BVwG I403 2114981-1

I403 2114981-1Federal Administrative CourtFeb 16, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG I403 2114981-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2114981.1.00

Spruch

I403 2114981-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, mit Bescheid vom 05.08.2015 nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte erstmals am 14.01.2015 die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG).

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde vom Sozialministeriumservice (SMS) mit Bescheid vom 05.08.2015 abgewiesen, da ein Gesamtgrad der Behinderung von 40vH vorliege. Dies wurde mit einem am 28.05.2015 erstellten Sachverständigengutachten eines Unfallchirurgen begründet. Der Sachverständige stellte folgende Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers fest:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulenabnützung mittleren Grades

02.01. 02

30

2

Knieleiden bds. bei Z.n. multiplen Kniegelenksspiegelungen mit Funktionseinschränkungen geringen Grades bds.

02.05. 19

30

3

Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig der Schulter

02.06. 03

20

4

Z.n. Amputation mehrere Einzelglieder der Finger

02.06. 27

10

Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H wurde damit begründet, dass das Leiden 1 durch Leiden 2, 3 und 4 derart wechselseitig negativ beeinflusst werde, dass eine Erhöhung um eine Stufe gerechtfertigt sei.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass der im erstinstanzlichen Verfahren bestellte Sachverständige ihn nur kurz begutachtet und die vorliegenden Befunde nicht ausreichend berücksichtigt habe.

4. Das Bundesverwaltungsgericht gab daher ein neues Sachverständigengutachten unter persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der im Akt befindlichen Befunde in Auftrag. Der beauftragte Sachverständige, ein Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, kam im Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 nach persönlicher Begutachtung am 28.10.2015 ebenfalls zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40v.H. vorliege.

5. Das Gutachten wurde im Wege des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer und dem Sozialministeriumservice mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Das SMS erklärte mit Schreiben vom 09.12.2015, dass das Gutachten als vollständig und schlüssig erachtet werde. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, dem das Gutachten am 14.12.2015 zugestellt worden war, langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 14.01.2015 die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.05.2015 und vom 28.10.2015 sind als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar zu bewerten.

1.3. Der Beschwerdeführer trat den Gutachten nicht substantiiert entgegen.

1.4. Es liegt beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert vor.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf Sachverständigengutachten vom 28.05.2015 und vom 28.10.2015.

2.3. Der Sachverständige aus dem Bereich der Unfallchirurgie kam in seinem am 28.05.2015 erstellten Sachverständigengutachten zu folgendem Ergebnis:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulenabnützung mittleren Grades

02.01. 02

30

2

Knieleiden bds. bei Z.n. multiplen Kniegelenksspiegelungen mit Funktionseinschränkungen geringen Grades bds.

02.05. 19

30

3

Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig der Schulter

02.06. 03

20

4

Z.n. Amputation mehrere Einzelglieder der Finger

02.06. 27

10

Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H wurde damit begründet, dass das Leiden 1 durch Leiden 2, 3 und 4 derart wechselseitig negativ beeinflusst werde, dass eine Erhöhung um eine Stufe gerechtfertigt sei.

2.4. In der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer in Bezug auf das Sachverständigengutachten vom 28.05.2015 neben einer allgemeinen Kritik am Sachverständigen, einem Hinweis auf die Bewertung durch die AUVA und auf den Wunsch nach einer Arbeitsplatzsicherung im Wesentlichen ausgeführt: "Sämtliche mitgebrachte Befunde betreffend die dauerhaft fast bewegungsunfähige sowie stark schmerzende linke Schulter, beide Knie, laut Klinik Prothesenersatz unumgänglich, fast unbewegliches Sprunggelenk, massive Bandscheibenvorfälle an der LWS und HWS, welche zeitweise stark schmerzende Totalausfälle an Händen und Beinen verursachen sowie die teilweise extrem schmerzenden, durch jahrzehntelange schwere körperliche Arbeit verursachten Abnützungserscheinungen am gesamten Köerper wurden mit dem Hinweis wird nicht benötigt abgetan."

