G313 2106059-1•BVwG G313 2106059-1
G313 2106059-1Federal Administrative CourtFeb 15, 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis - Dauer, Gesamtbetrachtung,<br/>Nachsichterteilung
G313 2106059-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Christian FITZEK und den fachkundigen Laienrichter Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom und 17.03.2015 Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 56 iVm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, stattgegeben.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2015 wird behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 1.4.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Am 28.09.2014 gab der BF dem AMS die Aufnahme einer Beschäftigung bei der XXXX per 29.09.2014 bekannt. Der BF meldete sich am 9.10.2014 wieder beim AMS unter Angabe dass er von 29.09.2014 bis 8.10.2014 bei der XXXX beschäftigt gewesen sei, als arbeitslos. Die Firma XXXX meldete den BF bei der GKK mit der Begründung der Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer in der Probezeit, ab. Diesbezüglich, zur Abklärung der Umstände die zur Lösung des Dienstverhältnisses führten, wurde seitens des AMS mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen. Der BF gab an dass er sich der großen Verantwortung bei der XXXX nicht gewachsen gefühlt habe und er ein anderes Gehalt als im Vorstellungsgespräch vereinbart, erhalten hätte. Mit dem Bereichsleiter der XXXX sei eine einvernehmliche Lösung vereinbart worden, nach Auskunft der Lohnverrechnerin der XXXX gäbe es jedoch bei ihr keine einvernehmliche Lösung.
In einer dem AMS übermittelten Stellungnahme des Dienstgebers wurde ausgeführt, dass seitens der XXXX nicht beurteilbar sei, ob und warum sich der BF der großen Verantwortung bei der - XXXX nicht gewachsen sah. Zur Lohnvereinbarung führte die XXXX aus, dass die -Angabe des BF dass ihm im Bewerbungsgespräch mitgeteilt worden wäre, er solle sich vom im Dienstvertrag genannten Gehalt von 1500 €
brutto nicht abschrecken lassen, er würde mit Provisionen auf denselben Nettobetrag kommen, dies nur für Spitzenzeiten gelte, daher nur in -Monaten mit Überstundenleistungen. Das Dienstverhältnis habe der Bereichsleiter auch nicht einvernehmlich lösen können da dies nicht zu seinen Befugnissen gehöre. Dazu gäbe es interne Vereinbarungen aufgrund einer ISO Unterschriftenrichtlinie. Der BF gab dazu an, dass er, hätte er gewusst dass es keine einvernehmliche Lösung in der Probezeit gäbe, weitergearbeitet hätte, er habe sich jedoch auf die Auskünfte des Bereichsleiters verlassen.
Der BF legt den Dienstvertrag mit der XXXX vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2014 wurde festgestellt, dass die BF gem. § 11 ALVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, für die Zeit von 9.10.2014 bis 5.11.2014 kein Arbeitslosengeld erhalten sollte, Nachsicht wurde ab 23.10.2014 erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sein Dienstverhältnis bei der XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht waren, dass der BF ab 17.11.2014 ein nachhaltiges Dienstverhältnis bei der XXXX begonnen habe.
2. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 09.01.2015 Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend wurde neben Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass sich für ihn aufgrund des Umstandes, dass laut Dienstvertrag mit der XXXX eine einmonatige Probezeit vereinbaret worden wäre und er der Meinung sei dass das das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst worden wäre, daher eine Sperre des Arbeitslosengeldes nicht gerechtfertigt sei. Gründe für eine Sanktion nach § 11 ALVG würde lediglich eine Umgehung des Tatbestandes der Vereitelung darstellen, hätte der BF nur deshalb kurzzeitig die Arbeit aufgenommen um die Sperre zu verhindern. Genau dieser Grund sei beim BF jedoch nicht vorgelegen
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.03.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der relevanten rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass das ALVG grundsätzlich bei Selbstlösung eines Dienstverhältnisses eine vierwöchige Sperrfrist von Arbeitslosengeld vorsehen würde. Davon könne in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. im Fall der Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder aus gesundheitlichen Gründen Nachsicht von der Sperrfrist ausgeübt werde. Dies sei auch wegen Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb von 8 Wochen ab Beginn der Sperre erfolgt, daher sei halbe Nachsicht gewährt worden. Jedoch könne Nachsicht nur erteilt werden, wenn der Dienstgeber einer einvernehmlichen Lösung zugestimmt hätte, was er ¿jedoch im gegenständlichen Fall nicht getan habe. Die Sperre des Arbeitslosengeldes sei zu Recht erfolgt und sei der Beschwerde daher keine Folge zu geben.
