W228 2119343-1•BVwG W228 2119343-1
W228 2119343-1Federal Administrative CourtFeb 11, 2016
Erkennbarkeit, Notstandshilfe, Rechenfehler, Rückforderung
W228 2119343-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, wegen Widerruf der Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG sowie Rückforderung gem. § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hinsichtlich der Rückforderungsteiles stattgegeben und der Bescheid des AMS Korneuburg hinsichtlich dieses Rückforderungsteiles ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) vom 17.09.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 14.08.2014 - 31.07.2015 gem. § 38 AlVG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und es wurde eine Rückforderung gem. § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG in der Höhe von € 5.577,24 ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angegebenen Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie erkennen hätte müssen, dass die Notstandshilfe nicht in der gewährten Höhe gebührte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.10.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Mitteilung vom Leistungsanspruch in Ordnung sei. Zu keinem Zeitpunkt sei ersichtlich gewesen, dass die Berechnung falsch sei. Sie habe das Geld im guten Glauben angenommen, dieses mit ihren drei Kindern, die alle noch die Schule besuchen, verbraucht.
Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2015, GZ XXXX, führte das AMS Korneuburg, im Wesentlich aus, wie folgt: "Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: Sie sind verheiratet und leben mit Ihrem Gatten und drei Kindern, die 1997, 1999 und 2001 geboren wurden, im gemeinsamen Haushalt. Am 26.04.2012 beantragten Sie bei der Pensionsversicherungs-anstalt die Zuerkennung der Invaliditätspension. Am 30.05.2012 beantragten Sie beim AMS Korneuburg die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes als Pensionsvorschuss. Aufgrund der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlage in Höhe von € 1.281,67 wurde Ihnen das Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss für 210 Tage in Höhe von €
27,16 täglich zuerkannt und ausbezahlt. Am 13.07.2012 wurde bescheidmäßig der Antrag auf Invaliditätspension abgelehnt. Sie brachten dagegen Klage ein. Nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges am 25.12.2012 wurde Ihnen die Notstandshilfe als Pensionsvorschuss ab 26.12.2012 gewährt. Aufgrund des durchschnittlichen Nettoeinkommens Ihres Ehegatten aus den Monaten September, Oktober und November 2012 in Höhe von € 1.894,95 und zweier Kreditrückzahlungen, die berücksichtigt wurden, erhielten Sie ab 26.12.2012 € 11,46 täglich, ab 01.01.2013 € 12,89 täglich (aufgrund Freigrenzenerhöhung). Am 21.01.2013 zogen Sie Ihre Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Invaliditätspension zurück. Am 27.02.2013 beantragten Sie wieder bei der Pensionsversicherungsanstalt die Zuerkennung der Invaliditätspension, diese wurde mit Bescheid vom 19.03.2013 abgelehnt. Sie brachten keine Klage ein. Ab 01.04.2013 erhielten Sie aufgrund einer Erhöhung einer Kreditrückzahlung (und somit einer Minderung des Anrechnungsbetrages) Notstandshilfe in Höhe von €
13,49 täglich. Das ursprüngliche Ende des Anspruches aufgrund der Beantragung der Notstandshilfe am 26.12.2012 war der 24.12.2013. Dieser Anspruch verlängerte sich um zwei Bezugsunterbrechungen wegen Krankengeldbezug; am 13.03.2013 (1 Tag) und vom 05.05.2013 bis 31.10.2013 (180 Tage). Aufgrund der langen Unterbrechung wegen Krankengeldbezug beantragten Sie am 01.11.12013 die Weitergewährung der Notstandshilfe. Es wurde der Restanspruch von 235 Tagen zuerkannt. Bis 31.12.2013 erhielten Sie Notstandshilfe in Höhe von €
