BVwG W212 1404255-1

W212 1404255-1Federal Administrative CourtFeb 12, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W212 1404255-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W212.1404255.1.00

Spruch

W212 1404255-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, ZI. 07 04.997-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 31.05.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 02.06.2007 folgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX, in welcher er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst angab, bei Unruhen im Zuge von Wahlen von der Polizei am 14. April 2007 festgenommen worden zu sein, wobei er am 21. April 2007 mit Hilfe eines Polizisten aus dem Gefängnis hätte flüchten können. Sein Vater sei bei den Unruhen ums Leben gekommen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, getötet zu werden. Hinsichtlich seiner Personalien wurde im Protokoll der Erstbefragung festgehalten, dass der Beschwerdeführer am XXXX inXXXX/Nigeria geboren worden sei und seine Mutter an der Adresse "XXXX" sowie seine Schwester an der Adresse "XXXX" wohnhaft seien.

3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 06.06.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen. Zu seinen Gründen für seinen Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die XXXX vorgeworfen habe, einen Polizisten getötet zu haben. Er wäre von der Polizei fast täglich geschlagen worden, da er nicht gestanden habe. Sein Vater wäre Mitglied der ParteiXXXX gewesen. Dies sei eine neue Partei, die sich von der XXXX abgespalten habe. Der Beschwerdeführer glaube, dass sein Vater ein wichtiges Mitglied gewesen wäre, da er ein Auto von der Partei bekommen habe. Am XXXX sei sein Vater in XXXX in der XXXX in XXXX ermordet worden; am selben Tag sei der Beschwerdeführer festgenommen und für eine Woche inhaftiert worden. Zwei Tage vor der Gerichtsverhandlung habe ihm ein Polizist zur Flucht verholfen; der Beschwerdeführer sei nach XXXX gefahren und habe sich dort wegen der Verletzungen, die ihm die Polizei zugefügt habe, behandeln lassen. Im Spital habe er eine weiße Frau getroffen, die ihm geraten habe, Nigeria zu verlassen.

4. In einer weiteren Einvernahme am 30.08.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, konkretisierte der Beschwerdeführer weiters, dass Anhänger von XXXX, welcher Gouverneur habe werden wollen und der Bruder des XXXX sei, die Wahlurne vom Wahllokal einfach mitnehmen hätten wollen, was sein Vater nicht erlaubt habe. Es sei zu einer Auseinandersetzung und zu einer Schießerei gekommen und wäre ein Polizist angeschossen worden. Er selbst wäre verhaftet worden und habe man ihm vorgeworfen, dass er derjenige gewesen sei, der auf den Polizisten geschossen habe. Jener Polizist sei später verstorben. Der Grund, warum er verdächtigt worden wäre, den Polizisten erschossen zu haben, wäre jener gewesen, dass die Polizisten XXXX unterstützt hätten und die Polizisten verschleiern wollen, dass die Leute von XXXX die Auseinandersetzung angefangen hätten. Der Beschwerdeführer wäre dann für 1 Woche inhaftiert gewesen und habe er sein Foto in einer Zeitung gesehen, wo auch gestanden habe, dass er einen Polizisten getötet habe.

5. In der Folge wurde am 18.10.2007 eine Anfrage an die österreichische Botschaft in XXXX gestellt, ob es am XXXX bei einem Wahllokal des XXXXzur Ermordung eines Polizisten und eines Politikers namens XXXX (dies sei der Vater des Beschwerdeführers) gekommen wäre, was in einer Anfragebeantwortung vom 09.11.2007 zunächst mit einer Übermittlung von Informationen seitens ACCORD beantwortet wurde. Darin wird festgehalten, dass konkret zum Vorfall am XXXX in XXXX keine Informationen hätten gefunden werden können, wonach ein Polizist und ein Mitglied des XXXX getötet worden seien. Es hätten ferner keine Informationen zum XXXX-Mitglied XXXX oder zur Ortschaft XXXX gefunden werden können. Es gebe jedoch durchaus Berichte von Tötungen, Einschüchterungen, gestohlenen Wahlurnen und anderen Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen am XXXX (AS 97 bis 165).