2.5. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der Folge der Auftrag erteilt, die im Akt befindlichen Befunde bei der Erstellung des zweiten Gutachtens zu berücksichtigen. Diesem Auftrag wurde auch Folge geleistet und wird im Befund zB explizit auf die MR-Befunde vom 11.03.2015 von der linken Schulter und dem rechten Kniegelenk und auf die Karteiblätter der Unfallchirurgie des Krankenhauses Hall vom 31.02.2014 und vom 07.05.2015 verwiesen. Dennoch wird auch in diesem zweiten Gutachten, erstellt durch einen Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie am 20.11.2015, ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt. Im Detail wurden dort folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionseinschränkung der Wirbelsäule Belastungsbeschwerden in der Wirbelsäuel bei röntgenologisch festgestellten Abnützungen; guter Bewegungsumfang, keine neurologischen Ausfälle, daher unterer Rahmensatz

02.01. 02

30

2

Funktionseinschränkungen beider Kniegelenke Belastungsbeschwerden und Schwellneigung in beiden Kniegelenken mit noch gutem Bewegungsumfang; röntgenologisch nachgewiesen sind deutlich degenerative Verändeurngen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringen bis schweren Grades sind in der Einschätzung mitberücksichtigt.

02.05. 19

30

3

Funktionseinschränkung beider Schultergelenke Fester Satz der Richtsatzposition aufgrund von endlagigem Bewegungschmerz im Überkopfbereich mehr links als rechts bei altersentsprechender Beweglichkeit

02.06. 02

20

4

Funktionseinschränkungen einzelner Finger Fester Satz der g.Z. Richtsatzposition bei Amputation mehrer Fingereinzelglieder der linken Hand ohne wesentliche Funktionseinschränkung der linken Hand

02.06. 27

10

Als Begründung

für den Gesamtgrad der Behinderung (40vH) wurde ausgeführt: "Das Wirbelsäulenleiden lfd. Nr. 1 wird durch das beidseitige Knieleiden lfd. Nr. 2 aufgrund von wechselseitig ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Sowohl die Funktionseinschränkung der Schulter lfd. Nr. 3 als auch die Funktionseinschränkung einzelner Finger der linken Hand ist leichtgradig bzw. in keiner wechselseitig stehenden Leidensbeeinflussung und wirkt daher nicht weiter stufensteigernd. Die darüber hinaus angegebenen Beschwerden im rechten Sprunggelenk lassen sich nicht objektivieren." In Bezug auf die geringfügige Abweichung zum Vorgutachten erklärte der Sachverständige: "Im Vergleich zum Vorgutachten ist nunmehr hinsichtlich des Schulterleidens lediglich ein endlagiger Bewegungsschmerz beidseits bei uneingeschränktem Bewegungsumfang feststellbar. Die Richtsatzposition wurde entsprechend geändert; eine Änderung des Grades der Behinderung ist damit nicht verbunden."

2.6. In einer Zusammenschau beider Gutachten ergibt sich, dass die Feststellung eines Gesamtgrades von 40 vH schlüssig und plausibel ist. Das Sozialministeriumservice stimmte dem Gutachten vom 20.11.2015 vollinhaltlich zu; der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab und trat damit den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 insofern als schlüssig und nachvollziehbar, als es mit dem Vorgutachten im Wesentlichen übereinstimmt und Bezug auf die vorgelegten Befunde nimmt. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, der Gutachten und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dem aktuellen Gutachten nicht entgegentreten ist, geht der erkennende Senat davon aus, dass der in beiden Sachverständigengutachten festgestellte Grad der Behinderung von 40 von Hundert der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

2.7. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Die Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung dieses Antrages und die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 40 von Hundert.

3.2.3. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 von Hundert. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

3.2.4. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.