BVwG W116 2014018-1

W116 2014018-1Federal Administrative CourtFeb 12, 2016

Regest

Änderung maßgeblicher Umstände, Befreiung Grundwehrdienst,<br/>Gegenstandslosigkeit, Wegfall rechtliches Interesse

Full text

BVwG W116 2014018-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W116.2014018.1.00

Spruch

W116 2014018-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandos STEIERMARK vom 27.10.2014, GZ P1103412/14-MilKdoST/Kdo/ErgAbt/2014, betreffend Abweisung des Antrags vom 12.09.2014 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu Recht beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das behördliche Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 23.11.2012 einer Stellung unterzogen und für tauglich befunden. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark vom 29.11.2012 wurde er mit Wirkung vom 06.05.2013 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit zum Kommando und Stabskompanie/Jägerbataillon 19, Turba Kaserne in Pinkafeld einberufen.

1.2. Der Beschwerdeführer trat seinen Grundwehrdienst am 06.05.2013 ordnungsgemäß an. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 14.08.2013 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen bis 15.09.2014 von der Verpflichtung zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes befreit und mit Ablauf des 05.09.2013 vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen.

1.3. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark vom 27.09.2013 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 04.12.2014 zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes in der Dauer von zwei Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen und aufgefordert sich am 04.12.2014 bei Stabskompanie und Dienstbetrieb/Militärkommando Steiermark, Gablenz Kaserne in Graz-Straßgang einzufinden.

1.3. Mit Schreiben vom 31.08.2014 richtete der Beschwerdeführer an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport den gegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung seines restlichen Grundwehrdienstes in der Dauer von zwei Monaten (beim Militärkommando Steiermark eingelangt am 12.09.2014). Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass es ihm zwischenzeitig gelungen sei den aufgrund des Ablebens seines Onkels eingeschränkt weitergeführten Obst- und Weinbaubetrieb sowie die Direktvermarktung wieder voll zu aktivieren. Seine Arbeitsleistung im Betrieb zu ersetzen wäre nur durch Zukauf teurer Arbeitsleistung möglich.

1.4. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens forderte das Militärkommando Steiermark den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.10.2014 auf, diverse Fragen betreffend den von ihm ins Treffen geführten Betrieb zu beantworten. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit schriftlicher Stellungnahme vom 17.10.2014 nach.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 27.10.2014, GZ P1103412/14-MilKdoST/Kdo/ErgAbt/2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes gemäß §§ 26 Abs. 1 Z 2 und 19 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der für den Fall relevanten Rechtslage begründete das Militärkommando Steiermark seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Fall des Beschwerdeführers keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG vorliegen würden, weil seine Tante die Eigentümerin des gegenständlichen Betriebs sei und es sich damit ausschließlich um deren wirtschaftliche Interessen handeln würde. Ebenso würden keine besonders berücksichtigungswürdigen familiären Interessen vorliegen, da solche nur im Hinblick auf Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner und Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie relevant wären, was hier nicht der Fall sei.

2. 2 Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.10.2014 nachweislich zugestellt.

2.3. Mit Schreiben vom 03.11.2014 brachte der Beschwerdeführer dagegen binnen offener Frist eine Beschwerde beim Militärkommando Steiermark ein, worin er um neuerliche Überprüfung der von ihm vorgebrachten und seiner Ansicht nach stichhaltigen Gründe ersucht und den Antrag stellt, den Bescheid entsprechend abzuändern und seine Freistellung zu verfügen.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Mit dem Schreiben des Militärkommandos Steiermark vom 06.11.2014 wurde die Beschwerde samt Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

3.2. Mit Schreiben vom 11.02.2016 teilte das Militärkommando Steiermark in der Angelegenheit mit, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig seinen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten vollständig geleistet hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist ein 21 Jahre alter, wehrpflichtiger und tauglicher Staatsbürger, der seine Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten bereits vollständig erfüllt hat.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF. BGBl. I Nr. 51/2012/ (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 (WV) idF. BGBl I Nr. 181/2013 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

3.3. Zu Spruchteil A)

3.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).

3.3.2. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung seines restlichen Grundwehrdienstes in der Dauer von zwei Monaten gestellt, der von vom Militärkommando Steiermark mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid abgewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitig seinen Grundwehrdienst zur Gänze abgeleistet hat, ist er durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht mehr beschwert. Seine Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden, weil sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seinen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nunmehr weggefallen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

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