bP erstmalig den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dazu folgende Befunde bzw. Unterlagen vor:

Am 10.02.2014 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom 10.02.2014 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Anamnese:

Bis 2011 hätte er sich immer wohlgefühlt; eine PSA-Werterhöhung wurde 2011 das erste Mal festgestellt;

Derzeitige Beschwerden:

1. : "Ich leide besonders unter Nebenwirkungen der Medikamente (Schwindelgefühl)."

2. : "Bis vor 2 Jahren bin ich 2-mal pro Woche 10km gelaufen, das kann ich jetzt nicht mehr. Wenn ich In den ersten Stock gehe, habe ich Schweißausbrüche. Bei der geringsten körperlichen Anstrengung beginne ich sofort zu schwitzen. Ich möchte einen Behindertenausweis/Parkausweis, weil ich so oft Arztbesuche habe, im Jahr 2013 war ich 22-mal beim Arzt, und dann bekomme ich auch immer wieder Strafmandate, weil das einfach so lange dauert (Gehstrecke gibt er mit ca. 500m an, dann müsse er stehen bleiben, weil er so schwitzt bzw. sich schnäuzen muss)."

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Micardis, Marcoumar, Sotastad, Sotacor; 14-tägig Eigenblutbehandlung; Alkohol: 2 Glas Wein/Tag, Nikotin negiert;

Sozialanamnese:

Er arbeitet als AHS-Lehrer, unterrichtet Deutsch und Geschichte, er ist geschieden, hat 3 Kinder;

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

XXXX , 12/1984, 21 Tage stationär, Diagnose: Aneurysma der A. lienalis, akute Magenblutung - Gastrotomie - Milzexstirpation, auch ein Teil der Bauchspeicheldrüse wurde entfernt;

04/2013, XXXX , 1 Tag stationär, Diagnose: serologisch V.a. N. prostatae, 14-fach-Biopsie, diese sei unauffällig gewesen;

PSA-Erhöhung auf 5,6ng/ml;

Dr. XXXX /Internist 07/2013, Diagnose: paroxysmales VH-Flimmern, arterielle HT, inzipiente LV-Hypertrophie, Mitralklappeninsuffizienz Grad 1;

12/2013 Dr. XXXX , selbe Diagnosen;

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

  1. paroxysmales Vorhofflimmern, Mitralklappeninsuffizienz Grad 1, inzipiente LV Hypertrophie (Einschätzung entsprechend der mäßig verminderten cardialen Belastbarkeit)

Pos. Nr. 05.07.06 GdB 40 %

  1. Milzentfernung (Einschätzung entsprechend der notwendigen Thromboseprophylaxe und erhöhten Infektionsgefahr)

Pos. Nr. sgm. 10.02.02 GdB 20 %

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter Nr.1; das Leiden unter Nr.2 wirkt nicht steigernd.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

arterielle Hypertonie wird unter Nr.1 subsumiert, mäßige PSA Erhöhungen, Z. n. Prostatitis

...."

Mit Schreiben vom 07.04.2014 informierte die bB die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme, dass mit einem Grad der Behinderung 40 v H die Voraussetzungen für einen Behindertenpass nicht vorliegen.

In einer darauffolgenden Stellungnahme vom 09.04.2014 (eingelangt 11.04.2014) gab die bP zusammengefasst im Wesentlichen an,

Gleichzeitig wurden weitere Befunde bzw. Unterlagen nachgereicht:

Aufgrund oben aufgelisteter Einwendungen, Befunde und Unterlagen erfolgte am 04.06.2014 im Auftrag der bB eine neuerliche Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Innere Medizin). Dazu wurden von der bP weitere Befunde und Unterlagen vorgelegt (Befund FA für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 02.06.2014 - AS 56-57), Marcoumarpass - AS 58-59, Überweisung Krankenhaus XXXX Ambulanz vom 26.05.2014 - AS 60). Das diesbezügliche Gutachten vom 10.06.2014 nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom 10.06.2014 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Anamnese:

2011 Feststellung einer PSA-Erhöhung (14 Biopsien unauffällig).

4/2013 Chron. Vorhofflimmern.

Gegen die Einschätzung von 40 % des Vorgutachtens wird Berufung eingelegt.

Weitere Vorerkrankungen:

11/1984 Milzentfernung, Mageneröffnung und Teilentfernung der Bauchspeicheldrüse nach erfolgter Bauchblutung bei Ausweitung der Milzarterie.

