L517 2114659-1•BVwG L517 2114659-1
L517 2114659-1Federal Administrative CourtFeb 16, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L517 2114659-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter
XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, VN:
XXXX, gegen den Behindertenpass des Sozialministeriumservice
Landesstelle XXXX, GZ: BP: XXXX, vom 19.06.2015, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
10.08. 2010 - Erstmaliger Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
03.11. 2010 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmediziner), Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
20.01. 2011 - Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, GdB 20 v.H.
20.09. 2011 - Abweisung der Berufung durch Bescheid der Bundesberufungskommission; GdB 30 v.H.
29.01. 2015 - Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung
08.05. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmediziner), Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
19.06. 2015 - Verfügung Behindertenpassausstellung (übermittelt mit Schreiben vom 22.06.2015)
15.07. 2015 - Beschwerde der bP (Poststempel v. 22.07.2015)
21.09. 2015 - Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
1.2. Am 29.01.2015 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dazu folgende Befunde bzw. Unterlagen vor:
1.3. Am 08.05.2015 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom selben Tag weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese :
Seit über 10 Jahren chronische Magen-Darm-Beschwerden, Kreuzschmerzen, Schmerzen linkes Knie
2011 T-Zell-Lymphom, Chemotherapie, fortschreitende Depressionen
Derzeitige Beschwerden:
"Ich leide an schweren Depressionen, bin völlig antriebslos und habe an nichts mehr Freude. Immer wieder höre ich auch Stimmen, bin in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Die Magen-Darmbeschwerden und die Gelenksbeschwerden sind unverändert seit der Letztbegutachtung, zusätzlich habe ich nach einem Sturz jetzt auch Schmerzen im rechten Ellbogengelenk."
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Zyprexa, Venlafaxin, Truxal, Quentiapin, Ibuprofen, Salofalk, Esomeprazol
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Entlassungsbericht XXXX vom 23.12.2014
HNO-Befund vom 23.4.2013 und vom 3.3.2014
....
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
....
Abdomen:
Bauchdecken weich, adipös, keine pathologischen Resistenzen, Druckschmerz im Epigastrium, Nierenlager frei, Bruchpforten geschlossen
Wirbelsäule:
Klopfdolenz über der LWS, Verspannung der paravertebralen Muskulatur
Beweglichkeit der LWS endlagig eingeschränkt, FBA 40 cm, Lasegue beidseits negativ, keine neurologischen Ausfälle
Extremitäten:
OE: Druckschmerz im Bereich des ulnaren Seitenbandes im rechten Ellbogengelenk
OE in allen Gelenken aktiv und passiv frei beweglich
UE: Linkes Kniegelenk geringgradig verdickt, Krepitationen, Beugung endlagig schmerzhaft eingeschränkt; übrige Gelenke der UE aktiv und passiv frei beweglich
Keine Varizen, keine Ödeme, periphere Pulse allseits tastbar
Gesamtmobilität - Gangbild:
Leicht linkshinkendes Gangbild
Psycho(patho)logischer Status:
Allseits orientiert, deutlich depressive Stimmungslage
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das unter 4) angeführte nunmehr führende Leiden wird durch die unter 1), 2) und 3) angeführten Leiden um eine Stufe angehoben.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ohrenschmerzen, chron. Tubenfunktionsstörung links- dzt. kein Krankheitswert im Sinne der Richtsätze
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes
....
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Die Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich des Bewegungsapparates schränken die Mobilität ein, jedoch nicht in einer Weise, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 m) auf erhebliche Art erschwert oder verunmöglicht.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
nein
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
nein
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
/
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
nein
...."
1.4. Die Verfügung über die Ausstellung des Behindertenpasses wurde am 19.06.2015 abgefertigt, welcher der bP mit Schreiben vom 22.06.2015 übermittelt wurde.