6. Am 20.11.2007 ersuchte das Bundesasylamt die Staatendokumentation um weitere Ermittlungen hinsichtlich der Ermordung des XXXX-Mitgliedes XXXX am XXXX. Bezugnehmend auf die Anfrage vom 20.11.2007 wurde dem Bundesasylamt mit Eingabe vom 24.01.2008 ein Zwischenbericht der Österreichischen Botschaft XXXX übermittelt (AS 209 bis 211 mit deutscher Übersetzung auf den AS 221 bis 223), in welchem festgestellt wurde, dass der XXXX im XXXX-Wahlkreis liege und dort während der allgemeinen Wahlen vom April 2007 niemand getötet worden wäre. Weiters sei der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte, behaupteterweise verstorbene Vater XXXX unbekannt; demnach hätte nicht eruiert werden können, ob er kandidiert habe (bejahendenfalls auf welcher Ebene) oder nicht. Obwohl es einige Probleme während der Wahlen in XXXX gegeben habe, sei es in XXXX friedlich zugegangen. Um weitere Überprüfungen anstellen zu können, müssten noch mehr Informationen zur Herkunft und Position des Vaters des Beschwerdeführers in der XXXX in XXXX sowie zur letzten Wohnadresse der Eltern und der Namen der Geschwister des Antragstellers eingeholt werden. Zudem "sollte der Antragsteller angewiesen werden, Informationen zu geben, wie man seine Mutter, Onkeln, Brüder und Schwestern sehen und befragen könne, um seine Behauptungen abzuklären" (AS 223).

7. In einer Einvernahme vom 09.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, gab der Beschwerdeführer nochmals an, dass die Leute, die gekommen wären, um die Wahlurne abzuholen, von der XXXX-Partei gewesen wären. Sein Vater habe früher dieser Partei angehört; da es aber ein Missverständnis gegeben habe, habe er zur XXXX Partei gewechselt. Er wisse nicht, welchen Rang oder welche Aufgabe er dort innegehabt habe, aber müsste eine wichtige Rolle gewesen sein, andernfalls er kein Auto von ihnen bekommen hätte. Der Beschwerdeführer gab noch ergänzend an, sich nie für die Stellung seines Vaters interessiert zu haben. Über weitere Nachfrage des Einvernahmeleiters gab er noch an, dass sein Vater aus XXXX stamme; zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt mehr. Da sie kein Telefon besitze, könne man auch keinen telefonischen Kontakt zu ihr aufnehmen. Wenn man aber seine in XXXX lebende Schwester finde, könne man auch seine Mutter finden.

8. Mit Eingabe vom 09.06.2008 wurde eine weitere Anfrage an die österreichische Botschaft - unter Zugrundelegung neuer Hintergrundinformationen - gestellt, um die Recherchen in Hinblick auf den Beschwerdeführer abzuschließen (AS 253).

9. In der Befragung vom 31.07.2008 wurde dem Beschwerdeführer das vorläufige Ergebnis der vom Bundesamt angestellten Recherchen, nämlich dass es am Wahlort XXXX keine Tötungen gegeben habe, es zu keinen Auseinandersetzungen mit XXXX gekommen sei und sein Vater dort im Übrigen unbekannt sei, zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich replizierte der Beschwerdeführer, dass die Einwohner aus XXXX darüber Bescheid wissen würden, dass bei den Wahlen in XXXX viele Menschen ums Leben gekommen seien. Wenn man aber die Polizei hiezu befrage, werde man nichts erfahren. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass man im Internet Hinweise auf die von ihm genannten Vorfälle finden würde. Sowohl der Häuptling als auch der Priester der Stadt XXXX könnten alles über diese Vorfälle berichten.

10. In einer am 20.08.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sein Geburtsort richtigerweise XXXX heiße und dies nicht durchwegs richtig im Laufe des Verfahrens angegeben worden sei. Darüber hinaus handle es sich bei XXXX nicht um eine Stadt, sondern um einen öffentlichen Platz innerhalb der Stadt XXXX, auf der XXXX, wo Sammeltaxis parken sowie zu- und abfahren würden. Auf diesem öffentlichen Platz hätten die besagten Wahlen stattgefunden. Man möge die Schwester des Beschwerdeführers befragen; diese werde die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen können. Im Übrigen wurden der Stellungnahme Länderberichte beigeschlossen, welche die Lage in der Heimat des Beschwerdeführers - vor allem in seinem Herkunftsstaat XXXX, seinem Herkunftsort XXXX und auch die Gegebenheiten rund um die in Rede stehenden Wahlen - ausführlicher beschreiben würden (AS 283 bis 363).

