L502 2116375-1•BVwG L502 2116375-1
L502 2116375-1Federal Administrative CourtFeb 11, 2016
Identität, Konventionsreisepass, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mitwirkungspflicht, Reisedokument, Staatsangehörigkeit
L502 2116375-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Dipl. Ing. Peter Marhold, MBA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2015, FZ. 188625001-150372504, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 88 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise am 19.07.1998 in das Bundesgebiet am 31.07.1998 einen Asylantrag.
Er gab bei seiner Antragstellung u.a. an, irakischer Staatsangehöriger zu sein. Zusätzlich führte er in einer Befragung am 31.07.1998 aus, dass sich sein Personalausweis bei seiner Familie im Irak befände. Er werde mit ihr in Kontakt treten und versuchen sich Dokumente schicken zu lassen. Auch im Rahmen seiner Einvernahme am 22.06.1999 gab er an, dass er Moslem und irakischer Staatsbürger sei. Er habe gemeinsam mit seinen Angehörigen den Irak bereits im Alter von zwei Jahren aus ihm nicht bekannten Gründen verlassen. Mit seinen drei Brüdern, einer Schwester und seiner Mutter sei er am 02.05.1998 wieder in den Irak, in die Provinz XXXX , ins Haus des Großvaters im Dorf XXXX zurückgekehrt, wo es dann zu Problemen gekommen sei. Sein irakischer Personalausweis, welcher ihm im Alter von 14 oder 15 Jahren ausgestellt worden sei, befände sich bei seiner Mutter. Diese würde den Personalausweis aber nicht übermitteln können, da die Post kontrolliert werde und eine persönliche Überbringung auch ausscheide.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 26.07.1999 wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.
Mit in der öffentlichen Verhandlung vom 07.05.2001 mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) wurde die Berufung des BF gegen den Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG wurde demgegenüber festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak nicht zulässig ist.
3. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 23.04.2002 gemäß § 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2003 erteilt. Unter einem wurde ihm ein Lichtbildausweis für Fremde, gültig bis 06.05.2002, ausgestellt. In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung mehrfach mittels Bescheid verlängert und wurden dem BF auch mehrfach Lichtbildausweise für Fremde ausgestellt.
4. Am 07.04.2004 langte erstmalig ein Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses bei der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass der BF während seines Urlaubs mangels entsprechender Reisedokumente nicht ins Ausland fahren könne.
5. Am 11.05.2004 langte bei der BPD Wien ein Antrag auf Verlängerung des Lichtbildausweises für Fremde des BF ein.
6. Mit Schreiben vom 07.02.2005 teilte die BPD Wien dem BF mit, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 07.04.2004 gemäß § 76 FrG 1997 abzuweisen, und wurde darauf verwiesen, dass die in § 76 FrG taxativ aufgezählten Fallkonstellationen nicht in Betracht kämen, zumal auch kein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn bestehe. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
7. Der BF replizierte mit Schreiben vom 22.02.2005, dass er kein Reisedokument besitze, seit sechs Jahren in Österreich aufhältig und erwerbstätig sei, seit einem Jahr eine Genossenschaftswohnung gemietet habe und sich bemühe sich stets gesetzestreu zu verhalten.
8. In einem Schreiben einer Beratungsstelle zu Gunsten des BF vom 14.04.2005 wurde u.a. ausgeführt, dass dem BF eine Rückkehr in den Irak aufgrund der instabilen allgemeinen Lage nicht möglich sei.
9. Der Antrag des BF vom 07.04.2004 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 76 Abs. 1 FrG wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 09.06.2005 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass es iSd § 76 FrG nicht bloß auf ein persönliches Interesse des Betroffenen ankomme, sondern müsse auch ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an einen Fremden bestehen. Ein solches habe der BF aber nicht geltend gemacht, sondern benötige er den Fremdenpass lediglich für private Zwecke.