1.5. Mit Schreiben vom 15.07.2015, am 24.07.2015 bei der bB einlangend, erhob die bP Beschwerde gegen den Behindertenpass ("Stellungnahme zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens") und führte aus, dass in der ärztlichen Beurteilung vom 13.04.2015 beschrieben werde, dass ihre Kniegelenksarthrose, als auch die Wirbelsäulenerkrankung und Darmerkrankung im Vergleich zur Letztbegutachtung unverändert seien. Sie möchte darauf hinweisen, dass sich die Situation ihres Knies stark verschlechtert habe. Eine Spritzenkur sei notwendig, um eine Operation, bei der ihr eine Knieprothese eingesetzt werden sollte, noch etwas hinauszuzögern. Auch die degenerative Wirbelsäulenerkrankung habe sich verschlechtert. Die Schmerzen hätten zugenommen und Physiotherapie sei notwendig. Aber vor allem die Darmerkrankung mache ihr im Alltag viel zu schaffen. Sie leide unter blutigen Durchfällen (auch Nachts) und müsse eine umfassende medikamentöse Therapie (sieben verschiedene Medikamente) machen. Die Beschwerden ihres Arms (rechts) seien im Sachverständigengutachten gänzlich unberücksichtigt geblieben. Seit einem Unfall im Herbst 2014, bei welchem sie leider falsch behandelt wurde, hätte sie Schmerzen im rechten Ellbogen und sei bewegungseingeschränkt. Ziehende Bewegungen seien sehr schmerzhaft und ohne Kraft. Daher ersuche sie den Gesamtgrad der Behinderung entsprechend zu erhöhen. Aktuelle Befunde darüber lege die bP bei.
1.6. Im Beschwerdevorentscheidungsverfahren wurde eine Begutachtung der bP angeordnet, welche innerhalb der Frist nicht mehr durchgeführt werden konnte.
1.7. Am 17.09.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am 21.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.05.2015 (Arzt für Allgemeinmedizin) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
In dem angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Laut diesem Gutachten ist bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. gegeben.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 v H vorliegt, zu entkräften.
Soweit die bP in der Beilage zur Beschwerde medizinische Dokumente vorlegte (vgl. AS 104 - 113), ist dazu wie folgt auszuführen:
a) AS 104: Dabei handelt es sich um eine Rechnung eines Bandagisten für eine Orthese; eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP ist daraus nicht ableitbar.
b) AS 105: Dabei handelt es sich offensichtlich um den Auszug aus einer Patientenkarteikarte der bP mit Datumsangaben und den entsprechenden Medikamentenverordnungen; AS 105 samt Rückseite entspricht im Wesentlichen den Aktseiten 70 und 85, war demnach in diesem Umfang zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits aktenkundig; auf der Rückseite AS 105 finden sich lediglich noch Einträge vom 08.06.2015, 13.07.2015 und 20.07.2015 - es sind dies aber nur die Dokumentationen der entsprechenden Medikationen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP ist auch aus diesem Bescheinigungsmittel nicht ableitbar.
c) AS 106 - 111: Die Aktseiten 106 bis 111 sind ident mit den Aktseiten 86 bis 91, waren demnach ebenso zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits im Akt enthalten.
d) AS 112: Hierbei handelt es sich um eine Überweisung vom 19.06.2015 zur PKA mit dem Inhalt: "Zweck der Überweisung bzw. gewünschte Leistung: Skoliose der LWS, Dist artic PIP indicis sin invet, Luc cubiti dext sanat, HG ET 30min 10x, Strom/US 6x". Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP wird auch dadurch nicht bescheinigt.
e) AS 113: Ein Arztbrief zur oben angeführten Überweisung vom 19.06.2015 mit dem Befund: "Schmerzen rechter Ellbogen, S 0-10-135, stabil, UAR 80-0-80, SDM frei. Kraftminderung" sowie der Anmerkung:
"Röntgen: Dr. XXXX: geringe Arthrose, korrekte Artikulation". Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP ist auch daraus nicht ableitbar.
Dass sich die Situation der bP hinsichtlich Knie und der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung verschlechtert hätte, geht also aus keinem der angeführten vorgelegten Beweismittel hervor. Die Verschlechterung wurde in der Beschwerde lediglich behauptet, nicht aber bescheinigt. Dass sich die Darmerkrankung der bP verschlechtert hätte, wurde in der Beschwerde nicht behauptet, sie führte aus, dass ihr diese Erkrankung im Alltag viel zu schaffen mache. Unrichtig ist auch die Behauptung in der Beschwerde, dass die Beschwerden des rechten Armes im Sachverständigengutachten völlig unberücksichtigt geblieben seien. So ist insoweit auf das Sachverständigengutachten vom 08.05.2015 zu verweisen (vgl. AS 94: "....zusätzlich habe ich nach einem Sturz jetzt auch Schmerzen im rechten Ellbogengelenk."
bzw. AS 94 Rückseite: "...OE: Druckschmerz im Bereich des ulnaren Seitenbandes im rechten Ellbogengelenk."); demnach wurden die Angaben der bP insoweit sehr wohl berücksichtigt.