13,49 täglich, ab 01.01.2014 in Höhe von € 17,27 täglich, dies lediglich aufgrund von höheren Freigrenzen (Erhöhung der Freigrenze um € 80,00 für den Partner). Das nunmehrige Ende Ihres Anspruches auf Notstandshilfe war der 23.06.2014. Der Bezug wurde unterbrochen durch einen Krankengeldbezug vom 24.11.2013 bis 29.11.2013 (6 Tage), der Bezug verlängerte sich bis 29.06.2014. Vom 29.06.2014 bis 29.07.2014 (31 Tage) erhielten Sie wieder Krankengeld, Sie meldeten sich aber erst wieder am 14.08.2014. Sie erhielten am 14.08.2014 den letzten Tag der zuerkannten Notstands-hilfe (Antrag vom 26.12.2012 bzw. Weitergewährung ab 01.11.2013) in Höhe von € 17,27 täglich. Am 14.08.2014 (gilt für 15.08.2014) beantragten Sie auch die Weitergewährung der Notstandshilfe. Diese wurde Ihnen für 52 Wochen neu ab 15.08.2014 zuerkannt. Sie legten eine Lohnbescheinigung Ihres Gatten vor, wonach dieser in den Monaten Mai, Juni und Juli 2014 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.283,37 erzielte. Laut Kreditbestätigung vom 11.08.2014 der UniCredit Bank Austria AG zahlen Sie für einen Kredit mit dem Verwendungszweck "Hausbau", aufgenommen im Jahr 2008 monatlich € 450,00 regelmäßig zurück. Laut Schreiben der Hypo Niederösterreich Gruppe vorn 10.03.2011 zahlen Sie für ein Wohnbauförderungsdarlehen ab 01.04.2013 halbjährlich €
652,50. Laut Kontoauszug vom 30.05.2014 zahlen Sie dies auch. In der Folge wurde Ihr Notstandshilfeanspruch berechnet. Dabei wurde die Notstandshilfe in voller Höhe - ohne Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten und der Kreditrückzahlungen - zuerkannt, nämlich in Höhe von € 26,27 täglich. Diese Höhe der Notstandshilfe erhielten Sie durchgehend vom 15.08.2014 bis 31.07.2015 ausbezahlt, und zwar in Höhe von € 9.220,77 (351 Tage x Tagsatz € 26,27). Am 02.10.2014 beantragten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt wieder die Zuerkennung der Invaliditätspension, dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 26.11.2014 abgelehnt. Die Auszahlungen der Notstandshilfe werden im Folgenden übersichtlich dargestellt:
€ 11,46 täglich
€ 12,86 täglich Erhöhung aufgrund Freigrenzenerhöhung
€ 13,49 täglich Erhöhung aufgrund höherer Kreditrate
€ 17,27 täglich Erhöhung aufgrund Freigrenzenerhöhung
€ 26,27 täglich
Am 13.08.2015 (gilt für 14.08.2015) beantragten Sie wieder die Notstandshilfe. Dabei wurde ersichtlich, dass ab 14.08.2014 ein Betrag in falscher Höhe - nämlich ohne Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners - ausbezahlt wurde. Sie legten neuerlich Nachweise über Ihre Kreditrückzahlungen vor. Laut Kontoauszug der Bank Austria UniCredit beträgt die Rate für den Kredit in den Monaten Juni und Juli 2015 € 550,00 monatlich. Die Zahlung des Wohnbauförderungskredites der Hypo Niederösterreich Gruppe blieb gleich. Rechtlich war zu erwägen: Gemäß § 33 Abs 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Abs 3 leg cit dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Nach den Bestimmungen des § 2 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, BGB1.Nr. 352/1973 in geltender Fassung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Nach dem Arbeitslosengeldbezug bis 25.12.2012 wurde Ihnen die Notstandshilfe ab 26.1/2012 für 52 Wochen in Höhe von € 11,46 täglich, ab 01.01.2013 in Höhe von € 12,89 täglich gewährt. Ab dem 01.04.2013 erhielten Sie stets Notstandshilfe in Höhe von € 13,49 täglich, aufgrund höherer Freigrenzen ab 01.01.2014 erhielten Sie bis 14.08.2014 stets € 17,27 täglich. Ab der Antragstellung mit 15.08.2014 gelangte versehentlich der volle Betrag - € 26,27 täglich - zur Auszahlung. Es