Derzeitige Beschwerden:

"Ich muss 3 x wöchentlich zum Arzt gehen, nämlich zum Kardiologen, Hausarzt und Urologen, im Gutachten wird geschrieben, ich war 2013 22 x beim Arzt, das hat sich aber auf die Arztbesuche in einem Monat bezogen und nicht in einem Jahr. Ich muss dauernd zu den INR-Kontrollen wegen der Blutverdünnung. Ich leide sehr unter den Nebenwirkungen der Medikamente. Ich bin auch beim HNO-Arzt Dr. XXXX gewesen mit einem schlechten Hörtest und auch wegen Ohrgeräusche. Meine gesamte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ist wegen der Nebenwirkungen der Medikamente vermindert. Ich muss mich nach 2 Stockwerken niedersetzen und habe einen Schweißausbruch. Ich schaffe alle meine Behandlungstermine bei den Ärzten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht, ich bin mit voller Lehrverpflichtung beschäftigt. Ich möchte einen Behindertenausweis, weil ich so viele Arztbesuche habe, die ich nur mit dem Privatauto zeitlich bewältigen kann."

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Sotacor 160 mg 1-0-1/2, Amlodipin 10 mg 0-0-1, Micardis 40 mg 1-0-0, Marcoumar nach INR (meist 1/2 Tabl. täglich).

Eigenblutbehandlungen.

Sozialanamnese:

AHS-Lehrer (Deutsch, Geschichte), geschieden, 3 Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Fachärztl. Befund Dr. XXXX , Untersuchung vom 05.04.2013:

Echokardiographie: unauffällige Funktion des rechten und linken Herzens, geringe Vorhoferweiterung links, geringe Undichtheit der Mitralklappe (Mitralklappenregurgitation I).

EKG vom 04.06.2014: Normofrequentes Vorhofflimmern mit Frequenzen um 60-70/min., Querlage, ST-T o.B.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

  1. Dauernde Rhythmusstörungen des Herzens (chron. Vorhofflimmern). Es besteht ein chron. Vorhofflimmern mit der Notwendigkeit einer dauernden Blutverdünnungsbehandlung und INR-Kontrollen. Die Alltagsbelastbarkeit ist erheblich eingeschränkt und hat sich seit der Feststellung der Rhythmusstörung trotz Behandlung nicht normalisiert, in der Ultraschalluntersuchung des Herzens ist der linke Vorhof leicht vergrößert, die Pumpfunktion unauffällig. Die Einschätzung erfolgt mit dem unteren Rahmensatz der vorgesehenen Position, in dieser Einschätzung sind sowohl die Behandlung des Hochdruckleidens berücksichtigt als auch die Nebenwirkungen der laufenden Therapie. Folgezustand nach

Pos. Nr. 05.02.02 GdB 50%

  1. Milzentfernung (Einschätzung wie im Vorgutachten entsprechend der notwendigen Thromboseprophylaxe und der erhöhten Infektionsgefahr):

sgm. Pos. 10.02.02.

In dieser Einschätzung ist die Narbe im Bauchbereich nach erfolgter Operation 1984 berücksichtigt, ebenso die Magenübernähung und die notwendige Entfernung von Bauchspeicheldrüsengewebsteilen. Von Seiten der Magenoperation bzw. der Bauchspeicheidrüsenentfernung bestehen keine funktionellen Beeinträchtigungen.

Von Seiten der Magenoperation und der Bauchspeicheldrüsengewebsteilentfernung bestehen keine funktionalen Beeinträchtigungen (wurde vom Gutachter durchgestrichen).

Pos. Nr. 10.02.02 GdB 20 %

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Lfd. Nr. 1 ist die führende Position. Durch Lfd. Nr. 2 kommt es zu keiner additiven funktionellen Beeinträchtigung und zu keiner Anhebung im Gesamt-GdB.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Prostataentzündung mit wiederholten Erhöhung des PSA-Wertes:

ergänzendes urologisches Gutachten erforderlich.

Hörverschlechterung und Ohrgeräusch: ergänzendes HNO-fachärztliches Gutachten sinnvoll.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Lfd. Nr. 1 wird im Vergleich zum Vorgutachten mit der Pos. 05.02.02 eingeschätzt und hier mit dem unteren Rahmensatz, der für ein dauerndes (chronisches) Vorhofflimmern mit Blutverdünnungsnotwendigkeit vorgesehen ist. Die Einschätzung erfolgt als "dauerndes Vorhofflimmern" und nicht als "anfallsweises auftretendes Vorhofflimmern".

Lfd. Nr. 2: Die Einschätzung erfolgt wie im Vorgutachten. Die im Rahmen der Milzentfernung begleitend durchgeführten Eingriffe (Mageneröffnung ohne Entfernung von Magenteilen, Teilentfernung von Bauchspeicheldrüsengewebe) sind hier bereits berücksichtigt.

X Nachuntersuchung in 3 Jahren, Begründung: Es ist eine Verbesserung möglich durch eine eventuelle Durchführung von "Herzrhythmisierungseingriffen" bei Vorhofflimmern (z.B. Ablation).

..."

Mit Schreiben vom 13.08.2014 wurde der bP der Behindertenpass, befristet bis Ende Juni 2017, mit Infomaterial und dem Gutachten in Kopie durch die bB übermittelt.

