W132 2117925-1•BVwG W132 2117925-1
W132 2117925-1Federal Administrative CourtFeb 12, 2016
mangelnde Beschwer, rechtliches Interesse, Verfahrenseinstellung
W132 2117925-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende sowie Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Stefan KORNFELD und Mag. Bettina PINTER als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom XXXX, betreffend den Antrag der XXXX auf Zustimmung zur Änderungskündigung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG .
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) hat am 18.08.2015 beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zustimmung zur Änderungskündigung des Beschwerdeführers gestellt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag der mitbeteiligten Partei stattgegeben.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
3.1. Mit Schreiben vom 08.01.2016 wurde der mitbeteiligen Partei die Beschwerdeschrift gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu längstens einlangend bis 29.01.2016 zu äußern.
4. Die mitbeteiligte Partei hat mit dem Schreiben vom 27.01.2016 - unter Vorlage einer Kopie der Vereinbarung - mitgeteilt, dass das gegenständliche Dienstverhältnis im Zuge einer außergerichtlichen Einigung einvernehmliche aufgelöst worden sei. Bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers, bliebe auch sein bisheriges Bruttogehalt von € 3.784,20 unverändert.
4.1. Mit dem Schreiben vom 29.01.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er aufgrund der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert und das Verfahren daher einzustellen sei. Es wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 11.02.2016 zu äußern.
In der Folge wurde weder ein weiteres Vorbringen erstattet noch wurden Unterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit der mitbeteiligten Partei wurde zum 31.12.2016 einvernehmlich aufgelöst.
Das Schreiben der mitbeteiligten Partei enthält in Verbindung mit dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte, die vorgebrachte einvernehmliche Lösung des gegenständlichen Dienstverhältnisses in Zweifel zu ziehen. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (§ 8 Abs. 1 BEinstG)
Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden. (§ 8 Abs. 2 BEinstG)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).
Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).
Da das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit der mitbeteiligten Partei einvernehmlich aufgelöst worden ist, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, weil es keiner Kündigung und sohin keiner behördlichen Zustimmung zur Kündigung mehr bedarf. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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