wurde verabsäumt den Anrechnungsbetrag aufgrund des Einkommens des Ehepartners einzugeben. Die Regionale Geschäftsstelle Korneuburg ging im Spruch des Bescheides vom 17.09.2015 von einem Widerrufsbeginn mit 14.08.2014 aus, dies wurde jedoch mit gegenständlicher Entscheidung auf den 15.08.2014 geändert, da der 14.08.2014 der letzte Tag der 52-wöchigen Zuerkennung der Notstandshilfe der vorherigen Antragstellung war (Antrag vom 26.12.2012 bzw. Weitergewährung vom 01.11.2013) und daher die Notstandshilfe noch nach dieser Berechnung zuzuerkennen war (€ 17,27). Für die Beurteilung der Notlage vom 15.08.2014 bis 31.12.2014 ist korrekt wie folgt vorzugehen: vom monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Ehegatten aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von € 2.283,37 sind eine Werbungskostenpauschale in Höhe von € 11,00, eine Freigrenze für den Ehegatten in Höhe von €
624,00, sowie für die drei Kinder in Höhe von je € 271,00 und ein Pauschalbetrag für erhöhte Kinderanzahl in Höhe von € 50,00 in Abzug zu bringen. Weiters werden die Kreditrückzahlungen von € 450,00 zur Hälfte - € 225,00 - und der halbjährliche Kredit von € 654,95 (€
654,95 : 6 Monate (€ 109,15) und zur Hälfte - € 54,58 sohin gesamt €
279,58, in Abzug gebracht. Danach verbleibt ein monatlicher Anrechnungsbetrag in Höhe von € 505,79, gerundet € 506,00. Dieser entspricht einem täglichen Anrechnungsbetrag in der Höhe von € 16,63 (monatlicher Anrechnungsbetrag x 12 Monate : 364 Tage). Ihre fiktive Notstandshilfe beträgt aufgrund der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage von € 1.281,67 täglich € 26,27. Aufgrund des täglichen Anrechnungsbetrages in der Höhe von € 16,63 verbleibt ein täglicher Anspruch von € 9,64. Für die Beurteilung der Notlage vom 01.01.2015 bis 31.05.2015 ist wie folgt vorzugehen: vorn monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Ehegatten aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von € 2.283,37 sind eine Werbungskostenpauschale in Höhe von € 11,00, eine Freigrenze für den Ehegatten in Höhe von €
634,00, sowie für die drei Kinder in Höhe von je € 275,50 und ein Pauschalbetrag für erhöhte Kinderanzahl in Höhe von € 50,00 in Abzug zu bringen. Weiters werden die Kreditrückzahlungen € 450,00 zur Hälfte - € 225,00 - und der halbjährliche Kredit von € 654,95 (€
654,95 : 6 Monate (€ 109,15) und zur Hälfte - € 54,58 sohin gesamt .€ 279,58 in Abzug gebracht. Danach verbleibt ein monatlicher Anrechnungsbetrag in Höhe von € 482,29, gerundet € 482,00, der einem täglichen Anrechnungsbetrag in der Höhe von € 15,84 entspricht (monatlicher Anrechnungsbetrag x 12 Monate : 364 Tage). Ihre fiktive Notstandshilfe beträgt aufgrund der heran-zuziehenden Bemessungsgrundlage von 1.281,67 täglich € 26,27. Aufgrund des täglichen Anrechnungsbetrages in der Höhe von € 15,84 verbleibt ein täglicher Anspruch von € 10,43. Für die Beurteilung der Notlage vom 01.06.2015 bis 31.07.2015 ist wie folgt vorzugehen: vom monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Ehegatten aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von € 2.283,37 sind eine Werbungskostenpauschale in Höhe von € 11,00, eine Freigrenze für den Ehegatten in Höhe von €