Hierauf Bezug nehmend forderte die bP in einer Stellungnahme vom 09.09.2014 (eingelangt 12.09.2014) die bB unverzüglich auf, einen urologischen und einen HNO Gutachter zu bestellen und berief sich auf das Gutachten vom 10.06.2014, in dem der Facharzt für Innere Medizin die Prostataentzündung betreffend ein ergänzendes urologisches Gutachten für erforderlich hält, die Hörverschlechterung und das Ohrgeräusch betreffend ein ergänzendes HNO-ärztliches Gutachten für sinnvoll erachtet bzw. stellte sie damit einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung. Dazu legte die bP wiederum den Befund des FA für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 02.06.2014 von AS 56-57 vor (AS 70-71).

Daraufhin erfolgte am 10.12.2014 im Auftrag der bB eine neuerliche Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (HNO Facharzt). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom 10.12.2014 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Anamnese:

Mittelohrentzündungen, Nasennebenhöhlenentzündungen, Gehörgangsentzündungen, Vorhofflimmern, Bluthochdruck, Prostatitis wiederholt Auffahrunfälle, bekam Halskrause.

Entfernung der Milz wegen eines Aneurysma der Milzarterie.

Mandeloperation

Derzeitige Beschwerden:

Er ist seit 1 Jahr schwerhörig. Er muss den Fernseher lauter aufdrehen. Er versteht seine Schüler ab der 4. Reihe schlecht. Er versteht schlecht, wenn mehrere gleichzeitig reden. Fallweise besteht ein Tinnitus. Es ist ein Rauschen beidseits, insbesondere, wenn er nervös ist. (Zum Beispiel: Er muss seinen Parkplatz bezahlen und regt sich daher auf, wenn wer anderer darauf steht). Das Rauschen klingt nach etwa einer Stunde wieder ab. Er hat es auch manchmal abends oder auch in der Früh.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

HNO-Befund, Ton- und Sprachaudiogramm Dr. XXXX vom 2.6.2014 (Abl. 56, 57)

HNO-Befund:

Ohren: äußere Anteile unauffällig, beide Trommelfelle bei der Untersuchung mit dem Ohrmikroskop grau, glänzend.

Nase: frei,

Mundhöhle: unauffällig, Tonsillen fehlen,

Nasenrachenraum: nicht eingesehen,

Kehlkopf: unauffällig Hals: o.B.

Gehör: Weber nicht lateralisiert, Rinne beidseits positiv

Flüstersprache rechts 2,0 m, links 1,0 m, Umgangssprache rechts 6,0 m, links 6,0 m. Tonaudiometrie: Etwas asymmetrische Schallempfindungsstörung mit Mitteltonsenke rechts bis 35 dB, links bis 45 dB, 2 und 3 kHz bei 10 -15 dB, darüber Abfall auf 65 bzw. 75 dB bei 8 kHz.

Der Tinnitus wird zum Zeitpunkt der Untersuchung als nichtbestehend angegeben. Ein

Matching ist daher nicht möglich

Sprachaudiometrie:

Hörverlust für Zahlen rechts 20 dB, links 25 dB,

Wortverstehen bei 60 dB rechts 85%, links 60%,

Wortverstehen bei 80 dB rechts 95%, links 100%,

Wortverstehen bei 100 dB rechts 95%, links 95%.

Gesamtwortverstehen rechts 275, links 255, gewichtetes Gesamtwortverstehen rechts 270, links 237.

Hörverlust:

berechnet aus dem Tonaudiogramm nach der 4-Frequenztabelle von Röser (1973) rechts 20%, links 32%,

berechnet aus dem Tonaudiogramm nach der 3-Frequenztabelle von Röser (1980) rechts 5%, links 10%,

berechnet aus dem Sprachaudiogramm nach der Tabelle von Bönninghaus und Röser (1973) rechts 10%, links 20%, unter Berücksichtigung des gewichteten Gesamtwortverstehens rechts 10%, links 20%.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

  1. Schallempfindungsstörung beidseits, rechts einer annähernden Normalhörigkeit, links einer geringgradigen Schwerhörigkeit entsprechend

Einschätzung aufgrund des Sprachaudiogrammes nach der Feldmann-Tabelle Pos. Nr. 12.02.01 GdB %0

Gesamtgrad der Behinderung 0 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

siehe oben

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der angegebene Tinnitus besteht nur fallweise, daher ergibt sich daraus kein GdB.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

kein Vorgutachten

Handschriftlich wurde vom leitenden Arzt der bB unter Sichtvermerk ergänzt, dass der "Grad der Behinderung mit dem Vorgutachten 50 % ist."

..."

In einer ärztlichen Stellungnahme vom 02.03.2015 wurde festgestellt, dass bezüglich Prostatitis keine aktuellen Befunde aufliegen. Eine funktionelle Behinderung ist aufgrund der vorliegenden Befunde derzeit nicht abzuleiten. Eine Begutachtung ist aus ärztlicher Sicht nicht notwendig. Der letzte urologische Befund ist aus dem Jahr 2013 vorliegend.