11. Aus dem vom 05.09.2008 stammenden Endergebnis der Botschaftsanfrage geht hervor, dass die beiden vom Beschwerdeführer genannten Kontaktadressen (seiner Mutter und seiner Schwester) - selbst mit Hilfe eines kommerziellen Motorradfahrers in XXXX - nicht hätten eruiert werden können (vgl. AS 399).

12. Am 19.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer sodann vorgehalten, dass sein Vorbringen aufgrund der vorliegenden Rechercheergebnisse nicht als glaubhaft habe qualifiziert werden können. Weder die vorgebrachten Tötungen am Wahlort XXXX, die Auseinandersetzungen mit

XXXX noch die Identität des Vaters des Beschwerdeführers hätten verifiziert werden können. Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Adressen seiner Mutter und seiner Schwester hätten nicht ausfindig gemacht werden können, weshalb eine Zeugenbefragung seiner Angehörigen nicht habe erfolgen können. Die von ihm vorgelegten Beweismittel hätten das Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso wenig belegen können. Daraufhin meinte der Antragsteller, dass seine bisher gemachten Angaben stimmen würden und er mit Lügen nichts erreichen würde. Ergänzend gab er an, dass der Vertrauensanwalt bei seiner Befragung womöglich nicht erfolgreich gewesen sei, da "Leute Angst haben, wenn Fremde sich erkundigen" (AS 425). Über weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer die Zeitung, welcher zufolge er einen Polizisten getötet haben soll, bis dato nicht vorgelegt habe, meinte er, dass er zum Zeitpunkt, als man ihm diese Zeitung gezeigt habe, in Haft gewesen sei. Er wisse nicht, welche Zeitung dies gewesen sei. Er habe auch keine Kontakte mehr zu Hause.

13. In dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2009, Zl. 07 04.997-BAT, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen u.a. zur allgemeinen Lage, zu Wahlen im April 2007, zur wirtschaftlichen Situation, zur medizinischen Versorgung sowie zum Meldewesen getroffen. Hinsichtlich der Wahlen vom April 2007 wurde insbesondere festgehalten, dass seither fünf Parteien im Bundesparlament vertreten sind, nämlich die PDP (People¿s Democratic Party), die ANPP (All Nigeria People¿s Party), die AC (Action Congress), die PPA (People¿s Progressive Alliance) und die LP (Labour Party). Zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 21.04.2007 ist der PDP-Kandidat Umaru Musa Yar-Adua erklärt worden. Die Wahlen vom April 2007 sind national und international wegen ihrer mangelhaften Vorbereitung und Durchführung deutlich kritisiert worden. Bei Ausschreitungen in Verbindung mit den Wahlen kamen laut EU Wahlbeobachtungskommission mindestens 200 Menschen, inklusive Polizei, ums Leben.

