L501 2116090-1•BVwG L501 2116090-1
L501 2116090-1Federal Administrative CourtFeb 15, 2016
Beitragsgrundlagen, Geschäftsführer, Gewinnausschüttungen,<br/>Pflichtversicherung, Rechtsanschauung des VwGH
L501 2116090-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch die ABS Wirtschaftstreuhand GmbH in 4644 Scharnstein, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.07.2015, Zl. 41 XXXX -jv, zu XXXX , betreffend Beiträge nach dem GSVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 25 Abs. 1, 2, 5, 6, 25a, 27, 35, 27a
und d GSVG in der im Jahr 2012 geltenden Fassung und § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Gemäß Spruchpunkt eins des bekämpften Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge belangte Behörde) beträgt die monatliche Beitragsgrundlage der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 € 3.837,18.
Gemäß Spruchpunkt zwei beläuft sich der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung für das Jahr 2012 auf € 671,51, jener zur Krankenversicherung auf € 293,55. Die bP sei unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 GSVG verpflichtet gewesen, den ersten Teilbetrag der Nachzahlung der für das Jahr 2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge bis zum 28.02.2015 zu bezahlen, den zweiten Teilbetrag bis zum 31.05.2015 und zwar jeweils in Gesamthöhe von € 1.590,84.
Begründend führt die belangte Behörde unter Darstellung des Verfahrensgangs aus, dass die bP als geschäftsführende Gesellschafterin (Beteiligung 50 %) der kammerzugehörigen Firma XXXX (in der Folge Firma I. GmbH) jedenfalls im Jahr 2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 GSVG unterlegen sei. Der vom Bundesrechenzentrum übermittelte Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 15.05.2013 (eingelangt am 15.07.2013) habe Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.813,51 ausgewiesen, zusätzlich seien Beiträge nach dem GSVG in Höhe von € 4.932,60 vorgeschrieben worden.
Es seien daher bisher für das Jahr 2012 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 302,55 und in der Krankenversicherung in Höhe von € 132,25 vorgeschrieben worden.
Auf Anfrage der belangten Behörde habe die bP den Umlaufbeschluss vom 14.06.2012 übermittelt, aus welchem sich eine Gewinnausschüttung an die bP in Höhe von € 25.300,00 ergibt. Mit dem Kontoauszug 1. Quartal 2015 sei daher der erste Teilbetrag der Nachbelastung in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2012 vorgeschrieben worden.
Zur strittigen Frage der Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen bei der Beitragsgrundlagenermittlung gemäß GSVG wird sodann auszugsweise relevante Judikatur (insbesondere VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, aber auch VwGH vom 12.05.1998, Zl. 95/08/0183, und VwGH vom 19.10.2011, 2011/08/0108) wiedergegeben sowie als conclusio festgehalten, dass die bP im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 als geschäftsführende Gesellschafterin der kammerzugehörigen Firma I. GmbH der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 GSVG unterlegen sei, weshalb auch die Einkünfte als Gesellschafterin (Gewinnausschüttungen) der Firma I. GmbH zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen seien. Die sich daraus im gegenständlichen Fall für das Jahr 2012 konkret ergebende Beitragsgrundlage sowie die Beitragshöhen unter Einbeziehung und Gegenrechnung der bislang vorgeschriebenen Beiträge werden im Anschluss rechnerisch ebenso dargestellt, wie die sich aus § 35 Abs. 3 GSVG ergebenden Teilbetragsvorschreibungen.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 31.07.2015 wendet sich die bP insbesondere gegen die Einbeziehung der Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage. Bei einem Einzelunternehmen gelte das Prinzip der Personalunion, bei einer OG die Bilanzbündeltheorie und bei der GmbH das Trennungsprinzip. Es handle sich dabei um unterschiedliche Rechtsformen, die unternehmensrechtlich und steuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln seien, weshalb auch der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH nicht mit einem Einzelunternehmen oder einem Gesellschafter einer OG gleichgestellt werden könne, wie das der Verwaltungsgerichtshof (04.09.2013 zu 2011/08/0077) darstelle. Ob die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als Spezialform der Einkommensteuer abgegolten werde oder nicht, habe keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen, weil es sich dabei um eine ausschließlich ertragsteuerliche Maßnahme handle und daraus keine eindeutigen Hinweise auf die Qualität der Einkünfte als Erwerbseinkünfte und somit auf die Pflichtversicherung nach GSVG ableitbar seien. Ganz im Gegenteil zur in der Bescheidbegründung vertretenen Auffassung werde durch die Sonderform der Erhebung der Einkommensteuer umso deutlicher, dass es sich um Kapitaleinkünfte im engeren Sinn und eben nicht um Erwerbseinkünfte handle, sofern neben Gewinnanteilen (Dividenden) auch - wie im Falle der bP - angemessene Geschäftsführerbezüge ausgezahlt werden würden.
Die rückwirkende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge werde im Sinne des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig betrachtet, da bis dato nur in einzelnen Bundesländern die Gewinnausschüttungen der Pflichtversicherung unterzogen worden seien. (Einfache) Gesetze dürften verfassungsrechtlich keine sachlich ungerechtfertigten Differenzierungen vornehmen und die Verwaltung dürfe die Gesetze nicht willkürlich ausüben. Darüber hinaus werde auf den Grundsatz von Treu und Glauben und die Usancen der Vorschreibungen von Sozialversicherungsbeiträgen verwiesen. Der letzte Satz des § 26 Abs. 1 GSVG und § 25 Abs. 2 GSVG seien seit 1984 - also etwa 30 Jahre - In Kraft und bislang nicht exekutiert worden. Gestützt auf das Gewohnheitsrecht und die Usancen erscheine es verwaltungstechnisch auch aus diesem Grund als unsachlich und willkürlich, SV-Beiträge rückwirkend vorzuschreiben und einzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP war im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 geschäftsführende Gesellschafterin (50 % Beteiligung) der kammerzugehörigen Firma I. GmbH und unterlag als solche der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.