Neue Facharztgutachten wurden demnach nicht vorgebracht. Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die im Ergebnis in den Raum gestellte Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten und die Beschwerde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten (vom 08.05.2015) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.
Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wurde bisher jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67; VwGH vom 28.05.1993, GZ 92/17/0248).
Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht.
Die neu geschaffene Bestimmung des § 46 3. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.
Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte.
Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet.
Im gegenständlichen Fall wurde der bP das Sachverständigengutachten vom 08.05.2015 nicht zur Kenntnis gebracht. Damit wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt und der bP in Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung (im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgebrachte "neue Tatsachen" sind nicht zu berücksichtigen) jedwede Möglichkeit eines Vorbringens genommen, was in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führt. Da die bP aber im Zuge der Einbringung der Beschwerde vom 15.07.2015 keine neuen Beweismittel vorgebracht hat, hätte hier die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd führte hier die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren zu obigem Gutachten Stellung zu nehmen, zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen im gegebenen Fall vor.
Die bP brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor, dass in der ärztlichen Beurteilung vom 13.04.2015 beschrieben werde, dass ihre Kniegelenksarthrose, als auch die Wirbelsäulenerkrankung und Darmerkrankung im Vergleich zur Letztbegutachtung unverändert seien. Sie möchte darauf hinweisen, dass sich die Situation ihres Knies stark verschlechtert habe. Eine Spritzenkur sei notwendig, um eine Operation bei der ihr eine Knieprothese eingesetzt werden sollte, noch etwas hinauszuzögern. Auch die degenerative Wirbelsäulenerkrankung habe sich verschlechtert. Die Schmerzen hätten zugenommen und Physiotherapie sei notwendig. Aber vor allem die Darmerkrankung mache ihr im Alltag viel zu schaffen. Sie leide unter blutigen Durchfällen (auch Nachts) und müsse eine umfassende medikamentöse Therapie (sieben verschiedene Medikamente) machen. Die Beschwerden ihres Arms (rechts) seien im Sachverständigengutachten gänzlich unberücksichtigt geblieben. Seit einem Unfall im Herbst 2014, bei welchem sie leider falsch behandelt worden sei, hätte sie Schmerzen im rechten Ellbogen und sei bewegungseingeschränkt. Ziehende Bewegungen seien sehr schmerzhaft und ohne Kraft. Daher ersuche sie, den Gesamtgrad der Behinderung entsprechend zu erhöhen. Aktuelle Befunde darüber lege sie bei.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Die Ausführungen in der Beschwerde - wie auch die mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente - waren, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, nicht geeignet, die umfassenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 08.05.2015 zu entkräften.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde die getroffenen Einstufungen als zu gering, was sich allerdings nicht als zutreffend herausstellte. Gemäß dem angeführten Gutachten ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % auszugehen; die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Gemäß Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Gemäß Abs. 3 wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Gemäß Abs. 2 erfolgt die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Gemeinschaftsverträgen oder im Vertrag über die Europäische Union begründet sind, im Rahmen der darin festgelegten Bedingungen und Grenzen.
Gemäß Abs. 3 haben, soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt (siehe auch schon EGMR-Rsp zu Art. 6 EMRK).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
Gemäß Abs. 2 gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Gemäß Abs. 3 hat jede angeklagte Person mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg 11.500/1987).
Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bestimmt (siehe auch VfGH U 1937-1938/2012-11 vom 25.09.2012).
"Civil rights" iSd Art 6 EMRK sind nach der Rsp des EGMR weit zu verstehen und umfassen große Teile der in Österreich traditionell vor Verwaltungsbehörden geltend gemachten Ansprüche, wenn sie etwa das Recht auf private Berufstätigkeit oder das Eigentumsrecht berühren.
Das Recht, auf einem Grundstück zu bauen, wird dann als ein ziviles angesehen, wenn die Erteilung der Baubewilligung nach dem Flächenwidmungsplan, nach der Raumordnung zu lässig ist (EGMR vom 16.01.2001 im Fall Ludescher).