4. Der BF stellte fristgerecht einen mit 14.04.2015 datierten Vorlageantrag.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 16.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden "BVwG") vorgelegt.
Mit Schreiben des AMS vom 23.07.2015 wurden die seitens des BVwG angeforderten Beratungsprotokolle des Regionalbeirates betreffend die Nachsichtgewährung in Abschrift der im Akt inliegenden Beratungsprotokolls übermittelt.
Von Seiten des BVwG wurden daher die Original -Beratungsprotokolle in niederschriftlicher Form , dazu nachgefordert.
Mit Schreiben des AMS vom 4.8.2015 wurde das Beratungsprotokoll übermittelt. Auf dem Protokollbogen wurde angekreuzt, dass berücksichtigungswürdige Gründe nicht vorliegen. Weiter Unterlagen dazu, wurden nicht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 30.09.2014. wurde zwischen dem BF als Dienstnehmer und der XXXX als Dienstgeber ein Dienstvertrag abgeschlossen. Das dem Vertrag zu Grunde liegende Dienstverhältnis wurde beginnend mit 29.09.2014 befristet bis 28.03.2015 unter Setzung einer einmonatigen Probezeit abgeschlossen.
Als Verwendung des Arbeitnehmers ist im Dienstvertrag "XXXX", angeführt. Zusätzliche Einsatzmöglichkeiten nach jeweiliger Qualifikation des Dienstnehmers behält sich der Dienstgeber vor.
Am 29.09.2014 trat der BF den Dienst an, er war bis 8.10.2014 bei der XXXX beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde innerhalb der einmonatigen Probezeit beendet, da der BF sich der Verantwortung bei der safe bag Manipulation nicht gewachsen sah, außerdem wäre ein anderer Lohn zugesagt.
Die BF wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 28.10.2014 über die Rechtsfolgen des § 11 AlVG, die durch die Auflösung des Dienstverhältnisses eintreten würden, aufgeklärt. Der BF gibt dazu an, ihm sei durch den Betriebsleiter der XXXX eine einvernehmliche Lösung zugesagt worden, die XXXX gibt dazu an, dass aufgrund interner Richtlinien nur die Geschäftsleitung einer einvernehmlichen Lösung zustimmen könne.
Am 17.11.2014 trat der BF ein nachhaltiges Dienstverhältnis bei der XXXX an.
Dem BVwG liegt ein Formular des Regionalbeirates betreffend Nachsichtgewährung mit dem angekreuzten Feld: Nachsicht wird nicht gewährt vor. Beratungsprotokolle wurden seitens des BVwG angefordert, wurden jedoch, da es darüber kein Protokoll im eigentlichen Sinn gibt, nicht übermittelt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellung bezüglich des zwischen dem BF und der XXXX abgeschlossenen Dienstvertrages und der darin vereinbarten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Dienstvertrag vom 30.09.2014.
Der BF trat das Dienstverhältnis am 29.09.2014 an.
Die Feststellung, dass das Dienstverhältnis im Probemonat am 08.10.2014 gelöst wurde ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Mitteilung des BF an das AMS und seinen diesbezüglich unstrittigen Angaben sowie dem weiteren Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der BF über die Rechtsfolgen der Auflösung des Dienstverhältnisses gem. § 11 AlVG aufgeklärt wurde, ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS nachweislich über das Eintreten dieser Rechtsfolgen entsprechend belehrt wurde, die BF dieses Protokoll nach dessen Durchsicht unterzeichnet und dazu seine diesbezügliche Einwendungen gemacht hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
§ 56 AlVG lautet wie folgt:
"(1) Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 28/2015)
(4) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013)."