Im Jahr 2012 stellen sich die für die Beitragsgrundlage relevanten Daten wie folgt dar:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung mit einem Wert von € 3.837,18 festzustellen.
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gemäß § 35 Abs. 3 GSVG sind Beitragsnachforderungen bei Vorliegen einer aufrechten GSVG Pflichtversicherung in vier Teilbeträgen, beginnend ab dem Jahr der endgültigen Beitragsfeststellung, vorzuschreiben. Da die endgültige Beitragsfeststellung des Jahres 2012 im Jahr 2014 erfolgte und die bP jedenfalls bis dato der GSVG Pflichtversicherung unterliegt, waren im 1. Quartal 2015 (Fälligkeit: 28.02.2015) der ersten Teilbeträge der Beitragsnachforderung und im 2. Quartal 2015 (Fälligkeit: 31.05.2015) die zweiten Teilbeträge der Beitragsnachforderung in der Pensions- und Krankenversicherung (Gesamthöhe von je € 1.590,84) vorzuschreiben.
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
Es wurden weder die sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2012 ergebenden Einkünfte bestritten noch die zur Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogene Gewinnausschüttungen. Im bekämpften Bescheid wurde anhand dieser unstrittig geblieben Beträge die monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG berechnet und in weiterer Folge klar dargelegt woraus sich - unter der Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage ¬ letztendlich die monatlichen Beitragsgrundlagen, die vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions- und Krankenversichersicherung sowie die Nachzahlungen für 2012 ergeben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu¿hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des GSVG lauten auszugsweise
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, nach dem GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben.
Nach § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108).
II.3.2 Vorweg ist zu betonen, dass im gegenständlichen Verfahren einzig und allein die Rechtsfrage strittig ist, ob auch die Gewinnausschüttung der Firma I. GmbH, deren geschäftsführende Gesellschafterin die bP im hier relevanten Zeitraum war, für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 1 GSVG heranzuziehen ist.
Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend ausführt, ist die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt worden. So führte er in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, wie folgt aus:
"Bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur ‚ihr Kapital arbeiten lassen' (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) - erfolgt nicht eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 95/08/0183)." [Hervorhebung durch das BVwG]
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, des Weiteren wörtlich aus: "Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus
Kapitalvermögen ... handelt." Explizit merkt der VwGH hier noch an:
"Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen".
Somit hat der Verwaltungsgerichtshof die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage unmissverständlich dahingehend geklärt, dass Gewinnausschüttungen jedenfalls bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen sind.
Wenn die bP vorbringt, der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH könne nicht mit einem Einzelunternehmen oder einem Gesellschafter einer OG gleichgestellt werden und könne der Abzug der Kapitalertragssteuer keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen haben, weil es sich dabei um eine ausschließliche ertragsteuerliche Maßnahme handle, so ist nochmals zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, diesbezüglich eingehende und nachvollziehbare Überlegungen (insbesondere im Hinblick auf die Thematik Kapitalertragsteuer/Einkommensteuer) angestellt hat und - wie dargestellt - explizit zum Ergebnis gelangte, dass "eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen" muss. Somit ist diese Frage bereits höchstgerichtlich geklärt.
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorgangsweise der belangten Behörde werde im Sinne des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig betrachtet, da nur in einzelnen Bundesländern die Gewinnausschüttungen der Pflichtversicherung unterzogen würden und somit nicht bundesweit einheitlich vorgegangen werden würde.
Dem ist die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach selbst dann, wenn der Behörde in anderen Fällen ein Fehlverhalten anzulasten wäre, hieraus kein Recht auf eine gleiche Fehlentscheidung durch die Behörde abgeleitet werden kann (siehe etwa VfSlg. 7836/1976, 9169/1981, 10.797/1986).
Auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde würde gegenständlich willkürlich handeln, vermag die bP keine Rechtswidrigkeit des Bescheids aufzuzeigen. Nach ständiger (insbesondere zum Steuerrecht ergangener) Rechtsprechung besteht nämlich keine Bindung an eine bisher geübte Verwaltungspraxis; so führt der Verwaltungsgerichtshof etwa explizit aus, die Abgabenbehörde (was selbstverständlich auch auf die belangte Behörde übertragbar ist) könne von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung sehr wohl abgehen (z. B. VwGH vom 14.12.2000, Zl. 95/15/0028).
Sämtliche in ihrer Beschwerde angeführten Argumente sind somit - wie dargelegt - bereits höchstgerichtlich geklärt, weshalb sich für den vorliegenden Fall ergibt, dass die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte aus jener GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter die bP ist, in die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der unter Punkt II.3.2 angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur entscheidungswesentlichen Frage der Berücksichtigung von Kapitaleinkünften (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung) bei der Beitragsgrundlagenermittlung gemäß § 25 Abs. 1 GSVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon gegenständlich auch nicht abgewichen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).
Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde zwar die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht beantragt, der maßgebliche Sachverhalt konnte jedoch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Er ist nicht strittig, nicht ergänzungsbedürftig und wurden keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es konnte daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer Verhandlung abgesehen werden.
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