Ein "ziviles Recht" wird jedenfalls dann angenommen, wenn diesem Vermögenswert zukommt (EGMR vom 28.09.1995 im Fall Procola).
In der Judikatur des EGMR haben sich 3 Gruppen von Fällen herausgebildet, welche zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betreffen:
1. Bei Auswirkungen der Entscheidung auf das Eigentum, die Berufs- und Erwerbsfreiheit und den Liegenschaftsverkehr.
2. Die Abwägung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Aspekten, z.B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche (Krankengeld, Rente, auch Beamtenpension).
3. Verfahren betreffend Vermögenswerte ungeachtet verwaltungsbehördlicher Zuständigkeiten (EGMR A-234-B im Fall Périscope).
Dagegen zählen das Strafrecht, Steuerverfahren, Wehrpflicht, Wahlrecht, Untersagung und Auflösung einer Versammlung, Asyl- und Aufenthaltsrecht, Staatsbürgerschaft nicht zu diesen zivilen Rechten.
Die Sozialversicherung enthält gleichermaßen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Elemente.
Art. 6 Abs. 1 EMRK legt den Vertragsstaaten die Verpflichtung auf, ihre Gerichtssysteme so zu organisieren, dass ihre Gerichte jeder Anforderung dieses Artikels genügen können.
Im Fall Schuler-Zgraggen hat der EGMR festgestellt, dass im Allgemeinen Art. 6 Abs. 1 EMRK im Bereich der Sozialversicherung anwendbar ist und dass staatliche Einflussnahme alleine nicht für die Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung ausreicht. Im Urteil Schouten and Meldrum verweist der EGMR auf "essential similarities" im Beitragswesen des Sozialversicherungsgesetzes, des Gesetzes über den Fonds für Medizinische Hilfe, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Berufsunfähigkeitsgesetzes und formt für diese Gesetze den Begriff "Soziale Sicherungssysteme".
Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen betreffen nach der Judikatur des EGMR zivile Rechte iSd Art. 6 EMRK (VwGH 2008/10/0315 vom 12.08.2010). Auch der Begriff der "strafrechtlichen Anklagen" ist nicht iS des nationalen Rechts auszulegen; er bezieht sich daher auch auf Delikte, die in Österreich im Verwaltungsstrafrecht abgehandelt werden.
Im Anwendungsbereich des Unionsrechts - wenn sich vor dem VwG geltend gemachte Rechte unmittelbar oder mittelbar aus dem Unionsrecht ergeben - wird der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung zudem durch Art. 47 GRC garantiert.
Zusammenfassend und bezugnehmend auf die stRsp des Verwaltungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handelt es sich bei "civil right" um ein "wirtschaftlich signifikantes Recht, welches in die Existenzgrundlage der bP eingreift" (vgl. EGMR vom 24.06.1993, Schuler-Zgraggen v. Switzerland, Application no. 14518/89).
Nach der Rsp der Höchstgerichte ist es vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014).
Hat der Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der Erstbehörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich, wenn die vom betroffenen Berufungswerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an das Gericht aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.
In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat.
Gemäß Art. 6 EMRK besteht bei Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände verschiedentlich angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hochtechnische" Fragen betrifft. So lagen im Fall Döry/Schweden zwei medizinische Sachverständigengutachten vor, über deren Interpretation keine Einigkeit herrschte. Der EGMR kam zum Schluss, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt richtig aus der Aktenlage und den übereinstimmenden Gutachtensinhalten feststellen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten konnte.
Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit ziemlich technischen Verfahren auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (Ra 2015/09/0009 vom 21.04.2015 als auch nachfolgende Ausführungen).
Folgende Kriterien sind nach Ansicht des EGMR und VwGH für die Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Gesetz festgelegtes Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (Ra 2015/18/0071 vom 29.06.2015).