§ 11 AlVG lautet wie folgt:
"(1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."
3.1.1. Das Dienstverhältnis wurde am 8.10.2014 innerhalb der einmonatigen Probezeit beendet. (vgl. Krapfl/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9 Lfg. (Jänner 2013) Rz 295), weshalb zu prüfen ist ob der gegenständliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 AlVG zu fallen hat.
3.1.2. Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle
BGBl. I Nr. 142/2000 entfiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollten bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden.
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle
BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden sollte. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (im Folgenden "VwGH") entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen." (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096).
Grundsätzlich ist zur Vereinbarung einer Probezeit folgendes auszuführen: gem. § 1158 ABGB ist es zulässig, ein -Dienstverhältnis auf Probe für die Höchstdauer eines Monates zu vereinbaren. Es soll dazu dienen dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben den Betrieb besser kennenzulernen und sich auch ein Bild dazu machen zu können, ob es sich bei der Art der Beschäftigung um eine für ihn passende handelt, und auch für den Arbeitgeber sich die Möglichkeit finden, bei Nichteignung des Arbeitnehmer ohne weiteres Prozedere und Angabe von Gründen das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu diesem zu lösen.
Für das BVwG ist nicht ersichtlich wie sich der Regionalbeirat mit der Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit auseinandergesetzt hat und aufgrund welcher Umstände er keine Nachsicht gewährt hat.
Zu prüfen war für das erkennende Gericht daher, ob es sich um eine freiwillige Lösung des Dienstverhältnissen gehandelt hat, dh ob es sich um eine Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit durch den Dienstnehmer gehandelt hat und ob berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsichtgewährung vorliegen bzw. ob der BF durch die Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit die Verhängung eine Sperrfrist gem. § 10 Abs. 1 Z 1 ALVG versuchte zu umgehen, indem er den Dienst zwar antrat jedoch nach kurzer Zeit wieder aufgelöst hat.
Dieser Umstand zeigt sich jedoch für das erkennende Gericht gerade in dieser speziellen Fallkonstellation, d h. in diesem speziellen Einzelfall, nicht und zwar aus nachstehenden Gründen
Der BF ist laut vorliegendem Lebenslauf gelernter Tischler. Nach Absolvierung des Grundwehrdienstes war er als Lader beim Magistrat XXXX tätig, danach als LKW Fahrer bei der Fa. XXXX und zwar bis März 2014. Am 1. April 2014 hat sich der BF arbeitslos gemeldet. Laut Versicherungsdatenauszug hat er zwar Leistungen aus dem ALVG, jedoch immer nur für einen sehr kurzen Zeitraum von wenigen Tagen oder einmalig maximal vier Monaten bezogen. Von 2007 bis 2014 war durchgehend beim Magistrat XXXX beschäftigt.
Sperren des ALG Bezuges oder Einstellungen wurden nie verhängt.
Inhalt der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS war, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als LKW-Lenker oder Warenzusteller unterstützt, weiters auch die Aufgabe eines Stellengesuchinserates durch den BF selbst, welches lautete "motivierter LKW Fahrer sucht Vollzeitbeschäftigung".
Das Inserat der XXXX lautete wie aus der dem Gerichtsakt inliegenden Inseratsablichtung ersichtlich wie folgt: Führerschein B, Kunden und Serviceorientierung, 100-ige Verlässlichkeit, körperliche Belastbarkeit, einwandfreier Leumund, Bruttomonatslohn € 1500 zuzüglich Diäten.
Der BF hat sich bei der XXXX auf das oben angeführte Inserat als" Fahrer für Wertstoffe" beworben.