Mit Datum 25.03.2015 reichte die bP ein ärztliches Attest (Arzt für Allgemeinmedizin; Lymphdrüsenschwellung, AS 82-83) und einen Laborbefund (AS 84) das Prostataleiden betreffend ein. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Des Weiteren brachte die bP weitere Befunde bei:

Ein diesbezügliches Gutachten vom 08.06.2015 (Facharzt für Urologie) wurde nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, erstellt und weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Anamnese :

Voroperationen: 12/1984 Splenektomie, Gastrotomie-Teilresektion? und Pankreasteilresektion wegen Milzaneurysma, Vasektomie Jahr?, Tonsillektomie Jahr?, Prostatabiopsie 4/2013 ( XXXX ),

Vorerkrankungen: Vorhofflimmern, Mitralklappeninsuffizienz, Hypertonie, Prostatitis? bzw. Verdacht auf Prostatacarcinom aufgrund einer PSA-Erhöhung (schwankend, mehrmals Besserung auf Antibiotika, zuletzt accelerierend Rebiopsie der Prostata geplant?), Diagnose des behandelnden Urologen XXXX : asymptomatische Prostatitis

Linkshänder, Alkohol mäßig mehrmals die Woche, Nikotin 0 seit 1996

Derzeitige Beschwerden:

Es bestünde zweistündliche Miktionsfrequenz tagsüber, zweimalige-fünfmalige Nykturie, keine Algurie, der Stuhlgang sei unauffällig, Geschlechtsverkehr vollziehbar, verzögerte- lange Erregungsphase; zumeist Orgasmus/Ejaculation, keine weiteren Angaben zu urogenitalen Beschwerden

Behand)ung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Micardis 40/12.5, Sortis 10mg, Amlodipin 10mg, Marcoumar 1/2 tgl, Allergien keine.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

PSA-Erhöhung (28.3.2014: 6.19 mündlich laut dem zB 25.3.2015 10.24 ) aufgrund einer zu vermutenden Prostatitis möglicherweise bei bisher einmaliger Prostatbiopsie nicht ausgeschlossenes Prostatacarcinom (Wahrscheinlichkeit nach negativer Erstbiopsie etwa 15%), mäßig irritative Miktionsstörung.

urologischer Status:

bogenförmige Narbe Bereich Thorax-Oberbauch rechts, Nierenlager fei, Abdomen indolent, äußeres Genitale geringe indolente Schwellung rechts-skrotal ansonsten unauffällig, rektale Untersuchung gering aber altersentsprechend vergrößerte Prostata indolent und insuspekt (Ultraschall: beide Nieren sind sonomorphologisch unauffällig und ohne Hinweis auf Stauung oder Konkremente, die Blase ist nach Miktion sonografisch mit 37ml gefüllt gilt als restharnfrei entleert, Prostatavolumen 33ml bei homogenem Schallbild und guter Abgrenzbarkeit, beide Hoden von unauffälliger Hodenechotextur gekammerte Spermatocele rechts

Harn: Prostatavergößerung 7, spez. Gew 1010 unauffällig siehe Beilage

Flowmetrie: Qmax: 38.9, Qmittel: 17.5, Blasenkapazität: 537ml - unauffällig

Gesamtgrad der Behinderung v. H.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Es liegt eine asymptomatische bis mildsymptomatische Prostatitis mit PSA-Erhöhung vor, welche für sich nicht als Behinderung einzustufen ist.

X Nachuntersuchung, sofern im Rahmen der geplanten Verlaufskontrollen und einer neuerlichen Prostatabiopsie ein Prostatacarcinom nachgewiesen würde

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

¿ weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

¿ erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

¿ erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

¿ eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

..."

Im Rahmen der Begutachtung erstellte Befunde des Facharztes für Urologie wurden dem Akt angeschlossen (AS 104-112).

Mit Schreiben vom 24.08.2015 nahm die bB wie folgt Stellung zum Antrag der bP auf die Zusatzeintragung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (AS 82):

" Die vom Antragsteller geforderten Zusatzgutachten HNO und Urologie ergaben beide einen GdB von 0%, siehe Abl. 74ff-HNO, Dr. XXXX und Abl. 100ff, Dr. XXXX .

Das Vorgutachten von Dr. XXXX ergibt einen GdB von 50%- siehe Abl. 61ff. Auf Seite 63 ist eine cardiale Erkrankung mit 50% eingestuft. In der Begründung wird eine normale Pumpfunktion des Herzens angeführt.

Zusammenfassung: Die vermehrten Arztbesuche sind keine Indikation, um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit" zu gewähren. Diese Eintragung bezieht sich ausschließlich auf medizinische Ursachen. Diese liegen in den vorliegenden Gutachten nicht vor. Es ist keine Einschränkung der Gehstrecke vorhanden. Ebenso ist keine körperliche Belastung durch eine eingeschränkte cardiale Leistungsbreite aus den Befunden ersichtlich. Daher ist auch das Ein- und Aussteigen als auch die gefahrlose Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Ein weiteres Gutachten ist daher nicht zielführend, außer es liegen neue Erkenntnisse in Form von rezenten Befunden vor."