10. Ein Vertreter des BF brachte am 23.06.2005 gegen diese Entscheidung eine Berufung ein.
Neben Verweisen auf das Ergebnis des Asylverfahrens des BF sowie seine strafgerichtliche Unbescholtenheit wurde u.a. ausgeführt, dass der BF als "Flüchtling" nicht in der Lage sei sich ein nationales Reisedokument zu beschaffen, und sei andererseits Österreich gemäß Art. 28 EMRK verpflichtet, dem BF, der sich rechtmäßig in Österreich aufhalte, ein Reisedokument auszustellen. Die Einhaltung dieser Bestimmung läge im Interesse der Republik Österreich.
11. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 18.07.2005 wurde die Berufung des BF gegen den Bescheid der BPD Wien vom 09.06.2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der BF sei weder im Bundesgebiet niedergelassen noch zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt und lägen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Niederlassungsnachweises nicht vor. Im Übrigen habe der BF auch bislang nicht glaubhaft dargelegt, dass er im Sinne des § 76 Abs. 1 Z 3 FrG 1997 nicht in der Lage sei, sich bei der irakischen Botschaft in Österreich ein gültiges nationales Reisedokument zu beschaffen. Da auch nicht feststellbar sei, dass der BF unter einen anderen der in § 76 FrG genannten Personenkreise falle, könne für den BF schon aus diesem Grund kein Fremdenpass ausgestellt werden. In der Folge sei nicht mehr zu prüfen gewesen, ob die Ausstellung eines Fremdenpasses überhaupt im positiven Interesse der Republik Österreich gelegen wäre. Ein solches wäre im Übrigen auch alleine schon deshalb nicht anzunehmen gewesen, weil dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders restriktiver Maßstab anzulegen sei.
12. Mit Erkenntnis des VwGH vom 30.11.2005 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 76 FrG 1997 festgehalten, dass die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen im gg. Fall nicht erfüllt waren.
Zum Vorbringen in der Beschwerde des BF, dass seine Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit feststehe, hielt der VwGH fest, dass im Spruch des Bescheides der belangten Behörde der BF als irakischer Staatsangehöriger bezeichnet worden sei. Zudem habe der BF selbst vorgebracht irakischer Staatsangehöriger zu sein und habe der BF keine stichhaltigen Gründe dafür ins Treffen geführt, dass er entgegen diesem Vorbringen nicht Staatsangehöriger des Irak sei. Dass vor allem die vom BF behauptete Staatsangehörigkeit mangels entsprechender Dokumente nicht "mit Sicherheit nachgewiesen" werden konnte, führe nicht dazu, dass es sich beim BF um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit iS des § 76 Abs. 1 Z 1 FrG handle.
Der Antrag des BF sei daher schon mangels Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 76 Z. 1 bis 6 FrG abzuweisen gewesen, ohne auf die Frage eingehen zu müssen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen sei.
13. Am 17.05.2006 langte bei der BPD Wien ein Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein.
Eine Einvernahme des BF am 13.06.2006 wurde aufgrund seines Verhaltens abgebrochen. In einem Schreiben der Behörde vom gleichen Tag wurde dem BF mitgeteilt, dass die Ablehnung seines Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses beabsichtigt sei, da ihm lediglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme.
14. Der BF führte in seine Stellungnahme vom 03.07.2006 dazu aus, dass er trotz Bemühungen nicht in der Lage sei ein gültiges Reisedokument des Herkunftslandes zu beschaffen. Insbesondere sei sein letzter Brief an die irakische Botschaft vom 20.06.2006 unbeantwortet geblieben.
15. Mit Bescheid der BPD Wien vom 12.09.2006 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses mit der Begründung abgewiesen, dass der BF als subsidiär Schutzberechtigter die Voraussetzungen des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG nicht erfülle.
16. Mit Bescheid der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 12.06.2006 wurde ein Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "beschränkt" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) zurückgewiesen, da der BF über eine befristete Aufenthaltsbewilligung nach dem AsylG verfüge.
17. Durch seinen Vertreter brachte der BF am 10.07.2007 einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines "Konventionsreisepasses oder Fremdenpasses" ein.