Die vom EGMR eröffneten Möglichkeiten von einer Verhandlung abzusehen, lassen zwar auf eine grundsätzliche Linie des Gerichtshofes schließen, allerdings nimmt er jeweils eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalles vor und behält sich mit der Formel, dass jeweils auf das übergeordnete Prinzip eines (insgesamt) fairen Verfahrens Bedacht zu nehmen ist, einen relativ weiten Entscheidungsspielraum vor. Der Gerichtshof berücksichtigt im Rahmen eines beweglichen Systems ua die Art und den Gegenstand des "Streits", was für die beschwerdeführende Partei auf dem Spiel stand, den Aufbau des innerstaatlichen Rechtsschutzsystems, sowie, wie die Interessen der beschwerdeführenden Partei tatsächlich gewahrt wurden. Der EGMR berücksichtigt auch, ob eine Beschwer durch die Entscheidung in der Sache gegeben ist. Auf das Recht auf Verhandlung kann nach dem EGMR auch verzichtet werden. Entscheidend ist für den EGMR vor allem auch, welche Fragen sich im konkreten Verfahren stellen.
Allgemein gilt, dass in Verfahren, in denen keine Fragen betreffend Sachverhalt oder Recht vorliegen, die eine Anhörung erforderlich machen und die Gerichte fair und ausgewogen auf der Grundlage der von den Parteien erstatteten schriftlichen Stellungnahmen und anderen schriftlichen Materialien entscheiden können, von einer Verhandlung abgesehen werden kann.
Eine Verhandlung kann entbehrlich sein, wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit, keine Fragen, zu deren Beantwortung sich das Gericht einen persönlichen Eindruck verschaffen müsste und zudem Rechtsfragen eingeschränkter Natur vorliegen.
Stellen sich dem Rechtsmittelgericht Fragen nur in rechtlicher Hinsicht, ohne dass es die unbestrittenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, das im Übrigen eine Verhandlung durchgeführt hat, modifiziert hatte, kann von der Verhandlung abgesehen werden, wenn ausgewogen aufgrund der Akten entschieden werden kann.
Stellen sich Fragen betreffend der Auslegung von Dienstvorschriften in einer konkreten Situation und hinsichtlich der Schuld eines Beschuldigten - dabei geht es auch um die Persönlichkeit und den Charakter einer Person - wird eine Verhandlung erforderlich sein.
Liegen ein unbestrittener Sachverhalt - der auch für die rechtliche Subsumtion ausreichend geklärt und nicht ergänzungsbedürftig ist - aber keine sonstigen Fragen vor, die eine Verhandlung gebieten würden, kann von der Verhandlung abgesehen werden. Umgekehrt gilt grundsätzlich, dass, wenn die Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bestritten werden, vom Verwaltungsgericht eine Verhandlung durchzuführen ist.
In der älteren Judikatur des EGMR finden sich schon Ansätze, dass auch die Relevanz der Durchführung der Verhandlung, also ob zu erwarten war, dass bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung das Gericht zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, für die Beurteilung, ob eine Verletzung des Art. 6 EMRK vorliegt, eine Rolle spielen kann. So wurde in der Rechtssache Döry in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführerin weder Zeugen namhaft gemacht hat, noch eine andere Beweisaufnahme in der Verhandlung verlangt hätte (vgl Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG Heft 6, 535). Es seien keine Gründe dafür vorgebracht worden, warum die beantragte Verhandlung durchgeführt werden sollte.
In der jüngeren Rsp des EGMR wurde auf das Kriterium der Relevanz einer Durchführung einer Verhandlung vermehrt Bezug genommen.
Im Fall Vilho Eskelinen wurde dem Argument der Regierung, dass der Beschwerdeführer ein nicht relevantes Vorbringen, warum eine Verhandlung durchzuführen gewesen sei, erstattet habe, Bedeutung zugemessen und ausgeführt, dass alle Fragen, tatsächlicher und rechtlicher Art, angemessen aufgrund der schriftlichen Unterlagen entschieden hätten werden können. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Verhandlung notwendig gewesen sei, sei bei den Gerichten gelegen. Die Gerichte hätten die diesbezüglichen Entscheidungen auch begründet. Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK zufolge der Unterlassung der Verhandlung wurde ebenso wie in der Rechtssache Döry nicht festgestellt.
Der EGMR befand, dass dem Gericht genügend Elemente vorgelegen seien, um die Notwendigkeit der Verhandlung zu beurteilen. Der EGMR konnte hier nicht feststellen, dass keine für die Lösung des Falles maßgebenden Fragen vorgelegen seien, die eine Verhandlung erfordert hätten.