634,00, sowie für die drei Kinder in Höhe von je € 275,50 und ein Pauschalbetrag für erhöhte Kinderanzahl in Höhe von € 50,00 in Abzug zu bringen. Weiters werden die nun mehr zu zahlenden Kreditrückzahlungen von € 550,00 zur Hälfte - € 275,00 -und der halbjährliche Kredit von € 654,95 (€ 654,95 : 6 Monate (€ 109,15) und zur Hälfte - € 54,58 -, sohin gesamt € 329,58, in Abzug gebracht. Danach verbleibt ein monatlicher Anrechnungsbetrag in Höhe von € 432,29, gerundet € 432,00, der einem täglichen Anrechnungsbetrag in der Höhe von € 14,20 entspricht (monatlicher Anrechnungsbetrag x 12 Monate : 364 Tage). Ihre fiktive Notstandshilfe beträgt aufgrund der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage von € 1.281,67 täglich € 26,27. Aufgrund des täglichen Anrechnungsbetrages in der Höhe von € 14,20 verbleibt ein täglicher Anspruch von € 12,07. Gemäß § 36 Abs 3 lit B lit a AlVG hat eine Anrechnung vom Einkommen des Ehegatten insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für einen fünf-Personen-Haushalt liegt bei € 1.688,00 monatlich im Jahr 2015. (2014: € 1.661,00) Im vorliegenden Fall beträgt das Haushaltseinkommen € 2.283,37 und liegt somit über dem entsprechenden Mindeststandard von € 1.688,00 (bzw. € 1.661,00) monatlich, sodass die täglichen Anrechnungsbeträge von € 16,63, €
15,84 und € 14,20 zur Gänze auf den fiktiven Notstandshilfeanspruch von € 26,27 zur Anrechnung zu bringen sind. Ihr Leistungsbezug betrug jedoch € 26,27 täglich. Die Bemessung Ihres Leistungsbezuges war daher für die Zeit vom 15.08.2014 bis 31.07.2015 gemäß § 38 iVm § 24 Abs 2 AIVG zu berichtigen. Durch die Berichtigung entstand ein Übergenuss von € 5.569,61:
keine Berichtigung und Rückforderung für den 14.08.2014;
für 139 Tage vom 15.08.2014 bis 31.12.2014 statt e 26,27 täglich €
9,64 täglich;
für 151 Tage vom 01.01.2015 bis 31.05.2015 statt € 26,27 täglich €
10,43 täglich und
für 61 Tage vom 01.06.2015 bis 31.07.2015 statt € 26.27 täglich €
12,07 täglich;
für 351 Tage statt € 9.220,77 € 3.651,16 - Differenz: € 5.569,61
Es muss nunmehr geprüft werden, ob Sie einen der Rückforderungstatbestände des § 25 Abs 1 AlVG erfüllt haben. Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Beim Rückforderungstatbestand des "Erkennen Müssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Schlechtgläubig ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen können. Fahrlässige Unkenntnis genügt und setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Generell ist bei der Beurteilung des Verschuldens auch zu berücksichtigen, wie weit der Leistungsempfänger bereits früher/davor derartige Leistungen bezogen hat und auf Erfahrungen und Wissen zurückgreifen kann. So muss etwa, wenn die bisher bezogene Leistung weit unter der nun ab neuer Antrag-stellung zuerkannten Höhe liegt - dies ohne Änderung wirtschaftlicher und sonstiger Verhältnisse - die Auffälligkeit der viel höheren Zuerkennung und Auszahlung zum Verdacht des Arbeitslosen führen, dass ihm diese möglicherweise nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 28.06.2006, Zl. 2006/08/0017). Davon ist auszugehen, wenn Sie über einen Zeitraum in regelmäßigem Bezug von Notstandshilfe stehen und die bisher von Ihnen bezogenen Leistungen weit unter dem nunmehr überwiesenen Betrag liegen, der Ihnen darauffolgend überwiesen wurde. In einer solchen Fallkonstellation dürfen Sie auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Zahlungen nicht davon ausgehen, dass Ihnen nunmehr, bei gleich bleibenden wirtschaftlichen und persönlichen Bedingungen und Gegebenheiten, ein vergleichsweise massiv höherer Bezug von Notstandshilfe zusteht. Im gegenständlichen Fall erhielten Sie Notstandshilfe zwischen € 11,46 täglich und € 13,49 täglich - dies bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen (eine Kreditrate änderte sich geringfügig). Zuletzt bezogen Sie vom 01.01.2014 bis 31.07.2014 stets € 17,27 täglich, diese Erhöhung der Notstandshilfe beruhte lediglich auf der Erhöhung des Grundfreibetrages für den Ehepartner von € 529,00 auf € 624,00, verringerte den Anrechnungsbetrag und erhöhte sohin den