Beigelegt wurde diesem ein Schreiben der irakischen Botschaft vom 14.06.2007, in welchem dem Vertreter mitgeteilt wurde, dass Heimreisezertifikate und Reisepässe nur nach Vorlage eines irakischen Personalausweises oder Staatsbürgerschaftsnachweises ausgestellt werden könnten.
In einer Stellungnahme vom 02.08.2007 wurde vom BF ausgeführt, dass es ihm nun seit nahezu neun Jahren nicht möglich sei Österreich zu verlassen. Er wolle allenfalls einen Urlaub antreten und seine in anderen Ländern verstreuten Angehörigen besuchen. Nunmehr liege auch ein Schreiben als Beleg dafür vor, dass es dem BF nicht möglich ist ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen.
18. Mit Bescheid der BPD Wien vom 27.06.2007 (richtig wohl: 09.08.2007), dem Vertreter des BF zugestellt am 13.08.2007, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 10.07.2007 mit der Begründung abgewiesen, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht zukomme.
19. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 23.08.2007 wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie in den Libanon ausgewandert und erst als Erwachsener wieder in den Irak zurückgekehrt sei. Er spreche daher einen arabischen Dialekt, der eher dem Libanon zuzuordnen sei. Deshalb sei ihm im Zuge der diversen Vorsprachen bei der irakischen Botschaft mitgeteilt worden, dass er "niemals im Irak aufgewachsen sein könne". Er habe die näheren Umstände erklärt, jedoch habe sich die Botschaft geweigert ein entsprechendes nationales Reisedokument auszustellen.
20. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 17.06.2009 wurde die Berufung des BF gegen den Bescheid der BPD Wien vom 09.08.2007 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht abgewiesen worden sei. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, über den Eventualantrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses bescheidmäßig abzusprechen, wenngleich sie in ihrer Begründung richtig ausgeführt habe, dass auch die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt wären.
21. Mit Schreiben der BPD Wien vom 10.09.2009 wurde der Vertreter des BF davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei (auch) seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen, da kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn gegeben sei, und wurde ihm dazu Parteigehör gewährt.
22. In seiner Stellungnahme vom 28.09.2009 erwiderte der BF, dass er die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG erfülle. Die Behörde seines Herkunftsstaats habe die Ausstellung eines Reisedokumentes an ihn verweigert und sei diesbezüglich im Beisein seines Vertreters behauptet worden, dass der BF kein irakischer Staatsangehöriger sein könne, da er einen arabischen Dialekt aus dem Libanon spreche. Somit lägen schon die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z. 1 FPG vor.
Beantragt wurde eine persönliche Einvernahme des BF sowie seines rechtsfreundlichen Vertreters, der im Zuge der Vorsprache für die Ausstellung eines Reisepasses in der Konsularabteilung der irakischen Botschaft anwesend gewesen sei.
23. Mit Bescheid der BPD Wien vom 30.09.2009 wurde auch dieser Antrag vom 10.07.2007 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass es in allen Fallkonstellationen dieser Bestimmung auf ein positives Interesse der Republik Österreich an einer Ausstellung ankäme, welches im gg. Fall nicht vorliege.
24. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde wiederum ausgeführt, dass der BF zwar gewillt sei sich Identitätsdokumente zu beschaffen, dies jedoch nicht möglich sei, weil die Verwandten, mit denen er diesbezüglich Kontakt aufgenommen habe, außer Stande seien dem BF entsprechende Unterlagen zu übermitteln.
25. Die Berufung des BF wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 31.03.2011 als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG 2005 abgewiesen wird.
Eingegangen wurde in dieser Entscheidung u.a. auf das Schreiben der irakischen Botschaft aus dem Jahr 2007, aus dem nicht erkennbar geworden sei, dass im gegenständlichen Fall die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich sei.
26. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2012 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und unter einem festgestellt, dass seine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.
27. Dem BF wurde am 21.06.2012 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit Gültigkeit bis zum 11.06.2013 ausgestellt.
28. Am 19.04.2013 brachte der BF einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der BF gerne mit seinen Kindern reisen möchte und hätten auch Firmen seine Bewerbungen in Ermangelung eines Reisepasses abgelehnt.
