G301 2120800-1•BVwG G301 2120800-1
G301 2120800-1Federal Administrative CourtFeb 12, 2016
Aufenthaltsberechtigung, Ermittlungsdaten, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Meldepflicht, Wohnsitz
G301 2120800-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, zugestellt an die rechtsfreundliche Vertreterin am 19.01.2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 15.09.2016 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen.
2. Mit dem am 02.02.2016 beim BFA, RD Kärnten, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben, eine Verhandlung anzuberaumen und nach Durchführung der Verhandlung einen Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.02.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die BF hat am 15.09.2015 beim BFA, RD Kärnten, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gestellt.
Die BF war in Österreich zuletzt von 02.09.2015 bis 17.09.2015 mit Nebenwohnsitz in XXXX amtlich gemeldet.
Der regelmäßige Wohnsitz und Lebensmittelpunkt der BF befindet sich in Serbien. Die BF hält sich derzeit nicht im österreichischen Bundesgebiet auf.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen.
Die Feststellungen zur Antragstellung, zur Wohnsitzmeldung in Österreich und zum Aufenthalt der BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteinhalt und den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Dass sich die BF derzeit nicht in Österreich, sondern offenbar in Serbien aufhält, ergibt sich überdies aus dem in der Beschwerde ebenso unbestritten gebliebenen Bericht des österreichischen Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 12.01.2016 (Verwaltungsakt, AS 115).
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde):
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Für die reformatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 2 VwGVG ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 28 VwGVG, Rz 13).
"Sache" im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.
Erste Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist, dass sich der antragstellende Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhält.
In den Erläuternden Bemerkungen zum 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 (§§ 54 bis 62) in der Regierungsvorlage des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP) heißt es dazu:
"Vor diesem Hintergrund und zur Abgrenzung zu den Aufenthaltstiteln nach dem NAG wurden die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen neu benannt. Wie bisher ist die Erteilung ausschließlich nur an Drittstaatsangehörige möglich, die bereits im Bundesgebiet aufhältig sind."
Konkret zur Bestimmung des § 55 AsylG 2005 heißt es in den Erläuterungen weiter:
"In § 55 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst [werden]. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.
Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich."
Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass die BF am 15.09.2015 in Österreich den gegenständlichen Antrag gestellt hat, allerdings meldete die BF ihren Wohnsitz in Österreich am 17.09.2015 wieder ab und kehrte sodann in ihren Herkunftsstaat Serbien zurück, wo sie im Jänner 2016 auch an ihrer regelmäßigen Wohnadresse vom österreichischen Verbindungsbeamten angetroffen wurde.
Aus dem Akteninhalt und den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde auch unbestritten gebliebenen Feststellungen ergibt sich überdies, dass die BF zwar mehrmals nach Österreich reiste und sich innerhalb der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts auch in Österreich befand, dies allerdings nur zu Besuchszwecken, wobei sie stets wieder nach Serbien zurückkehrte.
Dass die BF ihren ordentlichen Wohnsitz und bisherigen Lebensmittelpunkt in Serbien aufgebeben hätte oder sich dort nicht mehr aufhalten würde, hat sich nicht ergeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland aufhältige Drittstaatsangehörige (mögen diese auch zur visumfreien Einreise in Österreich berechtigt sein) aus anderen als "berücksichtigungswürdigen" Gründen, insbesondere zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder der Familienzusammenführung, die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zur Anwendung gelangen.
Da im vorliegenden Fall aber schon mangels Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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