Sodann wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe abgesprochen, zumal die Recherchen der Staatendokumentation, die über die österreichische Botschaft XXXX geführt worden seien, das Vorbringen des Genannten nicht hätten bestätigen können. Weder habe die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es beim Wahllokal "XXXX" in XXXX zu Auseinandersetzungen mit XXXX gekommen sei, Bestätigung gefunden, noch sei seine Behauptung, dass dort ein Politiker namens XXXX - angeblich sein Vater - sowie ein Polizist, ermordet worden seien, bestätigt worden. Im Zuge dieser Recherche sei auch hervorgekommen, dass sein Vater, welcher angeblich ein Politiker für den XXXX gewesen sein soll, völlig unbekannt sei. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nichts über die Tätigkeit seines Vaters wisse, obwohl er bis zu seiner Ausreise bei den Eltern gelebt haben will. Der Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise Bestätigung gefunden habe, habe für die Behörde nur den Schluss zugelassen, dass sich der Antragsteller einer konstruierten Geschichte bedient habe. Es sei unumstritten, dass es zu Ausschreitungen und Ungereimtheiten bei den Wahlen im April 2007 gekommen sei, jedoch seien die allgemeinen Gegebenheiten bei diesen Wahlen (worüber der Beschwerdeführer auch Ausdrucke aus dem Internet vorgelegt habe) für das Verfahren nicht maßgeblich, sondern die ganz persönlich Geschichte des Beschwerdeführers. Bei tatsächlichen Gegebenheiten wäre es dem Beschwerdeführer längst gelungen, den Tod seines Vaters, einem angeblichen Politiker des XXXX, sowie die Ausschreitungen bei dem von ihm genannten Wahllokal durch Zeitungsberichte oder sonstige Beweismittel zu untermauern. Auch der Umstand, dass im Zuge der vertiefenden Recherchen die Adressen seiner Mutter und seiner Schwester nicht hätten ausfindig gemacht werden können, deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch hiezu keine wahren Angaben getätigt habe.

Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes verwies das Bundesasylamt darauf, dass in Nigeria keine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre.

Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich bejaht.

14. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen kritisiert der Beschwerdeführer darin, dass ihm die Ermittlungen der österreichischen Botschaft in XXXX nicht transparent gemacht worden seien. Somit wisse er nicht, ob die von der österreichischen Botschaft zu Rate gezogenen Leute (der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft sowie der Motorradfahrer) die richtigen Straßen im richtigen Ort entlanggefahren seien oder ob an einer falschen Stelle gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe berechtigte Zweifel an den Rechercheergebnissen der belangten Behörde, dies nicht zuletzt deshalb, weil der Name seiner Heimatstadt XXXX mehrmals falsch buchstabiert worden und demnach eine Verwechslung mit dem XXXX XXXXnicht auszuschließen sei.

15. In einer über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstatteten Stellungnahme samt Anlage vom 16.06.2014 wurden Ausführungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich getätigt und diesbezüglich ausgeführt, dass er herzkrank sei und früher oder später operiert werden müsse. In halbjährlichen Abständen habe er Kontrolluntersuchungen (was durch ein vorgelegtes Überweisungsschreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.06.2014 an einen Facharzt für Innere Medizin wegen "St.p.fragl. Myocarditis; V.a. intramyocard. Hämangiom" belegt werden solle). Zu den vorgehaltenen Länderberichten wurde ausgeführt, dass die Situation in einigen Staaten Nigerias instabil bleibe und sich die Sicherheitsbehörden durch mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer auszeichnen würden. Da es in Nigeria de facto keine Bewegungsfreiheit gebe, könne der Beschwerdeführer einer Verfolgung auch nicht durch Umzug in einen anderen Landesteil ausweichen. Im Übrigen würden die ihm vorgelegten Länderberichte zu Unrecht von der Verfügbarkeit einer qualitativ annehmbaren medizinischen Versorgung ausgehen. Aufgrund der de facto nicht verfügbaren medizinischen Versorgung in Nigeria und der Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Herzkrankheit wäre ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

16. Mit Eingabe vom 27.10.2014 wurden dem Gericht ein A2 Deutschzertifikat sowie eine AMS-Bezugsbestätigung den Beschwerdeführer betreffend übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3. Trotz des in den Länderfeststellungen des Bescheides erwähnten Umstandes, dass es zu Ausschreitungen und Ungereimtheiten bei den Wahlen im April 2007 gekommen sei, hat das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen und diesbezüglich mit dem Ergebnis des Erhebungsberichtes eines Vertrauensanwaltes argumentiert. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Recherchebericht kein Sachverständigengutachten iSd § 52 AVG darstellt. Es handelt sich vielmehr um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensmannes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0129).

Im konkreten Fall ist die angemessene Beurteilung des Rechercheberichtes von besonderer Relevanz, da wesentliche Teile dieses Berichtes, wie bereits vom Beschwerdeführer öfters angedeutet, begründet in Frage zu stellen sind. So stellt der Vertrauensmann unter anderem fest, dass niemand während der allgemeinen Wahlen vom April 2007 in dem vom Beschwerdeführer genannten Wahlkreis (dem XXXX in XXXX) getötet worden sei, sondern die Wahlen in XXXX vielmehr friedlich abgelaufen seien und dass der vom Antragsteller namhaft gemachte Vater XXXXunbekannt sei.