29. Der BF legte am 22.04.2013 der Fremdenbehörde das og. Schreiben der irakischen Botschaft vom 14.06.2007 sowie ein weiteres vom 03.04.2007 vor.
30. Mit Bescheid der LPD Wien vom 06.06.2013 wurde der Antrag des BF vom 19.04.2013 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.
31. Am 11.05.2015 brachte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als nunmehr zuständige Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 FPG ein.
Im Antragsformular gab der BF unter der Rubrik Staatsangehörigkeit "ungeklärt (Irak)" an. Beigelegt wurde dem Antrag ein Schreiben des ehemaligen Vertreters des BF vom 13.02.2013, das og. Schreiben der irakischen Botschaft vom 03.04.2007, das Begleitschreiben zum Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 08.04.2015, eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte (Daueraufenthalt - EU) des BF vom 11.02.2015, ein Feststellungsbescheid des Amts der Wiener Landesregierung vom 11.02.2015 gemäß § 20 NAG darüber, dass der BF (auch) vom 13.06.2014 - 10.02.2015 rechtmäßig in Österreich aufhältig war, der Bescheid des Bundesasylamtes über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, eine Meldebestätigung und ein Schreiben des nunmehrigen Vertreters des BF.
In diesem Schreiben des Vertreters wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich daueraufenthaltsberechtigt sei, die Staatsangehörigkeit des BF sei nicht geklärt, er habe wiederholt versucht an der Botschaft der Republik Irak einen irakischen Reisepass zu erhalten. Da er aber weder über einen irakischen Personalausweis noch einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis verfüge, werde ihm ein solcher verwehrt. Hingewiesen wurde auch auf die beiden bereits in vorangegangenen Verfahren vorgelegten Schreiben der Botschaft. Der BF erfülle damit die in § 88 Abs. 2 2. Fall FPG geforderten Voraussetzungen, auf ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses käme es in diesem Fall nicht an. Dessen ungeachtet erfülle der BF alle Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthalt in Österreich und sei in solchen Fällen auch davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn im Interesse der Republik gelegen ist. Der BF sei seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sowie strafrechtlich unbescholten und verfüge er über einen Daueraufenthaltstitel, sohin läge kein Versagungsgrund vor.
32. Mit Schreiben vom 21.05.2015 erteilte das BFA dem BF einen "Verbesserungsauftrag" und hielt den BF darin an, binnen einer Frist von vier Wochen den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen sei.
33. In einer Stellungnahme des BF vom 03.06.2015 wurde ausgeführt, dass - wie schon im Begleitschreiben zum Antrag vom 11.05.2015 dargestellt wurde - ein Antrag iSd § 88 Abs. 2 2. Fall FPG gestellt worden sei und insofern ein Interesse der Republik an der Ausstellung des Fremdenpasses nicht gefordert sei. Der BF stelle den gg. Antrag, da seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei, er kein gültiges Reisedokument besitze und sich (dauerhaft) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
34. Mit "Verbesserungsauftrag" des BFA vom 16.06.2015 wurde der BF aufgefordert einen Nachweis der irakischen Botschaft dafür vorzulegen, dass er nicht irakischer Staatangehöriger bzw. nicht im irakischen "Staatenverband" registriert sei.
35. Mit Schreiben der Behörde vom 23.07.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines "Konventionsreisepasses" vom 11.05.2015 beabsichtigt sei.
Bezugnehmend auf das bisherige Ergebnis des Beweisverfahrens wurde ausgeführt, dass der BF am 11.05.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt habe. Aus dem vorliegenden Fremdenakt ginge unzweifelhaft hervor, dass der BF irakischer Staatsangehöriger sei, einen gegenteiligen Nachweis habe der BF nicht erbracht. Es liege lediglich ein Schreiben der irakischen Botschaft vom 03.04.2007 vor, dem zufolge der BF belehrt wurde, welche Unterlagen er für eine Ausstellung eines Reisepasses vorzulegen habe. Darüber hinaus sei dieses Schreiben bereits vor acht Jahre erstellt worden und daher nicht mehr aktuell. Der BF werde daher neuerlich aufgefordert die behauptete ungeklärte Staatsangehörigkeit in geeigneter Form nachzuweisen.