Notstandshilfeanspruch. Bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Ihnen in der Folge mit der neuen Beantragung am 15.08.2014 ein Tagsatz ausbezahlt, der den vorherigen Anspruch um etwas mehr als die Hälfte, nämlich um € 9,00, überstieg. Darüber hinaus war der Betrag der ab 14.08.2014 ausbezahlten täglichen Notstandshilfe, nämlich € 26,27 täglich fast gleich hoch wie der zu Beginn Ihres Leistungsanspruches ausbezahlte Arbeitslosengeldanspruch, nämlich € 27,16 täglich. Sie sind gelernte Kürschnerin mit Lehrabschluss und es musste Ihnen auf Grund Ihrer Lebenserfahrung und Ausbildung erkennbar sein, dass die Notstandshilfe nicht in dem Ausmaß, wie sie ab 14.08.2014 ausbezahlt wurde, korrekt ist. Diese Auffälligkeit der viel höheren Zuerkennung und Auszahlung muss zum Verdacht führen, dass Ihnen die Notstandshilfe nicht in dieser Höhe gebührt. Der Tatbestand "erkennen musste" ist in Ihrem Fall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erfüllt. Dass Sie den gesamten Betrag bereits gutgläubig verbraucht haben, ändert nichts an der Verpflichtung, den nicht gebührenden Betrag zurückzuzahlen. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ist die Bemessung der Notstandshilfe daher für die Zeit vom 15.08.2014 bis 31.07.2015 gemäß § 38 und 24 Abs 2 AIVG zu berichtigen und der durch die Berichtigung entstandene Übergenuss in Höhe von € 5.569,61 gemäß § 38 und 25 Abs 1 AlVG rückzufordern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit Stand 22.12.2015 ist noch ein Betrag von € 5.063,23 offen."
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin am 05.01.2016 ein Vorlageantrag beim AMS Korneuburg eingebracht. Es wurde darin gleich wie in der Beschwerde ausgeführt.
Am 12.01.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.
Am 12.01.2016 wurden vom Bundesverwaltungsgericht beim AMS alle die Beschwerdeführerin betreffenden Leistungsinformationen angefordert, da das Gesamtbild der Erfahrungen der Beschwerdeführerin mit AMS Bezügen heranzuziehen ist, für den Tatbestand des "erkennen müssen".
Die Leistungsinformationen wurden am 13.01.2016 seitens des AMS dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgende Leistungsanspruchsmitteilungen hat die Beschwerdeführerin seitens des AMS im Laufe ihres Kontaktes mit diesem erhalten:
Beginn
Ende
Leistungsart
Bemessungsgrundlage
Anspruch in €
Pensionsvorschuss
Tgl. 27,16
Beginn
Ende
Leistungsart
Bemessungsgrundlage
Anspruch in €
Arbeitslosengeld
Tgl. 27,16
Notstandshilfe
Tgl. 9,23
Notstandshilfe
Tgl. 10,66
Notstandshilfe
Tgl. 10,66
Notstandshilfe
Tgl. 11,25
Notstandshilfe
Tgl. 11,25
Beginn
Ende
Leistungsart
Bemessungsgrundlage
Anspruch in €
Notstandshilfe
Tgl. 11,46
Notstandshilfe
Tgl. 12,89
Notstandshilfe
Tgl. 12,89
Notstandshilfe
Tgl. 13,49
Notstandshilfe
Tgl. 13,49
Beginn
Ende
Leistungsart
Bemessungsgrundlage
Anspruch in €
Notstandshilfe
Tgl. 12,89
Unterbrechung
Notstandshilfe
Tgl. 12,89
Notstandshilfe
Tgl. 13,49
Notstandshilfe
Tgl. 13,49
Beginn
Ende
Leistungsart
Bemessungsgrundlage
Anspruch in €
Notstandshilfe
Tgl. 13,49
Notstandshilfe
Tgl. 13,49
Beginn
Ende
Leistungsart
Bemessungsgrundlage
Anspruch in €
Notstandshilfe
Tgl. 13,49
Unterbrechung
Notstandshilfe
Tgl. 13,49
Notstandshilfe
Tgl. 13,49
Beginn
Ende
Leistungsart
Bemessungsgrundlage
Anspruch in €
Notstandshilfe
Tgl. 17,27
Beginn
Ende
Leistungsart
Bemessungsgrundlage
Anspruch in €
Notstandshilfe
Tgl. 17,27
Unterbrechung
Notstandshilfe
Tgl. 17,27
Beginn
Ende
Leistungsart
Bemessungsgrundlage
Anspruch in €
Notstandshilfe
Tgl. 26,27
Dem AMS ist ein Rechenfehler in der Berechnung der Höhe der
Notstandshilfe passiert. Die Rechengänge wurden der Beschwerdeführerin mit keiner Mitteilung des Leistungsanspruches offengelegt.