Mit Schreiben vom 27.08.2015 wurde der bP, bezugnehmend auf ihre Stellungnahme vom 09.09.2014 und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v. H. festgesetzt und nach den eingeholten Sachverständigengutachten und Stellungnahmen ist der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Unter Nachreichung weiterer Befunde (Beilage 1: Radiologie - Befund

Dr. XXXX vom 18.05.2015, AS 117 - auch AS 98 = alter Befund; Beilage

2: Patientenbrief KH XXXX vom 20.06.2015, AS 118-119 = neuer Befund;

Beilage 3: Arztbrief vom 07.09.2015, AS 120 = neuer Befund) nahm die

bP dazu mit Schreiben vom 14.09.2015 (eingelangt 16.09.2015) im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt Stellung:

Wie den miteingereichten Befunden zu entnehmen sei, bestünde bei der bP nicht nur eine 70%ige Abgangstenose der ACI, sondern auch trotz durchgeführter Herz-OP am 18.06.2015 (Ablation) weiterhin das Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie, Mitralklappeninsuffizienz etc. Es sei weiterhin eine wöchentliche medizinische Behandlung absolut notwendig. Sie habe auch in diesem Jahr wieder eine volle Lehrverpflichtung am XXXX und ein öffentliches Verkehrsmittel sei ihr unzumutbar, weil sie sonst ihre Behandlungstermine nicht schaffe. Ihre Ärzte befänden sich alle in XXXX und seien für sie bei voller Berufstätigkeit nicht ohne Auto erreichbar. Zusätzlich sei sie durch die Nebenwirkungen der angeführten Medikamente stark mit Gelenksschmerzen etc. eingeschränkt. Die bP ersuche daher, die neuen Unterlagen zu prüfen und der Entscheidung zugrundezulegen.

Am 07.10.2015 erging dazu eine ärztliche Stellungnahme der bB, dass die vorgelegten Befunde (AS 118-120) bezüglich der funktionellen Behinderung seitens des Herzens keine zusätzliche Beeinträchtigung aufweisen und sich aus ärztlicher Sicht keine Veränderung in der Beurteilung des Gutachtens ergibt.

Dazu reichte die bP mit Schreiben vom 11.10.2015 (eingelangt 19.10.2015) eine weitere Stellungnahme (im Wesentlichen zusammengefasst) bei der bB ein:

Die bP habe erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit seit über 2 Jahren und daher erscheine eine neue Festsetzung des Grades ihrer Behinderung und die Ausstellung eines Behindertenpasses absolut gerechtfertigt, da die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit der vollen Lehrverpflichtung und der Öffnungszeiten der Ordinationen absolut inkompatibel sei, ungeachtet der körperlichen Belastungen.

Sie führe daher in der Anlage noch nicht bekannte Befunde an:

Patientenbrief KH XXXX vom 20.06.2015, siehe AS 118-119, bereits im Akt; Arztbrief vom 07.09.2015, siehe AS 120, bereits im Akt; Radiologie - Befund Dr. XXXX vom 05.10.2015, AS 124, ident mit AS 117 und auch AS 98 = alter Befund; Herzbefund zum Vorhofflattern vom KH XXXX vom 21.09.2015, AS 125).

Sie ersuche daher dringend um Ausstellung eines neuen unbefristeten Behindertenausweises über dem Grad der Behinderung sowie die Ausstellung eines Behindertenauseises für ihr KFZ. Aufgrund der exponierten Lage ihrer Schule und der vollen Lehrverpflichtung, könne sie ohne KFZ unmöglich die notwendigen wöchentlichen Behandlungen durchführen lassen.

In einem Aktenvermerk der bB vom 20.10.2015 gab diese an, dass die neu beigebrachten Befunde sich teilweise schon im Akt befinden, daher entnommen wurden. Abl. 124 ist ident mit Abl. 117. Im Befund von Abl. 125 wird Vorhofflimmern beschrieben, welches bei der Entscheidung Abl. 122 bereits berücksichtigt wurde. Es erfolgt daher keine neue ärztliche Dienstzuteilung, der Bescheid wird erstellt.

Die bB wies mit Bescheid vom 20.10.2015 die Anträge vom 12.09.2014 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Eintragung des Zusatzvermerks "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v. H.

Mit Schreiben vom 27.11.2015 (Eingangsstempel vom 04.12.2015), erhob die bP Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge und gab im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes an: Sie lege als Beweis 11 aktuelle Diagnosen des KH XXXX aus einem Patientenbrief vom 14.11.2015 bei.