36. In einer Stellungnahme vom 31.08.2015 legte der BF dar, dass er zuletzt wiederum bei der irakischen Vertretungsbehörde versucht habe, Identitätsdokumente oder ein Schreiben, dass ihm solche nicht ausgestellt werden, zu erhalten. Er sei jedoch nicht in die Räumlichkeiten der Vertretungsbehörde vorgelassen worden. Im Anschluss daran habe er gemeinsam mit einem Bekannten, jedoch wiederum erfolglos die Vertretungsbehörde aufgesucht. Die zeugenschaftliche Einvernahme dieses Bekannten werde daher beantragt.
Eine rechtsfreundliche Vertreterin des BF im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe im Übrigen am 23.07.2015 ein Schreiben an die irakische Vertretungsbehörde gerichtet und um einen Vorsprachetermin bzw. um Bekanntgabe von Informationen diesbezüglich ersucht und sei auch dieses unbeantwortet geblieben.
Aus diesem Vorbringen gehe hervor, dass der BF alle ihm zumutbaren Schritte gesetzt habe um in den Besitz von Identitätsdokumenten zu gelangen bzw. eine Bestätigung über deren Nichtausstellung zu erhalten.
37. Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 11.05.2015 wurde mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 01.10.2015 gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 FPG abgewiesen.
Festgehalten wurde vorweg, dass der Antrag vorerst als Antrag gemäß § 88 Abs. 1 FPG eingebracht worden sei und erst der Vertreter des BF diesen auf einen Antrag gemäß § 88 Abs. 2 FPG abgeändert habe. Der Vertreter habe behauptet, dass die Staatsangehörigkeit des BF ungeklärt sei. Laut Aktenlage sei dieser jedoch ein irakischer Staatsbürger, ein gegenteiliger Nachweis liege nicht vor. Der BF habe dem Antrag lediglich ein nicht mehr aktuelles Schreiben der irakischen Botschaft vom 03.04.2007 beigelegt, in welchem lediglich darauf hingewiesen worden sei, dass Unterlagen für die Ausstellung eines Reisedokuments fehlten. Es ginge daraus jedoch nicht hervor, dass der BF nicht im irakischen "Staatenverband" registriert oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sei.
Zu den Gründen für die Abweisung des Passantrages wurde festgehalten, dass der BF, der nicht im Besitz eines Reisedokuments sei und sich dauerhaft rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, irakischer Staatsangehöriger sei und bei Antragstellern nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG nachzuweisen sei, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich liege. Dieser Nachweis sei jedoch nicht erbracht worden. Im Hinblick auf § 88 Abs. 2 FPG wurde ausgeführt, dass der BF laut Aktenlage und auch laut seinen eigenen früheren Aussagen irakischer Staatsangehöriger sei, womit er nicht unter diese Bestimmung falle. Wie schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.05.2005 in der Rechtssache des BF betreffend eine vorangegangene Antragstellung dargelegt habe, führe auch der Umstand, dass die vom Fremden behauptete - und von der Behörde spruchmäßig festgestellte - Staatsangehörigkeit mangels entsprechender Dokumente "nicht mit Sicherheit nachgewiesen" werden konnte, nicht dazu, dass es sich beim Fremden um eine Person "ungeklärter Staatsangehörigkeit" im Sinn von § 76 Abs 1 Z 1 FrG 1997 handelt.
