I403 2114966-1•BVwG I403 2114966-1
I403 2114966-1Federal Administrative CourtFeb 16, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2114966-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung des Behindertenpasses (Nr. 0701600) durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, am 21.08.2015 nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) hatte am 27.07.2009 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt, der mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 30.03.2010 abgewiesen worden war, da als Gesamtgrad der Behinderung 40 von Hundert festgestellt worden war. Die diagnostizierte Gesundheitsschädigung war ein Gelenksleiden (Positionsnummer laut Richtsatzverordnung: 418, Grad der Behinderung: 40vH).
2. Mit Antrag vom 05.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses.
3. Von der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Orthopädie und orthop. Chirurgie eingeholt. Der Sachverständige stellte, nach einer Begutachtung am 02.07.2015, folgende Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers fest:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Funktionseinschränkung des Kniegelenkes mittleren Grades beidseits Begründung: Zustand nach Kreuzbandoperationen und schwerer Abnutzung beider Kniegelenke, Indikation zur Knieprothese beidseits
40
2
Funktionsstörung des Schultergelenkes mittleren Grades Begründung: Zustand nach traumatischer Blutung und mehrfacher chirurgischer Revision mit anhaltender Bewegungsstörung
20
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H
Dies wurde damit begründet, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 nicht wechselseitig negativ beeinflusst werde. Als Stellungnahme zur Vorbegutachtung im Jahr 2009 wurde ausgeführt, dass es verstärkte Beschwerden des Kniegelenkes geben würde und dass die Beschwerden der Schulter hinzugetreten seien. Der leitende Arzt der belangten Behörde stimmte dem Gutachten am 27.07.2015 zu.
3. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom 21.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eiens Behindertenpasses abgewiesen, da die Voraussetzungen mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden dem Bescheid beigelegt und zum Bestandteil der Begründung erklärt.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zulässig und fristgerecht mit Mail vom 14.09.2015 Beschwerde und erklärte, dass der Sachverständige ihn nur zehn Minuten begutachtet habe. Es wurde um eine neuerliche Begutachtung ersucht, da der Beschwerdeführer keine fünfzig Meter ohne Schmerzen gehen könne, ohne Schlafmittel auch nicht schlafen könne.
5. Am 28.09.2015 erfolgte die Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Das Bundesverwaltungsgericht gab ein neues Sachverständigengutachten unter persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der im Akt befindlichen Befunde in Auftrag. Der beauftragte Sachverständige, ebenfalls ein Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, kam im Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 nach persönlicher Begutachtung am 28.10.2015 auch zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40v.H. vorliege.
7. Das Gutachten wurde im Wege des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer und dem Sozialministeriumservice mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Das SMS erklärte mit Schreiben vom 09.12.2015, dass das Gutachten als vollständig und schlüssig erachtet werde. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, dem das Gutachten am 11.12.2015 zugestellt worden war, langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 05.06.2015 die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.07.2015 und vom 28.10.2015 sind als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar zu bewerten.
1.3. Der Beschwerdeführer trat den Gutachten nicht substantiiert entgegen.
1.4. Es liegt beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert vor.
2.1. Die Feststellungen zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den Sachverständigengutachten vom 09.07.2015 und vom 28.10.2015.
2.3. Der vom SMS beauftragte Sachverständige aus dem Bereich der Orthopädie und orthop. Chirurgie kam in seinem am 09.07.2015 erstellten Sachverständigengutachten zu folgendem Ergebnis:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Funktionseinschränkung des Kniegelenkes mittleren Grades beidseits Begründung: Zustand nach Kreuzbandoperationen und schwerer Abnutzung beider Kniegelenke, Indikation zur Knieprothese beidseits
40
2
Funktionsstörung des Schultergelenkes mittleren Grades Begründung: Zustand nach traumatischer Blutung und mehrfacher chirurgischer Revision mit anhaltender Bewegungsstörung
20
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H
Dies wurde damit begründet, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 nicht wechselseitig negativ beeinflusst werde.
2.4. In der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer in Bezug auf das Sachverständigengutachten vom 09.07.2015 neben einer allgemeinen Kritik am Sachverständigen im Wesentlichen ausgeführt: "Ich kann dazu nur sagen ich kann keine 50m ohne Schmerzen gehen, schlafen ohne Schmerzmittel geht auch nicht."
2.5. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Dieses, erstellt durch einen anderen Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie am 20.11.2015, setzt ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert fest. Im Detail wurden dort folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Funktionseinschränkungen beider Kniegelenke Fester Satz der Richtsatzposition aufgrund von schmerzhafter Bewegungseinschränkung in beiden Kniegelenken bei röntgenologisch nachgewiesenen deutlichen Abnützungen
40
2
Funktionseinschränkung beider Schultergelenke Fester Satz der Richtsatzposition aufgrund von einer leichtgradigen Bewegungseinschränkung im Überkopfbereich des linken Schultergelenks und endlagigem Bewegungsschmerz im rechten Schultergelenk ohne Bewegungseinschränkung
20
Als Begründung
für den Gesamtgrad der Behinderung (40vH) wurde ausgeführt: "Das Knieleiden wird durch das Schulterleiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht, da es sich um zwei verschiedene, in keinem funktionellen Zusammenhang stehende Gelenke des Bewegungsapparates handelt. Die darüber hinaus angeführten Fersenbeschwerden links können nicht objektiviert werden." In Bezug auf die geringfügige Abweichung zum Vorgutachten erklärte der Sachverständige: "Im Vergleich zum Vorgutachten ist eine leichte Funktionsverbesserung in der linken Schulter und ein endlagiger Bewegungsschmerz ohne Funktionseinschränkung in der rechten Schulter feststellbar. Die Einstufung erfolgt nunmehr in der Richtsatzposition 02.06.02 entsprechend der leichtgradigen Funktionseinschränkung beider Schultern."
2.6. In einer Zusammenschau beider Gutachten ergibt sich, dass die Feststellung eines Gesamtgrades von 40 vH schlüssig und plausibel ist. Das Sozialministeriumservice stimmte dem Gutachten vom 20.11.2015 vollinhaltlich zu; der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme an und trat damit den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 insofern als schlüssig und nachvollziehbar, als es mit dem Vorgutachten im Wesentlichen übereinstimmt und Bezug auf die vorgelegten Befunde nimmt. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, der Gutachten und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dem aktuellen Gutachten nicht entgegentreten ist, geht der erkennende Senat davon aus, dass der in beiden Sachverständigengutachten festgestellte Grad der Behinderung von 40 von Hundert der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
2.7. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Die Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung dieses Antrages und die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 40 von Hundert.
3.2.3. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 von Hundert. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
3.2.4. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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