Die bB ginge wenig bis gar nicht auf ihre Diagnosen ein, aus denen sich eindeutig ergeben würde, dass die bP eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems habe (durch die Exstirpation der Milz, der Teilresektion von Pankreas und Magen). Daraus allein ergebe sich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Des Weiteren bestünde trotz Ablation vom 18.06.2015 weiterhin Vorhofflimmern, Vorhofflattern und eine Mitralklappeninsuffizienz, darauf ginge die bB nicht im Geringsten ein.

Genau aus diesen geschilderten Gründen sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

Das Argument der bP, sie könne die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen aufgrund der exponierten Lage ihrer Dienststelle bei voller Beschäftigung und zahlreichen Überstunden sei bestenfalls ein Zusatzargument. Laut Spruchpraxis des VwGH seien genau ihre hier vorliegenden Diagnosen eine schlüssige Begründung für die Stattgabe ihrer Beschwerde, weil es eben genau auf die Art und Schwere dieser ihrer Gesundheitsschädigungen ankomme.

In einem Aktenvermerk vom 09.12.2015 vermerkte die bB, dass die bP in der Beschwerde keine neuen Gesundheitsschädigungen erörtert habe. Alle angeführten Leiden seien in den ha. erstellten Gutachten und Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes eingeschätzt bzw. berücksichtigt worden. Das neu vorgelegte Beweismittel (zusammen mit der Beschwerde) beziehe sich in erster Linie wieder auf das Vorhofflimmern - es seien weitere Nebendiagnosen angeführt, hauptsächlich jedoch mit "Zustand nach".

Am 14.12.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321, VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5, 17. Juni 2013, Zl. 201011 1/0021, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und vom 23. Mai 2012, Zl, 2008/11/0128).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.06.2014 (FA für Innere Medizin), 10.12.2014 (FA für HNO) und 08.06.2015 (FA für Urologie) schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise.

Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).

Die bP wendete in ihren Stellungnahmen (14.09.2015, 11.10.2015) und auch in der Beschwerde (27.11.2015) Umstände (die große Entfernung Arbeitsplatz und Ärzte, die Häufigkeit der notwendigen Arztbesuche, Inkompatibilität einer vollen Lehrverpflichtung und der Öffnungszeiten der Ordinationen, Lage des Arbeitsplatzes) ein, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel natürlich erschweren.

Hierzu verweist das erkennende Gericht auf die oben zitierte Entscheidung des VwGH und auch auf die Ausführungen der bB in ihrer Stellungnahme vom 24.08.2015 und im Bescheid vom 20.10.2015, dass sämtliche, oben genannte, Schwierigkeiten nicht in der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen liegen, auf die es aber entscheidend ankommt. Diese Einwendungen berechtigen daher nicht zum Eintrag der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Laut dem Zweitgutachten (FA für Innere Medizin) vom 10.06.2014 besteht bei der bP aufgrund eines chronischen Vorhofflimmerns (50%; Pos. Nr. 05.02.02) und einer Milzentfernung (20%; Pos. Nr. 10.02.02) ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. In der Stellungnahme zum Vorgutachten vom 10.02.2014 (FA für Allgemeinmedizin; pasoxysmales Vorhofflimmern mit 40%, Pos. Nr. 05.07.06 und Milzentfernung 20%, Pos. Nr. 10.02.02; GdB 40 v. H.) gibt der Gutachter an, dass im Vergleich zum Vorgutachten mit der Pos. Nr. 05.05.02 eingeschätzt wurde und hier mit dem unteren Rahmensatz, der für ein dauerndes (chronisches) Vorhofflimmern mit Blutverdünnungsnotwendigkeit vorgesehen ist. Die Einschätzung erfolgt als "dauerndes" und nicht als "anfallsweise auftretendes" Vorhofflimmern. Da eine Verbesserung durch eine eventuelle Durchführung von "Herzrhythmisierungseingriffen" bei Vorhofflimmern (z. B. Ablation) möglich ist, wurde eine Nachuntersuchung in 3 Jahren angesetzt.

Die von der bP geforderten Zusatzgutachten HNO vom 10.12.2014 (Der angegebene Tinnitus besteht nur fallweise, daher ergibt sich daraus kein Grad der Behinderung) und Urologie vom 24.08.2015 (Es liegt eine asymptomatische bis mildsymptomatische Prostatitis mit PSA-Erhöhung vor, welche für sich nicht als Behinderung einzustufen ist) ergaben beide einen Gesamtgrad der Behinderung von 0 v. H.

Aufgrund der Ausführungen im Gutachten vom 08.06.2015 ergibt sich, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

In einer Stellungnahme vom 24.08.2015 gab der leitende Arzt der bB dazu u.a. an, dass die vermehrten Arztbesuche keine Indikation sind, um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit" zu gewähren. Diese Eintragung bezieht sich ausschließlich auf medizinische Ursachen. Diese liegen in den vorliegenden Gutachten nicht vor. Es ist keine Einschränkung der Gehstrecke vorhanden. Ebenso ist keine körperliche Belastung durch eine eingeschränkte cardiale Leistungsbreite aus den Befunden ersichtlich. Daher ist auch das Ein- und Aussteigen als auch die gefahrlose Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Ein weiteres Gutachten ist daher nicht zielführend, außer es liegen neue Erkenntnisse in Form von rezenten Befunden vor.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde, berücksichtigt.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v. H. vorliegt und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften.