38. Gegen den Bescheid des BFA wurde mit Schriftsatz vom 19.10.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der BF zwar "aus dem Gebiet des Iraks stamme" und vor seiner Flucht dort wohnhaft gewesen sei, er verfüge jedoch über keine Personaldokumente, aus denen seine irakische Herkunft hervorginge. Seit acht Jahren versuche er, bei der Vertretungsbehörde der Republik Irak entsprechende Urkunden zu erlangen, was bis dato erfolglos geblieben sei. Der BF habe versucht, Mitte Juni abermals bei der irakischen Vertretungsbehörde Personaldokumente zu erlangen, sei jedoch "nicht in die Räumlichkeiten der Konsularabteilung zugelassen" worden. Auch ein anschließender Besuch dort gemeinsam mit einem Bekannten sei erfolglos verlaufen, ebenso wie ein E-Mail einer rechtsfreundlichen Vertreterin des BF vom 23.07.2015 unbeantwortet geblieben sei.
Die belangte Behörde habe im Übrigen im Bescheid vom 25.04.2012, mit welchem der subsidiäre Schutzstatus des BF aberkannt wurde, selbst festgestellt, dass die Staatsangehörigkeit des BF ungeklärt sei.
Der BF habe seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf die Bestimmung des § 88 Abs. 2 zweiter Fall FPG gestützt. Auch anlässlich der Stellungnahme vom 31.08.2015 habe er auf diese Bestimmung Bezug genommen. Der § 88 Abs. 1 Z 2 FPG sei gar nicht Gegenstand des Antrages gewesen, weshalb der Ausspruch der Behörde schon mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig gewesen sei.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde festgehalten, dass amtsbekannter Weise von der Botschaft des Irak Bestätigungen über die Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zum irakischen Staatsverband ausgestellt werden und der BF keine aktuelle Bestätigung über die ungeklärte Staatsangehörigkeit vorgelegt habe. Demgegenüber habe der BF aber bereits glaubhaft vorgebracht, dass er mit seinen Bemühungen bei der Botschaft keinen Erfolg gehabt habe. Seinem Beweisanbot der zeugenschaftlichen Einvernahme seines Bekannten sei nicht gefolgt worden und das Mail seiner rechtsfreundlichen Vertreterin im Verfahren zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei nicht richtig gewürdigt worden. Zudem hätte sich die belangte Behörde auch selbst an die Botschaft wenden können um wesentliche Fragen zu klären.
39. Die Beschwerdevorlage langte am 29.10.2015 beim BVwG ein und wurde in der Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF, ein irakischer Staatsangehöriger, hält sich seit Juli 1998 im Bundesgebiet auf. Auf der Grundlage der damals erfolgten Asylantragstellung wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 07.05.2001 das Asylbergehren des BF gemäß § 7 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen, gemäß § 8 AsylG wurde demgegenüber festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak nicht zulässig ist, und verfügte der BF in weiterer Folge als subsidiär Schutzberechtigter über jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2012 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und unter einem festgestellt, dass seine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. Dem BF wurde am 21.06.2012 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeit bis zum 11.06.2013 ausgestellt. Aktuell verfügt er über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung und eine Aufenthaltsberechtigungskarte "Daueraufenthalt - EU" gültig bis 11.02.2020.
1.2. Zwischen dem 07.04.2004 und zuletzt dem 11.05.2015 brachte der BF bei den zuständigen Behörden mehrmals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses oder eines Konventionsreisepasses ein, die jeweils abgewiesen wurden.
Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA die Ausstellung von österr. Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der BF im Zuge seiner Antragstellung vom 11.05.2015 ein Formular für einen Antrag gemäß § 88 Abs. 1 FPG verwendete und dabei die Z. 3 leg cit. (Fremdenpass ... für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" erfüllen) markierte (vgl. AS 521). In diesem Formular verwies er auch explizit auf seinen gültigen Daueraufenthaltstitel (AS 522). Daneben trug er in der Rubrik Staatsangehörigkeit oder Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts "ungeklärt (Irak)" ein.
Im Begleitschreiben des Vertreters des BF zum Antrag vom selben Tag wurde hingegen explizit erklärt, dass der BF einen Antrag nach § 88 Abs. 2 2. Fall stellen möchte, zumal seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei.