Wie aus dem vorliegendem Dienstvertrag vom 30.09.2014 ersichtlich, hat der BF eine Anstellung bei der XXXX als Werttransportfahrer ( Geld und Werttransporte im In und Ausland) seinen Qualifikationen entsprechend seinem Lebenslauf aufgenommen .Aus dem Stelleninserat der XXXX ist nicht zu entnehmen um welche spezielle Tätigkeit, außer um den Transport von Geld und Wertstoffen, es sich dabei handelt. Im Dienstvertrag ist ebenso nicht angegeben, dass es sich bei den Fahrdiensten auch als weitere Aufgabe um Prüfung der möglichen safebag Manipulation, das ist eine Manipulation an der in der Werttasche , die sicherheitstechnisch versperrt ist und mit der zB Geldwerte transportiert werden, die der Fahrer zu letztlich zu verantworten hat, handelt, wie die XXXX in einer späteren Stellungnahme betreffend die Lösung des Dienstverhältnisses ausführt.
Dass dem BF von Beginn an klar sein musste um welche konkrete Tätigkeit , nämlich nicht nur die Tätigkeit als Werttransportfahrer, sondern auch Kontrolle betreffend Manipulation der safebags ( wer hat, - bzw wann wurde, an den safebags manipuliert ) und sohingehend um eine äußerst verantwortungsvolle Tätigkeit, ist entgegen der Angaben der XXXX nicht nachvollziehbar und war für den BF offenbar auch nicht aus den Ausführungen des Bereichsleiters beim Vorstellungsgespräch ersichtlich.
Die XXXX führte in ihrer Stellungnahme zur Tätigkeit aus: Vom Werttransportfahrer ist bei der Übernahme der safebags vom Kunden bereits zu prüfen ob eine Manipulation stattgefunden hat, erfolgt die Feststellung der Manipulation an den safebags erst bei der Übernahme in der Filiale, ist sodann die Schuldfrage zu klären.
Erst beim näherem Kennenlernen dieser, für ihn unbekannten Tätigkeit, hat sich für den BF herausstellen können ob er dieser Tätigkeit wirklich gewachsen ist, dass er sich daher überfordert gefühlt haben kann, ist sicherlich möglich. Auch dass es bei Besprechung der Verdienstmöglichkeit zu verschiedenen Informationen hinsichtlich Auszahlung der Diäten oder wann Überstunden genau geleistet werden, gekommen sein kann, ist nachvollziehbar. Dass sich bei der Tätigkeit als Wertstofftransporteur, die kollektivvertraglich entlohnt wurde, noch um eine darüberhinausgehende eventuell sehr hohe finanzielle Verantwortung für den BF ergeben könnte , war ihm mit Sicherheit beim Einstellungsgespräch auch nicht bewusst und musste ihm auch nicht durch eine Vereinbarung einer besonderen finanzielle Abgeltung, die diese Tätigkeit der Übernahme von Verantwortung ,letztlich auch in möglicher größerer finanzieller Sicht mit sich bringen würde, klar ersichtlich sein, da eine solche Vereinbarung nicht vorliegt.
Aus dem bisherigen beruflichen Werdegang des BF und seinem Verhalten während der Probezeit bei der XXXX und der Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit kann für das BVwG nicht erkannt werden, dass der BF eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung zwar angetreten hat, jedoch Umstände hervorgekommen wären, die eine Sanktion gem. § 10 ALVG nach sich ziehen könnte. Aus dem seitens des Regionalbeirates ausgefüllten und angekreuzten Formblatt betreffend Nachsichtgewährung war auch keine der Ansicht des BVwG entgegenstehende Begründung entnehmbar. Nach Ansicht des BVwG lagen daher in diesem speziellen Fall Nachsichtgründe vor. Auch der Umstand, dass der BF sofort wieder eine nachhaltige Anstellung bei der XXXX angenommen hat untermauert diese Ansicht.
3.1.3. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als begründet und war daher der Beschwerde stattzugeben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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