W145 2116389-1•BVwG W145 2116389-1
W145 2116389-1Federal Administrative CourtFeb 10, 2016
Antragszeitpunkt, Geltendmachung, Notstandshilfe
W145 2116389-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 18.06.2015 wurde seitens des Arbeitsmarktservice 105-Oberwart (im Folgenden: AMS) an XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), SV XXXX, der Antrag auf Notstandshilfe ausgegeben. Auf der ersten Seite dieses Antrages ist ersichtlich, dass dieser Antrag beim AMS am (handschriftlich:) 02.07.2015, 08:15 Uhr, persönlich abzugeben ist.
Zusätzlich ist folgender Hinweis enthalten: "Wichtig: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst an dem Tag gewährt werden, am dem Sie den Antrag einbringen!"
2. Mit Bescheid des AMS vom 14.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG idgF ab dem 07.07.2015 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 07.07.2015 eingebracht habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2015, beim AMS eingelangt am 27.07.2015, fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass seine AMS-Beraterin gemeint habe, er müsse einen neuen Antrag auf Notstandshilfe stellen und bräuchte dazu die Lohnbescheinigungen seiner Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er die Frist in diesem Fall wahrscheinlich nicht einhalten werde können. Seine Beraterin habe daraufhin gemeint, dass man, wenn er die Formulare nicht rechtzeitig habe, die Frist verlängern müsse. Der Beschwerdeführer habe gefragt, ob das nicht gleich gemacht werden könne und seine Beraterin habe geantwortet, vielleicht schaffe der Beschwerdeführer es ja doch rechtzeitig mit der Post. Er habe gefragt, ob dies Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld hätte und seine Beraterin habe geantwortet, dass dies nicht der Fall sei, da das Arbeitslosengeld ohnehin immer vom Vormonat auf das Konto komme. Als der Beschwerdeführer schließlich, als er alle Papiere beisammen gehabt habe, zum AMS gefahren sei, habe es eine böse Überraschung gegeben. Er habe für fast 14 Tage kein Geld erhalten. Er sei schließlich von seiner AMS-Beraterin zu einer Kollegin geschickt worden, mit welcher er einen neuen Antrag auf Notstandshilfe ausgefüllt habe. Weiters habe diese Beraterin diverse Unterlagen vom Beschwerdeführer verlangt. Er habe daraufhin alle Papiere zusammengesucht und sei am nächsten Tag nach Eisenstadt gefahren um die Lohnbestätigung abzuholen. Er sei dann wieder zum AMS gegangen und habe alles abgegeben. Als er zuhause gewesen sei, sei er von der AMS-Beraterin angerufen worden und sei ihm gesagt worden, dass noch diverse Unterlagen fehlen würden. Bei all dem, was sich in seinem Fall abgespielt habe, habe der Beschwerdeführer den Eindruck, vom AMS gemobbt worden zu sein und beantrage er die Nachzahlung der ausstehenden Notstandshilfe.
4. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.09.2015 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Korridorpension ab 01.09.2015 anerkannt.
5. Mit Bescheid vom 01.10.2015 hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 18.06.2015 der Antrag auf Notstandshilfe ausgegeben, ihm als Rückgabetermin der 02.07.2015 vorgeschrieben worden sei, er den Antrag erst am 07.07.2015 zurückgegeben habe und dazwischen keine Kontaktaufnahme mit dem AMS stattgefunden habe. Weiters werde davon ausgegangen, dass die AMS-Beraterin des Beschwerdeführers jenen darauf hingewiesen habe, dass er die Rückgabefrist verlängern lassen müsse. In weiterer Folge wurde auf §§ 17 und 46 AlVG verwiesen und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag fünf Tage zu spät abgegeben habe und ein triftiger Grund für ein Versäumen des Termins nicht gegeben gewesen sei. Für den Fall, dass ihm die Lohnbescheinigung tatsächlich noch nicht vorgelegen sei, so sei ihm die Verlängerung der Rückgabefrist zumutbar gewesen, worauf er auch am Antragsformular deutlich hingewiesen worden sei.