In seiner Stellungnahme vom 03.06.2015 ebenso wie in jener vom 31.08.2015 legte der BF durch seinen Vertreter neuerlich ausdrücklich dar, dass er sein Begehren auf die Bestimmung des § 88 Abs. 2 2. Fall FPG stütze, zumal dieser Tatbestand nicht voraussetze, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen sei. Auch in seiner Beschwerde verwies dieser darauf, dass die belangte Behörde auf das Parteibegehren unrichtiger Weise (auch) den § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG angewendet habe, er seinen Antrag aber demgegenüber ausdrücklich nur auf den § 88 Abs. 2 2. Fall FPG stütze.
Aus Sicht des BVwG lag daher selbst in Ansehung dessen, dass der BF ursprünglich ein Antragsformular gemäß § 88 Abs. 1 FPG verwendete, letztlich im Hinblick auf § 13 Abs. 8 AVG, der es einer Partei in jeder Lage des Verfahrens ermöglicht den verfahrenseinleitenden Antrag abzuändern, sofern die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden - was hier jedenfalls nicht der Fall war -, ein Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 2. Fall FPG vor. Eine Subsumierung des gg. Sachverhalts unter den § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG schied damit aus.
2. Der BF gab im Zuge seiner Asylantragstellung und auch in weiterer Folge in seinen Einvernahmen jeweils an, dass er irakischer Staatsangehöriger sei. Er verwies u.a. darauf, dass er im Alter von zwei Jahren mit seinen Angehörigen den Irak in den Libanon verlassen habe, wo er zuletzt bis 1997 als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen sei, und erst 1998 wieder in sein Heimatdorf im Irak zurückgekehrt sei, dieses aber wenige Monate danach wieder nach Europa verlassen habe. Identitätsdokumente auch als Nachweis für seine Staatsangehörigkeit legte er nicht vor, er gab jedoch an, ehemals einen irakischen Reisepass besessen zu haben, der ihm im Alter von 14 oder 15 Jahren ausgestellt worden sei (AS 60), auch einen Personalausweis habe er besessen (AS 65). Das Bundesasylamt stellte auf der Grundlage des gesamten Vortrags des BF u.a. fest, dass seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS am 07.05.2001 wurde in der Verhandlungsschrift explizit festgehalten, dass der BF aus Sicht der anwesenden Dolmetscherin eindeutig einen auffälligen libanesischen Dialekt spreche. In der in dieser Verhandlung mündlich verkündeten Entscheidung des UBAS wurde keine Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen, zum anderen aber als glaubhaft festgestellt, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Irak dort inhaftiert worden war. Unter einem wurde sodann die Unzulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Irak festgestellt.
In den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.03.2003 und 23.04.2003 über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG wurde die irakische Staatsangehörigkeit des BF festgehalten. Im Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2004 wurde wiederum die Staatsangehörigkeit als ungeklärt wiedergegeben. Ebenso wurde im Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2012 über die Aberkennung des subsidiären Schutzes die Staatsangehörigkeit des BF - mangels Vorlage geeigneter Dokumente zum zweifelsfreien Nachweis derselben - als ungeklärt bezeichnet.
In seinen Anträgen auf Ausstellung bzw. Verlängerung eines Lichtbildausweises für Fremde sowie seinen ersten Anträgen auf Ausstellung eines Fremdenpasses gab der BF jeweils eine irakische Staatsangehörigkeit an.
In seiner Entscheidung vom 30.11.2005 über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion betreffend die Versagung eines Fremdenpasses hielt der VwGH fest, dass im Spruch des Bescheides der belangten Behörde der BF als irakischer Staatsangehöriger bezeichnet wurde. Auch wenn in deren Begründung Zweifel an der Staatsangehörigkeit geäußert wurden, ebenso wie vom BF darauf verwiesen worden sei, dass in anderen Aktenstücken die Staatsangehörigkeit als "ungeklärt" oder "unbekannt" bezeichnet worden sei, habe der BF selbst vorgebracht, irakischer Staatsangehöriger zu sein und habe er keine Gründe ins Treffen geführt, warum er - entgegen diesem Vorbringen - nicht Staatsangehöriger des Irak sein sollte. Dass die vom BF behauptete - und von der Behörde spruchgemäß festgestellte - Staatsangehörigkeit mangels entsprechender Dokumente nicht "mit Sicherheit nachgewiesen" werden konnte, führe nicht dazu, dass es sich beim BF um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit iS des § 76 Abs. 1 Z 1 FrG handelt.