Im Urteil zur Menschenrechtsbeschwerde Fexler hielt der EGMR wiederum fest, dass die Beschwerdeführerin die Verhandlung "zur Klärung bestimmter unklarer Punkte des Falles" beantragt habe. Ihren Eingaben habe nicht entnommen werden können, dass es Zweck einer Verhandlung gewesen wäre, weiteres für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes relevantes Beweismaterial vorzubringen oder die Beschwerdeführerin eine Vernehmung ihrer Person deswegen beantragt hätte, um beispielsweise die Umstände ihrer persönlichen Situation zu erörtern. Weiters habe die Beschwerdeführerin kein konkretes Beweisanbot und keine Zeugeneinvernahme beantragt. Unter diesen Umständen kam der Gerichtshof zum Schluss, es scheine, dass die Verhandlung keine neuen, relevanten Informationen für die Entscheidung des Falles ergeben hätte.
Im Fall Schädler-Eberle hat der EGMR festgehalten, dass selbst wenn die zu einem Beweisthema beantragten Zeugen, wie vorgebracht ausgesagt hätten, zur strittigen Frage der Gültigkeit eines Flächenwidmungsplanes nichts beitragen hätten können. Der Gerichtshof folgerte, dass keine bestrittenen, für den Ausgang des Verfahrens relevanten Fakten oder Fragen der Glaubwürdigkeit vorgelegen seien, welche einer Klärung durch eine mündliche Verhandlung bedurft hätten. Die beschwerdeführende Partei hätte auch die Möglichkeit gehabt, zu allen eingebrachten Beweismitteln schriftlich adäquat Stellung zu nehmen. Eine ausgewogene, faire Entscheidung aufgrund der schriftlichen Unterlagen sei daher möglich gewesen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass der EGMR in seine Bewertung der EMRK-Konformität der innerstaatlichen Organe einfließen lässt, ob das betreffende Gericht, im Falle der Unterlassung der Verhandlung, in seiner Entscheidung die maßgeblichen Gründe, warum eine Verhandlung nicht notwendig war, dargelegt hat oder nicht.
Das Kriterium, ob die Verhandlung neue relevante Beweise oder Ergebnisse für die Entscheidung des Falles hervorgebracht hätte, hat daher in der jüngeren Rsp des EGMR Berücksichtigung gefunden. Freilich stellt die Relevanzprüfung nur ein Puzzleteil innerhalb des beweglichen Kriteriensystems dar. Im gegebenen Zusammenhang ist es wichtig, den oftmals schmalen Grat zur antizipierenden Beweiswürdigung nicht zu überschreiten.
In einem Verfahren, das ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, kann den Anforderungen des Art. 6 EMRK auch ohne Durchführung einer Verhandlung entsprochen sein.
Der EGMR hat eingeräumt, dass die nationalen Behörden auch die Anforderungen der Effizienz und der Verfahrensökonomie zu berücksichtigen haben. So kann die systematische Durchführung von Verhandlungen, etwa in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, in denen eine besondere Sorgfalt anzuwenden ist, Art. 6 Abs. 1 EMRK bilden. Verfahren, die in der Regel eher technisch sind und oft besser schriftlich abgehandelt werden, letztlich ein Hindernis für das Erfordernis der Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer gemäß ihrer Natur sind, in denen sich Fragen zu Berechnungen bzw. erheblichem Zahlenmaterial stellen und deren Ausgang in der Regel von schriftlichen, medizinischen Sachverständigengutachten abhängen, wie eben sozialversicherungsrechtliche Verfahren, können oftmals besser schriftlich als mündlich geführt werden.
Hinsichtlich des Vorliegens von Rechtsfragen differenziert der EGMR aber gelegentlich und stellt darauf ab, ob Rechtsfragen mit oder ohne besondere Komplexität vorliegen. Wenn im Verfahren die Fakten nicht bestritten werden und es nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität geht, wenn etwa der geltend gemachte Anspruch auf Grund der gesetzlichen Regelung eindeutig nicht zustand, spricht dies dafür, dass von einer Verhandlung abgesehen werden kann. Bei besonders einfachen Rechtsfragen oder Rechtsfragen, die durch die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung klargestellt ist und diese auch nicht auf gehäuften Widerstand in der Literatur gestoßen ist, der Sachverhalt aber unstrittig ist, wird von der Verhandlung daher abgesehen werden können.