6. Mit Schreiben vom 13.10.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Antrags auf Notstandshilfe vom 23.06.2014 diese ab 22.06.2014 für 364 Tage zuerkannt. Mit 20.06.2015 war sein Anspruch auf Notstandshilfe erschöpft. Anlässlich seiner Vorsprache beim AMS am 18.06.2015 wurde ihm ein Antragsformular auf Notstandshilfe mit einer zweiwöchigen Rückgabefrist ausgefolgt. Auf der ersten Seite des Antragsformulars ist als Rückgabetermin der 02.07.2015 handschriftlich vermerkt. Ebenfalls auf der ersten Seite des Formulars findet sich folgender Hinweis: " Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen."
Der Beschwerdeführer hat den Antrag schließlich erst am 07.07.2015 beim AMS abgegeben und wurde ihm in der Folge ab dem 07.07.2015 Notstandshilfe gewährt. Zwischen dem 18.06.2015 und dem 07.07.2015 fand keine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem AMS statt.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.09.2015 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Korridorpension ab 01.09.2015 anerkannt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe erst am 07.07.2015 beim AMS abgegeben hat. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem AMS zur verspäteten Antragsrückgabe am 07.07.2015, wonach er erst am 06.07.2015 die Lohnbescheinigung seiner Lebensgefährtin erhalten habe, er diesen Umstand seiner AMS-Beraterin Frau XXXX auch mitgeteilt habe, ihm die Frist zur Antragsrückgabe jedoch nicht schriftlich verlängert worden sei und seine Beraterin gemeint habe, er solle den Antrag Mitte des Monats abgeben, ist auszuführen, dass Frau XXXX in einem Aktenvermerk festhielt, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig seien und er sehr wohl darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass, - für den Fall, dass er nicht rechtzeitig alle nötigen Unterlagen beisammen habe - eine Verlängerung der Rückgabefrist erforderlich sei. Es ist kein Grund hervorgekommen, die diesbezüglichen Angaben von Frau XXXX in Zweifel zu ziehen und wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sogar selbst angeben, dass ihn Frau XXXX über die Notwendigkeit einer Rückgabefrist-Verlängerung informiert habe. Zudem ist die Notwendigkeit einer Fristverlängerung auch am Antragsformular, das dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurde, eindeutig vermerkt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, beim AMS persönlich am 02.07.2015 vorzusprechen und/oder gegebenenfalls um eine Fristverlängerung für die Antragsrückgabe anzusuchen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) ... (7)
3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).
Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden.
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt dem Beschwerdeführer. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht entziehen.
Im gegenständlichen Fall wurde als Rückgabetermin des Antragsformulars der 02.07.2015 um 08:15 Uhr festgelegt und auf der ersten Seite des Antrags vermerkt. In diesem Feld auf der ersten Seite des Antrages, in welchem der Rückgabetermin handschriftlich eingetragen war, fand sich noch ein extra Hinweis, der wie folgt lautete: "Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen."
Der Beschwerdeführer ließ den Rückgabetermin jedoch ungenützt verstreichen und hat erst am 07.07.2015 beim AMS vorgesprochen und die Weitergewährung der Notstandshilfe beantragt. Nach den §§ 17 Abs. 1 und 46 Abs. 1 AlVG steht ihm daher die Leistung erst ab dem Tag der Geltendmachung, folglich ab dem 07.07.2015 zu und kann der Bezug frühestens ab diesem Tag erfolgen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchem er sich auf eine Falschauskunft seitens der belangten Behörde beruft, ist auszuführen, dass dieser Umstand - selbst im Falle der Wahrstellung dieses Vorbringens - aufgrund der abschließenden Regelung des § 46 AlVG zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann. Die abschließende Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Antragstellers - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Antragsteller, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 803). Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0052; VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103). § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010 ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar - unter den dort näher genannten Voraussetzungen - die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeld ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe erst ab dem 07.07.2015 (bis 31.08.2015 = Stichtag für die seitens der Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 08.09.2015 zuerkannte Korridorpension) gebührt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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