Die Einwendungen der bP und neuen Unterlagen betreffend - in der Stellungnahme sowohl vom 09.04.2014 als auch vom 09.09.2014 - ist anzumerken, dass diese seitens der bB alle Berücksichtigung fanden, insbesondere wurden dazu neue Gutachten in Auftrag gegeben (Gutachten vom 10.06.2014 eines FA für Innere Medizin; Gutachten vom 10.12.2014 eines FA für HNO; Gutachten vom 08.06.2014 eines FA für Urologie).

Zum Vorbringen der bP in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2015 zum Schreiben der bB vom 27.08.2015 im Rahmen des Parteiengehörs,

ist auszuführen, dass die 70%ige Abgangstenose der ACI bereits bei der Begutachtung am 10.06.2014 durch den Facharzt für Innere Medizin (Überweisungsschein vom 26.05.2014 an die Ambulanz im Krankenhaus XXXX , AS 60) und in der Stellungnahme vom leitenden Arzt der bB am 24.08.2015 (Befund Dr. XXXX vom 18.05.2015, AS 98 und auch 117) berücksichtigt wurde. Die Herz - OP betreffend gibt es 2 neue Befunde im Akt (AS 118-120), nach denen laut Stellungnahme des leitenden Arztes der bB vom 07.10.2015 (AS 122) bezüglich der funktionellen Behinderung seitens des Herzens keine zusätzliche Beeinträchtigung vorliegt und es ergibt sich keine Änderung der Beurteilung des Gutachtens. Alle von der bP in obiger Stellungnahme genannten Gesundheitseinschränkungen (Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie, Mitralklappeninsuffizienz, etc.), wie auch die Nebenwirkungen der laufenden Therapie, wurden in der Einschätzung des Facharztes für Innere Medizin im Gutachten vom 10.06.2014 bereits berücksichtigt.

Zu einer weiteren Stellungnahme der bP vom 11.10.2015, mit der sie zusätzliche Befunde und Unterlagen (AS 124-125) einreichte, ist auszuführen, dass sich diese teilweise schon im Akt befinden (Befund von AS 124 ist ident mit dem Befund von AS 117 und AS 98) und dass auf AS 125 in einem neuen Befund Vorhofflimmern beschrieben wird, das bei der Entscheidung bereits berücksichtigt wurde (siehe auch AV der bB vom 20.10.2015).

Zu den Einwendungen der bP im Rahmen der Beschwerde vom 27.11.2015,

führt das erkennende Gericht aus, dass nach gründlicher Durchsicht des Aktes alle Leiden aus dem Befund vom 14.11.2015 bereits in den angeführten Gutachten und Stellungnahmen der bB Berücksichtigung gefunden haben (siehe auch AV der bB vom 09.12.2015), dass die bB sehr wohl und insbesondere im Gutachten vom 10.06.2014 auf den Folgezustand nach der Milzentfernung und die in diesem Rahmen begleitend durchgeführten Eingriffe (Mageneröffnung ohne Entfernung von Magenteilen und Teilentfernung von Bauchspeicheldrüsengewebe) eingegangen ist und in diesem Zusammenhang auch die erhöhte Infektionsgefahr bei der Einschätzung berücksichtigt hat.

Die Einwendung betreffend Herz - OP vom 18.06.2015 sei auf die obigen Ausführungen zur Stellungnahme vom 14.09.2015 verwiesen.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die im Ergebnis in den Raum gestellte Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten und die Beschwerde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten vom 10.06.2014 iVm dem Gutachten vom 10.12.2014 eines FA für HNO und dem Gutachten vom 08.06.2014 eines FA für Urologie ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. und gemäß dem Gutachten vom 08.06.2015 und der Stellungnahme der bB vom 24.08.2015 von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wurde bisher jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67; VwGH vom 28.05.1993, GZ 92/17/0248).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war.

Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.

Die bP brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor, dass sie gegen die Abweisung der Anträge durch die bB Beschwerde erhebe, da die bB wenig bis gar nicht auf ihre Diagnosen eingegangen sei und legte dazu 11 aktuelle Diagnosen aus einem Patientenbrief bei.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).

Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.

Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Die Ausführungen in der Beschwerde - wie auch die mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente - waren, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, nicht geeignet, die umfassenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 10.06.2014 zu entkräften.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 27.11.2015 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering und beantragte die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen und die Voraussetzungen hinsichtlich oben genannter Zusatzeintragung liegen nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

Gemäß Abs. 2 gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Gemäß Abs. 3 hat jede angeklagte Person mindestens folgende Rechte:

a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;

e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Gemäß Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Gemäß Abs. 3 wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014).

