W116 2000236-1•BVwG W116 2000236-1
W116 2000236-1Federal Administrative CourtFeb 12, 2016
fristgerechte Vorlage der Krankenbestätigung, Krankheit,<br/>Krankmeldung, Nichteinrechnung von Zivildienstzeiten, verspätete<br/>Vorlage, Zumutbarkeit
W116 2000236-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstagentur vom 04.11.2013, Zl. 388421/18/ZD/1113, betreffend die Nichteinrechnung von vier Tagen in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und
der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 12.02.2013, Zl. 388421/15/ZD/0213, der Einrichtung "XXXX" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen, wo er Hilfsdienste zu leisten hatte.
1.2. Mit Schreiben vom 21.10.2013 teilte diese Einrichtung der Zivildienstagentur mit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 16.09.2013 bis 20.09.2013 im Krankenstand gewesen sei, die ärztliche Bestätigung darüber jedoch erst am 24.09.2013 vorgelegt habe, und ersuchte diese Tage in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nicht einzurechnen.
1.3. Mit Schreiben vom 22.10.2013 teilte die Zivildienstagentur dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG mit, dass sie auf Grund der Angaben der Einrichtung beabsichtige, den Zeitraum von 16.09.2013 bis 20.09.2013 in die Zeit seines ordentlichen Zivildienstes nicht einzurechnen, und räumte ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme ein.
1.4. Mit Schreiben vom 29.10.2013 brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass ihn seine Dienststelle am 16.09.2013 nachhause geschickt hätte, da er im Dienst erbrochen habe. Er sei daraufhin sofort zum Arzt gegangen, um sich krankschreiben zu lassen. Im Anschluss sei er nachhause gegangen, weil er sich wieder erbrechen habe müssen und zudem auch noch Durchfall bekommen habe. Schon eine Woche davor sei er mit der gleichen Diagnose krankgeschrieben worden und habe offenbar diese Krankheit nicht ausgeheilt und einen Rückfall erlitten. In den fünf Tagen sei es ihm nicht möglich gewesen das Haus zu verlassen, er habe das Bett hüten müssen und dieses nur verlassen, um auf die Toilette zu gehen. Dazu seien noch Schwindel und ein Gewichtsverlust von 4 kg. gekommen. Er habe zuhause auch keine Möglichkeit gehabt, um die Krankenbestätigung zu faxen.
1.5. Aus der an die Zivildienstagentur übermittelten ärztlichen Krankenbestätigung für Zivildienstleistende vom 16.09.2013 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 16.09.2013 bis einschließlich 20.09.2013 wegen Enteritis (Darmentzündung) arbeitsunfähig war.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Zivildienstagentur vom 04.11.2013 wurde gemäß "§ 15 Abs. 2 Z 3 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF." festgestellt, dass der Zeitraum von 17.09.2013 bis 20.09.2013 (4 Tage) in die mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 12.02.2013, Zl. 388421/15/ZD/0213 verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 01.04.2013 bis 31.12.2013 nicht eingerechnet werde.
In der Begründung führte die Behörde nach Darstellung des Ermittlungsverfahrens Folgendes aus:
"Auf Grund des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Sie die Krankmeldung für den Zeitraum von 16.09.2013 bis 20.09.2013 erst am 24.09.2013 an die Einrichtung übermittelt haben. ...
... Gemäß § 15 Abs. 2. Z 3 ZDG wird die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG dem Vorgesetzten nicht spätestens am dritten Tag der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.
Da Sie am 16.09.2013 den Dienst angetreten haben und in weiterer Folge entschuldigt verlassen haben, ist dieser Tag in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen. Für die gefertigte Behörde steht fest, dass auf der Krankmeldung Bettruhe nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Somit wäre Ihnen die fristgerechte Übermittlung der Krankmeldung aus Sicht der Behörde zumutbar gewesen.