Um Überprüfungen anzustellen, verlangte der Vertrauensanwalt insbesondere dahingehend Informationen, die eine Befragung von Familienangehörigen bzw. Verwandten des Beschwerdeführers ermöglichen würden (vgl. AS 223). Sodann wurden dem Vertrauensanwalt in einem weiteren Rechercheersuchen die Adressen der Mutter und der Schwester des Antragstellers mitgeteilt (AS 253) , dies jedoch unter Heranziehung der Daten aus der Erstbefragung des Beschwerdeführers ohne diesen in der zuvor durchgeführten Einvernahme vom 09.06.2008 nochmals nach der konkreten Anschrift dieser Personen zu befragen. In der soeben erwähnten Befragung vom 09.06.2008, die an jenem Tag stattfand, an dem auch das Bundesasylamt ein weiteres Mal um Erhebungen vor Ort, durchgeführt von einem Vertrauensanwalt, bat, gab der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll, dass seine Mutter telefonisch nicht erreichbar sei und seine Schwester inXXXX lebe. In weiterer Folge hat man es jedoch unterlassen, sich erneut nach den konkreten Adressen der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers zu erkundigen, um gegebenenfalls Missverständnissen vorzubeugen. Vielmehr hat das Bundesasylamt die ihm aus der Erstbefragung des Beschwerdeführers bekannten Adressen hinzugezogen (demnach sei die Mutter an der Adresse "XXXX" sowie die Schwester des Beschwerdeführers an der Adresse "XXXX" wohnhaft) und sie dem Vertrauensanwalt ohne weitere Interventionen mit dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt.

Dem Beschwerdeführer wurden zwar immer die Ergebnisse der Berichte des Vertrauensanwaltes in einer Einvernahme zur Kenntnis gebracht, jedoch ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich, dass ihm diese Berichte (sei es in Kopieform) jemals ausgehändigt wurden, sodass ihm letztlich Recht zu geben ist, sofern er in der Beschwerde vermeint, das Ermittlungsverfahren sei nicht transparent gewesen. Nachdem diese Berichte auch nicht im angefochtenen Bescheid Niederschlag finden (sie werden dort lediglich zu Begründungszwecken erwähnt), ist letztlich das Recht des Antragstellers auf Parteiengehör verletzt worden. Im Übrigen ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass der Genannte erfolglos darum gebeten hat, den Priester der XXXX in XXXX zu den von ihm geschilderten Vorfällen zu befragen (AS 265, 425), was jedenfalls über den Vertrauensanwalt möglich gewesen wäre. Selbst wenn diese Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes oder widerlegendes Ergebnis gebracht hätten, wäre das Bundesasylamt entsprechend der einschlägigen Judikatur der Höchstgerichte verpflichtet gewesen, zumindest im Bereich des Möglichen zu recherchieren.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht jedenfalls auch einen wesentlichen Ermittlungsfehler in den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten. Diese enthalten zwar Informationen zu den Wahlen vom April 2007, jedoch gehen sie zu wenig auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Problematik ein und sind zu wenig umfangreich. Angesichts des Umstandes, dass es dem Antragsteller offenbar möglich war, ein Konvolut an Unterlagen zu übermitteln, das die Lage zum Zeitpunkt der Wahlen im April 2007 thematisiert, wäre von der belangten Behörde zu erwarten gewesen, dass sie sich eingehender mit diesem Themenkreis auseinandersetzt und diesbezüglich jedenfalls auch mehr Länderinformationen in ihre Entscheidung einfließen lässt. Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden.

4. In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Am Rande bemerkt, wird sich das Bundesamt nunmehr nicht nur erneut mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, sondern auch mit dessen Privat- und Familienleben sowie mit seinem Gesundheitszustand (dies unter Berücksichtigung seiner vorgebrachten Herzprobleme) auseinanderzusetzen haben.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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