Gemäß Art. 6 EMRK besteht bei Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände verschiedentlich angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hochtechnische" Fragen betrifft. So lagen im Fall Döry/Schweden zwei medizinische Sachverständigengutachten vor, über deren Interpretation keine Einigkeit herrschte. Der EGMR kam zum Schluss, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt richtig aus der Aktenlage und den übereinstimmenden Gutachtensinhalten feststellen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten konnte.

Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit ziemlich technischen Verfahren auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (Ra 2015/09/0009 vom 21.04.2015 als auch nachfolgende Ausführungen).

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z. 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handelt es sich bei "civil rights" um ein

"wirtschaftlich signifikantes Recht, welches in die Existenzgrundlage der bP eingreift" (vgl. EGMR vom 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen v. Switzerland, Application no. 14518/89).

Mit der Erteilung eines Behindertenpasses iSd BBG können entsprechende Vorteile verbunden sein bzw. Vermögensvorteile erwachsen. Beispielsweise sind möglich ein pauschalierter Steuerfreibetrag ab 25% Behinderung, Mautermäßigungen auf der Großglocknerhochalpenstraße, Nockalmstraße und Gerlos Alpenstraße, Fahrpreisermäßigungen bei der ÖBB und dem Verkehrsverbund (je nach Bundesland) mit einer Behinderung ab 70%, eventuell Befreiung von Studiengebühren, Befreiung vom Selbstbehalt bei der GSVG mit einer Behinderung ab 50% oder Preisermäßigungen bei Freizeit- und Kultureinrichtungen.

Abhängig ist dies u.a. von dem mit der konkreten Beeinträchtigung verbundenen Gesundheitszustand des Passinhabers und den damit eventuell verknüpften Zusatzeintragungen.

Je nach Ausgestaltung des Passes kann es bei dem Inhaber dadurch zu Einsparungen infolge von diversen Ermäßigungen oder Befreiungen kommen. Anzuführen sind hier beispielsweise die Gratis Autobahnvignette (mit Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), der Parkausweis gem. § 29 b StVO (mit Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (entweder mit Parkausweis gem. § 29 b StVO oder Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), Mautermäßigungen auf der Felbertauernstraße und auf den verschiedenen Autobahnmautabschnitten, z. B. A 10 (mit Parkausweis gem. § 29 b StVO und Einschränkungsvermerk im Führerschein, z. B. Automatikgetriebe), Autofahrerclub Mitgliedsermäßigungen bei ARBÖ und ÖAMTC (entweder mit Parkausweis gem. § 29 b StVO oder Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), der Euro-key, ein Schlüssel zur Benützung von z.B. WC-Anlagen, die behinderten Menschen vorbehalten sind (entweder mit Parkausweis gem. § 29 b StVO oder Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel).

Folglich können mit der Erteilung eines Behindertenpasses und der Vornahme der Zusatzeintragung sehr wohl auch wirtschaftliche Aspekte einhergehen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gibt es aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine entsprechende Konstellation, in welcher eine Nichterteilung bzw. Nichtvornahme einer Zusatzeintragung derart in die Existenzgrundlage des Antragstellers eingreift, dass damit eine Gefährdung der Existenz selbst die Folge wäre.

Schlussfolgernd kommt das Gericht zur Ansicht, dass zwar, wie bereits oben näher ausgeführt, wirtschaftliche Zuwendungen mit der Erteilung eines Behindertenpasses iVm der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden sind, aber wirtschaftlich signifikante Rechte, die in die Existenzgrundlage eingreifen, davon nicht berührt werden und es sich daher um keine Civil Rights in Zusammenhang mit der einschlägigen Rechtsprechung handelt.

Auf Grundlage des vorliegenden Verwaltungsaktes und unter Bezugnahme auf obige Darlegung der Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung der diesbezüglichen Jurisdiktion steht für das erkennende Gericht darüber hinaus aber auch der Sachverhalt derart fest, dass eine faire und objektive als auch nachvollziehbare Entscheidung ohne die Vornahme einer mündlichen Verhandlung in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit getroffen werden konnte.

Ebenso handelt es sich beim Beschwerdethema nicht um eine komplexe Rechtsfrage, die ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden kann. Wie unter Pkt. 2.2. näher dargelegt, geht es um die Fragen des Grades der Behinderung und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zu denen ausreichend Stellung genommen wurde, sowohl durch die bB als auch durch die bP. Zudem wurden seitens der bP Befunde zu allen Gesundheitsschädigungen vorgelegt und diese wurden von der bB in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigt.

Da diese Fragen ohne mündliche Erörterung beantwortet werden konnten und im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Vorgangsweise, bezugnehmend auch auf die diesbezüglich ergangene Judikatur der Höchstgerichte, konnte das Gericht deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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