Gemäß § 15 Abs. 3 ZDG hat die Zivildienstagentur die nach § 15 Abs. 2 ZDG nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen. Auf Grund des oben festgestellten Sachverhalts war spruchgemäß zu entscheiden."
2.2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 18.11.2013 rechtzeitig eine Berufung (nunmehr Beschwerde) ein, die er wie folgt begründete:
"1. finde ich es nicht gerechtfertigt, meine Krankheit so zu verharmlosen und meine Krankheit mit dem Fernbleiben jeglicher anderer Gründe gleichzustellen.
2. ich habe mich im Nachhinein bei meinen Ärzten erkundigt, keiner dieser Ärzte vermerkt heutzutage bei Krankmeldungen "bettlägrig". Das gab es vielleicht noch 1986 als das Gesetz entstand.
3. wenn ich 3 Tage Zeit hatte, die Krankmeldung abzugeben, müssten diese auch berücksichtigt werden. Sprich es würde für den 17. und 18.09.2013 gelten und somit nur 2 Tage nicht einrechenbar sein."
2.3. Mit Schreiben vom 03.12.2013 forderte der BMI als damals noch zuständige Berufungsbehörde den Beschwerdeführer zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts auf. Nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrens wurde darin ausgeführt, dass § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG im Zuge der Zivildienstnovelle 2013, BGBl. I Nr. 163/2013, mit Wirkung 01.20.2013 dahingehend geändert worden sei, dass eine ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG dem Vorgesetzten nun nicht mehr spätestens am dritten sondern spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit zu übermitteln sei. Erfolge die Vorlage innerhalb dieser Frist nicht, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zuzumuten gewesen wäre, sei die krankheitsbedingte Abwesenheit nicht in die in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Bei der Frist nach § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG handle es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, in die die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen seien. Die rechtzeitige Absendung sei daher ausreichend (Datum des Poststempels). Der Zivildienstleistende könne die Bescheinigung auch per Boten, Telefax oder E-Mail übermitteln. Falls der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die von 16.09.2013 bis 20.09.2013 dauernde Arbeitsunfähigkeit bis spätestens am 23.09.2013 abzusenden bzw. mittels Boten, Telefax, E-Mail oder Handy dem Vorgesetzen zu übermitteln, werde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dafür entsprechende Beweise vorzulegen.
2.4. Am 15.01.2014 wurden die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 12.02.2013, Zl. 388421/15/ZD/0213, einer namentlich genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen, wo er Hilfsdienste zu leisten hatte. Am Montag den 16.09.2013 wurde er nach Dienstantritt von seinen Vorgesetzteten wegen gesundheitlichen Beschwerden wieder nachhause geschickt. Er ging noch am selben Tag zum Arzt, der in der Folge für den Zeitraum von 16.09.2013 bis einschließlich 20.09.2013 seine Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Der Beschwerdeführer legte diese ärztliche Bestätigung seiner Dienststelle am Dienstag dem 24.09.2013 vor. Eine Vorlage bis spätestens Montag dem 23.09.2013 wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen. Die Zivildienstagentur hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausreichend ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargestellt.
Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht effektiv entgegengetreten. Insbesondere hat er trotz ausdrücklichem Vorhalts keine Angaben gemacht, weshalb ihm die Vorlage der Krankenbestätigung nicht zumindest am Montag den 23.09.2013 möglich und zumutbar gewesen wäre, obwohl sein Krankenstand bereits am 20.09.2013 geendet hatte.
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF. BGBl. I Nr. 51/2012 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da das hier anzuwendende Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 146/2015, keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:
"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
§ 23b. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen."
3.3.2. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat ihren Bescheid vom 04.11.2013 auf § 15 Abs. 2 Z 3 und § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG in der Fassung von BGBl. I Nr. 83/2010 gestützt, wonach Zivildienstleistende verpflichtet gewesen sind, eine ärztliche Krankenbescheinigung bis spätestens am dritten Kalendertag nach Beginn ihrer Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln. Sie hat dabei jedoch übersehen, dass am 01.10.2013 die die mit BGBl. I Nr. 163/2013 verlautbarten Änderungen dieser Bestimmungen in Kraft getreten sind.