Es wird aber davon auszugehen sein, dass das Vorliegen von komplexen Rechtsfragen nicht jedenfalls, sondern nur dann einem Absehen von einer Verhandlung entgegenspricht, wenn die mündliche, kontradiktorische Erörterung zur weiteren Aufklärung beitragen und nicht genauso gut aufgrund der Verwaltungsakten bzw. der schriftlichen Stellungnahmen entschieden werden kann. Umgekehrt wird nicht bei hochtechnischen Angelegenheiten immer davon auszugehen sein, dass das Absehen von der Verhandlung von vornherein zulässig ist, sondern ist auch hier zu fragen, welche Fortschritte gegenüber einem reinen Aktenverfahren durch die mündliche Erörterung zu erwarten sind.
Die tendenziell ausweitende Auslegung des Begriffes "civil rights and obligations" in Art. 6 Abs. 1 EMRK durch den EGMR sowie der vom EuGH ebenfalls weit verstandene Anwendungsbereich des Unionsrechtes führen dazu, dass in weiten Bereichen des Verwaltungsrechts die Garantien des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC zu beachten sind. Den Verwaltungsgerichten erster Instanz kommt im österreichischen Rechtsschutzsystem aufgrund ihrer Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und umfassenden Kognitionsbefugnis die zentrale Rolle zu, rechtsstaatliche und grundrechtliche Garantien im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zu erfüllen. Innerhalb der Anwendungsbereiche des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC besteht vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich ein Anspruch der Parteien auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, von der aber bei Vorliegen besonderer Umstände, die jedoch nicht nur in seltenen Fällen, etwa auch in Bezug auf eine ganze "Materienkategorie" vorliegen können, abgesehen werden kann (siehe dazu obige Ausführungen).
Der VwGH sieht in stRsp von der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, wenn in der Beschwerde keine Tatfragen aufgeworfen wurden und keine komplexe Rechtsfrage zu lösen ist. Aber auch wenn die Erörterung des Sachverhalts Gegenstand des Rechtsstreits ist, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann.
Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handelt es sich bei "civil rights" um ein
"wirtschaftlich signifikantes Recht, welches in die Existenzgrundlage der bP eingreift" (vgl. EGMR vom 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen v. Switzerland, Application no. 14518/89).
Mit der Erteilung eines Behindertenpasses iSd BBG können entsprechende Vorteile verbunden sein bzw. Vermögensvorteile erwachsen. Beispielsweise sind möglich ein pauschalierter Steuerfreibetrag ab 25% Behinderung, Mautermäßigungen auf der Großglocknerhochalpenstraße, Nockalmstraße und Gerlos Alpenstraße, Fahrpreisermäßigungen bei der ÖBB und dem Verkehrsverbund (je nach Bundesland) mit einer Behinderung ab 70%, eventuell Befreiung von Studiengebühren, Befreiung vom Selbstbehalt bei der GSVG mit einer Behinderung ab 50% oder Preisermäßigungen bei Freizeit- und Kultureinrichtungen.
Schlussfolgernd kommt das Gericht zur Ansicht, dass zwar, wie bereits oben näher ausgeführt, wirtschaftliche Zuwendungen mit der Erteilung eines Behindertenpasses verbunden sind, aber wirtschaftlich signifikante Rechte, die in die Existenzgrundlage eingreifen, davon nicht berührt werden und es sich daher um keine Civil Rights in Zusammenhang mit der einschlägigen Rechtsprechung handelt.
Auf Grundlage des vorliegenden Verwaltungsaktes und unter Bezugnahme auf obige Darlegung der Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung der diesbezüglichen Jurisdiktion steht für das erkennende Gericht darüber hinaus aber auch der Sachverhalt derart fest, dass eine faire und objektive als auch nachvollziehbare Entscheidung ohne die Vornahme einer mündlichen Verhandlung in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit getroffen werden konnte.
Ebenso handelt es sich beim Beschwerdethema nicht um eine komplexe Rechtsfrage, die ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden kann. Wie unter Pkt. 2.2. und 3.4 näher dargelegt, geht es um die Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Sachverständigengutachtens.
Von der bP wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde positiv entschieden. Gegenstand des Verfahrens war der Umstand, dass die bP mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 60 % - den sie unsubstantiiert bestritt - nicht einverstanden war, weil der bP dieser Wert zu gering erschien.
Bezugnehmend zu den obigen Ausführungen als auch der diesbezüglich ergangenen Judikatur der Höchstgerichte konnte das Gericht deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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