Das monatliche Einkommen des Gatten schwankte vom Monatsbetrag des jeweiligen Monats recht deutlich (um 300€ Brutto monatlich).
Das AMS hat nicht den Beweis erbracht, dass die Beschwerdeführerin das Gehalt des Mannes regelmäßig abgefragt und somit gekannt hat. Aber selbst wenn sie diese Information gehabt hätte, hat das AMS nicht aufgezeigt, dass es die Rechengänge der Beschwerdeführerin gegenüber offen gelegt hätte und der Beschwerdeführerin somit der Rechenfehler erkennbar sein musste.
Die Notstandshilfe ist bei den korrekten Berechnungen von € 9,23 auf € 17,27 angestiegen. Das ist eine Differenz von € 8,04. In Folge des Berechnungsfehlers ist die Notstandshilfe von € 17,27 auf € 26,27 angestiegen. Das ist eine Differenz von € 9,00. Der Notstandshilfebetrag mit dem Berechnungsfehler bleibt unter dem Arbeitslosengeldbetrag von € 27,16
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Korneuburg.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
In der gegenständlichen Rechtssache geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin "erkennen musste", dass die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Notstandshilfebezug, der zu hoch war, entstand durch einen Rechenfehler des AMS. Die Berechnungsschritte wurden der Beschwerdeführerin seitens des AMS nie offengelegt. Dass die Beschwerdeführerin über das genaue Gehalt des Gatten in regelmäßigen Abständen informiert sei, hat das AMS nicht einmal behauptet. Wie der Beschwerdeführerin jedoch erkennbar hätte sein sollen, dass ihr die Notstandshilfe in dieser Höhe nicht zustehe, bleibt das AMS jedoch in seiner Erklärung schuldig. Der Notstandshilfebetrag hat weder den bezogenen Arbeitslosengeldbetrag erreicht noch überstiegen. Der erkennende Senat hat auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin also beim Notstandshilfebetrag stutzig werden hätte sollen, bei allen seinen Überlegungen keine Antwort gefunden.
Das VwGH Erkenntnis vom 28.06.2006, Zl. 2006/08/0017, welches das AMS in der rechtlichen Würdigung zur Beurteilung des gegenständlichen Falles heranzieht, ist aus Sicht des erkennenden Senates für diesen Fall nicht passend. Dort kam es zu einer Anweisung einer "ALV-Nachzahlung" auf das Konto des Beschwerdeführers in der Höhe von € 2.415,35. Der dortige Beschwerdeführer hatte früher schon eine "ALV-Nachzahlung" auf das Konto in der Höhe von € 660,92 erhalten. Die angegebenen Werte im dortigen Fall unterscheiden sich deutlich um rund 1.750€ bei einer Einmalzahlung! Dies ist im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht so. Die Steigerung der Notstandshilfebeträge erfolgte allmählich und überschritt nie das an die Beschwerdeführerin 2012 ausbezahlte Arbeitslosengeld.
Daher musste die Beschwerdeführerin den Überbezug nicht erkennen. Der Beschwerde war hinsichtlich der Rückforderung daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Rückforderung zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Abweichen dieser Entscheidung vom VwGH Erkenntnis vom 28.06.2006, Zl. 2006/08/0017, stellt eine Einzelfallentscheidung dar, da die Entwicklung des Sachverhaltes anders gelagert ist. Dadurch kommt es auch im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung. Die Entscheidung hält sich weiters an die Judikatur des VwGH zu behördlichen Berechnungsfehlern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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