Wie sich nun aus den oben dargestellten und in ihrem Wortlaut eindeutigen Bestimmungen des ZDG in der hier anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 163/2013 ergibt, haben Zivildienstleistende im Falle ihrer Dienstverhinderung durch Erkrankung sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von diesem ausgestellte Bescheinigung über Art und Dauer der Erkrankung bis spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln.
Wird die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre, ist die Zeit der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nicht einzurechnen.
Für den konkreten Fall bedeutet die mit BGBl. I Nr. 163/2013 in den §§ 15 und 23c ZDG verlängerte Frist zur Vorlage von Krankenbestätigungen, dass der Beschwerdeführer die ärztliche Bestätigung vom 16.09.2013 bis spätestens Montag den 23.09.2013 vorlegen hätte müssen. Tatsächlich hat er diese jedoch erst am Dienstag den 24.09.2013 der Einrichtung vorgelegt.
Zur Frage der Zumutbarkeit der rechtzeitigen Vorlage hat der Beschwerdeführer im Verfahren ausgeführt, dass er während seiner Erkrankung ans Bett gefesselt gewesen sei und ihm daher die Übermittlung an die Einrichtung nicht möglich gewesen wäre. Die belangte Behörde hat dazu in ihrem Bescheid lediglich festgestellt, dass sie davon ausgehen würde, dass ihm die fristgemäße Übermittlung dennoch zumutbar gewesen wäre, weil in seiner Krankenbestätigung "Bettruhe" nicht ausdrücklich angeordnet worden sei. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer dagegen nun zu Recht ins Treffen geführt hat, dass sich alleine aus diesem Umstand noch keine Schlüsse über seinen damaligen Gesundheitszustand und damit über die tatsächliche Zumutbarkeit der Vorlage ableiten ließen, weil es generell nicht mehr üblich sei, dass Ärzte die Notwendigkeit einer Bettruhe in den Krankenbestätigungen anführen würden, vermag das am Ergebnis letztendlich nichts zu ändern.
Denn wie sich aus den vorliegenden Unterlagen unzweifelhaft ergibt, endete sein Krankenstand bereits am Freitag den 20.09.2013, für den Zeitraum danach (bis 23.09.2013) finden sich in seinem gesamten Vorbringen jedoch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die auf eine allfällige Unzumutbarkeit der Übermittlung hindeuten würden. Die damals noch zuständige Berufungsbehörde hat dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2013 auch ausdrücklich mitgeteilt und ihn aufgefordert, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen und allenfalls entsprechende Beweismittel vorzulegen, wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer spätestens am Montag den 23.09.2013 und damit noch binnen offener Frist gemäß den §§ 15 Abs. 2 Z 3 und 23c Abs. 2 Z 2 ZDG möglich und zumutbar gewesen ist, der Einrichtung seine Krankenbestätigung zu übermitteln. Da es tatsächlich aber erst am 24.09.2013 zur Übermittlung der Krankenbestätigung an die Einrichtung gekommen ist, war im konkreten Fall zu Recht nach § 15 Abs. 3 ZDG vorzugehen und die Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers von 17.09.2013 bis 20.09.2013 in die Zeit seines ordentlichen Zivildienstes nicht einzurechnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die verfahrensgegenständliche Entscheidung war im Hinblick auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der anzuwenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes nicht von Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig, sondern ausschließlich von der Feststellung des Sachverhaltes sowie den damit verbundenen Fragen der Beweiswürdigung. Aufgrund der Eindeutigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe, welche im gegenständlichen Fall hätte herangezogen werden können. Die Zulässigkeit der Revision war daher im vorliegenden Fall zu verneinen.
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