Im Lichte dieser Entscheidungsbegründung des VwGH war sohin, angesichts der Tatsache, dass der BF sich selbst stets, auch im gg. Verfahren, als irakischen Staatsangehörigen bezeichnete und keine stichhaltigen Gründe für eine gegenteilige Annahme vorbrachte, im Lichte des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit der Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen, dass er irakischer Staatsangehöriger ist und sohin seine Staatsangehörigkeit nicht als "ungeklärt" anzusehen war.
Im Hinblick auf den Tatbestand des § 88 Abs. 2 2. Fall FPG, der ausschließlich auf staatenlose Antragsteller oder solche mit ungeklärter Staatsangehörigkeit abstellt, war sohin für das Begehren des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn nichts zu gewinnen.
3. Der BF hat im gg. Verfahren auf zwei Schreiben der irakischen Botschaft vom 03.04.2007 und vom 14.06.2007 verwiesen, die er bereits in vorangegangenen Verfahren vorgelegt hatte. In beiden im Akt einliegenden Schreiben wurde den Vertretern des BF mitgeteilt, dass ein Reisepass nur nach Vorlage eines irakischen Personalausweises oder Staatsbürgerschaftsnachweises im Original ausgestellt werden könne.
Behauptet wurde vom BF darüber hinaus, dass weitere Kontaktaufnahmen seiner bisherigen Vertreter mit der irakischen Botschaft in Wien, zuletzt am 23.07.2015 durch seine Vertreterin im Verfahren zur Erlangung der österr. Staatsangehörigkeit unter Angabe seiner Zivilregisternummer, erfolglos geblieben seien. Auch sein zuletzt gesetzter Versuch persönlich bzw. in Begleitung eines Bekannten bei der Botschaft selbst vorzusprechen, sei an der fehlenden Erlaubnis die Räumlichkeiten der Botschaft betreten zu dürfen gescheitert.
Dieses Vorbringen berührte sohin lediglich die Frage, auf welche Weise der BF im Wege der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates ein nationales Reisedokument zu erlangen imstande oder dies letztlich aus nicht seinem Einfluss unterliegenden Umständen nicht möglich bzw. er solche zu erlangen nicht in der Lage wäre. Ein solches Vorbringen wäre aber allenfalls im Hinblick auf die Anwendung des § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG relevant, auf den der BF aber sein Begehren ausdrücklich nicht stützte.
4. Für das erkennende Gericht wäre im Übrigen im Lichte des vorliegenden Akteninhalts nicht nachvollziehbar geworden, weshalb es dem BF trotz des von ihm ehemals behaupteten Besitzes eines irakischen Reisepasses sowie Personalausweises und der offenkundigen Kenntnis seiner Zivilregisternummer bis dato, nicht zuletzt auch angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, nicht möglich war, einen irakischen Identitätsnachweis beizuschaffen oder die Ausstellung allenfalls neuer Personaldokumente zu bewerkstelligen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang etwa darauf, dass im Bericht des Britisch Home Office "Country Information and Guidance - Iraq:
Internal relocation (and technical obstacles)", vom 24.12.2014, Seite 18, festgehalten ist, dass im Irak alle wesentlichen persönlichen Daten von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten und ergänzt werden. In weiterer Folge finden sich im genannten Bericht nähere Ausführungen dazu, wie auch sogen. Binnenvertriebene und Migranten neue Identitäts- oder andere Dokumente erhalten können. Dies sei etwa auch im Falle der Unmöglichkeit des persönlichen Erscheinens unter dort dargestellten Voraussetzungen möglich und könnten z.B. auch ohne Hilfe der irakischen Botschaft neue Staatsbürgerschaftsnachweise beantragt werden.
5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weder in der gegenständlichen Beschwerde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.
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